Bundesve rwa l t ungsge r i c h t
T r i b una l a dm i n i s t r a t i f f é dé r a l
T r i b una l e amm in i s t r a t i v o f e de r a l e
T r i b una l a dm i n i s t r a t i v f e de r a l
Abteilung V
E8115/2010
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asylgesuch und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile mit
letztem Wohnsitz in Colombo, mit Schreiben vom 12. November 2008 bei
der Schweizer Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 17. November
2008) um Asyl nachsuchte,
dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 24. November 2008 zur
Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 fristgerecht
(Eingangsstempel der Botschaft: 4. Dezember 2008) seine ergänzenden
Angaben zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er sei am (…) 1999 unter dem Verdacht,
Beziehungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu pflegen,
festgenommen und auf dem Polizeiposten von B._______ von der
C._______ misshandelt und dabei (…) verletzt worden,
dass er anschliessend in die Gefängnisse von D._______ und E._______
überführt und im Jahre 2002 vom Obersten Gerichtshof schlussendlich
freigesprochen worden sei,
dass er danach von Angehörigen des Criminal Investigation
Departements (CID) gewarnt worden sei, man werde sich an ihm rächen,
und er von ihnen dann auch immer wieder belästigt worden sei, weshalb
er sich zu mehrmaligen Wohnortswechseln gezwungen gesehen habe,
dass er zum Beleg seiner Vorbringen mehrere Dokumente zu den Akten
reichte,
dass die Botschaft dem BFM mit Begleitnotiz vom 12. Dezember 2008 die
Akten zum Entscheid überwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Botschaft mit Verfügung vom 17. August 2010 mitteilte, der Sachverhalt
werde aufgrund der gesamten Akten als erstellt erachtet, weshalb sich
eine Befragung durch die Botschaft erübrige,
dass beabsichtigt sei, das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in die
Schweiz nicht zu bewilligen, wozu der Beschwerdeführer sich innert einer
Frist von 30 Tagen äussern könne,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. August 2010 ausführlich
Stellung bezog,
dass er unter anderem vorbrachte, er werde von unbekannten Männern,
welche im Verdacht stünden, dem CID anzugehören, immer wieder
behelligt, sogar seine Verwandten und Freunde hätten Angst, mit ihm zu
sprechen oder ihn zu besuchen, und er stehe unter behördlicher
Beobachtung,
dass seine ganze Familie unter dem Krieg gelitten habe und in einem
Lager für im Inland Vertriebene gewesen sei und sein Bruder als der
LTTEZugehörigkeit Verdächtiger in einem Lager festgehalten werde,
dass er nur unter grossen Schwierigkeiten habe nach Colombo gelangen
können, um nach F._______ zu reisen, wo er sich medizinisch habe
behandeln lassen,
dass er wegen der ständigen Behelligungen und der gegen ihn
gerichteten Aktivitäten des CIDs nirgends mehr leben könne und unter
der Erinnerung an die vergangene Haft leide,
dass er im Übrigen aufgrund der Anschuldigung, einige Unterlagen der
LTTE zu besitzen, die in seinem Haus tatsächlich von irgendwelchen
Personen zurückgelassen worden seien, verhaftet worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und sein Asylgesuch ablehnte und zur
Begründung im Wesentlichen anführte, die lange Jahre zurückliegende
Inhaftierung vermöge jedenfalls heute keine Einreisebewilligung
respektive Asylgewährung mehr zu begründen,
dass trotz der angeblichen Schikanen durch das CID nicht von staatlichen
Verfolgungsmassnahmen einreiserelevanten Ausmasses auszugehen sei
und dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche
Aufenthaltsalternative offen stehe, weshalb er nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 29. Oktober 2010 (Eingangsstempel: 8.
November 2010) gegen diesen Entscheid Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragte, der
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Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die
Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu bewilligen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen die Vorbringen aus dem
Verfahren vor dem BFM wiederholt,
dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 26. November 2010
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der vorsitzende Richter das Verfahren im Sommer 2011 von der
Instruktionsrichterin übernahm,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls –
vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde in
Berücksichtigung der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass nämlich betreffend den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des
vorinstanzlichen Entscheides keine Sicherheit besteht, aber in einem
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solchen Fall die Beweislast bei den Behörden liegt (vgl. ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und demnach zugunsten des
Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung
auszugehen ist,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
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schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung
zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung
des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor
Gültigkeit),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel keine prozessualen
Rügen erhob,
dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im
Sinn von Art. 3 AsylG ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe, nochmals
ausführlich seine bereits in erster Instanz geltend gemachten Vorbringen
wiederholt, ohne eigentlich neue Gesichtspunkte einzubringen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hingewiesen hat, dass der von 1999 bis 2002 erlittene, mit
Misshandlungen verbundene Freiheitsentzug so lange zurückliegt, dass
ein kausaler Zusammenhang zur Einreichung des Asylgesuchs sich
offensichtlich nicht mehr begründen lässt, und das Asylrecht nicht dem
Ausgleich erlittenen Unrechts dient,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge zur medizinischen
Behandlung nach F._______ reiste und daraufhin wieder nach Sri Lanka,
mithin in den Herrschaftsbereich des Verfolgerstaat zurückkehrte (vgl.
dazu Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 Bst. C Ziff. 1 und 4 des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass auch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen
durch das CID die Aktualität abzusprechen ist, da er auch nach
angeblichem Einsetzen dieser Nachteile jahrelang mit dem Einreichen
des Asylgesuchs zuwartete,
dass sich der Beschwerdeführer angesichts einer grundsätzlich
funktionierenden Justiz in Sri Lanka gegen Behelligungen seitens
einzelner Exponenten des CIDs wohl auch erfolgversprechend auf dem
Rechtsweg zur Wehr setzen könnte,
dass sich der Beschwerdeführer den geltend gemachten lokalen
Nachteilen grundsätzlich auch durch Wegzug in eine andere Region
seines Heimatstaats entziehen könnte,
dass somit keine akute Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 3 AsylG
vorliegt,
dass der Beschwerdeführer kein besonderes Risikoprofil aufweist, das
ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse,
dass der Vollständigkeit festzuhalten bleibt, dass schwer nachvollziehbar
erscheint, weshalb sich das CID nach dem höchstrichterlichen Freispruch
des Beschwerdeführers von Schuld und Strafe überhaupt an ihm hätte
rächen sollen, und sich auch unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an den
angeblich seit 2002 andauernden Behelligungen durch das CID
aufdrängen,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nach dem oben
Gesagten indessen letztlich offen bleiben kann,
dass unter Würdigung der gesamten Akten nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu
befürchten,
dass es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine
Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist,
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dass schliesslich der Beschwerdeführer in keiner Weise eine persönliche
Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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