Abtei lung V
E-8118/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-
Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Guinea,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 22. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8118/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 7. September 2007 an Bord eines Schiffes verlassen hat und
via Italien am 9. Oktober 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er
noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ zu seinen Asylgründen befragt worden
ist und am 31. Oktober 2007 die Bundesanhörung stattgefunden hat,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei seit dem Jahre 2004
als freiwilliger Helfer für die Nichtregierungsorganisation "Association
Sauvons les enfants déshérités" (ASED) tätig gewesen, wodurch er im
Quartier bekannt und respektiert worden sei,
dass er im Vorfeld des für den 10. Januar 2007 angekündigten Streiks
von einem Vertreter der "Union syndicale des travailleurs de
Guinée" (USTG) 800'000 Francs erhalten habe, um damit junge Leute
für den Streik zu mobilisieren,
dass am 22. Januar 2007 ein Protestmarsch zum Präsidentenpalast in
Hamdallaye organisiert worden sei, wobei es zu Ausschreitungen mit
zahlreichen Todesopfern gekommen sei,
dass das Militär am 23. Januar 2007 in das Quartier einmarschiert sei
und damit begonnen habe, Jugendliche festzunehmen, worauf er sich
am 25. Januar 2007 bei seinem Studienfreund D._______ in
E._______ versteckt habe,
dass das Militär am 2. Februar 2007 zu ihrem Haus gekommen sei und
seine Mutter verhaftet und misshandelt habe,
dass er sich am 6. Februar 2007 dem Militär gestellt habe, worauf sei-
ne Mutter auf freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er am 8. Februar 2007 brutal geschlagen worden sei und man
versucht habe, ein Geständnis zu erzwingen, bevor er am 11. Februar
2007 zur Abteilung für Sicherheit transferiert und in der Zelle P7 ein-
gesperrt worden sei,
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dass man ihm vorgeworfen habe, er sei für den Tod der Soldaten in
Hamdallaye verantwortlich,
dass sein Onkel und Offizier bei der Marine, F._______, ihn im
Gefängnis besucht habe, nachdem seine Mutter diesen um Hilfe gebe-
ten habe,
dass der Onkel seine Flucht aus dem Gefängnis organisiert und ihn
während einer Woche bei sich zu Hause in G._______ beherbergt
habe, bevor er von diesem am 7. September 2007 auf ein Schiff
gebracht worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2007 - eröffnet am 23.
November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf dieses Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund der heute zur Verfügung ste-
henden Kommunikationsmittel nicht geglaubt werden könne, er habe
keine Möglichkeit, mit seinem Heimatstaat Kontakt aufzunehmen, um
seine Identitätskarte anzufordern,
dass aufgrund der wenig überzeugenden Rechtfertigungsversuche des
Beschwerdeführers darauf geschlossen werden könne, dieser wolle
seine Identität nicht offenlegen,
dass ferner nicht geglaubt werden könne, er habe die Reise in die
Schweiz ohne einen Reisepass angetreten und seine Antworten ste-
reotypen Vorbringen von Asylsuchenden entsprechen würden, welche
nicht bereit seien, ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der verschiede-
nen Widersprüche und Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden könn-
ten, und insbesondere bezweifelt werden müsse, dieser sei aus den
angegebenen Gründen inhaftiert worden,
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dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass sich die Lage in Guinea mit der Ernennung des neuen Minister-
präsidenten Lansana Kouyaté und der Bildung einer neuen Regierung
am 28. März 2007 beruhigt habe und daher nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG gesprochen
werden könne,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, die einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden und dieser zudem tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2007 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004
Nr. 34, Erw. 2.1., S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summari-
sche materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden
Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hin-
weisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
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der Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergeben muss (vgl. BVGE 2007/8),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ am 25. Oktober 2007
protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten
Bundesanhörung vom 31. Oktober 2007 zu verweisen ist,
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs nicht bestritten ist,
dass zunächst zu prüfen ist, ob für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren entschuldbare Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. Oktober
2007 aussagte, er glaube seine Identitätskarte bei seinem Studien-
freund D._______ in E._______ gelassen zu haben und er werde
schauen, wie er sich Identitätsdokumente zukommen lassen könne (A
1/4 f.),
dass er im Rahmen der Bundesanhörung vom 31. Oktober 2007 zu
Protokoll gab, er habe bisher nichts zur Beschaffung von Identitätsdo-
kumenten unternommen, werde es aber versuchen, könne jedoch
nichts versprechen (A 8/2),
dass er sodann aussagte, er besitze eine Geburtsurkunde, welche sich
zu Hause in H._______ befinde, könne jedoch niemanden erreichen,
zumal er keine Telefonnummer besitze (A 8/2),
dass er schliesslich in seiner Beschwerde vom 29. November 2007
geltend machte, seine Mutter könne nicht lesen und besitze weder ein
Telefon noch eine Postadresse, weshalb er sie nicht erreichen könne,
dass er zudem weder die Adresse noch die Telefonnummer seines
Studienfreundes D._______ kenne und auch sonst niemanden
kontaktieren könne,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten ist,
dass es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, seine Mutter oder
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seinen Studienfreund D._______ über die Universität oder über die
ASED zu kontaktieren,
dass der Beschwerdeführer sodann eigenen Angaben zufolge wäh-
rend einer Woche bei seinem Onkel F._______ zugebracht hat und
davon ausgegangen werden kann, er kenne zumindest dessen
Adresse,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. B AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend ge-
macht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung
führen könnte,
dass der Beschwerdeführer trotz des wiederholten Hinweises auf sei-
ne Pflicht zur Abgabe von Reise- oder Identitätspapieren sodann keine
erkennbaren Bemühungen zur Beschaffung entsprechender Dokumen-
te unternommen hat,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichtvorlegen von
Reise- oder Identitätspapieren ersichtlich sind und die Vorinstanz das
Vorliegen solcher Gründe zu Recht verneint hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 25. Oktober
2007 vorbrachte, vom 10. bis 21. Januar 2007 hätten keine Demonstra-
tionen stattgefunden und die Leute seien zu Hause geblieben (A 1/6),
dass jedoch gemäss gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts am 17. und 18. Januar 2007 verschiedene Demonstratio-
nen in Conakry sowie in mehreren Provinzstädten abgehalten wurden,
wobei mehrere Demonstranten getötet wurden,
dass der Beschwerdeführer sodann aussagte, der Sitz der ASED be-
finde sich an der Kreuzung "Cirage" auf der Achse von Bambeto nach
Cosa (A 8/5) und damit in der Gemeinde Ratoma,
dass sich der Sitz der ASED gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts jedoch im Dabola centre, Conakry, in der
Gemeinde Dixinn befindet,
dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers sodann zu
Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet
hat, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden
kann, ohne sie im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1); vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sodann weder die allgemeine Lage im Herkunftsstaat noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist, wes-
halb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______ )
- das Migrationsamt des Kantons I._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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