Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E812/2012
U r t e i l v om 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…),
angeblich ohne Nationalität (Herkunftsstaat Libanon),
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer verliess seinen eigenen Angaben zufolge den
Libanon im April 2010 und reiste über Syrien, die Türkei, Griechenland
und Italien am 2. September 2010 in die Schweiz ein, wo er am 8.
September 2010 um Asyl nachsuchte. Am 16. September 2010 wurde er
im Empfangs und Verfahrenszentrum Kreuzlingen erstmals befragt.
A.b. Das BFM führte am 4. Oktober 2010 ein Telefongespräch mit dem
Beschwerdeführer durch, welches aufgezeichnet und in der Folge einem
Experten der Fachstelle LINGUA unterbreitet wurde. Dieser gelangte in
seinem Gutachten aufgrund einer landeskundlichkulturellen und
linguistischen Analyse der Aussagen des Beschwerdeführers (LINGUA
Gutachten) zum Schluss, die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
habe im Libanon, sehr wahrscheinlich im libanesischen Milieu und sehr
wahrscheinlich nicht im palästinensischen Milieu stattgefunden.
A.c. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 8. November 2011 zu den
Asylgründen an und gewährte ihm dabei das rechtliche Gehör zum
Ergebnis des LINGUAGutachtens. Zu den Asylgründen machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater, welcher als Kind
in den Libanon geflüchtet sei, sei Palästinenser, seine Mutter Libanesin.
Er sei in unmittelbarer Nähe des palästinensischen Flüchtlingslagers
B._______ aufgewachsen und habe eine palästinensische Schule
ausserhalb des Lagers besucht. Seit seinem 16. Altersjahr habe er in
C._______ in der Nähe seines Wohnortes gearbeitet. Dort sei er von
Islamisten aus dem Flüchtlingslager um Informationen über die
libanesische Armee und den Geheimdienst angegangen worden. Ebenso
sei er von Leuten des Geheimdienstes um Informationen aus dem Lager
gebeten worden. Eines Nachts Mitte 2009 sei er überfallen und
bewusstlos geschlagen worden. Er vermute, dass dieser Anschlag im
Auftrag von D._______ erfolgt sei, welcher eine hohe Persönlichkeit im
Lager sei und welchen er regelmässig mit Informationen beliefert habe.
Den Anschlag auf seine Person werte er als Zeichen dafür, dass er von
D._______ verdächtigt werde, für den libanesischen Geheimdienst tätig
zu sein. Von Januar 2010 bis zur Ausreise habe er sich bei einer Tante in
E._______ aufgehalten.
Zum Ergebnis des LinguaGutachtens und zunächst zu den mangelhaften
Kenntnissen über die Herkunft seiner Familie erklärte der
Beschwerdeführer, es sei das erste Mal, dass er eine solche Befragung
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erlebt habe. Sodann stellte er in Abrede, keine Kenntnisse über das
Lager B._______ zu haben. Weitergehend bestritt er den Vorhalt oder
wiederholte seine bisherigen Aussagen. Schliesslich erklärte er, er sei
von seiner Mutter und nicht seinem Vater erzogen worden, weshalb er
vielmehr libanesisch geprägt sei.
B.
Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 – eröffnet am 6. Februar 2012 – trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden
die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2012 (Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.2. Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist bei
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG ergingen, nicht auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht
eingetreten ist. Vielmehr bildet auch die Flüchtlingseigenschaft
Streitgegenstand. Im Rahmen einer summarischen Prüfung ist das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (BVGE 2007/8
E. 2.1 und 5.6.5). Bezüglich der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt,
da dies die Vorinstanz materiell geprüft hat (BVGE 2007/8 E. 2.1).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 37
Abs. 1 AsylG. Gemäss dieser Bestimmung sind
Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen.
4.2. Bereits aus der in Art. 37 Abs. 1 AsylG verwendeten Formulierung
("in der Regel") ergibt sich, dass die angeführte Verfahrensfrist nicht
absolut gilt. Sodann ist nach konstanter Rechtsprechung, sofern die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gegeben sind, auf
ein Asylgesuch auch dann nicht einzutreten, wenn die in Art. 37 AsylG
statuierte Entscheidungsfrist längst abgelaufen ist (vgl. die weiterhin
zutreffende und geltende Rechtsprechung der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK ]in Entscheidungen und Mitteilungen der
ARK [EMARK] 2002 Nr. 15 E. 5d). Schliesslich ist festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer aus der langen Verfahrensdauer kein konkreter
Nachteil erwachsen ist; Entsprechendes macht er auch nicht geltend. Die
erhobene Rüge erweist sich somit als unbegründet.
5.
5.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
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abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine
Anwendung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann,
dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Bst. c).
5.2. Dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichen des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgegeben hat, liegt
ausser Streit. Insoweit stützt sich die Vorinstanz zu Recht auf Art. 32 Abs.
2 Bst. a AsylG, was in der Rechtsmitteleingabe nicht in Frage gestellt
wird.
5.3. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer einerseits
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG geltend,
andererseits bringt er vor, aufgrund der Anhörung und der gesetzlichen
Bestimmungen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst.
b). Er macht somit geltend, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 32 Abs.
3 Bst. a und b AsylG auf das Asylgesuch eintreten müssen.
6.
6.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist auf Asylgesuche trotz
Papierlosigkeit einzutreten, wenn Asylsuchende glaubhaft machen
können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind,
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder
Identitätspapiere abzugeben.
6.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei
völlig unglaubhaft, dass eine Person, die sich auf eine illegale Reise nach
Europa begebe, den einzigen amtlichen Ausweis den sie besitze, dem
Schlepper überlasse und erst nach der Aufforderung durch das
Bundesamt die Familie damit beauftragen wolle, diesen beim Schlepper
einzufordern. Entgegen den Beteuerungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung im November 2011 sei bis zum Entscheid keine
Dokumentenkopie eingegangen. Es würden somit keine entschuldbaren
Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen. Im Übrigen
stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, und aufgrund des
LINGUAGutachtens würden ernsthafte Zweifel an der palästinensischen
Ethnie bestehen. Es möge zutreffen, dass der Beschwerdeführer als
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Sohn einer libanesischen Mutter in kultureller und sprachlicher Hinsicht
gewisse Wissenslücken haben könne. Er bleibe aber eine
nachvollziehbare Erklärung für die unkorrekte Wiedergabe der Dauer der
Primarschule schuldig. Die Frage nach der Identität könne schliesslich
offen gelassen werden, da ein allfälliger Wegweisungsvollzug in den
Libanon zu erfolgen hätte.
Dem hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe entgegen, er
habe sich seit langem bemüht, zu seinem Flüchtlingsausweis zu
kommen. Sein Vater sei verängstigt, habe ihm indes per EMail eine
Kopie des Ausweises zukommen lassen. Mit dieser blossen Kopie hat der
Beschwerdeführer aber offensichtlich kein gültiges Reise oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 32 AsylG sowie Art. 1a Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
eingereicht (vgl. dazu BVGE 2007/7). Zudem behauptet der
Beschwerdeführer lediglich, sich seit langem um den Erhalt eines
Ausweises bemüht zu haben. Namentlich legt er mit keinem Wort dar,
inwiefern er sich in den letzten rund eineinhalb Jahren seit seiner Einreise
in die Schweiz konkret und ernsthaft darum bemüht hat, seine Reise
oder Identitätspapiere innert angemessener Frist zu beschaffen
beziehungsweise seine Bemühungen mit entsprechenden Beweismitteln
zu belegen (vgl. BVGE 2010/2 E. 6.3). Schliesslich vermag er auch aus
der geltend gemachten Angst seines Vaters nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Für das Gericht besteht somit auch keine Veranlassung eine
angemessene Frist abzuwarten, bis der Vater den Ausweis des
Beschwerdeführers allenfalls auf der Schweizer Vertretung in E._______
abgegeben hat. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht geschlossen, es
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
7.
7.1. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG ist auf Asylgesuche trotz
Papierlosigkeit einzutreten, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt
auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
wenn sich erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind.
7.2. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum
Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer vermute lediglich,
dass D._______ hinter dem Anschlag auf ihn stehe. Zudem erkläre er
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das Motiv dafür kontrovers. Ferner sei es nach Darstellung des
Beschwerdeführers bei diesem einen Vorfall geblieben. Und selbst wenn
die vermuteten Hintergründe des Anschlages zutreffen würden, so habe
sich der Beschwerdeführer problemlos innerhalb seines Landes in
Sicherheit bringen können.
In der Rechtsmitteleingabe nimmt der Beschwerdeführer zu den von der
Vorinstanz im Einzelnen aufgezeigten widersprüchlichen Aussagen
betreffend das Motiv des Anschlags auf ihn nicht Stellung. Vielmehr
beschränkt er sich darauf, seine Angaben zu wiederholen und pauschal
zu bekräftigen, diese seien korrekt, widerspruchsfrei, schlüssig und wahr.
Damit legt er aber nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu
Unrecht geschlossen hat, er erfülle die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft nicht. Überdies ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nach dem angeblichen Überfall auf ihn Mitte 2009
noch rund ein halbes Jahr in F._______ lebte, bevor er sich anfangs 2010
zu seiner Tante nach E._______ begab, wo er sich bis zur Ausreise im
April 2010 aufhielt. Für diese Zeit macht der Beschwerdeführer keine
einzige Belästigung geltend. Hätten die geltend gemachten Personen
indes ein tatsächliches Interesse an der Verfolgung des
Beschwerdeführers gehabt, hätte er kaum knapp ein Jahr unbehelligt
weiter im Libanon leben können. Insgesamt ergibt sich somit, dass die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und
diesbezüglich weitere Abklärungen nicht für notwendig erachtet.
7.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer
verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer ist der Sohn eines Palästinensers und einer
Libanesin und hat gemäss seinen Angaben zeitlebens im Libanon gelebt.
Es ist daher davon auszugehen, dass er dort über eine gültige
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Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Vorinstanz hat somit zu Recht den
Vollzug der Wegweisung in den Libanon geprüft.
9.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
9.3. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt
sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]);
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101].
Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es
nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Herkunftsstaat Libanon ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussage des
Beschwerdeführers noch aus den Akten überzeugende Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Libanon dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem
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Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers (Libanon) zumutbar im Sinne der vorgenannten
Bestimmung. Die allgemeine Lage im Libanon ist heute weder durch
Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als
konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Sodann sind den Akten
keine Hinweise auf individuelle, in der Person des Beschwerdeführers
liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Soweit sich aus den Akten
ergibt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen,
gesunden und alleinstehenden Mann, welcher bis kurz vor der Ausreise
in F._______ lebte und arbeitete. Seine Eltern und Geschwister leben
gemäss seinen Angaben nach wie vor dort, ebenso leben weitere
Verwandte im Libanon. Damit verfügt der Beschwerdeführer im Libanon
über ein bestehendes familiäres und soziales Beziehungsnetz, auf
welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Sodann hat er
langjährige berufliche Erfahrungen als G._______. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den
Libanon eine neue eigene Existenz aufbauen kann, notfalls unter Mithilfe
seiner Familie und seiner Bekannten. Der Vollzug der Wegweisung ist
daher insgesamt als zumutbar zu erachten.
9.5. Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich
auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen libanesischen Vertretung die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
11.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Diese wird
gewährt, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
11.2. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist das
Beschwerdeverfahren als aussichtslos zu bezeichnen. Damit ist eine der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege nicht
stattgegeben werden kann.
11.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600. –
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: