Abtei lung V
E-8115/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M a i 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegwei-
sung; Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8115/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine aus Teheran stammende Iranerin -
stellte zusammen mit ihrem damals noch minderjährigen, jüngsten
Sohn (...) am 28. November 2000 ein erstes Asylgesuch, das mit
Verfügung des BFF vom 3. April 2001 abgelehnt wurde. Auf die
dagegen erhobene Beschwerde trat die vormals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. Juni 2001 man-
gels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. Ein am 12. August
2002 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin
und ihres jüngsten Sohnes wurde mit Verfügung des BFF vom 23. Au-
gust 2003 abgewiesen.
B.
Am 1. September 2004 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ih-
ren jüngsten Sohn bei der ARK ein Gesuch um Wiederaufnahme des
Asylverfahrens. Gleichzeitig reichte sie folgende Unterlagen betreffend
ihre exilpolitische Tätigkeit ein und ergänzte diese am 31. Mai 2005
durch weitere Beweismittel:
- Foto einer Demonstration;
- zwei Mitgliedschaftsbestätigungen des Vereins B._______ vom
24. September 2003 betreffend die Beschwerdeführerin;
- Bestätigung des B._______ vom 28. Juli 2004 für die Teilnahme der
Beschwerdeführerin an verschiedenen Demonstrationen in ..., ...
und ... für die Zeit von Februar 2002 bis 7. Juli 2004;
- Schreiben der Ordnungs- und Sicherheitskräfte der Stadt ... vom 17.
Dezember 2000 samt deutscher Übersetzung;
- fremdsprachiger Text aus dem Internet;
- vier zum Teil im Internet unter dem Namen der Beschwerdeführerin
publizierte Artikel mit Übersetzung;
- Fotos einer Demonstration in ... am 9. Juni 2003;
- zwei Mitgliedschaftsbestätigungen des B._______ vom 1. Mai 2005
im Original betreffend die Beschwerdeführerin und ihren jüngsten
Sohn;
- vier Flugblätter von Demonstrationen;
- mehrere zum Teil im Internet publizierte Fotos von verschiedenen
Anlässen (Standaktionen, Demonstrationen) in der Schweiz im Mai
2005;
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- eine auf den Namen der Beschwerdeführerin ausgestellte Bewilli-
gung ... vom 20. Mai 2005 für eine politische Standaktion am 4. Juni
2005;
- zwei im Internet publizierte Artikel des jüngsten Sohnes der Be-
schwerdeführerin samt deutscher Übersetzung;
- Vorabdruck des Verfassungsschutzberichts 2004 Deutschland.
Die Eingabe wurde von der ARK zuständigkeitshalber am 3. Septem-
ber 2004 zur Behandlung als Wiedererwägungsgesuch ans BFF über-
wiesen.
C.
In einer weiteren Eingabe vom 29. Juli 2005 wiesen die Beschwerde-
führerin und ihr jüngster Sohn unter Beilage von Fotos darauf hin,
dass sie erneut an Protestaktionen ... im Juni und Juli 2005
teilgenommen hätten.
D.
Das BFF nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes
vom 1. September 2004 als zweites Asylgesuch entgegen und wies
dieses, mittlerweile als BFM, mit Verfügung vom 15. Dezember 2005
ab.
E.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführerin
und ihr Sohn dagegen eine Beschwerde bei der ARK ein und bean-
tragten unter anderem die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Gleichzeitig wurden folgen-
de Beweismittel eingereicht:
- Mappe betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerde-
führerin (zwei Mitgliedschaftsbestätigungen des B._______ vom
1. Januar 2006 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren
jüngsten Sohn, zwei Bestätigungen des B._______ vom
28. Dezember 2005 für die Teilnahme an einer Demonstration ...
vom 16. Dezember 2006, vier im Internet unter dem Namen der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes publizierte Artikel,
Zugriffsstatistik für die Webseite ..., Bericht aus Asylmagazin vom
Juni 2004, Abbildungen der Demonstration ... vom 16. Dezember
2005, in ... vom 7. Mai 2005 und ... vom 17. Juni 2005);
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- undatierte Bestätigung ... für die Teilnahme der Beschwerdeführerin
an 14 Standaktionen und einer Demonstration in der Schweiz in der
Zeit vom 24. Oktober 2003 bis 17. Dezember 2005;
- eine CD/DVD mit Lied und Telefon-Interview des jüngsten Sohnes
der Beschwerdeführerin samt deutscher Übersetzung;
- ein Flugblatt und mehrere Abbildungen der Demonstration ... vom
16. Dezember 2005;
- Bericht des B._______ in der Zeitung ..., ..., vom 11. Januar 2006
über eine Demonstration ... vom 16. Dezember 2005, samt
Übersetzung;
- Artikel und Foto der Beschwerdeführerin und ihres jüngsten Sohnes
in der Zeitung ..., ..., vom 12. Januar 2006, samt Übersetzung;
- Fotos einer Sitzung ....
F.
Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens reichten die Beschwerdeführe-
rin und ihr Sohn zudem folgende Beweismittel betreffend ihre exilpoliti-
sche Tätigkeit ein:
- im Internet unter dem Namen der Beschwerdeführerin publizierter
Artikel samt Übersetzung;
- Artikel aus der Zeitung „...“ vom 7. September 2006 (Reportage
über den Sohn der Beschwerdeführerin);
- eine weitere CD/DVD-Aufnahme.
G.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 hob das BFM seinen Entscheid
vom 15. Dezember 2005 auf und nahm das Asylverfahren wieder auf.
In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren am 30. Mai 2007 mit
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, an welches das Verfahren
übergegangen war, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
H.
Am 4. Juli 2007 führte das Bundesamt eine Befragung der Beschwer-
deführerin durch. Dabei machte sie vorab auf eine Frage nach allfälli-
gen zusätzlichen Beweismitteln geltend, sie habe noch weitere unter
ihrem Namen in ihrem Land verfasste Internetberichte, welche jedoch
bei ihrem Sohn seien. Sie selbst sei Analphabetin und könne kein
Farsi schreiben. Im Weiteren brachte sie vor, sie und ihre Familie seien
seit zirka viereinhalb Jahren Mitglieder einer Organisation, die ... oder
so ähnlich heisse. Auf die Frage, ob es sich dabei um die ... handle,
bejahte sie dies und erklärte, sie habe als deren Mitglied Artikel im
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Internet veröffentlicht. Sie sei bereits vor ihrer Ausreise aus dem Iran
Anhängerin von (...) gewesen und habe sich im Geheimen politisch
betätigt. Sie habe sich jedoch nicht öffentlich politisch betätigen
können, da dies verboten gewesen sei. Sie habe damals
Schwierigkeiten wegen einer tödlich ausgegangenen Auseinander-
setzung, bei der einer ihrer Söhne beteiligt gewesen sei, gehabt. Im
Übrigen hätten sie und ihre Familie nach März 2006 in der Schweiz
ihre Beziehung zur Organisation von ... (...) unterbrochen, um eine
eigene Organisation zu gründen. Zu diesem Zweck hätten sie eine
Webseite angelegt. Zudem hätten sie ein Familienfoto in der Zeitung ...
veröffentlichen lassen. Ihre exilpolitische Tätigkeit sei von den Mullahs
sicher entdeckt worden, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Iran mit
einer langjährigen Haftstrafe rechnen müsste. Falls die Asylgesuche
ihrer Familie abgewiesen würden, würde die ganze Familie einen
Hungerstreik antreten.
I.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2007, eröffnet am
29. Oktober 2007, fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhielten. Den Vollzug der Wegweisung in
den Iran befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
J.
Mit Eingabe vom 28. November 2007 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und
sie sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, allenfalls
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, weil die Familie der Beschwerdeführerin ein Erwerbsein-
kommen erziele und über ein Sicherheitskonto verfüge.
Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel wurde eine
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Kopie des Ausweises (Aufenthaltsbewilligung C) eines Bekannten der
Beschwerdeführerin eingereicht.
K.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Dezember 2007 wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
L.
Gemäss einer Mitteilung ... vom 17. Dezember 2007 und weiteren
Unterlagen führte die Beschwerdeführerin zusammen mit
Familienangehörigen und einem weiteren iranischen Staatsbürger ...
ab dem 16. Dezember 2007 einen mehrtägigen Hungerstreik durch.
M.
Ferner wurden am 20. und 23. Dezember 2007 folgende Unterlagen
eingereicht:
- ein ärztlicher Bericht von Dr. med. ... vom 12. Dezember 2007;
- ein Zeitungsbericht in „...“ vom 20. Dezember 2007 mit einem
Bericht über den jüngsten Sohn der Beschwerdeführerin;
- zwei medizinische Berichte vom 19. und 20. Dezember 2007 von
Dr. med. ... zur ärztlichen Untersuchung der Hungerstreikenden;
- ein fremdsprachiger Internetauszug.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde.
O.
Die Beschwerdeführerin nahm dazu in ihrer Replik vom 7. März 2008
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behör-
de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.3 Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen des Verhaltens nach der Ausreise Flüchtling im Sinne von
Art. 3 AsylG wurde, ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 44
Abs. 2, Art. 54 und 59 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid vom
25. Oktober 2007 damit, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der
Befragung beim Bundesamt klar verneint, sich vor der Ausreise aus
dem Iran politisch betätigt zu haben oder in diesem Zusammenhang
mit den Behörden Probleme gehabt zu haben. Zudem seien ihre Vor-
bringen im ersten Asylgesuch als unglaubhaft erachtet und das Ge-
such am 3. April 2001 abgelehnt worden. Demzufolge könne davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den iranischen
Behörden nicht als regimekritische Person bekannt gewesen sei, wes-
halb das Bestehen von Vorfluchtgründen zu verneinen sei. Die im Rah-
men des zweiten Asylgesuches geltend gemachten exilpolitischen Ak-
tivitäten vermöchten keine begründete Furcht im Sinne des Asylge-
setzes zu begründen. Gemäss Praxis des BFM seien Personen ohne
politisches Profil wie die Beschwerdeführerin, die in der Schweiz im
Rahmen von Exilorganisationen an Kundgebungen und Manifestatio-
nen teilnehmen und sich dabei ablichten liessen und die unter ihrem
Namen und mit ihrem Foto versehene gegen das iranische Regime ge-
richtete Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in iranischen
Exilzeitschriften erscheinen liessen, bei einer Rückkehr in den Iran
nicht gefährdet. Der iranische Staat übe vor allem im Iran selbst eine
strenge Zensur aus und sperre ausländische Internetseiten mit politi-
schem Inhalt sofort und erschwere den Zugang zu diesen. Regimekriti-
sche Zeitungen und Internetartikel würden nur dann als Gefahr erach-
tet, wenn sie im Iran selbst verbreitet würden. Zudem habe die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Bundesanhörung auf mehrmalige
Nachfrage keine konkreten Anhaltspunkte geltend gemacht, die auf ihr
drohende behördliche Massnahmen hinweisen würden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, die Beschwer-
deführerin falle in der Schweiz als exilpolitisch aktive Person insbeson-
dere deshalb auf, weil sämtliche Mitglieder der Familie C._______
gemeinsam für die B._______ aktiv seien, was die iranischen
Behörden aufhorchen lasse. Nebst dem langjährigen, konsequenten
Engagement für die (...) Anliegen sei zudem ein Foto der ganzen
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Familie - versehen mit dem Aufruf zum Sturz des islamischen Regimes
- in einer internationalen persischsprachigen Wochenzeitung
erschienen. Auch die regimekritischen Internetpublikationen dürften
die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden geweckt haben. Es
müsse davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden die
Autoren von Artikeln registrieren und bei ihrer Rückkehr in den Iran zur
Rechenschaft ziehen würden. Dabei würde die Beschwerdeführerin
über ihre regimefeindlichen Aktivitäten im Exil befragt, wobei das
Risiko von Misshandlungen bestehe. Im Weiteren sei den Verfahren
ihrer drei Söhne und ihres Ehegatten zu entnehmen, in welcher Form
bereits ihr Schwiegervater (...) unterstützt habe und für ihn beruflich
tätig gewesen sei. Das Foto, auf dem jener zusammen mit (...)
abgebildet sei und das in der Wohnung der Beschwerdeführerin
gehangen habe, habe bei den iranischen Behörden für Aufsehen
gesorgt. Zudem sei ein Sohn der Beschwerdeführerin mit dem Gesetz
respektive mit einer einflussreichen Familie in Konflikt geraten. Diese
Faktoren dürften bei der Rückkehr zusammen mit dem exilpolitischen
Engagement die Wahrscheinlichkeit weitergehender Folgen erhöhen.
Dabei wird auf ein im Internet publiziertes Gutachten der 'commission
de l'immigration et du statut de réfugié du Canada' vom 25. Mai 2006
und einen Bericht der NZZ vom 18. Oktober 2007 verwiesen. Im
Übrigen habe die zuständige BFM-Mitarbeiterin den Zutritt von
D._______, der die Beschwerdeführerin wegen ihres psychisch labilen
Zustandes an die Befragung begleitet habe, ohne Angabe von
Gründen als Beistand und Dolmetscher nicht zugelassen und damit
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert.
4.3 Am 16. Dezember 2007 trat die Beschwerdeführerin zusammen
mit Familienangehörigen und weiteren iranischen
Staatsangehörigen ... in einen mehrtägigen Hungerstreik.
4.4 In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 hielt die Vorinstanz
an ihrem Standpunkt fest. Zudem wies sie darauf hin, dass die Begleit-
person an der bundesamtlichen Anhörung nicht habe teilnehmen kön-
nen, weil sie vor dem BFM ihre Identität und ihren Aufenthaltsstatus in
der Schweiz nicht habe nachweisen können. Die Beschwerdeführerin
habe überdies nicht vorgebracht, ihr sei deshalb ein konkreter Nachteil
erwachsen. Im vorliegenden Fall würden zudem keine Gründe vorlie-
gen, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung spre-
chen würden.
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4.5 In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin dazu ein, die Be-
gleitperson hätte sich ohne weiteres ausweisen können, wäre sie dazu
aufgefordert worden. D._______ habe dem Rechtsvertreter gegenüber
ausgesagt, dass er bei Behördenbesuchen seine Ausweise stets mit
sich führe. Er sei an der fraglichen Anhörung ohne Angabe von
Gründen abgewiesen worden. Dessen fehlende Anwesenheit habe bei
der Beschwerdeführerin grosse Unsicherheit ausgelöst, da sie mit
dessen moralischer Unterstützung gerechnet habe, zumal sie gesund-
heitliche Probleme habe. Ausserdem hätte D._______ als Vorsitzender
der B._______ die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin
erläutern können.
5.
Vorab ist auf die formelle Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen,
wonach ihrem Begleiter D._______ der Zutritt zur Bundesbefragung
verweigert worden sei.
Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin über die Durchführung der Befragung vor dem
Bundesamt orientiert. Anlässlich der am 4. Juli 2007 durchgeführten
Anhörung erschien der Rechtsvertreter jedoch nicht. Auf dessen Fern-
bleiben angesprochen, wies die Beschwerdeführerin darauf hin, er sei
über den Termin orientiert worden. Die Frage nach ihrer Begleitperson
beantwortete die Beschwerdeführerin damit, D._______ sei ein be-
kannter Dolmetscher und Familienfreund. Dem Protokoll kann weder
entnommen werden, dass D._______ wegen Nichtvorweisens von
Ausweispapieren von der Anhörung ausgeschlossen wurde, noch ist
ersichtlich, dass ihm ohne Angabe von Gründen der Zutritt zur Befra-
gung verwehrt worden wäre. Schliesslich hat die anwesende Hilfs-
werksvertreterin diesbezüglich keine Bemerkung angebracht. Der auf
Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach D._______ ohne An-
gabe von Gründen der Zutritt verweigert worden sei, findet somit in
den Akten keine Stütze. Eine Durchsicht des Protokolls ergibt zudem,
dass die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre
Nachfluchtgründe vorzutragen. Am Schluss der Befragung wurde ihr
auch die Möglichkeit gegeben, Ergänzungen anzubringen, wovon sie
Gebrauch gemacht hat (vgl. Akte C24, S. 7). Im Übrigen hat der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verlaufe des zweiten Asyl-
verfahrens das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin mit
zahlreichen Beweismitteln umfassend dokumentiert. Es ist demnach
davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin möglich war,
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auch ohne die Anwesenheit von D._______ ihre Nachfluchtgründe,
insbesondere ihre exilpolitischen Tätigkeiten, vollständig vorzutragen.
Der Vorinstanz stand somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung. Beim Vorbringen in der Replik, wonach
sich D._______ problemlos hätte ausweisen können, wenn danach ge-
fragt worden wäre, handelt es sich im Übrigen um eine durch nichts
belegte Behauptung. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zwecks Neubeurteilung ist somit abzuweisen.
6.
In materieller Hinsicht ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdefüh-
rerin durch ihr exilpolitisches Engagement - Mitgliedschaft beim
B._______., mehrfache Teilnahme an Demonstrationen, Standaktionen
sowie an einem Hungerstreik und Publizieren regimekritischer Artikel
unter ihrem Namen - einen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch
die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigen-
schaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion in EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Der Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe miss-
bräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7
S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten
zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr, ob die iranischen
Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Asyl befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsu-
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chenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjekti-
ven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegen-
über wird durch die Novelle des iranischen Strafrechts vom 9. Juni
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt (§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend;
iranische Asylsuchende, welche sich im Ausland exilpolitisch betäti-
gen, riskieren bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten wären.
6.2 Wie dem ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin vom Jahr
2001 entnommen werden kann, vermochte sie keine Vorverfolgung
glaubhaft zu machen. Zudem gab sie anlässlich der damaligen Befra-
gung zu Protokoll, sie sei weder Mitglied noch Sympathisantin einer
politischen Partei oder Gruppierung gewesen. Sie habe davon zu we-
nig verstanden. Die Frage, ob jemand von ihrer Familie politisch aktiv
gewesen sei, verneinte sie ebenfalls (vgl. Akte A12, S. 11). Weiter wies
sie darauf hin, dass ihr Schwiegervater im Sterbebett ein letztes Mal
das Bild (...) habe sehen wollen. Sie seien für das (...) gewesen. Die
erneute Frage, ob jemand in einer politischen Gruppe oder einer Partei
gewesen sei, verneinte sie jedoch. Sie seien 'nur Regimegegner'
gewesen (vgl. Akte A12, S. 12). Diese Angaben decken sich im
Übrigen auch mit den Aussagen der meisten Verwandten der
Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren. Zwei Verwandte, die eine
politische Tätigkeit in ihrem Heimatland behaupteten, konnten diese
nicht glaubhaft machen (...). Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihres zweiten Asylgesuches erstmals heimliche politische Aktivitäten
für (...) vorträgt (vgl. Akte C24, S. 4), kann daraus nicht ein politisches
Profil der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, sondern es ist
vielmehr angesichts dieses nachgeschobenen Vorbringens auf dessen
Unglaubhaftigkeit zu schliessen.
Die Beschwerdeführerin machte im zweiten Asylverfahren geltend, an
verschiedenen Aktivitäten des Vereins B._______ als dessen Mitglied
teilgenommen zu haben. Zum Beweis dieser Mitgliedschaft reichte sie
zwei Bescheinigungen vom 24. September 2003 und vom 1. Januar
2006 im Original zu den Akten. Weiter geht aus den eingereichten -
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teilweise auf der Homepage des B._______ erschienenen - Fotos
hervor, dass sie seit 2003 wiederholt an verschiedenen
Kundgebungen, Standaktionen und Versammlungen in ..., ..., ... und ...,
meist organisiert vom B._______ und zusammen mit jeweils 20 - 25
weiteren Personen - teilgenommen hat. Der Zweck dieser
Veranstaltungen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den
Bildern ebenfalls ersichtlich. Somit ist belegt, dass die
Beschwerdeführerin als Mitglied des B._______ als De-
monstrationsteilnehmerin in Erscheinung getreten ist. Weiter kann den
samt deutscher Übersetzung eingereichten Artikeln, welche im
Internet, unter anderem auf der Homepage des B._______,
erschienen sind, entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin als
Autorin von regimekritischen Beiträgen in Erscheinung getreten sein
soll, was zumindest erstaunt, zumal sie wiederholt erklärte, sie sei
Analphabetin. Es ist diesbezüglich daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die Artikel nicht selbst verfasste. Schliesslich
nennt eine von ... am 20. Mai 2005 ausgestellte Bewilligung für eine
Kundgebung vom 4. Juni 2005 die Beschwerdeführerin als
Bewilligungsinhaberin.
Trotz dieser Beweismittel geht das Bundesverwaltungsgericht - wie
nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass im vorliegenden Fall
insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. Wie oben be-
reits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin nie ein politisches Engage-
ment im Iran geltend gemacht respektive keine Verfolgung aus politi-
schen Gründen glaubhaft gemacht. Daher steht fest, dass sie vor dem
Verlassen des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden oder der iranischen Nachrichten-
dienste geraten ist.
6.3 Beim Verein E._______ handelt es sich um (...). Ob es sich beim
gleichnamigen, (...) Verein um eine Untersektion oder eine mit der
Organisation in Deutschland und in anderen Ländern verbundene
Organisation handelt, kann vorliegend offen bleiben. Immerhin steht
fest, dass der B._______ dasselbe Ziel verfolgt wie die Organisation in
Deutschland und in weiteren Ländern, nämlich die (...). Was sodann
die Mitgliedschaft respektive die politische Betätigung von iranischen
Staatsangehörigen in einer (...) Exilgruppierung betrifft, haben diese
bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher
Seite 13
E-8115/2007
Wahrscheinlichkeit nur dann staatliche Verfolgungsmassnahmen zu
befürchten, wenn sie sich bei ihrem politischen Engagement in
besonders hervorgehobener Weise hervortun, insbesondere auf
überregionaler Ebene Führungs- und Funktionsaufgaben in der
betreffenden Organisation wahrnehmen, sich an Füh-
rungspersönlichkeiten vorbehaltenen Veranstaltungen beteiligen, an
führender Stelle Verantwortung für Presseerzeugnisse, öffentliche Ver-
anstaltungen oder wirtschaftliche Belange übernehmen oder an ver-
antwortlicher Stelle Kontakte zu den Zentralen der (...) Exilopposition
in den USA unterhalten. Unterhalb dieser Ebene ausgeübte
exilpolitische Tätigkeiten sind, ebenso wie die blosse Mitgliedschaft in
einer (...) Exilorganisation oder die Teilnahme an Veranstaltungen
einer solchen Gruppierung, nicht mit dem beachtlichen Risiko einer
politischen Verfolgung im Iran verbunden (vgl. dazu Gutachten von
amnesty international Deutschland vom ..., Urteil des
Verwaltungsgerichtshofes [VG] Kassel vom ... mit Hinweis auf
Bestätigung und Fortführung der Rechtsprechung; Urteil des VG
Ansbach vom ...). Im Weiteren unterliegen Mitglieder von
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, Teilnehmer
von regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen
Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische
betreuen und Informations- und Propagandamaterial in
Fussgängerzonen verteilen, damit keiner allgemeinen Verfolgungs-
gefahr (vgl. SFH-Länderanalyse Iran vom 4. April 2006).
Wie oben bereits erwähnt, war die Beschwerdeführerin in ihrem Hei-
matland nicht als politische Aktivistin und Regimegegnerin bekannt. In-
nerhalb des B._______ weist sie zudem keine spezielle Funktion auf.
Wenn auch ihre Aktivitäten innerhalb dieser Organisation über eine
blosse Mitgliedschaft hinauszugehen scheinen, so kann jedoch
aufgrund von ein paar unter ihrem Namen publizierten Artikeln auf der
Homepage des B._______ sowie ihrer Teilnahme an Kundgebungen in
verschiedenen Schweizer Städten nicht von einer herausragenden
Stellung innerhalb der iranischen exilpolitischen Kreise in der Schweiz
ausgegangen werden, womit sie insgesamt nicht das Profil einer
typischen Regimegegnerin oder politischen Aktivistin aufweist.
Insbesondere lassen die eingereichten Unterlagen, vor allem die unter
dem Namen der Beschwerdeführerin publizierten Artikel, auf wenig
politische Kenntnisse schliessen. Der Inhalt dieser Artikel geht nicht
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über einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-
Regimes im Iran hinaus und vermittelt nicht den Eindruck, hinter der
Autorin stehe eine Person, die über klar definierte opposi-tionspoliti-
sche Vorstellungen und ein besonders ausgeprägtes politisches
Engagement verfügt, welches nur ansatzweise zu einer Gefahr für das
iranische Regime werden könnte. Dass die Beschwerdeführerin über
kein politisches Profil verfügt, geht im Übrigen auch aus ihren äusserst
unsubstanziierten Angaben zur von ihr unterstützten Organisation
anlässlich der Befragung vom 4. Juli 2007 hervor.
Im Übrigen wird es auch den iranischen Behörden aufgefallen sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach
der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt res-
pektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt ein-
setzt. Es darf davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier-
ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis-
ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden vermögen. Schliesslich kann angesichts
der grossen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehöri-
gen ohnehin ausgeschlossen werden, dass jede einzelne Person
durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert wird. Ange-
sichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von Exiliranern
in ganz Westeuropa und in den USA wären die iranischen Behörden
kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages
erscheinenden Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu über-
wachen.
Was schliesslich die von ... ausgestellte Bewilligung für eine
Standaktion betrifft, so bestehen keinerlei Hinweise, dass der Name
der Bewilligungsinhaberin an die Öffentlichkeit hätte gelangt sein
können. Weiter ist vorliegend unbestritten, dass die Be-
schwerdeführerin in der Zeit vom 16. bis mindestens am 20. Dezember
2007 zusammen mit weiteren iranischen Asylsuchenden (insgesamt
zehn Personen, meist Familienangehörige, inklusive zwei Kleinkin-
dern) an einem Hungerstreik ... beteiligt war, der gegen die Ver-
fahrensdauer ihrer Asylgesuche und damit die schweizerischen Asyl-
behörden gerichtet war. In diesem Zusammenhang wurde in der Wo-
chenzeitung (...) (Auflage ca. 11 000), (...), über die Beweggründe des
Hungerstreiks - den Unmut über das schweizerische Asylrecht und
-verfahren - berichtet. Es kann daraus nicht auf ein besonderes
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Medienecho geschlossen werden. Jedenfalls ist diese Aktion nicht mit
dem im Dezember 2003 in Zürich stattgefundenen Hungerstreik mit 60
Teilnehmern zu vergleichen, der im In- und Ausland ein relativ grosses
Medienecho hervorgerufen hat und aufgrund der Berichterstattung
grosse Publizität erreicht hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an der erwähnten
Hungerstreikaktion von den iranischen Behörden als Person mit einem
besonderen, regimefeindlichen politischen Profil wahrgenommen wor-
den ist.
Schliesslich vermag auch die Gesamtheit der exilpolitischen Aktivitä-
ten der Familie C._______ sowie deren gemeinsames Auftreten bei
Kundgebungen und Standaktionen nicht dazu beizutragen, besonders
im Visier der iranischen Behörden zu stehen.
6.4 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht auf-
grund der gesamten Akten der Grossfamilie zum Schluss, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft
relevanten Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, hat
die Beschwerdeführerin nie ein politisches Engagement im Iran er-
wähnt und auch nie eine in einem politischen Kontext stehende Verfol-
gung durch die iranischen Behörden geltend gemacht. Es kann des-
halb ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen ihres Hei-
matlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Be-
hörden oder des Nachrichtendienstes geraten ist. Es sind auch keine
Anhaltspunkte vorhanden, wonach seitens der iranischen Behörden
wegen der erwähnten exilpolitischen Aktivitäten behördliche Schritte
gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden wären. Demnach
besteht kein Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im
Falle ihrer Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
6.5 Insgesamt ergibt sich, dass keine Nachfluchtgründe bestehen, die
zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Vor-
instanz hat somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführerin erfül-
le die Flüchtlingseigenschaft nicht.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
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es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn
die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
Vorliegend sind in Anbetracht der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, die auf eine konkrete Ge-
fährdung beziehungsweise auf ein beachtliches Rückkehrrisiko hin-
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deuten würden. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgrund der lan-
gen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indessen verfügt sie mit ihrem Ehemann, ihren drei er-
wachsenen Söhnen und den weiteren Familienangehörigen, mit denen
sie in der Schweiz zusammen gewohnt hat, über ein intaktes Bezie-
hungsnetz, auf das sie zurückgreifen kann, zumal die Beschwerden
dieser Verwandten mit gleichem Urteilsdatum ebenfalls letztinstanzlich
abgewiesen wurden. Zudem dürften gemäss ihren Angaben auch im
heutigen Zeitpunkt weitere Verwandte (drei Brüder und vier Schwes-
tern, vgl. Akte A1, S. 2) immer noch im Iran leben. Aufgrund der Akten-
lage ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten würde.
An dieser Einschätzung vermögen auch die gesundheitlichen Beein-
trächtigungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wie den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren entnommen
werden kann, wurde sie im Jahre 2000 im Iran operiert (vgl. Akte A12,
S. 8). Den Akten können jedoch keine Hinweise entnommen werden,
wonach sie derzeit in ärztlicher Behandlung stünde oder darauf
dringend angewiesen wäre. Für den Fall, dass sie nach ihrer Rückkehr
in den Iran wiederum auf medizinische Hilfe angewiesen sein sollte, ist
ihr zuzumuten, die im Iran bestehenden medizinischen Einrichtungen
in Anspruch nehmen.
8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein; über die Herausgabe der beim BFM einge-
reichten Unterlagen entscheidet dieses auf Gesuch hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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