B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-814/2016
Ur t e i l vom 1 0 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, vormals Bundesamt
für Migration BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien gemäss seinen eigenen Angaben im
März 2013. Am 3. Juli 2013 reiste er in die Schweiz ein. Gleichentags
suchte er um Asyl nach. Am 12. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP).
B.
Die Dublin-Einheit des deutschen Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge ersuchte die Dublin-Einheit der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Au-
gust 2013 um Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen
wurde mit Schreiben vom 16. August 2013 stattgegeben. Am 2. September
2013 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt.
C.
Die Dublin-Einheit des österreichischen Bundesasylamtes ersuchte die
Dublin-Einheit der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. November 2013 um
Wiederaufnahme des Asylverfahrens. Diesem Ersuchen wurde mit Schrei-
ben vom 7. November 2013 stattgegeben. Am 24. April 2014 wurde der
Beschwerdeführer in die Schweiz überstellt und das mit Abschreibungsbe-
schluss vom 20. Januar 2014 als gegenstandslos gewordenen Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers wieder aufgenommen.
D.
D.a Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 26. Juni 2014 zu sei-
nen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in
B._______ geboren und Araber. Er habe in Syrien ein (…) gehabt. Eines
Tages habe er mit jemandem, der vermutlich bei der Regierung arbeite,
Streit wegen einer (…) gehabt. In der Folge habe er auf den Polizeiposten
gehen müssen, wo ihm Säure über den Arm geschüttet worden sei. Ein
anderes Mal habe er mit einem Polizisten Streit gehabt, weil dieser vor (…)
parkiert habe. Auch bei diesem Vorfall habe er im Anschluss auf den Poli-
zeiposten gehen müssen. Weiter habe er in seinem Geschäft einen (…)
namens C._______ installiert, weswegen ihm die syrischen Behörden ge-
droht hätten. Da auf seinem Ausweis der Geburts- und Wohnort angege-
ben seinen, sei er regelmässig an Kontrollpunkten angehalten und kontrol-
liert worden. Sein Name stehe vermutlich auf einer Liste beziehungsweise
bestehe ein Dossier über ihn. Am 17. Juli 2012 sei sein (…) durch eine
Fassbombe zerstört worden. Dies, weil sich die Schiiten an den Sunniten
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rächten wollten. Sein Auto sowie sein Haus seien ebenfalls zerstört wor-
den.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2014 zusätzli-
che Asylgründe geltend machte, hörte ihn die Vorinstanz am 14. Januar
2015 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei führte der Beschwerdefüh-
rer aus, sein Bruder sei verhaftet, während einer Woche festgehalten und
dabei schwer misshandelt worden. Seinem Bruder sei der Tod angedroht
worden, falls er – der Beschwerdeführer – nicht innerhalb von 20 Tagen
zurückkomme. Weiter habe er viele (…). Ein Spitzel habe ihn verraten. Die
syrischen Behörden hätten deshalb nach ihm gesucht. Einmal sei deshalb
eine Person von den Behörden geschickt worden, die ihm den rechten Un-
terarm verbrannt habe.
F.
Auf entsprechende Aufforderung durch die Vorinstanz reichte der Be-
schwerdeführer einen ärztlichen Bericht der Ambulanten Psychiatrische
Dienste des Kantons (…) vom 23. Januar 2015 zu den Akten.
G.
Am 16. November 2015 wurde der Beschwerdeführer ein drittes Mal durch
die Vorinstanz zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er
habe hier in der Schweiz einen Mann namens D._______ (N …) kennen-
gelernt. Bevor sie zusammen nach E._______ gegangen seien, habe er
herausgefunden, dass D._______ für den syrischen Geheimdienst arbeite.
D._______ habe ihm mehrmals mit dem Tod gedroht und Angaben an die
syrischen Behörden weitergeleitet. Er sei sich sicher, dass er etwas mit
dem zu tun habe, was seinem Bruder passiert sei. Weiter führte er aus, er
habe auf Wunsch von verschiedenen Leuten (…) C._______ (…). Eines
Tages im Jahr 2012, bevor (…) worden sei, sei jemand gekommen, der
dasselbe wollte, aber beim Geheimdienst gearbeitet habe. Er sei daraufhin
festgenommen worden. Im Gefängnis sei ihm Säure über den Arm ge-
schüttet worden. Er habe seinen Arm danach im Spital behandeln lassen
müssen.
H.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
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Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
an.
I.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Januar 2016 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils mit entsprechen-
der Übersetzung – das Militärdienstbüchlein, eine Visitenkarte (…), einen
Verkaufsvertrag vom 7. Januar 2011, eine Fürsorgebestätigung vom 26.
Januar 2016 sowie den Artikel "Syrien: Rekrutierung durch die Syrische
Armee" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014 zu den Ak-
ten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2016 wies die Instruktionsrichte-
rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
K.
Mit Eingabe vom 1. November 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um
Ratenzahlung.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2016 lehnte die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Ratenzahlung des Kostenvorschusses ab. Gleichzei-
tig setzte sie dem Beschwerdeführer eine Notfrist zur Leistung des Kosten-
vorschusses.
M.
Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgemäss.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht
ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
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3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würde weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG genügen.
Zu Art. 3 AsylG führt die Vorinstanz aus, der Streit mit dem Polizisten sowie
der Vorfall mit dem angeblichen Regierungsmitarbeiter seien persönliche
Probleme mit Mitarbeitern der syrischen Behörden und deshalb nicht asyl-
relevant. Zudem habe er diese beiden Ereignisse anlässlich der zweiten
und dritten Anhörung gar nicht mehr erwähnt. Die regelmässigen Strassen-
kontrollen aufgrund der Angaben auf seiner Identitätskarte seien ebenfalls
nicht asylrelevant, da dies während eines Bürgerkrieges alltäglich sei und
sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ernst-
hafte Probleme entnehmen liessen. Die Zerstörung des Elektrofachge-
schäftes, des Hauses und des Autos seien auf die allgemeinen Kriegs-
handlungen zurückzuführen und nicht um ihn aus einem Grund nach Art. 3
AsylG zu treffen, mithin ebenfalls nicht asylrelevant.
Betreffend Art. 7 AsylG erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
sich in wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unvereinbar geäus-
sert. Die Ausführungen zum geltend gemachten (…) seien unglaubhaft. An-
lässlich der BzP habe er diese Tätigkeit nicht erwähnt. Bei der Befragung
am 16. November 2015 habe er nur substanzlose Antworten gegeben. So-
dann habe er diesbezüglich widersprüchliche Angaben zu den Konsequen-
zen seiner Tätigkeit gemacht. Die Schilderungen zur Festnahme, zur an-
schliessenden Inhaftierung und zur Zeit in der Zelle wiesen keine Details
auf. Selbst die Schilderung der Ereignisse bevor und nachdem sein Arm
mit Säure übergossen worden sei, weise nur wenig Substanz auf. Weiter
sei auch die Bekanntschaft mit D._______ nicht glaubhaft. Namentlich
seien die Aussagen zu den Umständen, wie er erfahren habe, dass es sich
bei D._______ um einen Geheimdienstmitarbeiter handeln soll, substanz-
los und widersprüchlich. Zudem habe der Beschwerdeführer unvereinbare
Angaben dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt D._______ seinen Namen
an den syrischen Geheimdienst weitergeleitet habe. Auch sei unklar, wieso
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D._______ ihn derart intensiv bedroht und Kontaktangaben an die syri-
schen Behörden weitergeleitet haben soll. Zudem habe er selber angege-
ben, er wisse nicht, was D._______ von ihm gewollt habe.
Was die Festnahme und die Misshandlung des Bruders des Beschwerde-
führers betreffe, sei dies sehr bedauerlich. Indes seien die dafür auslösen-
den Gründe, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebe, nicht
glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer verneint, dass der Bruder in
irgendeiner Art und Weise das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gelenkt haben könnte. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Bru-
der aufgrund eines asylrelevanten Motivs misshandelt worden sei und der
Beschwerdeführer deswegen eine allfällige Reflexverfolgung zu befürchten
habe.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab geltend gemacht, Abweichun-
gen, Fehler sowie Unstimmigkeiten in seinen Aussagen seien darauf zu-
rückzuführen, dass anlässlich der vier Befragungen vier verschiedene Dol-
metscher unterschiedlicher Herkunft übersetzt hätten. Es ist nicht auszu-
schliessen, dass gewisse minimale Unstimmigkeiten auf diesen Umstand
zurückzuführen sind. Indes hat sich der Beschwerdeführer in wesentlichen
Kernpunkten seiner Asylbegründung unvereinbar geäussert, welche sich
offensichtlich nicht mit unterschiedlicher Übersetzung rechtfertigen lassen.
Im Übrigen substantiiert der Beschwerdeführer das diesbezügliche Vor-
bringen nicht ansatzweise und den Akten lassen sich auch keine Hinweise
auf unzureichende Übersetzungen entnehmen. Weiter vermag der Be-
schwerdeführer aus dem Umstand, dass er anlässlich der Erstbefragung
müde und gestresst war, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, hatte er da-
bei doch lediglich aus der Erinnerung über selbst Erlebtes zu berichten.
Soweit er diesbezüglich geltend macht, er sei häufig unterbrochen worden
und habe deshalb nicht gewusst, was er erzählen müsse, sind dem Proto-
koll keine Hinweise auf Unterbrechungen des Redeflusses des Beschwer-
deführers oder Unsicherheiten seinerseits zu entnehmen. Vielmehr ergibt
sich aus dem Protokoll, dass der Beschwerdeführer seinen Bericht über
seine Asylgründe von sich aus beendete und die anschliessende Frage
bejahte, ob er damit alle Asylgründe genannt habe. Aus den erhobenen
Einwänden vermag er somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet. Soweit er
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geltend gemacht, die aussagepsychologischen Erkenntnisse seien von
kompetenten Fachpsychologen zu beurteilen, legt er nicht substantiiert dar,
weshalb dies in seinem Fall erforderlich sein soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Sodann genügen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
überwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen, um insge-
samt auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen. Diesbezüglich
legt der Beschwerdeführer sodann nicht dar, inwiefern die Vorinstanz den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet hat. Auch wei-
tergehend vermag er mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen
Sachverhalts sowie dem Festhalten an dessen Tatsächlichkeit nicht sub-
stantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz ihn zu Unrecht nicht als Flücht-
ling anerkannt beziehungsweise den Massstab des Glaubhaftmachens
nicht richtig angewendet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden.
4.3 Im Rahmen der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
sein Militärdienstbüchlein ein und macht geltend, er befürchte eine Einbe-
rufung in den Reservedienst.
Aus dem eingereichten Militärdienstbüchlein geht lediglich hervor, dass der
Beschwerdeführer der Reserve zugeteilt wurde. Daraus lässt sich nicht
schliessen, dass er ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten und nicht
befolgt hat (statt vieler Urteil des BVGer E-5559/2015 vom 18. Januar 2017
E. 7.2, Urteil BVGer E-5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E. 8.2 und
BVGer D-1791/2014 vom 19. Januar 2015 E. 5.2). Im Übrigen erscheint
das Vorbringen als nachgeschoben, da er anlässlich keiner der insgesamt
vier Befragungen angeführt hat, er befürchte aufgrund einer Einberufung
als Reservist eine gezielte Verfolgung. Bei dieser Sachlage bestand für die
Vorinstanz auch keine Veranlassung, in diesem Zusammenhang nähere
Abklärungen im Falle der Rückkehr zu treffen. Das Militärdienstbüchlein ist
demnach nicht geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdiens-
tes als Reservist zu belegen.
4.4 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
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Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe erstmals vor, er
sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv und werde sein diesbezügliches En-
gagement zukünftig fortsetzen. Indes legt er seine exilpolitischen Aktivitä-
ten nicht ansatzweise dar und belegt diese auch nicht. Es ist somit nicht
von einem wahrnehmbaren exilpolitischen Engagement des Beschwerde-
führers auszugehen, welches die Aufmerksamkeit des syrischen Staates
auf sich lenken würde. Insoweit vermag er daraus nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen oder
nachweisen kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat.
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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