Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8143/2009/ame
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay
Parteien B._______, geboren (…)
Pakistan,
vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, (...),
Gesuchsteller
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 18. Juni 2008 / E-3710/2006.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz an.
Eine dagegen am 27. September 2004 (Poststempel) erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2008 in letzter Instanz ab.
B.
Am 12. Juni 2009 gelangte der Gesuchtsteller unter dem Rechtstitel der
Wiedererwägung erneut an das BFM und ersuchte unter anderem darum,
seine Eingabe sei eventuell als Revisionsgesuch an das
Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
C.
Das BFM nahm das unter dem Titel der Wiedererwägung eingereichte
Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen und trat mit Verfügung vom 4.
August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses nicht ein, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine
Gebühr von Fr. 600.–..
D.
Mit Eingabe vom 14. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie um
Behandlung der darin enthaltenen Revisionsgründe in einem
Revisionsverfahren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es
seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
E.
Mit Verfügung vom 24. August 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, der
Gesuchsteller (Beschwerdeführer) könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten.
F.
Mit Eingaben vom 6. Juli 2010 und 27. September 2010 liess der
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Gesuchsteller die Vollmacht seiner neuen Rechtsvertreterin und weitere
Beweismittel zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S.
242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Auf.., Bern 2005, S. 269.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (vgl. Art. 46 VGG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
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2.2. Der Gesuchsteller hatte in seiner als "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichneten Laieneingabe neben Vorbringen, die das BFM unter dem
Blickwinkel eines neuer Asylgründe zu prüfen hatte, sinngemäss den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und
ausserdem die Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens aufgezeigt. Das BFM
hatte fälschlicherweise darauf verzichtet, das "Wiedererwägungsgesuch"
insoweit dem für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständigen
Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
Mit dem vorliegenden Entscheid beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
die beim BFM (und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens) geltend
gemachten Revisionsgründe. In einem separaten Verfahren
(E-5168/2009) fällt es über die Beschwerde gegen die im Sinn von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
erlassene Nichteintretensverfügung des BFM vom 4. August 2009 in
gleicher Besetzung gleichzeitig sein Urteil aus. Dem Beschwerdeführer ist
damit dadurch, dass das BFM die als Wiedererwägung bezeichnete
Eingabe ausschliesslich als zweites Asylgesuch entgegengenommen
hatte, kein Nachteil erwachsen.
2.3. Die fälschlicherweise erfolgte Bezeichnung der Revisionsgründe
schadet nicht, nachdem bezüglich des zutreffenden Rechtsmittels die
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGE 133 II 396 E. 3.1). Auf
das frist- und nach dem Gesagten insoweit auch formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten
3.
3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Person nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet
oder Tatsachen erfährt, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.
3.2. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann entscheidend im
Sinn von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie entweder neu erfahrene
erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren geltend gemacht
worden waren, jedoch zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die
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Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es zu
einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten
Tatsachen führen soll (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).
4.
Der Gesuchsteller reichte drei "Lease Agreements" (Mietverträge) vom (...), (...) (...), eine Bestätigung der
"B._______" vom (...), einen "First Investigation Report" (FIR) (...), und einen "Report in the Summons" vom
(...) zu den Akten und machte dazu geltend, diese Beweismittel habe er am 18./19. Mai 2009 aus dem
Heimatstaat erhalten. Mit diesen – teilweise vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstandenen –
Beweismitteln könne er die im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte, von den Schweizer
Asylbehörden jedoch nicht geglaubte Verfolgungssituation nunmehr belegen.
5.
5.1. Der Gesuchsteller macht sinngemäss geltend, er habe neue
erhebliche Tatsachen erst nachträglich erfahren respektive vorbringen
können und entscheidende Beweismittel erst am 18./19. Mai 2009
erhalten, diese damit im früheren, ordentlichen Verfahren nicht beibringen
können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, Art. 46 VGG).
5.2. Hinsichtlich der drei Mietverträge ist festzustellen, dass es sich
hierbei offenbar um normale Wohnungswechsel innerhalb von C._______
handelt. Aus diesen Verträgen kann jedoch nicht auf allfällige
Schwierigkeiten der Ehefrau im Zusammenhang mit den Asylvorbringen
des Gesuchstellers geschlossen werden, mit anderen Worten sind diese
drei Beweismittel nicht geeignet, die im ordentlichen Asylverfahren als
unglaubhaft beurteilten Vorbringen des Gesuchstellers in
revisionsrechtlicher Hinsicht nunmehr in einem anderen Licht erscheinen
zu lassen. Es ist zudem festzustellen, dass diese Tatsachen respektive
Beweismittel zwischen (...) datieren und folglich vom Gesuchsteller im
Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zweifellos bereits
während des ordentlichen Verfahrens hätten geltend gemacht werden
können und müssen.
5.3. Die weiteren Beweismittel, das Bestätigungsschreiben vom (...)
sowie der FIR (...) und der "Report in the Summons" vom (...) sind nach
dem Urteil vom 18. Juni 2008 entstanden. Es drängt sich zunächst die
Frage auf, ob es sich dabei angesichts des Wortlauts von Art. 123 Abs. 2
Bst. a in fine BGG ("...unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel,
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die erst nach dem Entscheid entstanden sind") überhaupt um zulässige
Revisionsgründe handelt. Diese Frage kann indessen deshalb offen
bleiben, weil auch diese neuen Vorbringen in revisionsrechtlicher Hinsicht
nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid führen
könnten:
5.3.1. Das Schreiben der "(...)" vom (...) bestätigt lediglich, dass die
Kinder des Gesuchstellers dort die Schule besucht und diese am (...)
verlassen haben. Der Bestätigung sind jedoch keine weiteren
Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die Kinder hätten die
Schule wegen des Vaters respektive dessen Verfolgungssituation
verlassen müssen. Damit wäre auch diesem Beweismittel die
revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen.
5.3.2. Hinsichtlich der vom Gesuchsteller angeführten Probleme, die
seine Ehefrau im (...) wegen ihm erhalten habe, reichte er den FIR sowie
den "Report in the Summons" ein und führte im Wesentlichen aus, der an
die Ehefrau gerichtete Drohanruf würde belegen, dass er nach wie vor in
Pakistan mit der selben Partei Probleme habe und der Staat sich als nicht
schutzwillig erweise.
Hierzu ist zunächst auf die Vermutung hinzuweisen, dass der
Gesuchsteller von seiner Ehefrau von diesem angeblichen Drohanruf von
Anfang (...) umgehend und nicht erst (…) informiert worden wäre. Weiter
wäre vor diesem Hintergrund das Verhalten des Gesuchstellers nicht
nachvollziehbar; so will er nach Erhalt der schriftlichen Unterlagen am
18./19. Mai 2009 nochmals gut einen Monat lang zugewartet haben,
bevor er diese im Rahmen des nunmehr zu prüfenden
Revisionsverfahrens den Asylbehörden zur Kenntnis gebracht hat.
Ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit und damit Zulässigkeit der
diesbezüglichen Beweismittel ist dazu inhaltlich festzustellen, dass die
Ehefrau des Gesuchstellers die anonyme telefonische Bedrohung bei der
zuständigen Polizei zur Anzeige bringen konnte und diese entsprechend
den beigebrachten FIR verfasst hat, mithin nicht von fehlendem
behördlichen Schutzwillen gesprochen werden kann; damit würde sich
ebenfalls der "Report in the Summons" als revisionsrechtlich nicht
erheblich erweisen. Letzterer weist im Übrigen auffällige formale Mängel,
beispielsweise fehlende amtliche Stempel, auf und lässt sich inhaltlich
kaum in Zusammenhang mit der angeblichen telefonischen Bedrohung
der Ehefrau in Einklang bringen; ob es sich bei diesem Beweismittel um
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ein authentisches Dokument handelt, kann nach dem oben Gesagten
indessen offen bleiben
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2008 ist demzufolge
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind vorliegend in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu erlassen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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