Abtei lung V
E-8148/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______, geboren (...),
Irak,
wohnhaft (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8148/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Suleimaniya, verliess sein Heimatland am 15. Mai 2007
und reiste am 3. September 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung machte er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Sep-
tember 2007 und der einlässlichen Anhörung vom 5. Oktober 2007
durch die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes geltend.
Er sei anfangs Mai 2004 der illegalen Worker Communist Party of Iraq
(WCPI) beigetreten. Viele seiner Familienangehörigen seien Kommu-
nisten. Später sei er Zellenführer der WCPI geworden und als solcher
seit (...) verantwortlich gewesen für (...) Mitglieder. Am 13. August
2006 sei er anlässlich einer Demonstration in Suleimaniya , an welcher
auch Spione der PUK in Zivilkleidung anwesend gewesen seien, ver-
haftet worden. Er sei drei Tage an einem ihm unbekannten Ort festge-
halten und gefoltert worden, bevor er vier Tage im Gefängnis
B._______ inhaftiert worden sei. Vor der Freilassung habe er sich
schriftlich zum Parteiaustritt verpflichten müssen und es sei ihm
angedroht worden, im Falle einer weiteren Verhaftung würde er
getötet.
Nach der Freilassung habe er sich während zwei Monaten von der
Partei fern gehalten. Anfangs des Jahres 2007 habe er (...) weitere
Mitglieder für die Partei gewinnen können, welche am (...) gearbeitet
hätten und Mitglieder der PUK gewesen seien. Das für sein Quartier
zuständige Quartierkomitee der PUK habe von seinen wieder aufge-
nommenen Aktivitäten für die WCPI erfahren und gedroht, ihn zu töten.
Am (...), um ein Uhr nachts, sei er auf dem Dach seines Hauses am
Schlafen gewesen, als Angehörige der PUK mit dem Ziel seiner
Festnahme auf sein Grundstück gekommen seien. Er habe vom Dach
auf das Nachbargrundstück fliehen können und sei dabei von PUK-
Angehörigen beschossen worden. Gleichwohl sei ihm die Flucht zu
C._______ gelungen. Sein Heimatland habe er noch am gleichen Tag
verlassen.
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B.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 verneinte das BFM die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass deren Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse.
C.
Diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. No-
vember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten.
In materieller Hinsicht wird beantragt, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung zu kassieren.
In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, die Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Gewährung
der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen einge-
gangen, soweit dies für vorliegende Urteil notwendig ist.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 6. Dezember 2007, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet
und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
E.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer am 4. Januar 2008 ein
Bestätigungsschreiben des Repräsentanten der WCPI für die Schweiz
vom (...) zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist deshalb zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist - abgesehen von nachfolgender Einschränkung - ein-
zutreten.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersucht, ist festzuhalten, dass dieser
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und demzufol-
ge auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 42 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Das BFM begründet seine Verfügung damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im
Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand.
Die Vorbringen enthielten gewichtige Widersprüche insofern, als er an-
lässlich der Kurzbefragung ausgeführt habe, Anlass für die
Demonstration vom 13. August 2006 sei ein Hungerstreik gegen die
PUK gewesen. Zum Zeitpunkt des Überfalls vom (...) habe er noch
nicht geschlafen. Während der einlässlichen Anhörung habe er
hingegen ausgeführt, Ursache der Demonstration sei der Mangel an
Arbeit, Strom und Trinkwasser gewesen. Zum Zeitpunkt des Überfalls
vom (...) sei er auf dem Dach seines Hauses am Schlafen gewesen.
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Im Weiteren erwog die Vorinstanz, gewisse Vorbringen widersprächen
der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So sei die
Aussage des Beschwerdeführers realitätsfremd, er habe zum Zeit-
punkt des Überfalls auf sein Haus, als er sich zum Schlafen auf dem
Hausdach befunden habe, seine Ausweise und Geld auf sich getragen.
Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass die Angreifer beim Überfall auf
sein Haus auf sich aufmerksam gemacht habe und später ausgerech-
net zu C._______ geflohen sei, wo er jederzeit mit dem Auftauchen
der Verfolger habe rechnen müssen. Auch sei nicht plausibel, warum
die PUK den Beschwerdeführer auf die geschilderte Art habe
festnehmen wollen, da sie ihn angesichts ihrer uneingeschränkten
Macht jederzeit zu Hause oder am Arbeitsplatz hätte verhaften
können.
Schliesslich führt die Vorinstanz zur Begründung der von ihr festge-
stellten Unglaubhaftigkeit aus, die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen politischen Tätigkeiten und Überzeugungen seien vor
dem Hintergrund der geltend gemachten dreijährigen Parteimitglied-
schaft bei der WCPI stereotyp und unsubstanziiert ausgefallen.
6.
In der Begründung der Beschwerdeschrift äussert sich der Beschwer-
deführer zuerst zu den von der Vorinstanz monierten Divergenzen in
der Kurzbefragung einerseits und der einlässlichen Anhörung anderer-
seits. Den Erwägungen der Vorinstanz zur von dieser bemängelten
fehlenden Plausibilität der Vorbringen hält er unter anderem entgegen,
in seinem Kulturkreis sei es durchaus üblich, auf dem Hausdach zu
schlafen, um der Sommerhitze zu entkommen. Auch sei es nicht unge-
wöhnlich, dabei Wertsachen und Ausweispapiere zum Schutz vor
Diebstahl auf sich zu tragen, wenn sich im Hause selbst niemand auf-
halte. Die PUK führe Angriffe wie den von ihm Erlittenen trotz ihrer ab-
soluten Macht geheim und nicht offen aus, um sich nicht den kritischen
Fragen der Öffentlichkeit stellen zu müssen. Um keine Aufmerksamkeit
zu erregen, hätten die Angreifer der PUK ihn nach dem gescheiterten
Tötungsversuch auf seinem Grundstück auch nicht bei seinen Ver-
wandten im Quartier gesucht, sondern hätten die Flucht ergriffen.
Zu den von der Vorinstanz als stereotyp bemängelten Ausführungen
über seine politische Tätigkeit und die Partei erklärt der Beschwerde-
führer, in einem kurzen und zeitlich beschränkten Interview könne man
nicht alles erzählen, besonders wenn man ständig unterbrochen werde
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und auf gezielte Fragen auch gezielt antworten müssen.
Die Beschwerdeschrift enthält in der Folge ausführliche Erklärungen
zu den politischen Zielen der WCPI, deren rechtlichen Status und der
angeblichen Bedrohung ihrer Mitglieder durch die PUK, die KDP sowie
islamistische Parteien beziehungsweise Gruppen.
7.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Ableh-
nung des Asylgesuchs durch die Vorinstanz zu bestätigen ist.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers infolge Unglaubhaftigkeit seiner
Hauptvorbringen ist zu Recht erfolgt. Insbesondere die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Tätigkeit für die WCPI,
zu deren Zielen und Ideologie sowie die Vorbringen zum Ablauf des
angeblichen bewaffneten Angriffs auf sein Haus am (...) genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht.
Von einem Mitglied der WCPI mit immerhin drei Jahren Parteimitglied-
schaft, welches angeblich aus einer Familie mit kommunistischem Ge-
dankengut kommt (vgl. A6 S.10), dürften ausführlichere und anschauli-
chere Schilderungen der Motivation für die Parteiarbeit und der Ziele
sowie Ideologie der Partei erwartet werden. Zwecks Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die überzeugenden diesbezüglichen Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Erw. I.3 S. 4 der angefoch-
tenen Verfügung).
Die Erwiderung des Beschwerdeführers, in einem kurzen und zeitlich
beschränkten Interview könne man nicht alles erzählen, besonders
wenn man ständig unterbrochen werde und auf gezielte Fragen auch
gezielt antworten müsse, vermag nicht zu überzeugen. Anlässlich der
einlässlichen Anhörung vom 5. Oktober 2007 wurde der Beschwerde-
führer ausführlich sowohl zur Partei und politischen Situation im Nordi-
rak als auch zu seiner konkreten Tätigkeit und Motivation befragt (A6
S. 12 Mitte, S. 17, S. 18 oben, S. 19 und 20, S. 21 unten, S. 22 oben).
Dem Protokoll sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer während seinen Ausführungen von der Befragerin jeweils un-
terbrochen worden wäre, so wie es in der Beschwerdeschrift geltend
gemacht wird. Auch die zwecks Überwachung eines korrekten Ablaufs
der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hat auf ihrem Bericht
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keine diesbezügliche Bemerkung gemacht (A6 S.26).
Auffallend in der Beschwerdeschrift sind die sehr ausführlichen
Ausführungen zu Tätigkeit, Zielen und Bedrohungslage der WCPI im
Nordirak. Dies vermag aber die Einschätzung der Vorinstanz nicht
umzustossen, die Vorbringen anlässlich der Anhörungen im
Zusammenhang mit der WCPI seien unglaubhaft. Die Erklärungen in
der Beschwerdeschrift zur Partei und Parteiarbeit wirken
nachgeschoben. Es ist nicht einsichtig, warum der Beschwerdeführer
diese Ausführungen nicht schon bei der Vorinstanz gemacht hat,
zumal er diesbezüglich einlässlich befragt worden ist.
An dieser Einschätzung vermag auch das Bestätigungsschreiben des
Repräsentanten der WCPI für die Schweiz vom (...) nichts zu ändern.
Zum einen werden die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Tätigkeiten, nämlich das Anwerben von Neumitgliedern sowie die
Verantwortung für eine Zelle von vier Mitgliedern, in diesem Schreiben
gar nicht erwähnt. Auch der Angriff auf den Beschwerdeführer wird
nicht erwähnt. Stattdessen ist nur in sehr pauschaler Weise von der
angeblichen Bedrohungslage des Beschwerdeführeres die Rede. Zum
anderen ist das Schreiben von eingeschränktem Beweiswert, da es
nicht von einem Vertreter der Partei vor Ort, sondern von einem
Repräsentanten in der Schweiz stammt.
Das zweite Hauptvorbringen des Beschwerdeführers, er sei am (...)
nachts auf seinem Grundstück in Sulaimaniya von bewaffneten PUK-
Mitgliedern angegriffen worden, welche ihn hätten verhaften oder töten
wollen, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht geglaubt werden.
Der geltend gemachte Angriff beruht gemäss Angaben des
Beschwerdeführers auf seiner Tätigkeit für die WCPI, insbesondere
der Anwerbung von Mitgliedern, was seinem Versprechen gegenüber
der PUK widersprochen habe, dies künftig zu unterlassen. Da aber,
wie soeben ausgeführt, dem Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die
WCPI nicht geglaubt werden kann, entfällt auch der geltend gemachte
Grund für den angeblichen Angriff vom (...). Nur der Vollständigkeit
halber sei angeführt, dass auch die Motivation der PUK für den
geschilderten Angriff sowie der Ablauf desselben im Einzelnen nicht
plausibel erscheint. Die Vorinstanz hat dies insgesamt überzeugend
begründet (vgl. Verfügung BFM Erw. I.2, Abschnitte 2 und 3).
Einzig die Erwägungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe
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sich widersprochen bezüglich der Frage, ob er zum Zeitpunkt des
Angriffs schon geschlafen habe auf dem Hausdach oder noch wach
gewesen sei, und das auf sich Tragen der Ausweispapiere und von
Geld während des Schlafens sei realitätsfremd, werden vom
Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Diese vom Gericht nicht
gestützten Erwägungen sind aber, wie aus obigen Ausführungen
hervorgeht, für das Ergebnis der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht
entscheidend.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt. Dieser kann sich auch nicht auf einen dahinge-
henden Anspruch berufen. Seine Wegweisung aus der Schweiz steht
somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist folge-
richtig zu bestätigen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, verstösst der Vollzug der an-
geordneten Wegweisung nicht gegen das Refoulement-Verbot.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug als zumutbar.
Zur Begründung wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, in
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den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimaniya herr-
sche unter Berücksichtigung der Menschenrechts- und Sicherheitslage
keine Situation allemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug grundsätzlich
zumutbar sei. Dem Vollzug stünden auch keine in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden, individuellen Probleme entgegen. Dieser
könne sich in seinem Heimatland auf ein taugliches familiäres Bezie-
hungsnetz stützen, verfüge über eine solide Schulbildung und diverse
Berufserfahrung. Die Folgen seiner [Verletzung] könne er wie bisher im
Nordirak behandeln lassen, wo die wesentliche medizinische und
therapeutische Versorgung gewährleistet sei.
9.4.2 Der Beschwerdeführer hält dem in der Beschwerdeschrift entge-
gen, in den drei nordirakischen Provinzen herrsche durchaus eine Si-
tuation allgemeiner Gewalt. Die Zivilbevölkerung könne jederzeit Opfer
werden von Anschlägen des islamistischen Widerstandes gegen die
amerikanische Präsenz im Irak. Auch drohe Gefahr durch militärische
Intervention der Nachbarländer Iran und Türkei.
9.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in zwei publizierten Ur-
teilen mit der allgemeinen Lage im Nordirak und den sich daraus erge-
benden Schlüssen für die Frage des Wegweisungsvollzuges befasst
(Urteile vom 22. Januar 2008 (BVGE 2008/4) und vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5). Im letztgenanntem Urteil wurde festgestellt, innerhalb
des von der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional
Government [KRK]) kontrollierten Gebietes herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt. Die Anordnung des Wegweisungsvollzuges sei in
der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge Männer,
die ursprünglich aus der Region stammten und dort nach wie vor über
ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügten.
Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar. Bezüglich der
persönlichen Umstände des Beschwerdeführers kann auf die Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung
BFM Erw. II.2, S. 5).
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten für die Menschen im Nordirak, die
vorhandenen Sicherheitsprobleme sowie die politischen Unsicherhei-
ten sollen nicht in Abrede gestellt werden. Gleichwohl kann nicht mehr
von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Seit die
erwähnten Grundsatzurteile des Bundesverwaltungsgerichts zur
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Situation im Nordirak ergangen sind, hat sich die Situation weiter
verbessert.
9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt deshalb ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
12.1
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen. Die Beschwerde
erwies sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als von
vornherein aussichtslos. Überdies ist nach wie vor von der Fürsorge-
abhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
12.2 Als Folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und folglich auf die Auf-
erlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in
Kopie)
- [kantonales Amt] (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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