B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8151/2009
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______ […], geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch (…)
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2008 / N (…).
E-8151/2009
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2004 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte und sein Gesuch im Wesentlichen mit seiner Befürch-
tung, als so genannter Ehrenmörder im Kosovo Opfer eines Blutrache-
akts zu werden, sowie mit der allgemein schlechten Situation der ethni-
schen Minderheit der Roma begründete,
dass die Mitglieder seiner Kernfamilie (Ehefrau B._______ und die ge-
meinsamen Kinder [E-242/2009]) am 8. Februar 2005 von Deutschland
her ebenfalls in die Schweiz einreisten und Asylgesuche stellten, auf wel-
che das BFM mit Verfügung vom 30. März 2005 unter Anordnung der
Wegweisung und deren Vollzuges nicht eintrat,
dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers mit Eingabe vom
13. April 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2005
erhoben,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2007 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
vom 6. September 2004 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2007 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom
18. Januar 2007 erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 13. April 2005
beziehungsweise vom 8. Februar 2007 mit separaten Urteilen je vom
27. Dezember 2007 (E-1073/2007 betreffend den Beschwerdeführer und
E-4525/2006 betreffend Ehefrau und Kinder) vollumfänglich abwies, so-
weit es darauf eintrat,
dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Kinder mit gemein-
samer Eingabe an das BFM vom 17. Januar 2008 ein "Wiedererwä-
gungsgesuch" stellten,
dass sie darin die Aufhebung der Urteile vom 27. Dezember 2007, die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die
Anordnung einer vollzugshindernden vorsorglichen Massnahme, die Ge-
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währung der aufschiebenden Wirkung und den Verzicht auf die Erhebung
von Verfahrenskosten beantragten,
dass das BFM das "Wiedererwägungsgesuch" mittels Überweisungs-
schreiben vom 25. Januar 2008 zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Entgegennahme als Revisionsgesuch überwies,
dass das Gesuch vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Geschäfts-
nummern aufgeteilt wurde (E-530/2008 betreffend den Beschwerdeführer
und E-514/2008 betreffend dessen Ehefrau und Kinder) und mit Urteilen
vom 12. Februar 2008 (E-530/2008) und vom 3. März 2008 (E-514/2008)
darauf nicht eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen mit Eingabe vom
28. Februar 2008 beim BFM ein zweites und mit Eingabe vom
17. April 2008 ein drittes Gesuch um Wiedererwägung der Entscheide
vom 18. Januar 2007 (betreffend den Beschwerdeführer) und vom
30. März 2005 (betreffend die restliche Kernfamilie) stellten, wobei die
Eingabe vom 17. April 2008 als Ergänzung zum Wiedererwägungsgesuch
vom 28. Februar 2008 entgegengenommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 28. Februar 2008 – ergänzt mit der Eingabe vom
17. April 2008 – abwies, die Verfügungen vom 30. März 2005 und vom
18. Januar 2007 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abwies, eine Gebühr von Fr. 600.- erhob
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer und seine Angehörigen mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 13. Januar 2009 (Poststempel: 14. Januar 2009)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, es sei die
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2008 aufzuheben und sie seien
infolge "Unzumutbarkeit der Verweisung" (recte: des Wegweisungsvoll-
zugs) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt
wurden,
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dass mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2009 der Vollzug
der Wegweisung ausgesetzt und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege – unter Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung – gutgeheissen wurden,
dass anstelle einer Fürsorgebestätigung am 29. Januar 2009 der eventu-
aliter einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200.– beim
Bundesverwaltungsgericht einging,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2009 an sei-
nen bisherigen Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit – teilweise auch seine Angehörigen
betreffenden – Eingaben seines Rechtsvertreters vom 9. März 2009, vom
17. März 2009, vom 20. März 2009, vom 14. August 2009, vom
23. September 2009 und vom 24. Februar 2010 ergänzende Vorbringen
ins Recht legen und weitere Beweismittel zu den Akten reichen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 die Zustimmung
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugunsten der Ehe-
frau und der Kinder des Beschwerdeführers erteilte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Abschreibungsentscheid
E-242/2009 vom 11. Januar 2011 feststellte, der – auf den Vollzugspunkt
beschränkte – Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens sei ohne weiteres als dahingefallen zu betrachten, da die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung gegenüber
dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben könne,
dass die Beschwerde deshalb zufolge nachträglichen Wegfalls des An-
fechtungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als ge-
genstandslos geworden im einzelrichterlichen Verfahren abgeschrieben
wurde (Art. 111 Bst. a AsylG),
dass dabei seitens des Bundesverwaltungsgerichts übersehen wurde,
dass die vorgenannte Bewilligungserteilung lediglich zugunsten der Ehe-
frau und ihrer Kinder erfolgte, der Beschwerdeführer selbst hiervon je-
doch nicht erfasst wurde, sein Rechtsschutzinteresse mithin nicht wegge-
fallen ist,
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dass demzufolge der Abschreibungsentscheid vom 11. Januar 2011 mit
Urteil vom 3. Februar 2011 berichtigt und entsprechend verfügt wurde,
das Beschwerdeverfahren werde betreffend Ehefrau und Kinder als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben aber soweit den Beschwerdefüh-
rer betreffend unter der Verfahrensnummer E-8151/2009 weitergeführt,
dass die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn – unter Bezugnahme
auf ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers vom
15. Dezember 2011 – mit Schreiben vom 23. Januar 2012 mitteilte, über
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG
könne erst nach Ergehen eines rechtskräftigen Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts befunden werden,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in
Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Ent-
scheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls an-
geordneten Wegweisung abgewiesen hat,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und sich auf
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung berufen kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), womit er
zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert ist,
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gülti-
ger Form eingereicht wurde, weshalb auf sie einzutreten ist (Art. 108 Abs.
1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich nicht
geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die ver-
fügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundes-
gerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abzuleiten ist (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass demgemäss die zuständige Behörde insbesondere dann eine selbst
getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach
Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Ur-
teil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprüng-
lich fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand
neu beurteilt wird,
dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch einerseits mit
psychischen Problemen der Ehefrau des Beschwerdeführers und ande-
rerseits mit der Gefahr, dass der Beschwerdeführer als Ehrenmörder im
Kosovo Opfer eines Blutracheakts werden könnte, begründet wurde,
dass auf eine Auseinandersetzung mit den im Wiedererwägungsgesuch
geltend gemachten Asylvorbringen verzichtet werden kann, da die vorlie-
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gende Beschwerde auf die Anfechtung des angeordneten Wegweisungs-
vollzugs beschränkt ist,
dass der Beschwerdeführer bereits sein Asylgesuch vom 6. Sep-
tember 2004 mit der neuerlich geltend gemachten Befürchtung, im Falle
einer Rückkehr nach Kosovo könnte er Opfer eines Blutracheaktes wer-
den, begründete,
dass sich sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht be-
reits mehrfach und einlässlich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt
und festgestellt haben, die geltend gemachte Gefährdung stehe dem
Vollzug der Wegweisung nicht entgegen,
dass eine Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die auch
schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Ver-
fügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] ARK [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass sich die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorzunehmende
Prüfung auf die Beantwortung der Frage zu beschränken hat, ob in Bezug
auf die genannte Gefährdung seit Ergehen des – die Rechtskraft der ur-
sprünglichen Verfügung vom 18. Januar 2007 besiegelnden – Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts E-1073/2007 vom 27. Dezember 2007 eine
wesentliche Veränderung der (konkreten) Sachlage eingetreten ist,
dass deshalb etwa auf die neuerlichen Erklärungen zum soziokulturellen
Verständnis traditioneller Gruppierungen im Kosovo und der sich hieraus
ergebenden grundsätzlichen Tendenz zur Blutrache nicht weiter einzuge-
hen ist,
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/
Rudin/ Hugi Yar/ Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass zum Beleg der angeblichen Verschärfung der konkreten Bedro-
hungssituation beglaubigte Erklärungen von Bewohnern des Heimatdor-
fes des Beschwerdeführers ins Recht gelegt wurden, welche den Anfor-
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derungen an die Glaubhaftmachung insoweit nicht genügen, als es sich
bei solchen Parteierklärungen ohne weiteres um Gefälligkeitsschreiben
handeln kann,
dass auch das weitgehend unbelegte Vorbringen, die Familie habe zwi-
schenzeitlich Drohanrufe erhalten, an der Einschätzung der Gefährdungs-
lage offensichtlich nichts zu ändern vermag, zumal bezüglich jener Droh-
anrufe seit der Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens gegen Unbe-
kannt seitens der Staatsanwaltschaft C._______ vom 18. August 2009
keine neueren Angaben vorliegen,
dass somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Ko-
sovo droht,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach wie
vor zulässig ist,
dass sich eine Auseinandersetzung mit den psychischen Problemen der
Beschwerdeführerin erübrigt, da dieselbe nicht Partei des vorliegenden
Verfahrens ist (vgl. Abschreibungsentscheid vom 11. Januar 2011 und Ur-
teil vom 3. Februar 2011 im Beschwerdeverfahren E-242/2009),
dass die Feststellung des BFM, dass die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges für den Beschwerdeführer gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht zu prüfen sei, in dieser Form un-
zutreffend ist,
dass die Anwendung dieses Ausschlusstatbestandes vielmehr eine Ab-
wägung zwischen dem Interesse des Ausländers am Verbleib in der
Schweiz und dem öffentlichen Interesse am Vollzug seiner Wegweisung
voraussetzt (vgl. BVGE 2007/32),
dass eine solche Verhältnismässigkeitsprüfung bereits mit Urteil
E-1073/2007 vom 27. Dezember 2007 (Abschluss des ordentlichen Asyl-
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verfahrens) vorgenommen wurde, weshalb zur Vermeidung von Wieder-
holungen vorab auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass die – für das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz sprechende – seitherige Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu
vernachlässigen ist,
dass in der zwischenzeitlichen Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung
zugunsten der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers kein Voll-
zugshindernis im Sinne von Art. 8 EMRK zu erblicken ist,
dass das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienle-
bens nämlich nur angerufen werden kann, wenn eine staatliche Ent-
fernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familien-
mitgliedern führt und zumindest ein Familienangehöriger hier über ein ge-
festigtes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a S. 342),
dass ein gefestigtes Anwesenheitsrecht grundsätzlich entweder aus dem
Schweizer Bürgerrecht oder einer Niederlassungsbewilligung hervorgeht
(vgl. BGE 126 II 335 E. 2a S. 339), eine blosse Aufenthaltsbewilligung
dagegen hierzu nur dann genügt, wenn sie ihrerseits auf einem gefestig-
ten Rechtsanspruch beruht, beispielsweise wenn auf ihre Erneuerung ein
Anspruch besteht (vgl. BGE 122 II 1 E. 1e S. 5, BGE 122 II 289 E. 1c S.
292, BGE 122 II 385 E. 1c S. 389, BGE 119 Ib 91 E. 1c),
dass eine im Rahmen von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte Aufenthaltsbewilli-
gung diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt,
dass nach der Gesamtwürdigung aller Umstände das öffentliche Interes-
se am Vollzug der Wegweisung jenes des Beschwerdeführers am
Verbleib in der Schweiz nach wie vor überwiegt,
dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe
und in den eingereichten Beweismitteln nicht aufgezeigt wird, inwiefern
sich die Sachlage von derjenigen bei Erlass des Urteils E-1073/2007 vom
27. Dezember 2007 in einem entscheidwesentlichen Ausmass unter-
scheiden sollte,
dass damit der Beschwerdeführer keine wiedererwägungsrechtlich rele-
vante Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs darzutun vermag,
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dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
28. Februar 2008 (ergänzt mit der Eingabe vom 17. April 2008) zu Recht
abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Ja-
nuar 2009, die gestellten Begehren seien nicht aussichtslos und das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei unter der Vor-
aussetzung des Nachreicheines einer Fürsorgebestätigung gutzuheissen,
ausschliesslich auf die Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers und
ihrer Kinder, insbesondere auf ihre psychischen Probleme bezogen hat,
nicht aber auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, welche von vorn-
herein als aussichtlos erschienen,
dass sich der Verfahrensgegenstand mit dem Urteil vom 3. Februar 2011
wesentlich gewandelt hat und lediglich die aussichtslosen Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Prüfung übrig geblieben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und insgesamt auf Fr. 1'200.-
festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8151/2009
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: