Abtei lung V
E-8130/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2009
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8130/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsbürger aus
B._______ (C._______) und ethnischer Ibo – sein Heimatland gemäss
eigenen Angaben Mitte November 2008 verliess, per Schiff in ein ihm
unbekanntes Land gelangte und von dort per Auto am 20. September
2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 7. Oktober
2009 sowie der direkten Anhörung vom 20. Oktober 2009 zur
Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, sein Vater sei
Häuptling in seinem Dorf gewesen,
dass ein anderer Mann (N) im Dorf selber habe Häuptling werden
wollen, weshalb er den Vater des Beschwerdeführers habe umbringen
lassen,
dass er nach dem Tod des Vaters von seinem Onkel nach B._______
mitgenommen worden sei,
dass dieser Onkel in einem Häuptlingskabinett gegen die Ermordung
seines Bruders protestiert habe, weshalb er später von den gleichen
Leuten ebenfalls ermordet worden sei,
dass der Beschwerdeführer Angst bekommen habe, das gleiche
Schicksal zu erleiden, worauf er sich entschlossen habe, Nigeria zu
verlassen,
dass er ohne Papiere mit einem Schiff aus Nigeria nach E._______
gereist sei, wo er während neun Monaten bei einem Mann geblieben
sei, der ihn wie einen Sklaven behandelt und homosexuelle
Handlungen von ihm verlangt habe, weshalb er in der Folge geflüchtet
sei,
dass er ins Nachbardorf zu einer Frau gerannt sei, der er alles erzählt
habe, diese ihn am nächsten Tag zu einem Schiff gebracht und einem
Mann übergeben habe,
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dass er am Ende der Schiffsreise, während der er nie kontrolliert
worden sei, jemanden um Hilfe gebeten habe, der ihn in der Folge mit
einem Auto in die Schweiz gebracht habe,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerde-
führers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2009 - eröffnet am
22. Dezember 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung – unter Anordnung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aus der Schweiz verfügte sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach
Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs schriftlich
aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen,
dass er hierzu angegeben habe, über gar keine Dokumente zu
verfügen und nie bei Polizeikontrollen nach Dokumenten gefragt
worden zu sein,
dass er keine Verwandten mehr in Nigeria habe, die ihm irgendwelche
Identitätspapiere würden beschaffen können,
dass man solche Aussagen als Standartvorbringen vieler
Asylbewerber, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden Ihre Identitäts-
und Reisepapiere auszuhändigen, werten müsse,
dass zudem die Beschreibung seines Reisewegs realitätsfremd sei, da
bei Entdeckung von papierlosen Mitreisenden die Schiffseigner eine
hohe Busse zu erwarten hätten,
dass er überdies nicht in der Lage gewesen sei, die ungefähre Dauer
der beiden Schiffsreisen, das Land, in welchem E._______ liege, und
die Sprache, die dort gesprochen werde, anzugeben, obwohl er sich in
E._______ während rund neun Monaten aufgehalten haben wolle,
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dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer zudem im Laufe des Verfahrens zu
wesentlichen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass er einerseits gesagt habe, sein Onkel sei zwischen 2007 und
2008 ermordet worden, andererseits erklärt habe, er habe sich nach
dem Morde an seinem Onkel nur noch für ein paar Tage in B._______
und dann in F._______ aufgehalten, bevor er Nigeria im November
2008 verlassen habe,
dass er zudem einerseits geschildert habe, zwischen dem Mord an
seinem Vater und jenem seines Onkels seien einige Monate
vergangen, andererseits den Januar 2007 als Zeitpunkt des Mordes an
seinem Vater angegeben habe, der sich folglich fast zwei Jahre - und
nicht nur einige Monate - vor seiner Ausreise aus Nigeria hätte
ereignet haben müssen,
dass er ferner bei der Erstbefragung gesagt habe, er habe während
des Mordes an seinem Vater niemanden gesehen, bei der Anhörung
im Widerspruch dazu jedoch angegeben habe, zwei Männer gesehen
zu haben,
dass sodann nicht zu verstehen sei, weshalb der Beschwerdeführer,
trotz angeblicher Todesangst, nach der Ermordung seines Onkels noch
für einige Tage in seiner Wohnung in B._______ verweilt sei, bis er
vom Vermieter hinausgeworfen worden sei,
dass vielmehr davon ausgegangen werden könne, er wäre nicht mehr
in die Wohnung, wo sein Onkel umgebracht worden sei,
zurückgekehrt, falls er sich tatsächlich von den Mördern seiner beiden
Verwandten gefürchtet hätte,
dass die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nicht
erfüllt sei und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 18. Dezember 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Dezember 2009
(Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des
BFM vom 18. Dezember 2009 sei aufzuheben und das Verfahren
zwecks materieller Prüfung an das BFM zurückzuweisen,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er sei in einer
"Society" geboren, in welcher Identifizierung nicht viel bedeute,
dass er sein Land unerwartet habe verlassen müssen, weil er an-
sonsten getötet worden wäre, und daher ohne Dokumente gekommen
sei,
dass er sich bei der Nigerianischen Botschaft in Bern eine Identitäts-
karte oder einen Reisepass organisieren werde,
dass er über seine schreckliche Reise in die Schweiz die Wahrheit
gesagt habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht be-
schränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der
gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines
Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht
hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der
Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - ausführlich
und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger entsprechender
Aufforderung keine ersichtlichen Anstrengungen unternahm, um mit
Hilfe von Verwandten oder Bekannten Papiere zu beschaffen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, er
stamme aus einem Kulturkreis, in welchem eine Identifizierung nicht
so wichtig sei, nicht zu überzeugen vermag, zumal er hätte wissen
müssen, dass er sich im Ausland rechtsgenüglich identifizieren muss,
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dass zudem die Beschreibung seines Reisewegs realitätsfremd ist, da
er ohne jegliche Dokumente auf dem Wasserweg nach Europa gereist
sein will, ohne selbstverständliche Details - wie Dauer der Reise,
Ankunftsort, Schiffstyp, Reisekosten - nennen zu können,
dass ebenfalls nicht plausibel erscheint, dass ihm eine – aufgrund der
Akten – offensichtlich fremde Frau auf die geschilderte Art geholfen
haben soll,
dass ebenfalls nicht glaubhaft ist, dass er keine Ahnung gehabt und
sich auch nicht darum gekümmert habe, wieviel die Reisekosten
betragen hätten und wer sie bezahlt habe,
dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – im Übrigen weitest-
gehend ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts der strengen Grenzkontrollen der Schengen-Vertrags-
staaten und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich
gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweis-
papiere – respektive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu
werden (vgl. Akten BFM A1 S. 7 f.; A10 S. 8 f.) – von Nigeria bis in die
Schweiz zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht damit aufgrund der unglaubhaften
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass an dieser Beurteilung auch sein Vorbringen in der Rechtsmittel-
eingabe, er werde bei der Nigerianischen Botschaft in Bern versuchen,
Papiere zu beschaffen und diese umgehend dem Bundesverwaltungs-
gericht nachreichen, nichts an der Sachlage zu ändern vermag, zumal
es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 110),
dass mithin - unter Beachtung der in BVGE 2008/8 aufgestellten
Richtlinien (E.5.6) - zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der
Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche
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Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im D._______ vom 7. Oktober 2009 und der Anhö-
rung vom 20. Oktober 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche
tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss
summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse
entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8
E. 5.5 und 5.6),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der zahlreichen
und massiven Widersprüche in seinen Aussagen respektive der
realitätsfremden Schilderungen nicht geglaubt werden können,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass es sich zudem bei den befürchteten Behelligungen um solche
durch Drittpersonen handeln würde,
dass es sich jedoch aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen eigentlich erübrigt, auf die monierte Schutzfähigkeit der
nigerianischen Behörden näher einzugehen, aber dennoch
festzuhalten ist, dass der nigerianische Staat grundsätzlich in der Lage
und willens ist, seine Bürger gegen rechtswidrige Übergriffe anderer
Personen zu schützen,
dass es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten gewesen wäre, sich
gegen allfällige Bedrohungen an die dort zuständigen Behörden zu
wenden und Anzeige zu erstatten,
dass sich der Beschwerdeführer im Weiteren auch durch einen Umzug
innerhalb seines Heimatlandes den befürchteten Behelligungen durch
die angeblichen Mörder seines Vaters und Onkels hätte entziehen
können,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der
Beschwerde noch näher einzugehen, zumal sie nicht geeignet sind, zu
einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
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und der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz nichts Substanzielles entgegenhält,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine wirtschaftliche Lage weiter Teile der Bevölkerung
in Nigeria zwar recht schwierig ist, allfällige ökonomische
Schwierigkeiten, von denen der Beschwerdeführer nach der Rückkehr
betroffen sein könnte, jedoch keine Existenz bedrohende Situation
darstellen, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 S. 149),
zumal in Nigeria weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und sich die Gesamtlage in letzter Zeit stabilisiert und in
einzelnen Bereichen sogar leicht verbessert hat,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen und - soweit aus den Akten
ersichtlich - gesunden Mann handelt, der sein ganzes bisheriges
Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb davon auszugehen ist, er
verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das ihn beim Aufbau einer
neuen Existenz unterstützen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und an (...).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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