Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8132/2010
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
22. Oktober 2010 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wies das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 11. Oktober 2004 ab, stellte fest, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
A.b. Mit Urteil vom 25. August 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2005 ab
und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten. Der
vorinstanzliche Entscheid vom 3. Mai 2005 erwuchs somit in Rechtskraft.
Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit vom 24. September 2010 datiertem Wiedererwägungsgesuch
(Eingangsstempel: 29. September 2010) beantragten die
Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim BFM,
es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Mai 2005 in Wiedererwägung
zu ziehen und wegen Unzumutbarkeit unter Anordnung der vorläufigen
Aufnahme vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zur Untermauerung
ihrer Vorbringen reichten sie mehrere Beweismittel ein, unter anderem
einen die Beschwerdeführerin betreffenden Arztbericht der
psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG vom (…), einen den
Sohn D._______ betreffenden Beschluss der
Vormundschaftskommission (…) vom (…) sowie einen ihn betreffenden
ärztlichen Therapiebericht der psychiatrischen Dienste, Solothurner
Spitäler AG, vom (…).
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 erhob die Vorinstanz – unter
Androhung eines Nichteintretensentscheids im Unterlassungsfall – einen
Gebührenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Die Beschwerdeführenden
bezahlten diesen fristgerecht.
D.
Das BFM wies mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 – eröffnet am
26. Oktober 2010 – das Wiedererwägungsgesuch ab. Die Rechtskraft
und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 3. Mai 2005 wurde bestätigt.
Weiter wurde festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine
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aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird soweit
wesentlich in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit vom 2. November 2010 datierter Beschwerde (Poststempel:
22. November 2010) liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neu
mandatierten Rechtsvertreter beantragen, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme
vom Wegweisungsvollzug abzusehen, eventualiter sei das Verfahren im
Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen und Neuverfügung
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie als
vorsorgliche Massnahme die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde. Auf die Begründung wird soweit wesentlich in den
Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Telefax vom 24. November 2010 reichte die vor der Vorinstanz
mandatierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht im Namen
der Beschwerdeführenden eine vom 22. November 2010 datierte und mit
"Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmitteleingabe gegen den
Wiedererwägungsentscheid ein.
G.
Mit Schreiben vom 29. November 2010 teilte die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dieser mit, dass die
Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung durch ihren mit
Vollmacht ausgewiesenen Rechtsvertreter anfechten liessen, weshalb sie
nicht als deren Rechtsvertreterin gelte; hingegen würden ihre Eingaben
als Beweismittel berücksichtigt werden. Dem beauftragten
Rechtsvertreter wurde eine Kopie des Schreibens sowie die
Verwaltungsbeschwerde vom 22. November 2010 zugestellt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Ferner
wurde den Beschwerdeführenden eine Frist zur Bezahlung eines
Verfahrenskostenvorschusses gesetzt, welchen sie am 6. Dezember
2010 fristgerecht leisteten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE
127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in
wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
4.2. Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist dann einzutreten, wenn der
Gesuchsteller Tatsachen vorbringt (behauptet), die an sich geeignet sein
könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tatsächlich
gegeben sind und – wenn ja – auch geeignet sind, im konkreten Fall zu
einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der
materiellen Prüfung des Gesuches.
5.
5.1. Zur Stützung des Wiedererwägungsgesuchs reichten die
Beschwerdeführenden unter anderem einen Arztbericht der
psychiatrischen Dienste, Solothurner Spitäler AG, vom (…) ein. Aus
diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit April 2008 in
psychiatrischer ambulanter Behandlung sei wegen einer diagnostizierten
mittelgradig depressiven Episode, Panikstörung sowie einer
posttraumatischen Belastungsstörung mit dissoziativen Synkopen. Latent
habe eine Suizidgefahr bestanden. Eine weiterführende Behandlung sei
dringend angezeigt, wobei ein sicheres Umfeld ohne Angst
Voraussetzung für eine Genesung sei. Ferner würden die anfänglichen
Anpassungsschwierigkeiten der Kinder nicht mehr vorliegen und der
ältere Sohn, C._______, arbeite. Aus dem den Sohn D._______
betreffenden, mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beschluss
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der Vormundschaftskommission (…) vom (…) geht sodann hervor, dass
den Eltern die elterliche Sorge und Obhut über D._______ wieder
übertragen worden sei, und dem ärztlichen Therapiebericht der
psychiatrischen Dienste, Solothurner Spitäler AG, vom (…) ist zu
entnehmen, dass er seit dem 21. Oktober 2009 in ambulanter
psychiatrischer Therapie sei und sein Sozialverhalten sich deutlich
gebessert habe. Nach seinem Schulabschluss im Juli 2010 sei er im
August 2010 in (…) in das Berufsvorbereitungsjahr eingetreten und sei
daran sich beruflich zu integrieren. Eine Ausweisung aus der Schweiz
und eine Rückkehr nach Kosovo bedeute für den Jugendlichen ein
einschneidendes und belastendes Ereignis, welches für seine weitere
psychosoziale und persönliche Weiterentwicklung nicht förderlich sei und
verhindert werden sollte. Im Weiteren wurde im Wiedererwägungsgesuch
ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite bei der Firma H._______ und
die Familie sei finanziell unabhängig. Eine Rückkehr in den Kosovo sei
für die Beschwerdeführenden unmöglich, da sie keinen Besitz in (…)
hätten und keine engen Familienmitglieder dort wohnen würden. Der
Beschwerdeführer habe versucht, die serbische Staatsangehörigkeit zu
beantragen; wie aus der beigelegten Bestätigung des serbischen
Innenministeriums hervorgehe, sei das Gesuch noch nicht beantwortet
worden.
5.2. Das BFM führte zur Begründung seines Abweisungsentscheids aus,
es und auch das Bundesverwaltungsgericht hätten den
Wegweisungsvollzug nach Kosovo eingehend geprüft. Das neu
eingereichte Arztzeugnis betreffend die Beschwerdeführerin bringe nichts
Neues hervor und sie könne im Kosovo medikamentös wie psychiatrisch
behandelt werden. Eine depressive Entwicklung bei Asylsuchenden,
deren Asylgesuche abgewiesen würden, mache sich begreiflicherweise
nicht selten in diesen Momenten bemerkbar, beziehungsweise werde
durch einen ablehnenden Entscheid akzentuiert. Dieses Phänomen stehe
jedoch dem Wegweisungsvollzug weder unter dem Aspekt von Art 83
Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) noch unter jenem von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entgegen. Dem
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könne Rechnung getragen
werden, indem die Ausreise sorgfältig geplant und medizinisch begleitet
werde, so dass eine innere Bereitschaft zur Rückkehr aufgebaut werden
könne, damit sich die Symptome nicht verschärfen würden. Hinsichtlich
der Rückkehr nach (…) und des Kindswohls könne auf die Erwägungen
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des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 25. August 2010 verwiesen
werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe
vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. Mai 2005
beseitigen könnten.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht reisefähig. Auch
sei von Suizidalität die Rede, mit welcher nicht leichtfertig umzugehen
sei. Die in der Verfügung erwähnte pauschale Behandlungsmöglichkeit im
Kosovo werde zwar nicht bestritten, doch der konkrete Nachweis der
Therapiemöglichkeit der spezifischen Krankheit werde nicht erbracht.
Deshalb sei eine Abklärung vor Ort erforderlich. Weiter habe die
Vorinstanz die langjährige Anwesenheit der Familie sowie die daraus
resultierende Integration nicht thematisiert, weshalb sie das rechtliche
Gehör der Beschwerdeführenden verletzt habe. Zwar sei es richtig, dass
bei der Frage der Wegweisung beziehungsweise deren Vollzugs primär
die Verhältnisse in der Heimat im Vordergrund stünden. Daraus ergebe
sich aber der logische Schluss, dass eine Integration in die ihnen
(zwischenzeitlich) fremd gewordene Kultur nicht einfach sein werde.
Aufgrund des in casu vorliegenden Grenzfalls müssten die
aufgeworfenen Fragen geprüft werden.
5.4. Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hatte das
Bundesverwaltungsgericht von der psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin Kenntnis und legte infolgedessen die medizinische
Versorgungslage im Kosovo dar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2010 E. 8.6.3). Mit dem
eingereichten Arztzeugnis vom (…) konnte keine seit dem
Bundesverwaltungsgerichtsurteil erheblich veränderte Sachlage dargelegt
werden. Die Begründung auf Beschwerdeebene, wonach ein konkreter
Nachweis der spezifischen Behandlungsmöglichkeit fehle, ist haltlos,
nachdem das BFM in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2010 auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verwies, welches sich detailliert mit
den Behandlungsmöglichkeiten und insbesondere auch mit dem Zugang
von Angehörigen der ethnischen Roma zu diesen Institutionen
auseinandersetzte. Überdies vermag ein qualitativ tieferer Standard der
medizinischen Infrastruktur sowie der Behandlungsmöglichkeiten keinen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu begründen (vgl. EMARK 2003 Nr.
24 E. 5b. S. 157). Ferner ist es nicht Sache der Asylbehörden
nachzuweisen, ob die Beschwerdeführerin im Kosovo einen
Therapieplatz erhalten würde. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
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22. Oktober 2010 festhält, soll der erwähnten Transportunfähigkeit
beziehungsweise dem verschlechterten Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden, indem die Rückkehr
sorgfältig geplant und medizinisch begleitet werde. Die im
Wiedererwägungsgesuch vorgebrachte und zu begrüssende positive
Entwicklung des Sohnes D._______, welche grundsätzlich unter dem
Aspekt des Kindswohls zu beachten ist, vermag dennoch nicht dazu zu
führen, vom angeordneten Wegweisungsvollzug abzusehen. Den
Beschwerdeführenden, insbesondere C._______ und D._______, ist es
während des sechsjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen,
sich in einem Masse zu integrieren, welches eine "Assimilierung" an die
hiesige Kultur, Lebensweise, Anstandsregeln und Rechtsordnung
erkennen lassen würde. Eine Verwurzelung in der Schweiz
beziehungsweise eine Entwurzelung im Heimatland ist nicht festzustellen
(vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4543/2006 vom 25.
August 2010). Am (…) wurde der Beschwerdeführer wegen
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958 (SVG, SR 741.01) angezeigt. Am (…) hat die Jugendanwaltschaft
des Kantons Solothurn eine die Tochter E._______ betreffende
Jugendverfügung erlassen, wonach erstellt ist, dass sie sich fehlbar
gemacht hat, indem sie gegenüber einer Schülerin tätlich war und sie
bedroht hat.
5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine vom
ordentlichen Verfahren wesentlich abweichende Sachlage vorliegt, die zu
einer anderen Entscheidung führen könnte. Daran ändern auch die
Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden kein Beziehungsnetz im
Kosovo hätten, weil die von der Schweiz abgewiesenen Verwandten (…)
und (…) nicht in den Kosovo zurückgekehrt seien, oder wonach die
serbischen Behörden den Antrag auf die serbische Nationalität noch nicht
beantwortet hätten, nichts an der vorliegenden Einschätzung. Bei dieser
Sachlage besteht auch kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu
kassieren und weitere Abklärungen zu veranlassen. Den
Abweisungsentscheid der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die erhobenen
Verfahrenskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'200.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
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