Abtei lung V
E-8133/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Mongolei,
alle vertreten durch Sandra Staudacher,
ES-BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region
Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-8133/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge die Mongo-
lei am 29. Oktober 2009 verliessen und am 9. November 2009 in die
Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden A._______, B._______ und
C._______ anlässlich der Kurzbefragungen im D._______ vom
19. November 2009 und der Anhörungen gestützt auf Art. 29 AsylG
durch das BFM vom 11. Dezember 2009 (...) zur Begründung ihrer
Asylgesuche geltend machten, sie seien mongolische
Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______,
dass seit (...) vermehrt Koreaner in der Mongolei gearbeitet und Fir-
men gegründet hätten,
dass ein Mann namens Z., (...), nach der Rückkehr in die Mongolei ein
Firmenimperium aufgebaut und von den Koreanern mit Hilfe von
beauftragten Schlägern Geld erpresst habe,
dass die Koreaner A._______, der wegen seines koreanischen Vaters
koreanisch spreche, um Hilfe gebeten hätten und dieser die
Machenschaften von Z. im (...) bei der Polizei zur Anzeige gebracht
habe,
dass die Polizei Z._______ zur Sache befragt und anschliessend auf
freien Fuss gesetzt habe,
dass A._______ im (...) von Leuten aus dem Umfeld von Z._______
überfallen und mit einem Messer verletzt worden sei,
dass er sich zwischen (...) und (...) in (...) aufgehalten habe und nach
seiner Rückkehr in die Mongolei als (...) bei einer (...) Firma tätig
gewesen sei,
dass im (...) oder (...) eine Person - vermutlich aus dem Umfeld von
Z._______, der inzwischen im (...) und im (...) tätig geworden sei - das
Auto von A._______ mit einem brennenden Gegenstand beworfen
habe,
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dass im (...) Z._______ den koreanischen Direktor einer Baustelle im
Quartier (...), für welche die Firma von A._______ verantwortlich
gewesen sei, zur Bezahlung von (...) Dollar aufgefordert habe,
dass sich A._______ am (...) auf Ersuchen des Direktors mit
Z._______ getroffen und Z._______ ihm und seiner Familie mit der Er-
mordung gedroht habe für den Fall, dass er sich gegen ihn erheben
sollte,
dass B._______ am (...) anlässlich eines Firmenjubiläums ihres
Arbeitgebers von Unbekannten einen (...) und der schriftlichen
Drohung, wonach derjenige, der nicht schweige, wie (...) Huhn enden
werde, erhalten habe,
dass sie nach diesem Ereignis nicht mehr zur Arbeit gegangen sei und
am Folgetag zusammen mit A._______ Anzeige bei der Polizei
erstattet habe,
dass beide vom zuständigen Staatsuntersuchungsamt über hängige
Ermittlungen gegen Z._______ informiert worden seien und ihr
Gesuch um Polizeischutz abschlägig beantwortet worden sei,
dass in der Folge an ihre Haustüre geklopft und die Haustüre ange-
zündet worden sei sowie Unbekannte des Nachts angerufen und sich
im Hauseingang aufgehalten hätten,
dass sich C._______ am (...) geweigert habe, einer Aufforderung von
Unbekannten, in ein Auto zu steigen, Folge zu leisten und weggerannt
sei,
dass die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen seien und sich
A._______ und B._______ aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise
entschlossen hätten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren Kopien
ihrer mongolischen Identitätskarten und eines Schreibens des Staats-
untersuchungsamtes vom (...) zu den Akten reichten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 - eröffnet am
gleichen Tag unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Bundesrat habe die Mon-
golei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 als verfolgungssicheren Staat
("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von asylsuchenden Personen aus solchen
Ländern nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinwei-
se auf eine Verfolgung,
dass die gesuchsbegründenden Aussagen der Beschwerdeführenden
widersprüchlich ausgefallen seien,
dass insbesondere A._______ widersprüchliche Angaben zu seinen
persönlichen Problemen vor dem Jahr (...) gemacht habe,
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden zu den Ereignissen vom
(...) und auf die Fragen, wer am besagten Tag wen angerufen und wer
den Zettel gefunden habe, was auf dem Zettel gestanden sei und
wann und wie die Beschwerdeführenden erfahren hätten, dass das
Staatsuntersuchungsamt für den Fall zuständig sei, unglaubhaft
ausgefallen seien,
dass A._______ im Gegensatz zu B._______ trotz wiederholter
Nachfragen nichts von den nächtlichen Drohanrufen und Unbekannten
im Hauseingang erzählt habe,
dass auch die Aussagen von A._______ und B._______ zur Reaktion
auf die versuchte Entführung von C._______ unterschiedlich
ausgefallen seien, womit die geltend gemachten Schwierigkeiten nicht
geglaubt werden könnten,
dass dem eingereichten Schreiben der Zentralpolizei keine Beweiskraft
zukomme, weil es sich beim besagten Dokument lediglich um eine Ko-
pie handle, solche Bestätigungsschreiben ohne weiteres käuflich er-
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worben werden könnten und schwer nachvollziehbar sei, dass die Poli-
zei ein Schreiben solchen Inhalts verfasse,
dass sich somit keine Hinweise ergäben, welche die Vermutung der
Verfolgungssicherheit in der Mongolei widerlegen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit
Rechtsmitteleingabe vom 30. Dezember 2009 (Poststempel) in materi-
eller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit der
Anweisung an das BFM, das Asylverfahren wieder aufzunehmen, die
Flüchtlingseigenschaft materiell zu prüfen und neu zu verfügen, bean-
tragen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege beantragen,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen die Originale des Schreibens
des Staatsuntersuchungsamtes und ihrer Identitätskarten sowie
gleichzeitig eine Honorarnote ihrer Rechtsvertreterin in Aussicht stel-
len,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die in Aussicht ge-
stellten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei
zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat
und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(Art. 6a Abs. 3 AsylG) dieses Beschlusses bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestrittener-
weise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten
stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass
eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für den Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 2000 offensichtlich
gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und 34
Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zu-
gänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto den-
noch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, 33 Abs. 3 Bst. b
und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20; EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass
des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden
ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
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kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass vorliegend die Vorinstanz zutreffend und mit ausführlicher Be-
gründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hin-
weise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu geben
vermögen, und die diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden
sind,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente gewichtig und augen-
fällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfol-
gungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen,
dass A._______ in der Tat und entgegen den diesbezüglichen
Ausführungen in der Rechtmitteleingabe im Widerspruch zu seinen
diesbezüglichen Aussagen bei der Kurzbefragung (Akten BFM A1/6)
anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen die Frage, ob er vor
seiner Ausreise nach (...), also vor (...), irgendwelche Probleme gehabt
habe, ausdrücklich verneinte (A10/8 Frage 55),
dass die Schilderungen von A._______ und B._______ zum geltend
gemachten Überfall vom (...) (A1/6; A2/5; A10/3,4,5; A12/5-6) und zur
Frage, wann und auf welche Weise sie von der Zuständigkeit des
Staatsuntersuchungsamtes erfahren hätten (A1/6; A2/6; A10/3,6;
A12/5,6), krass widersprüchlich sind und es ihnen mit den auf ent-
sprechende Vorhalte hin gemachten Erklärungen anlässlich der Anhö-
rungen nicht gelingt, die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten
Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der gesuchsbegründenden
Aussagen aufzulösen,
dass sich die Entgegnung in der Beschwerde, A._______ habe ihren
Lebensgefährten angerufen und das Telefon der Wache weitergereicht,
weil sie in der Aufregung nicht habe sprechen können, in
Berücksichtigung der diesbezüglichen Aussagen von A._______ (A1/6;
A10/5) als aktenwidrig erweist,
dass zudem der Erklärungsversuch in der Beschwerde zur Frage,
wann und wo A._______ und B._______ über die Zuständigkeit des
Staatsuntersuchungsamtes informiert wurden, nicht mit ihren
protokollierten Aussagen (A1/6; A2/6; A10/3,6; A12/5-6) in Einklang zu
bringen ist,
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dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, A._______ habe
deshalb nichts von den Drohanrufen und den Unbekannten im Flur
nach dem (...) gewusst, weil seine Lebensgefährtin ihm nichts davon
erzählt habe, um ihn nicht zu beunruhigen, nicht mit den Aussagen
von B._______ bei der Anhörung (A12/4) zu vereinbaren ist,
dass der weitere Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise
erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den
Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche und
Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden
A._______, B._______ und C._______ die Richtigkeit ihrer
protokollierten Aussagen nach deren Rückübersetzung unterschriftlich
bestätigt haben,
dass somit die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asyl-
gründe in ihrer Gesamtheit als auf den ersten Blick unglaubhaft zu er-
kennen sind,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den allfälligen Eingang der
in der Beschwerde in Aussicht gestellten Dokumente (Originale des
Schreibens des Staatsuntersuchungsamtes und der Identitätskarten
der Beschwerdeführenden) abzuwarten, zumal diese nicht geeignet
sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden durch die Eröffnung der angefochte-
nen Verfügung kurz vor den Festtagen und auch in Berücksichtigung
der kurzen Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen kein Rechtsnachteil
erwachsen ist, zumal sie in der Lage waren, innert Frist eine den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde einzureichen,
dass den Beschwerdeführenden zudem der Untersuchungsgrundsatz
zugute kommt und vorliegend weder in rechtlicher noch in tatsächli-
cher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetre-
ten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen
lässt,
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dass die noch jungen, überdurchschnittlich gut ausgebildeten Be-
schwerdeführenden A._______ und B._______ in ihrer Heimat über
Berufserfahrung verfügen, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr in die Mongolei
selbständig bestreiten können,
dass die Beschwerdeführenden überdies laut eigenen Angaben im
Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfügen und ange-
sichts der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familien-
bande davon auszugehen ist, ihre Verwandten würden sie nötigenfalls
unterstützen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob-
liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
hinfällig geworden ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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