Abtei lung V
E-8112/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
und ihre Tochter
Y._______, geboren (...)
Türkei,
vertreten durch Christophe Tafelmacher, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
26. November 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8112/2009
Sachverhalt:
A.
Wie dem Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft vom
10. September 2009 zu entnehmen ist, suchte die Beschwerdeführerin
für sich und ihre Tochter mit Eingabe an die schweizerische Botschaft
in Ankara vom 19. August 2009 (welche nicht in die vorinstanzlichen
Akten aufgenommen wurde) suchte um Asyl nach. Am 10. September
2009 fand eine Befragung durch die schweizerische Botschaft statt.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, es seien mehrere Gerichtsverfahren gegen sie ein-
geleitet worden. Zunächst sei sie wegen Sachbeschädigung im
Zusammenhang mit einem Streit zwischen rechts- und linksgerichteten
Studenten an der Universität angeklagt, aber Anfang 2005 freigespro-
chen worden. Im Jahre 2006 sei unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft
bei der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) ein Verfahren gegen
sie eröffnet worden. Sie sei deswegen am (...) in C._______ fest-
genommen und vier Tage bei der Sicherheitsdirektion festgehalten
worden. Mit Urteil des Gerichts für schwerer Straftaten in D._______
vom (...) sei sie wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terror-
organisation sowie wegen Kauf, Transport oder Besitz von unregistrier-
ten Waffen oder Patronen zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3
Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Verfahren vor dem Kassa-
tionshof hängig. Der Vorwurf der Mitgliedschaft bei der MLKP sei zu
Unrecht erfolgt. Sie sei nie Mitglied irgendeiner Organisation gewesen
und habe nur an Newroz-Feiern sowie an Veranstaltungen der legalen
Organisationen SGD (Verein der Sozialistischen Jugend) und ESP
(Sozialistische Plattform der Unterdrückten) teilgenommen. Zur Stüt-
zung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres
Reisepasses sowie ihrer Identitätskarte, und eine Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft in D._______ vom 9. November 2006, ein Urteil
des 6. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (...) sowie
eine Stellungnahme des Staatsanwalts des Kassationshofs vom 7. Mai
2009, alle in Kopie, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und bewilligte ihnen die
Einreise in die Schweiz nicht.
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E-8112/2009
D.
Mit fremdsprachiger Eingabe vom 24. Dezember 2009 (Poststempel)
erhoben die Beschwerdeführerinnen sinngemäss Beschwerde gegen
die angefochtene Verfügung. Zudem reichte sie Kopien der bereits im
erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Gerichtsdoku-
mente sowie ein fremdsprachiges Dokument mit zwei Fotos von ihr
anlässlich einer Kundgebung der ESP, eine Liste von Personen, wel-
che an Aktionen für die MLKP teilgenommen haben sollen, sowie meh-
rere Gerichtsurteile (des Strafgerichts E._______ vom 18. Dezember
2006 und vom 15. Februar 2007, des Strafgerichts F._______ vom
3. Mai 2007 und des Strafgerichts G._______ vom 11. März 2008) mit
welchen Personen mit vergleichbarem Hintergrund freigesprochen
wurden, ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 (zugestellt am 10. Feb-
ruar 2010) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerde-
führerinnen zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung
(Beschwerdeeingabe in einer Amtssprache) auf.
F.
Mit Eingabe vom 3. März 2010 (Absendedatum) reichten die Be-
schwerdeführerinnen innert Frist eine Beschwerdeeingabe in deut-
scher Sprache sowie Übersetzungen der mit der Eingabe vom
24. Dezember 2009 eingereichten Beweismittel ein.
G.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 zeigte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerinnen unter Einreichung einer Vollmacht die Übernah-
me des Vertretungsmandats an und ersuchte um Einsicht in die Ver-
fahrensakten sowie um Gewährung einer First zur Beschwerdeergän-
zung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 stellte der zuständige Ins-
truktionsrichter dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen an-
tragsgemäss Kopien der verfahrenswesentlichen Akten zu und bot ihm
Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung.
I.
Mit Eingabe vom 21. September 2010 machte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist ergänzende Ausfüh-
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rungen und ersuchte um vorsorgliche Bewilligung der Einreise der
Beschwerdeführerinnen in die Schweiz gestützt auf Art. 56 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Zudem reichte er eine auf der Website „Kurdish
Info“ am 25. August 2010 veröffentlichte Publikation zu einer Strafan-
klage gegen die KCK, sowie zwei Verfügungen der französischen Asyl-
behörden vom 12. November 2009 und 20. April 2010 betreffend das
Asylgesuch eines türkischen Staatsangehörigen mit vergleichbarem
Hintergrund zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 – vorab per Telefax – reichte der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen auf entsprechende Auffor-
derung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht vorliegend
der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest.
Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Be-
hörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150,
S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerinnen davon auszu-
gehen, dass die am 24. Dezember 2009 bei der türkischen Post auf-
gegebene und am 30. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die
Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
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schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art.
52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
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nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewil -
ligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentli-
chen aus, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussagen Mitglied der MLKP sei,
sich für diese Partei im Rahmen der ESP und der SGD engagiert habe
und dadurch einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele
geleistet habe. Die Anklage und Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei
der MLKP sei somit als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Zudem sei
das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren auch
mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden. Im Übrigen stehe es der
Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offen, visumsfrei nach Kroatien
einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu
durchlaufen. Eine Eingliederung in diesem Land sei als zumutbar zu
erachten.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung ihrer Beschwerde
daran fest, dass sie nie Mitglied der MLKP gewesen sei, sondern nur
an Veranstaltungen der ESP teilgenommen habe. Die türkischen
Sicherheitsbehörden seien aber der Auffassung, das es Verbindungen
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zwischen der MLKP und der ESP gebe. Im Rahmen des gegen sie
eingeleiteten Strafverfahrens sei ihr nicht hinlänglich Gelegenheit ge-
geben worden, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äus-
sern und ihre Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft seien vom
Gericht nicht gewürdigt worden. Damit verstosse das gegen sie gefäll-
te Urteil sowohl gegen das türkische Strafverfahrensrecht als auch
gegen internationale Menschenrechtsabkommen. Zum einen sei ihr
vorgeworfen worden, an einer Newroz-Feier am 21. März 2005 teil-
genommen und dabei illegale Slogans skandiert zu haben. Dieser Vor-
wurf sei auf Videoaufnahmen und Fotos abgestützt worden, welche ihr
jedoch nicht offengelegt worden seien und zu welchen sie sich nicht
habe äussern können. Diese Beweismittel seien zudem nicht geeignet,
den gegen sie erhobenen Vorwurf betreffend der Slogans zu belegen,
Sie habe zwar an dieser Kundgebung teilgenommen, habe aber keine
Parolen gerufen. Im Gerichtsurteil sei nicht ausgeführt worden, was sie
gerufen haben solle, und welche ihrer Äusserungen illegal gewesen
seien. Im Weiteren basierten die Vorwürfe gegen sie auf eine bei einer
Hausdurchsuchung aufgefundenen Liste von Personen, welche an lan-
desweiten Aktionen für die MLKP teilgenommen haben sollen. Obwohl
wichtige Grundlage des Urteils, sei diese Liste nicht in die Gerichts -
akten aufgenommen worden. Aufgrund dieser Liste seien viele Perso-
nen verhaftet worden und namentlich gegen deren Verfasser sei ein
Verfahren eingeleitet worden. Zwar sei der Name „A._______“ auf der
Liste vermerkt, es stehe aber nicht zweifelsfrei fest, dass damit sie ge-
meint sei. Das Gericht hätte somit im Zweifel für sie entscheiden sol -
len. Im Weiteren habe sie festgestellt, dass von dieser Liste verschie -
dene Ausführungen existierten, welche in unterschiedlichen Schrift-
arten verfasst seien. Ob die in ihrem Verfahren verwendete Kopie mit
dem Original übereinstimme, sei nicht abgeklärt worden. Die geschil-
derten Umstände liessen zudem den Verdacht aufkommen, dass die-
ses Dokument von den türkischen Sicherheitskräften verfasst worden
sei. Es stehe nicht fest, ob dieses Beweismittel von den Behörden
legal erlangt worden sei. Andernfalls dürfte es gemäss türkischem
Strafverfahrensrecht nicht im Verfahren verwendet werden. Im Übrigen
seien fast alle anderen Personen, gegen welche aufgrund desselben
Vorwurfs Anklage erhoben worden sei, erstinstanzlich freigesprochen
worden, zum Teil schon nach kurzer Zeit. Die Aktivitäten der ESP sei -
en legal und durch die durch das türkische Grundgesetz garantierte
Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. Dies sei auch durch ein Urteil
der Staatsanwaltschaft Beyoglu festgestellt worden. Es drohe ihr eine
schwere Freiheitsstrafe obwohl sei unschuldig sei. Sie werde diskrimi-
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niert, weil sie Sozialistin und Kurdin sei, und sei daher schutzbedürftig.
Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie niemanden habe, der
während Verbüssung der Haftstrafe für ihr kleines Kind sorgen könnte.
5.3 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, im Beschwerde-
verfahren habe der Staatsanwalt die Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils beantragt. Sie müsse jederzeit damit rechnen, dass das Urteil
der Beschwerdeinstanz erfolge. Der Vorwurf, sie habe durch die Teil-
nahme an Veranstaltungen der ESP und der SGD die Ziele der MLKP
gefördert, sei ein Scheinargument und beruhe auf einer ungerechtfer-
tigten politischen Beurteilung. Es sei kein materieller Beweis dafür
erbracht worden, dass sie sich für irgendeine illegale Organisation
engagiert habe. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwal-
tungsgericht in Gutheissung der Beschwerde die Einreise in die
Schweiz bewilligt. Eine Ausreise nach Kroatien sei ihr nicht zumutbar,
da sie dort kein soziales Netz habe und zweifelhaft erscheine, ob ein
dort eingereichtes Asylgesuch behandelt würde.
Das Gleichbehandlungsprinzip verlange im Übrigen, dass ihr Asylge-
such und die in jeder Hinsicht gleichgelagerten und mit identischen
Beweismitteln untermauerten Asylbegehren von H._______
(N_______) und I._______ (N_______), welche vom Bundesverwal-
tungsgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen worden seien, iden-
tisch behandelt würden. Daher sei ihr Begehren zu einer vertiefteren
Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die von den türkischen Sicherheitsbehörden gegen sie erhobenen Vor-
würfe seien zurückzuweisen, da die Teilnahme an legalen Kundge-
bungen zur Ausübung der politischen Rechte gehöre, unabhängig da-
von ob dadurch allenfalls von einer illegalen Organisation verfolgte
Ziele begünstigt würden. Die türkischen Behörden beabsichtigten mit
der Gleichbehandlung der Aktivitäten der legalen ESP und SGD sowie
der illegalen MLKP die Unterdrückung jeder Opposition. Die Vorinstanz
übernehme dadurch, dass sie die Verurteilung der Beschwerdeführerin
als legitim erachte, die Position der türkischen Justizbehörden. Dies
widerspreche jedoch der schweizerischen Rechtsordnung. Im Übrigen
sei eine der zusammen mit ihr verurteilten Personen zwischenzeitlich
in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden.
Seite 8
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6.
6.1 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweis-
mittel ist erstellt, dass sie mit Urteil des 6. Gerichts für schwere Straf-
sachen in D._______ vom (...) wegen Mitgliedschaft bei einer bewaff -
neten Terrororganisation zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3
Monaten verurteilt wurde. Die von ihr gegen dieses Urteil eingereichte
Beschwerde ist zurzeit vor dem Kassationshof hängig, wobei der
zuständige Staatsanwalt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils
beantragt hat.
Zunächst kann die Beschwerdeführerin aus der Behandlung der Asyl-
gesuche der im selben Verfahren durch das Gericht für schwere Straf-
sachen in Adana verurteilten Mitangeklagten H._______ und
I._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer Darstel-
lung hat das Bundesverwaltungsgericht die diese Personen betreffen-
den Verfügungen des BFM vom (...) beziehungsweise (...) nicht
kassiert, sondern deren Beschwerden wurden aufgrund der zwischen-
zeitlich erfolgten Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz mit
Abschreibungsentscheiden vom (...) (E-_______ und E-_______)
wegen Hinfälligkeit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen
als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Eine materielle Beurtei-
lung der Gefährdungssituation dieser Beschwerdeführenden hat das
Gericht nicht vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben nicht Mitglied der
MLKP und hat sich nicht für diese Partei engagiert, sondern nur an
mehreren Veranstaltungen der Organisationen SGD und ESP, welche
nach Auffassung der türkischen Behörden Untergruppen der MLKP
sind, teilgenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt kei-
ne hinreichende Grundlage dafür vor, diese Aussagen der Beschwer-
deführerin als unglaubhaft zu qualifizieren. Namentlich bestätigen die
Ausführungen in den von ihr eingereichten Gerichtsdokumenten
(Anklageschrift, Gerichtsurteil), dass sie nur an Aktionen der SGD und
der ESP beteiligt war, und es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass
sie weitergehende – namentlich terroristische oder staatsgefährliche –
Aktivitäten entfaltet hätte. Ob das zur Untermauerung der gegen sie
erhobenen Vorwürfe in der Anklage zitierte Dokument, welches ge-
mäss den Ausführungen in der Anklageschrift bei einer Operation
gegen die MLKP gefunden wurde, geeignet ist, die Mitgliedschaft der
Beschwerdeführern bei dieser Partei beziehungsweise die Teilnahme
an Straftaten zu belegen, erscheint zudem zweifelhaft. Unter diesen
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Umständen muss als fraglich bezeichnet werden, ob die von den türki-
schen Justizbehörden gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vor-
würfe berechtigt sind und ob die gegen sie verhängte mehrjährige
Gefängnisstrafe angemessen ist. Vielmehr spricht unter diesen Um-
ständen einiges dafür, dass das Verfahren gegen die Beschwerdefüh-
rerin primär politisch motiviert ist, und es muss bezweifelt werden, ob
das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihr als rechtsstaat-
lich legitim bezeichnet werden kann.
6.2 Dass der Kassationshof das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts
aufhebt erscheint angesichts des gegenteiligen Antrags des Staatsan-
walts unwahrscheinlich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist aber
zu berücksichtigen, dass aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin
eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden
sein dürfte. Nach der diesbezüglich konstanten Praxis der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. EMARK 2005
Nr. 11), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl.
BVGE 2010/9), ist bei Asyl suchenden Personen aus der Türkei, für
welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientie-
rung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter ange-
legt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von
einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatli -
cher Verfolgung auszugehen. Eine landesweite und für sämtliche Poli-
zeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als poli-
tisch "unbequeme Person" führt nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts aller Voraussicht nach zu einer – möglicherweise wenig
intensiven, aber zeitlich zweifellos andauernden – behördlichen Über-
wachung (vgl. die beiden soeben erwähnten Urteile der ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts).
6.3 Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdig-
keit der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 53 AsylG, da – wie
in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt – keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verwerfliche Handlungen im
Sinne dieser Bestimmung begangen haben oder die innere oder äus-
sere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
6.4 Ohne abschliessende Beurteilung der Asylgesuche der Beschwer-
deführerinnen ergibt sich aus dem Gesagten, dass konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass sie landesweit einer asylrechtlich relevan-
ten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Ferner kann
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der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund des gegen sie lau-
fenden Verfahrens und der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der
Türkei nicht zugemutet werden.
6.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen
zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen
Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen haben zwar keine Beziehung zur Schweiz;
dies allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, da aufgrund der Akten-
lage nicht davon auszugehen ist, dass sie vorrangig vor der Schweiz
zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung verfü-
gen. Die Argumentation eines allgemeinen Nachgangs der Schweiz
gegenüber anderen Staaten würde – zumindest in den Fällen, in de-
nen keine offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt – faktisch zur
Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 19). Angesichts dieser Praxis geht der Hinweis des
BFM, die Beschwerdeführerinnen könnten mit einem türkischen Pass
visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl ersuchen, fehl, da
sie zu Kroatien ebenfalls keinerlei Beziehung haben, und die Vorin-
stanz selber ausführt, die Eingliederung dort könne sich schwieriger
gestalten als in der Schweiz. Das Bundesamt hat demnach die Aus-
schlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewendet.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 aufzu-
heben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin und
ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger Durchführung
eines Asylverfahrens zu bewilligen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerde-
führerinnen um Bewilligung der Einreise im Rahmen einer vorsorg-
lichen Massnahme gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres
Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Seite 11
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Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Par-
teikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als an-
gemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom
6. Oktober 2010 auf Fr. 2'900.10 (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
25. November 2009 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen zum Zweck
der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2'900.10 (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen
und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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