Abtei lung V
E-8146/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A_______, geboren (...)
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung, Verfü-
gung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8146/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der Ethnie der Ijaw aus
dem Dorf B_______ , Port Harcourt, River State, eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat am 24. Juli 2008 auf dem Luftweg verliess,
am folgenden Tag in einer unbekannten Stadt eines unbekannten
Landes ankam, das Land per PKW umgehend wieder verliess und am
26. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass am 5. August 2008 im EVZ die summarische Befragung zum Rei-
seweg und den Ausreisegründen stattfand (A4) und das BFM den Be-
schwerdeführer am 25. November 2008 zu den Asylgründen anhörte
(A10),
dass der Beschwerdeführer zu seinen Reisepapieren zunächst angab,
er habe weder je einen Pass noch eine Identitätskarte besessen, son-
dern im Heimatland nur über schulische Dokumente und eine Mitglie-
derkarte der Icelander-Gruppe verfügt (A4 S. 3 f.),
dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er habe verschiede-
ne Personen im Heimatland angerufen, um seine Identitätskarte und
seine Mitgliederkarte der Icelander-Gruppe zu beschaffen (A10 S. 3),
habe aber einige nicht erreichen und die Papiere nicht erhältlich ma-
chen können,
dass der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen im Wesentlichen
ausführte, er sei im Jahre 2006 beziehungsweise 2007 der militanten
Icelander-Gruppe beigetreten, welche für eine gerechtere Verteilung
der Erträge aus der Ölförderung im Nigerdelta kämpfe,
dass er an Vandalenakten, wie etwa der Zerstörung von Öl-Pipelines
oder Benzinstationen teilgenommen habe,
dass der Chef der Gruppe, dessen Namen er nicht bekannt geben
könne, weil er dies im Jahre 2006, anlässlich seines Beitritts zur Grup-
pe versprochen habe, die Kämpfer im Februar 2008 beauftragt habe,
Herrn I., einen reichen Ölhändler, zu beobachten und später dessen
Frau und dessen Tochter zu entführen,
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dass es im Rahmen der Entführung zu einem Schusswechsel gekom-
men sei zwischen den Kämpfern und den Sicherheitsleuten von Herrn
I.,
dass Frau I. gekidnappt worden sei, die Tochter jedoch nicht zu Hause
gewesen sei,
dass die Sicherheitsleute und die Polizei im Rahmen ihrer Suche nach
Frau I. auf eine Namensliste der Mitglieder der Icelander-Gruppe ge-
stossen seien und gestützt darauf verschiedene Mitglieder festgenom-
men worden seien,
dass sich die Führer der Gruppe versteckt hätten und es auch dem
Beschwerdeführer, zusammen mit zwei bzw. drei weiteren Kämpfern
gelungen sei, sich zu verstecken, bis die Führer Reisepapiere besorgt
und ihm zur Flucht verholfen hätten,
dass er von den Behörden seines Heimatlandes gesucht werde, weil
er an der Entführung von Frau I. beteiligt gewesen sei und an Vanda-
lenakten teilgenommen habe,
dass er im Heimatland während zwölf Jahren die Schule besucht, nie
einen Beruf erlernt und seinen Lebensunterhalt mit Schwarzmarktge-
schäften verdient habe, noch mehrere Verwandte im Heimatland lebten
und er bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 10. Dezember 2008 - eröffnet am 12. Dezember 2008 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
und es lägen dafür keine entschuldbaren Gründe vor,
dass er nämlich widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zu sei-
ner Reise und seinen Identitätspapieren mache,
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dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers generell in Frage zu
stellen sei, da die Identität, der Reiseweg und der Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland nicht feststünden und seine Angaben zu
den Asylgründen zudem widersprüchlich ausgefallen seien,
dass er etwa in der ersten Befragung ausgesagt habe, er sei der Ice-
lander-Gruppe im Jahre 2006, also vor zwei Jahren, beigetreten, und
der Beitritt gemäss seinen Angaben im Rahmen der Anhörung vor ei-
nem Jahr erfolgt sei,
dass seine Angaben aber auch unsubstanziiert seien, etwa, was seine
angebliche Rolle bei der geltend gemachten Entführung betreffe,
dass die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers insgesamt
unglaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle
und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezem-
ber 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und beantragte,
die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2008 sei aufzuheben und
sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten begehrte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er sei seit dem
Jahre 2007 Mitglied der Icelander-Gruppe, habe Pipelines und Benzin-
stationen zerstört und im Februar 2008 an der Entführung der Ehefrau
und der Tochter eines Ölhändlers teilgenommen, weshalb er überall in
Nigeria gesucht sei und ihm eine lange Gefängnisstrafe drohe,
dass alle Leute aus dem Nigerdelta hinsichtlich der Gewinne aus der
Ölproduktion benachteiligt seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und 3 AsylG getroffen
hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen bezie-
hungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 m. H.),
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dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet, weswegen auf den entsprechenden Antrag
in der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie ge-
stützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird, oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu BVGE 2007/7) abgegeben hat,
dass er sich zum Vorliegen einer Identitätskarte widersprach, indem er
anlässlich der summarischen Befragung angab, nie eine solche beses-
sen zu haben (A4 S. 3), und demgegenüber anlässlich der Anhörung
ausführte, er habe versucht, Personen zu kontaktieren, welche ihm
seine Identitätskarte beschaffen würden (A10 S. 3, F4 und F12),
dass das BFM insgesamt zu Recht und mit überzeugender und aus-
führlicher Begründung zum Schluss gekommen ist, es lägen keine ent-
schuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren vor, und zur Vermeidung von Wiederholungen darauf ver-
wiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe darauf verzichtet, sich
zu seinen Reise- und Identitätspapieren zu äussern,
dass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, im Einzelnen
auf die unsubstanziierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Vor-
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bringen des Beschwerdeführers einzugehen, und der Schluss der Vor-
instanz, die geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genü-
gen, sich insgesamt als zutreffend erweist, wobei erneut auf die aus-
führliche Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass der Beschwerdeführer seine Unglaubwürdigkeit mit seinen Aus-
führungen in der Beschwerde nur noch unterstreicht, gibt er doch nun
plötzlich an, an der Entführung der Ehefrau und Tochter des Ölhänd-
lers beteiligt gewesen zu sein, nachdem er zuvor stets ausgeführt hat-
te, nur die Ehefrau sei entführt worden (A4 S. 5; A10 S. 8, F78, S. 11,
F116),
dass sich mit dem allgemeinen Hinweis, die Leute des Nigerdeltas sei-
en hinsichtlich der Verteilung der Gewinne aus der Ölförderung be-
nachteiligt, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt,
dass es dem Vorbringen, die nigerianischen Behörden suchten den
Beschwerdeführer auch aufgrund von verübten Vandalenakten, selbst
wenn man von dessen Glaubhaftigkeit ausginge, zudem mangels ent-
sprechender Motivation der Behörden an flüchtlingsrechtlicher Rele-
vanz fehlt,
dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers erübrigt, und diese am zutreffenden Schluss des
BFM, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, nichts zu ändern ver-
mögen, wobei diese Feststellung bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden
konnte,
dass sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben wird, dass offensichtlich keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine
zusätzlichen Abklärungen nötig waren,
dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
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willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend unter dem Aspekt dieser
Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A
Ziff. 2 FK glaubhaft darzutun, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33
Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
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dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria sich unter dem Blickwinkel dieser Bestimmungen nur dann als un-
zulässig erweisen würde, wenn er dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre, wobei der Beschwerdeführer gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 22, mit weiteren Hinweisen),
dass die Präsidentschaftswahlen in Nigeria im Sommer des Jahres
2007, aus welchen Umaru Musa Yara'Adua als Sieger hervorging, von
massiven Manipulationen und Gewaltakten begleitet waren, und sich
eine Lösung im bewaffneten Konflikt im Nigerdelta noch nicht abzeich-
net, wenn auch der neue Präsident eine solche zur vorrangigen Priori-
tät erklärt hat,
dass die allgemeine Menschenrechtslage in Nigeria auch in anderen
Bereichen Defizite aufweist, der Beschwerdeführer aber nicht darzutun
vermag, inwiefern ihm ernsthafte Gefahr vor einer menschenrechtswid-
rigen Behandlung droht, zumal er seine Vorbringen nicht glaubhaft ge-
macht hat und sich auch keine entsprechenden Hinweise aus den Ak-
ten ergeben,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Be-
schwerdeführer noch jung und aktenkundig gesund ist, eine langjähri-
ge Schulausbildung genossen hat und zudem im Heimatland über ein
Verwandt- und Bekanntschaftsnetz verfügt,
dass sich der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm selbst obliegt, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass demnach nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten war,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass vorab das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu be-
handeln bleibt und abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aus-
sichtslos im Sinne der entsprechenden Bestimmung erweist,
dass die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 600.-- demzufolge
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG,
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilagen: Angefochtene Ver-
fügung im Original, Einzahlungsschein)
- das BFM mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie/per Kurier)
- (Kanton)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Esther Karpathakis
Versand:
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