B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8149/2015
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. November
2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin mit ihrem Klein-
kind von Italien herkommend am 13. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo sie
am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchten.
Anlässlich der Befragung vom 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde nicht bestritten.
Gleichwohl machte die Beschwerdeführerin geltend, sie möchte nicht nach
Italien zurückkehren, da es dort nichts, insbesondere keine Arbeit gebe.
Dort erwarte sie der Tod. Im Übrigen habe sie kleinere psychische Prob-
leme beziehungsweise Angstzustände.
B.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin-
nen. Italien hiess das Gesuch am 24. November 2015 gut und sicherte eine
kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
C.
Mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 9. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte ihre
Wegweisung nach Italien, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und
forderte sie auf, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, den Beschwerde-
führerinnen würden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, vorliegend liege die Zustän-
digkeit zur Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren der Be-
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schwerdeführerinnen bei Italien. Bezüglich des beanstandeten angebli-
chen Mangels an Arbeit müsse festgehalten werden, dass in keinem der
Dublin-Mitgliedstaaten ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Arbeits- oder
Aufenthaltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen oder gar eine Garantie
auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe. Sollte die Beschwerdeführerin Hilfe
bei der Arbeitssuche benötigen oder spezialstaatliche Unterstützung in An-
spruch nehmen wollen, sei sie gehalten, sich an die zuständigen italieni-
schen Behörden zu wenden.
Ferner sei Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass es
sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und den Be-
schwerdeführerinnen insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rück-
schiebung gewähre.
Des Weiteren habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014 (Grosse Kammer, Nr. 29217/12) entschieden, dass die Überstellung
von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens ohne die vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüg-
lich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familienein-
heit einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil BVGE 2015/4 gestützt auf diesen
EGMR-Entscheid festgehalten, die Zusicherung der italienischen Behör-
den stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien dar; dementsprechend wäre eine Wegweisung
ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller
betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Hierzu sei festzuhalten,
Italien habe in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert,
dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Fa-
milie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung
der Familieneinheit aufgenommen werde. Ausserdem habe Präfekt Mor-
cone, der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigra-
tion im italienischen Innenministerium, in einem Schreiben vom 15. April
2015 der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des
"Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt; in den auf-
geführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche
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im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In ei-
nem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten
zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei er-
klärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine
engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden, bei der sie
bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell be-
gleitet würden. Auf der Internetseite "" sei eine detaillierte Auf-
listung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den SPRAR-Projekten
gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe ferner erklärt, dass
je nach Auslastung der einzelnen Projekte, die für Familien reservierten
Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Pro-
jekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft fest-
gelegt. Zusammen mit den holländischen und deutschen Kollegen habe
die Verbindungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei
der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte be-
sucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt,
dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betretung er-
fahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesell-
schaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Im Übrigen sei
auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4394/2015 vom
27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden er-
stellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle be-
reits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindergerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Es komme den ita-
lienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Fa-
milie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde.
Im vorliegenden Fall habe das SEM beim Ersuchen um Übernahme die
italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin-
nen eine Familie bilden würden. In ihrem Zustimmungsscheiben vom
24. November 2015 hätten die italienischen Behörden der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Kind einen Platz in den Aufnahmestrukturen der SPRAR-
Projekte zugesichert und festgehalten, dass ihre Überstellung nach
C._______ erfolgen solle. Gemäss dem Rundschreiben würden aktuell in
der Region [von C._______] in den Aufnahmestrukturen über 500 Aufnah-
meplätze zur Verfügung stehen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren
und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Be-
schwerdeführerinnen in Italien würden der Vorinstanz keine konkreten Hin-
weise vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich der Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde, die
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Beschwerdeführerinnen gemeinsam und in einer dem Alter des Kindes ge-
recht werdenden Struktur aufzunehmen. Weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe würden mithin gegen die Zumutbarkeit der
Überstellung nach Italien sprechen. Bei allfälligen gesundheitlichen Prob-
lemen könne sich die Beschwerdeführerin dort an eine medizinische Insti-
tution wenden.
Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage auch keine Gründe vor-
liegen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigen würden.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 erhoben die Beschwerdeführerinnen
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und auf ihre Asylgesuche einzutreten. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersucht sowie sinngemäss beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, aufgrund der hohen
Anzahl an Flüchtlingen, welche Italien – besonders in den letzten Wo-
chen – erreicht hätten, sei das Land nicht in der Lage, die Grundrechte der
Asylsuchenden zu respektieren. Im Falle einer Überstellung nach Italien
würde man den Beschwerdeführerinnen jegliche Hilfe entziehen. Es sei il-
lusorisch, in Italien auf Zugang zu einer Unterkunft sowie zur Grundversor-
gung zu hoffen. Die Asylsuchenden würden keine staatliche Unterstützung
erhalten. Lediglich würden gewisse Nichtregierungsorganisationen
(NGOs) ihnen – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – höchstens ein bis zwei-
mal pro Woche Mahlzeiten anbieten. Zudem sei die Zahl der verfügbaren
Plätze geringer als die Anzahl der Familien, die sich mit ihren Kindern jeg-
lichen Alters gezwungenermassen auf der Strasse aufhalten würden. Sie
seien mangels Ressourcen gehalten, in den Parks oder im Bahnhof zu
schlafen; andere hätten in leerstehenden Häusern einen Platz gefunden
oder würden sich in Ruinen aufhalten, was insbesondere für die Kinder ge-
sundheitsschädigend und unsicher sei. Man müsse betteln, um Nahrungs-
mittel zu beschaffen, oder viele Kilometer laufen, um an die Verteilungs-
stellen der NGOs für Nahrung zu gelangen. Schliesslich würde eine Rück-
führung der Beschwerdeführerinnen nach Italien ein Risiko für ihre physi-
sche Integrität darstellen.
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Seite 6
E.
Mit Telefax vom 16. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung sofort einstweilen
aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerde werde aufschiebende Wirkung einge-
räumt und die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet und der Vorinstanz Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 wiederholte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Zusätzlich hielt es gleichwohl fest, das italienische Dublin Office habe am
15. Februar 2016 den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-
Projekte sowie der für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen
lassen. Im Rahmen einer Mitteilung, auf welcher die Personalien aller Fa-
milienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, hätten die italien-
schien Behörden das SEM informiert, dass die Überstellung nach
C._______ erfolgen solle. Demnach hätten die italienischen Behörden die
Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als
Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach Ankunft in Italien gemein-
sam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte unter-
gebracht. Da die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte nicht im Vo-
raus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich,
das genaue Projekt zu bezeichnen, in welchem die Beschwerdeführerin
und ihr Kind untergebracht würden. Dadurch entstehe jedoch keine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italienischen Behörden obliege,
die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichti-
gung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zu-
zuweisen.
H.
Mit Replik vom 8. März 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie
an ihren Ausführungen in der Beschwerde festhalte und sich vor einer
Überstellung nach Italien fürchte. Viele ihrer Landsleute würden in Italien
unter prekären Bedingungen leben. Die Mehrheit schlafe auf der Strasse,
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habe keinen Zugang zur Grundversorgung, könne sich nicht richtig ernäh-
ren und sei sich selbst überlassen. Der Beschwerdeführerin und ihrem (…)
Jahre alten Kind sei es nicht zumutbar, in derartigen Verhältnissen zu le-
ben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ist im Beschwerdeverfahren die Spra-
che der angefochtenen Verfügung massgebend, weshalb der vorliegende
Entscheid in deutscher Sprache ergeht.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag
gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in Rahmen der Befragung, A3/15 S. 9), dass die Be-
schwerdeführerinnen erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-
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Mitgliedstaaten eingereist sind. Das SEM ersuchte infolgedessen am
24. Juni 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Italien hiess das Ge-
such am 24. November 2015 gut und sicherte eine kindsgerechte Unter-
bringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift be-
stritten. Die Zuständigkeit Italiens im vorliegenden Fall ist somit gegeben.
5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prü-
fen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig
bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig be-
stimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zu-
ständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
5.2 Solche wesentlichen Gründe werden nicht vorgetragen und sind – wie
nachfolgend erläutert – auch nicht notorisch, weshalb die Anwendung von
Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt erscheint.
6.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerinnen
in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK auf-
gezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO –
zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
Namentlich ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der
jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden
BVGE 2015/4 aufzuheben ist.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden
asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche
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Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde,
wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Ver-
letzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den
aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine
adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen wür-
den, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden
individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine
blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt
der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung
‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Perso-
nen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem
Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht ge-
trennt werde (ebd. E. 4.3).
6.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
beziehungsweise zu publizierenden Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2 in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Ant-
wortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der
Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo fa-
miliare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten An-
forderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet
würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich
solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern le-
diglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem
solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Fa-
milie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte indi-
viduelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italie-
nischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So
halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fami-
lien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermit-
telt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
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dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die we-
sentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hät-
ten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, wel-
cher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus er-
gebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzei-
chen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien
zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu beden-
ken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbrin-
gung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle
und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen
seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt
werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
6.4 Vorliegend ist in diesem Sinn von einer genügenden Zusicherung aus-
zugehen. In casu geht aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom
24. November 2015 hervor, dass die Beschwerdeführerinnen individuell
namentlich und mit Geburtsdatum erwähnt sind; ausserdem trägt es den
Vermerk "nucleo familiare". Dieses Schreiben stellt demnach eine gemäss
dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung
der italienischen Behörden dar, weshalb der gegenteilige Einwand nicht
verfängt.
6.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der implizite Einwand, wonach
das Kindeswohl einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich
die Beschwerdeführerinnen erst seit Mai 2015 in der Schweiz aufhalten
und das Kind daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten
kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte.
Überdies sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Min-
derjähriger ausgerichtet.
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Seite 12
6.6 Sodann steht auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
oder ihres Kindes einer Überstellung nicht entgegen. Eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen
auf die Praxis des EGMR). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gege-
ben. Vielmehr ist von ihrer Reisefähigkeit auszugehen und nicht anzuneh-
men, dass eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde.
Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser rest-
riktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
6.7 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hevorzuheben, dass Ita-
lien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzprotokolls
der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezügli-
chen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch davon
ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und
schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System
von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis
auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der
Form von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend seitens der italienischen
Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 24. November 2015 selbst-
erklärend nicht auf den neusten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hinge-
wiesen werden konnte), eine hinreichend konkretisierte und individuali-
sierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 dar-
stellt. Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Be-
schwerdestufe diese Einschätzung nicht umzustossen.
Unter diesen Umständen wurde mithin keine Gefährdung nach Art. 3
EMRK dargetan.
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Seite 13
8.1 Die Beschwerdeführerinnen fordern sodann in der Rechtsmitteleingabe
sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar
und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder
internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1,
SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssek-
retariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
8.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a AsylV1 vorliegend nicht zur Anwendung.
9.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45
E. 10).
9.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien
angeordnet.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
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führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver-
fügung vom 21. Dezember 2015 gutgeheissen; nachdem aufgrund der Ak-
ten weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin-
nen auszugehen ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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