B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8127/2015
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain,
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf eine Einsprache
betreffend Visum aus humanitären Gründen,
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______ und H._______;
Verfügung des SEM vom 20. November 2015
(Verfahrensnummern […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die mit dem Beschwerdeführer verwandten Gesuchstellenden am
(…) August 2015 beim Schweizer Generalkonsulat in Istanbul Gesuche um
humanitäre Visa für die Schweiz stellten,
dass das Generalkonsulat die Gesuche am 9. September 2015 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 19. Oktober
2015 Einsprache gegen die Visaverweigerung erhob,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. November 2015 – eröffnet am
24. November 2015 – auf die Einsprache ohne Kostenfolgen nicht eintrat
und diese Verfügung damit begründete, dass die Einsprache erst nach Ab-
lauf der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 gegen
diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei inhaltlich sinngemäss beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf die Einspra-
che einzutreten, diese gutzuheissen und den Visagesuchen zu entspre-
chen,
dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Ergebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es gemäss Art. 31 VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und darunter Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des SEM fallen, mit denen die Erteilung
eines Visums verweigert oder auf die Einsprache nicht eingetreten wird,
und das Bundesverwaltungsgericht in dieser Materie endgültig entscheidet
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist (Art. 50 und 52
VwVG) und der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellenden
zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG; vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2),
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dass auf die Beschwerde somit einzutreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM aus formellen Überlegungen ablehnt, eine Einsprache auf ihre Be-
gründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf die Einsprache nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 und
2014/39 E. 3, je m.w.H.),
dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gegen die Verweigerung eines humanitären Visums innerhalb von
30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung schriftlich Einsprache erhoben wer-
den kann (Art. 6 Abs. 2bis AuG [SR 142.20]),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde
einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu überge-
ben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass sich aus den Vorakten ergibt, dass die beiden Verfügungen, mit denen
die Visaanträge der Gesuchstellenden abgelehnt wurden, den Gesuch-
stellenden am 9. September 2015 eröffnet wurden,
dass sich dies einerseits aus der handschriftlichen Eintragung "9.9.15"
unter dem Stempel des Generalkonsulats auf Seite 2 der jeweiligen
Visumsverweigerung ergibt (vgl. Vorakten, Dokumente 00012 [betreffend
B._______ mit C._______ und D._______] und 00086 [betreffend
F._______ und E._______ mit G._______ und H._______]), die von
E._______ gegengezeichnet worden ist,
dass diese Annahme andererseits durch eine explizite Aktennotiz des
Generalkonsulats vom 22. Oktober 2015 (vgl. Vorakten, Dokument 00009)
bestätigt wird ("Datum der Eröffnung: 09.09.2015"),
dass demnach die 30-tägige Einsprachefrist am 9. Oktober 2015 abgelau-
fen ist (Art. 20 VwVG),
dass somit die am 19. Oktober 2015 (Poststempel) eingereichte Einspra-
che verspätet und daher offensichtlich unzulässig war und das SEM zu
Recht auf diese Eingabe nicht eingetreten ist,
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dass in der Beschwerde auch keine Umstände vorgetragen werden, die im
Rahmen eines Verfahrens betreffend Wiederherstellung der Einsprache-
frist (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG) relevant sein könnten,
dass in diesem Zusammenhang namentlich mit dem Vorbringen, die
30-tägige Frist habe nicht ausgereicht, weil die Einsprache der im Ausland
lebenden Gesuchstellenden in der Schweiz habe eingereicht werden müs-
sen, nicht geltend gemacht wird, die Gesuchstellenden oder ihr (in der
Schweiz lebender) Vertreter seien im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG unver-
schuldeterweise vom fristgerechten Handeln abgehalten worden,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemes-
sen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass unter der Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände trotz
des negativen Verfahrensausgangs von einer Kostenauflage abgesehen
werden kann (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG, Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG
(gleich wie – angesichts des direkten Entscheids in der Sache – der Antrag
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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