B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-811/2014
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
eigenen Angaben zufolge aus Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte gemäss den verfügbaren Informationen am
2. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch, das er offenbar einerseits
mit schwierigen Lebensbedingungen in seiner Heimat Somalia und ande-
rerseits mit Problemen begründete, die er mit der islamischen Al-
Shabaab-Miliz gehabt habe.
B.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an
und beauftragte den zugewiesenen Aufenthaltskanton mit dem Vollzug
der Wegweisung.
Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, seine somalische Staatsangehörigkeit
und Herkunft glaubhaft zu machen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Februar 2014
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an, soweit darin der
Vollzug der Wegweisung angeordnet worden war. Er beantragte die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventuell die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung der Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs.
Mit der Beschwerde wurden das Original eines Geburtszertifikats der so-
malischen Botschaft vom (…) 2014 und Unterlagen aus dem Asylverfah-
ren N (…) des Bruders des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht;
dieser sei vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM)
mit Verfügung vom 28. September 2004 wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung nach Somalia vorläufig aufgenommen worden.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 26. Februar 2014 fest,
dass die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014, soweit sie die Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und
die Anordnung der Wegweisung betreffe (Ziffern 1–3 des Dispositivs),
mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und lediglich die Frage
des Wegweisungsvollzugs Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei;
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er hielt auch fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem spä-
teren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist gemäss den verfügbaren Akten frist- und ausser-
dem auch formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM wurde vom Instruktionsrichter unmittelbar nach Eingang der
Beschwerde dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Vor-
akten N (…) zur Verfügung zu stellen. Nachdem dieses Dossier in der
Folge nicht übermittelt worden war, erneuerte das Gericht seine Aufforde-
rung mehrmals vergeblich. Telefonische Nachfragen ergaben, dass die
Akten beim BFM momentan unauffindbar seien und eine umfassende Su-
che nach dem Dossier eingeleitet worden sei.
Mit Verfügung vom 5. März 2014 forderte der Instruktionsrichter die Vor-
instanz – unter Setzen einer Frist bis zum 10. März 2014 – letztmals zur
Aktenübermittlung auf. Am letzten Tag dieser Frist teilte ein Sachbearbei-
ter des BFM telefonisch mit, die Akten N (…) hätten beim BFM trotz in-
tensiver Suche nicht aufgefunden werden können.
3.2 Dem Beschwerdeführer waren mit der angefochtenen Verfügung kei-
ne Kopien der wesentlichen Akten zugestellt worden; dass ihm später
Einsicht in die einsichtfähigen Aktenstücke gewährt worden wäre, ergibt
sich aus den verfügbaren Unterlagen nicht.
3.3 Der Beschwerdeführer begründet sein Rechtsmittel damit, dass das
BFM zu Unrecht seine somalische Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht
geglaubt habe. Die Begründetheit dieses Vorbringens lässt sich ohne
Einsicht in die Vorakten, insbesondere in die darin abgelegten Befra-
gungsprotokolle sowie in allfällige vom Beschwerdeführer eingereichte
Beweismittel, nicht überprüfen.
3.4
3.4.1 Unter den gegebenen Umständen ist die Beschwerde insoweit gut-
zuheissen, als darin die Aufhebung der BFM-Verfügung – im angefochte-
nen Umfang, nämlich betreffend Vollzug der Wegweisung – beantragt
worden ist.
3.4.2 Die Bundesverwaltungsrechtspflege ist vom Verfügungsgrundsatz
(Dispositionsmaxime) beherrscht. Dieser hat insbesondere zur Folge,
dass es hier vom Willensentschluss der belasteten Partei abhängt ob und
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inwieweit eine Streitsache durch ein Gericht überprüft werden soll (vgl.
dazu etwa FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 203 f.; RENÉ RHINOW / HEINRICH KOLLER / CHRISTINA KISS /
DANIELA THURNHERR / DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1659).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel darauf verzichtet, die
Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 15. Januar 2014 anzufechten,
und damit das Beschwerdeverfahren (zulässigerweise) auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs beschränkt. Nachdem der negative Asylentscheid
und die Wegweisung als solche aufgrund dieser Disposition in Rechts-
kraft erwachsen sind, kann sich für das Bundesverwaltungsgericht die
Frage einer diesbezüglichen Aufhebung der BFM-Verfügung nicht stellen.
3.4.3 Das BFM wird – erforderlichenfalls nach Rekonstruktion des Dos-
siers N (…) – in Kenntnis der auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel erneut über den Vollzug der Wegweisung befinden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegens-
tandslos.
5.
Der Beschwerdeführer war im Rekursverfahren nicht vertreten. Bei dieser
Sachlage ist nicht davon auszugehen, es seien ihm notwendige und ver-
hältnismässig hohe Parteikosten erwachsen. Demzufolge ist keine Par-
teientschädigungen im Sinn von Art. 64 VwVG zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 15. Januar
2014 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Sachverhalt
korrekt und vollständig zu erstellen und erneut über den Vollzug der
Wegweisung zu befinden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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