Abtei lung V
E-8134/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8134/2008
Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin vom 7. März 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezem-
ber 2008 (Poststempel) beantragt, die Streitsache sei an die Vorin-
stanz zurückzuweisen mit der Massgabe, auf das Asylgesuch einzutre-
ten und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzu-
stellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso vom 26. März 2008, der Anhörung zu den
Asylgründen vom 30. Juni 2008 und auf die angefochtene Verfügung
verwiesen wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich angeblich fehlen-
der und nicht beschaffbarer Reise- oder Identitätspapiere völlig un-
glaubwürdig seien und die Ausführungen zu den Reiseumständen dar-
auf hinweisen würden, sie betreibe eine Verheimlichungs- und Ver-
schleierungsstrategie, da sie nicht gewillt sei, ihre Identität mit Auswei-
sen zu belegen,
dass im Weiteren ihre Vorbringen zum geltend gemachten Sachverhalt
den Eindruck vermitteln würden, sie versuche durch Vorspiegelung ei-
ner Ahnungslosigkeit den wahren Grund ihrer Ausreise aus dem Hei-
matland zu kaschieren,
dass auch die Angaben zur familiären und persönlichen Situation im
Heimatland nicht glaubhaft seien,
dass das BFM seine Erwägungen und Folgerungen mit entsprechen-
den Verweisen auf die Aktenstellen stützt,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen anführt, sie habe im Rahmen ihrer Anhörungen nicht gelogen
und könne mit ihren Problemen im Heimatland nicht zur Polizei gehen,
dass sie in ihrem Heimatland ohne Familie auf sich alleine gestellt und
von Dieben und Kriminellen bedroht als "Freiwild" ausgesetzt wäre,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen auf die Rechtsmitteleinga-
be zu verweisen ist,
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dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, die ansatzweise
darzutun vermögen, inwiefern die Erwägungen des BFM unzutreffend
sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage und insbesondere auch auf-
grund der unrealistisch geschilderten Reisemodalitäten davon ausge-
gangen wird, die Beschwerdeführerin habe für ihre Reise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche
sie jedoch bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht
(vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht
ausgehändigt hat,
dass die blosse Entgegnung in der Rechtsmitteleingabe, sie habe au-
sser einer Schulkarte nie irgendwelche Papiere besessen und in Nige-
ria habe man generell keine Ausweisdokumente, nicht stichhaltig er-
scheint,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdefüh-
rerin mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einrei-
chen von Identitätspapieren geltend,
dass aufgrund dieser Situation die Identität der Beschwerdeführerin
nach wie vor nicht feststeht,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle in Bestätigung der vorinstanzlichen Er-
kenntnisse zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin offensichtlich nicht besteht und ohne besonderen
Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.6.6.), zumal die Angaben in Bezug auf ihre Erlebnisse in zentralen
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Sachverhaltselementen derart unsubstanziiert ausgefallen sind, dass
die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig er-
schüttert wird,
dass eine derartige, wie von der Beschwerdeführerin vorgebrachte,
Konzentration von Unwissen auch in Berücksichtigung einer allenfalls
mangelnden Bildung nicht nachvollziehbar ist, sondern, wie das BFM
zu Recht festgestellt hat, einer versuchten Verschleierungstaktik
gleichkommt,
dass auf die überzeugende vorinstanzliche Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
dass somit den wirklichen Ausreisegründen der Beschwerdeführerin
nicht die Ursachen in der von ihr geltend gemachten Form zu Grunde
liegen dürften,
dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwie-
gener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu for-
schen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Verweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.−
(Art. 1-3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin−
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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