Abtei lung V
E-8136/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Eritrea,
vertreten durch Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende, Eigerplatz 5, 3007 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. No-
vember 2008 / N(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8136/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tigriner aus B._______,
eigenen Angaben zufolge Eritrea am 2. Januar 2006 illegal verliess
und zu Fuss in den Sudan gelangte, wo er sich während zweier
Monate, zusammen mit seinen beiden jüngeren Brüdern, bei einem
Onkel in Karthoum aufhielt, bevor er nach Libyen reiste,
dass er sich während gut eineinhalb Jahren in Libyen aufgehalten
habe, bevor es ihm mit Unterstützung eines Schleppers gelungen sei,
nach Italien und von dort aus in die Schweiz weiterzureisen, wo er am
6. November 2007 illegal eingereist sei,
dass er am 6. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel um Asyl nachsuchte, wo am 19. November 2007 die summari-
sche Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen stattfand
(A1),
dass er am 6. und am 13. Dezember 2007 direkt vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört wurde (A6 und A9),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, er habe als
Schüler der 10. Klasse am 2. Januar 2006 den Unterricht besucht und
sei neben dem Fenster gesessen,
dass er ungefähr um 10 Uhr etwa 40 Angehörige der Militärpolizei ge-
sehen habe, welche sich auf das Schulgebäude zu bewegt hätten,
dass er aus verschiedenen Gründen habe davon ausgehen müssen,
diese hätten die Absicht gehabt, ihn für die Absolvierung des Militär-
dienstes zwangsmässig zu rekrutieren,
dass die Militärpolizei zwar erstmals zur Schule gekommen sei, in der
Stadt aber regelmässig Zwangsrekrutierungen stattgefunden hätten,
dass insbesondere auch ein Verwandter seines Freundes im Alter von
erst 16 Jahren ein solches Schicksal erlebt habe,
dass er das Schulgebäude durch das Fenster verlassen und den das
Gebäude umgebenden 1,6 oder 1,7 Meter hohen Stacheldrahtzaun
überwunden habe, nach Hause zurückgekehrt sei, sich umgezogen
und in der Folge das Land fluchtartig verlassen habe,
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dass er nicht wisse, ob andere Schüler seiner Klasse ebenfalls ge-
flüchtet seien,
dass er bei seinem Onkel im Sudan seine beiden jüngeren Brüder ge-
troffen habe und diese mit ihm zusammen die Reise unternommen
hätten, wobei sich der eine ebenfalls in der Schweiz aufhalte, während
er den Aufenthalt des anderen nicht kenne,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 19. November 2008 - eröffnet am 21. November 2008 - ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig, an Stelle des als unzulässig erachteten Vollzugs
der Wegweisung, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in
der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise nicht im militärdienst-
pflichtigen Alter gewesen und habe laut seinen eigenen Angaben auch
kein militärisches Aufgebot erhalten, weshalb die Voraussetzung eines
konkreten Kontaktes zu den Militärbehörden, welche praxisgemäss zur
Annahme einer begründeten Furcht vor einer Bestrafung wegen
Dienstverweigerung vorliegen müsse, fehle,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, der Beschwerdefüh-
rer habe Eritrea illegal verlassen, und dass ein solches Vorgehen dort
mit einer Strafe sanktioniert würde, welche eine von der Europäischen
Menschenrechtskonvention verbotene unmenschliche Bestrafung dar-
stelle, weshalb sich ein Vollzug der Wegweisung als unzulässig erwei-
se,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 19. November
2008 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuer-
kennen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers mit der Rekrutierungs-
praxis der eritreischen Militärbehörden im Einklang stünden und er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland begründete Furcht habe, dem mili-
tärischen Strafvollzug zugeführt zu werden, was praxisgemäss zur An-
erkennung seiner Flüchtlingseigenschaft führen müsse,
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dass er in formeller Hinsicht geltend machte, die Vorinstanz habe die
Begründungspflicht verletzt, indem sie in der angefochtenen Verfügung
auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-8413/2007) verwie-
sen habe, dieses jedoch weder auf dem Internet abrufbar sei noch
sich der zuständige Sachbearbeiter des BFM bereit erklärt habe, der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Urteil in anonymisierter
Form zur Kenntnis zu bringen,
dass aus prozessökonomischen Gründen auf einen Antrag auf Kassa-
tion verzichtet werde, das betreffende Urteil jedoch der Rechtsvertrete-
rin zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben sei,
dass der Beschwerdeführerr schliesslich den Verzicht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten und die unentgeltliche Verbeiständung
durch seine Rechtsanwältin beantragte und zur Begründung ausführte,
er sei bedürftig, seine Beschwerde sei nicht aussichtslos und aufgrund
seines jugendlichen Alters und seiner mangelnden Rechtskenntnisse
sei er auf eine rechtliche Verbeiständung angewiesen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom
5. Januar 2009 antragsgemäss die anonymisierte Fassung des Urteils
D-8413/2007 zustellte und ihr Frist zur Stellungnahme ansetzte,
dass die Rechtsvertreterin innert der erstreckten Frist mit Eingabe vom
28. Januar 2008 im Wesentlichen geltend machte, der dem erwähnten
Urteil zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht mit demjenigen des vor-
liegenden Verfahrens vergleichbar, zumal der Beschwerdeführer illegal
aus Eritrea ausgereist sei und sich der drohenden Zwangsrekrutierung
entzogen habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein
Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist
(Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II
265 E. 4b),
dass sich die Beschwerde insbesondere deshalb als aussichtslos er-
weist, weil eine der Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten
Furcht vor Verfolgung infolge Dienstverweigerung in Eritrea vorliegend
nicht gegeben ist, was sich klarerweise aus der in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 3 veröffentlichten Praxis der ARK, auf welche das BFM in der
angefochtenen Verfügung verwies, ergibt,
dass diesbezüglich ergänzend auf die materielle Begründung verwie-
sen werden kann und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
abzuweisen ist,
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dass das BFM tatsächlich die Begründungspflicht verletzt hat, indem
es sich in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts bezog, dessen Inhalt es der Rechts-
vertreterin nicht zugänglich machte,
dass dieser Mangel als auf Beschwerdestufe geheilt zu betrachten ist,
nachdem das Bundesverwaltungsgericht, welches in der vorliegenden
Sache mit voller Kognition prüft, der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers das betreffende Urteil zustellte und ihr gleichzeitig Gelegen-
heit zur Stellungnahme gab,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass gemäss der weiterzuführenden Praxis der ARK die Furcht vor ei-
ner Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion dann als
begründet gilt, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt
zu den Militärbehörden stand (vgl. EMARK 2006 Nr. 3),
dass gemäss dem erwähnten Entscheid ein solcher Kontakt regelmä-
ssig anzunehmen ist, wenn die Person im aktiven Dienst stand und de-
sertierte,
dass darüber hinaus jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant ist,
aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte,
dass zwar gemäss der erwähnten Rechtsprechung der Begriff des
konkreten Kontaktes relativ offen gehandhabt werden muss, um der
vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen (vgl. EMARK
2006 Nr. 3 E. 4.10),
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dass deswegen auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der
Militärpolizei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen kann,
sofern aus einem solchen Kontakt ersichtlich wird, dass die betroffene
Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzo-
gen hat,
dass es unter diesem Vorzeichen etwa genügt, wenn jüngere Ge-
schwister von rekrutierten Soldaten von den zuständigen Organen an-
gehalten werden, sich für den Dienst bereitzuhalten und die Missach-
tung einer entsprechenden Weisung als Verletzung der Dienstpflicht
aufgefasst werden kann, sofern die Weisung hinreichend konkret ist,
dass jedoch kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nach-
teilen besteht, wenn kein konkreter solcher Bezug festzustellen ist,
auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren
Nationaldienst noch nicht absolviert hat,
dass solche Personen allenfalls befürchten müssen, für den National-
dienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach
Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist.
dass mit den Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn man sie
als glaubhaft gemacht betrachten würde, offensichtlich kein solcher
konkreter Bezug - auch nicht im massgeblichen weiten Sinne - darge-
tan ist,
dass ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann, wobei das BFM zu Recht auf
EMARK 2006 Nr. 3 verweist,
dass auch nichts gegen den in der Verfügung gemachten Hinweis auf
D-8413/2007 einzuwenden ist (abgesehen von der berechtigten oben
abgehandelten formellen Rüge), zumal jener Sachverhalt insofern mit
dem vorliegenden vergleichbar ist, als die Beschwerdeführenden auch
dort nicht in konkretem Kontakt mit den Militärbehörden gestanden
hatten,
dass das Vorbringen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers, im
Fall D-8413/2007 hätten die Beschwerdeführenden im Gegensatz zum
vorliegenden Fall das Land nicht illegal verlassen, nichts zu bewirken
vermag, zumal dem Umstand der illegalen Ausreise vorliegend da-
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durch Rechnung getragen wurde, als ein Vollzug der Wegweisung als
unzulässig erkannt wurde,
dass - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - aus der ille-
galen Ausreise aber nicht bereits automatisch davon auszugehen ist,
die Behörden würden daraus schliessen, er habe sich der drohenden
Zwangsrekrutierung durch die Militärpolizei entzogen, zumal es, wie
aufgezeigt, vorliegend an jeglichem, auch noch so weit verstandenen
Kontakt mit den Militärbehörden fehlt,
dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, und es
dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der unterliegenden Par-
tei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, weil
sich die Beschwerde, wie oben ausgeführt, als aussichtslos erweist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demzufolge dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Verzicht auf
die Erhebung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N(...)(per
Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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