Abtei lung V
E-815/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Gegenstand
Besetzung
Parteien
E-815/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
Erbil, verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 26. Oktober 2006
gelangte über die Türkei und andere Länder am 20. November 2006
illegal in die Schweiz, wo er am 27. November 2006 um Asyl nach-
suchte. Die Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...)
fand am 5. Dezember 2006 und die direkte Bundesanhörung am 20.
Dezember 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei in B._______ (Provinz Suleimaniya), geboren. Als er zwei
Jahre alt gewesen sei, seien sein Vater, ein Bruder und zwei
Schwestern bei einem Giftgasanschlag umgekommen. Er sei in
B._______ drei Jahre zur Schule gegangen und habe weder lesen
noch schreiben gelernt. Von 1996 bis zu seiner Ausreise habe er zu-
sammen mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in Erbil gewohnt.
Dort habe er Tag und Nacht in einer Bäckerei arbeiten müssen und
nicht zur Schule gehen können. Er wolle in der Schweiz zur Schule
gehen und arbeiten. Persönliche Probleme habe er keine gehabt. Die
Ausreise habe sein Arbeitgeber finanziert.
B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 - eröffnet gleichentags - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erachtet wurde, verfügte das BFM seine vorläufige Aufnah-
me. Das Bundesamt führte aus, die Frage der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringe könne wegen offensichtlich fehlender Asylrelevanz offengelas-
sen werden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Verfolgungsmass-
nahmen im Heimatland geltend gemacht, sondern erklärt, dieses ein-
zig deshalb verlassen zu haben, um im Ausland lesen und schreiben
zu lernen und einen Beruf auszuüben.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 27. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es habe nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
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schenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an die aktuellen
Verhältnisse vorzunehmen. Da in diesen Provinzen keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrsche, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich
zumutbar. Der Beschwerdeführer sei in Suleimaniya geboren, in der
Provinz Erbil aufgewachsen, und Familienangehörige lebten noch in
diesen Provinzen. Es sprächen auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das BFM erwäge, die
verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur Einreichung einer Stel-
lungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt.
D.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 25. Sep-
tember 2007 aus, in Erbil lebe noch seine Mutter, die allerdings krank
sei und von einer bescheidenen Witwenrente lebe. Einer seiner beiden
Onkel sei in den Iran geflüchtet, der andere lebe in Suleimaniya, habe
aber eine neunköpfige Familie zu versorgen. Seine Schwestern seien
verheiratet, die eine lebe mit ihrer Familie in B._______, die andere
mit ihrer Familie in Erbil. Beide seien finanziell von ihren Ehemännern
abhängig. Sein älterer Bruder, der ihm immer geholfen habe, sei bei ei-
nem Bombenangriff getötet worden. Er könne nicht auf die Unterstüt-
zung seiner Familienangehörigen zählen. Im Irak sei er nur drei Jahre
zur Schule gegangen und habe als Handlanger gearbeitet. Er sei von
seinem Bruder finanziell unterstützt worden; da dieser nicht mehr lebe,
habe er im Heimatland niemanden mehr, der ihm helfen könnte, sich
wieder eine Existenz aufzubauen. Zudem sei die Situation im Nordirak
noch unsicher. Auch seien etliche Flüchtlinge aus den übrigen
Landesteilen Iraks in den Norden geflohen, die sich um Handlan-
gerjobs rissen, weshalb er nicht darauf vertrauen könne, bei einer
Rückkehr wieder eine Arbeit zu finden. Aufgrund der allgemeinen Lage
und seiner individuellen Situation sei die Rückkehr für ihn unzumutbar.
E.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 hob das BFM die am 21. Dezem-
ber 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Februar 2008
(Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des
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BFM aufzuheben und ihm weiter die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren. Er ersuchte um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und
um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2008 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechts-
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete er
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Ent-
scheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1
Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen
damit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleima-
niya sei die Sicherheitslage stabil. Die Tatsache, dass zwischen Juli
2003 und November 2007 rund 500 Personen (84 % davon in den
Nordirak) mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstrei-
che die Feststellungen zur Situation in dieser Region. Es bestünden
mehrere Flugverbindungen aus dem Ausland in den Nordirak, so dass
Rückkehrer nicht über den Zentralirak reisen müssten. In die drei nor-
dirakischen Provinzen sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zu-
mutbar. Auch sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Beschwerdeführer habe bis zu
seiner Ausreise in Erbil gelebt und Handlangertätigkeiten ausgeübt.
Mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern verfüge er über ein fa-
miliäres Beziehungsnetz. Soweit er im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs geltend mache, er verfüge nur über eine dreijährige Schulbildung
und könne nicht auf die Unterstützung seiner Familienangehörigen
zählen, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei ihm um einen jun-
gen, gesunden, alleinstehenden Mann ohne familiäre Verpflichtungen
handle. Unter diesen Voraussetzungen sollte es ihm möglich sein, sich
trotz des Fehlens einer eigentlichen Berufsbildung in seinem Heimat-
land zu reintegrieren und aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Exis-
tenzgrundlage aufzubauen, gegebenenfalls unterstützt durch Rück-
kehrhilfe der Schweiz. Da rechtskräftig festgestellt worden sei, dass
der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Rückschiebung nicht an-
gewandt werden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig. Angesichts
der bestehenden Flugverbindungen in den Nordirak und der Tatsache,
dass es dem Beschwerdeführer obliege, die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen, sei der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu erachten.
3.2
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Situation seiner Angehö-
rigen im Nordirak sei nicht berücksichtigt worden. Er könne nicht auf
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die Hilfe von Familienmitgliedern zählen. Die wirtschaftlichen Verhält-
nisse im Nordirak seien äusserst schlecht und Rückkehrer seien durch
Terrorismus und Anschläge gefährdet, weshalb zahlreiche Iraker in die
Nachbarländer geflohen seien. Im Nordirak lebten etliche Flüchtlinge
aus dem Zentral- und Südirak. Im Irak einschliesslich des Nordiraks
sei die Sicherheitslage unsicher, was auch dadurch bestätigt werde,
dass kaum Hilfswerke vor Ort seien. Entgegen der Ansicht des BFM
liege in den drei nordirakischen Provinzen angesichts der Gefahr, je-
derzeit Opfer eines terroristischen Anschlags zu werden, eine Situati-
on allgemeiner Gewalt vor. Hinzu komme die ungeklärte Zukunft Kur-
distans und die damit verbundenen gewalttätigen Auseinandersetzun-
gen. Der Nordirak sei ständigen Bedrohungen der Nachbarländer Tür-
kei und Iran ausgesetzt. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Bei-
spiele irakischer Rückkehrer, die im Irak in den Jahren 1999 und 2003
bis 2005 bei Anschlägen getötet worden seien, belegten das Vorliegen
allgemeiner Gewalt im gesamten Gebiet des Iraks.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm, wie
auch in der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 21. Dezember
2006 festgestellt, nicht gelungen ist. Ebenfalls lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. im zur Publi-
kation vorgesehenen Urteil BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008
E. 6.2 ff. und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
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4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich
mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kur-
disch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in
den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage
nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region
mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimge-
suchten Zentralirak in das durch die kurdische Regionalregierung
("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spe-
zialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbil-
dung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
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Fraglich erscheint auch ein Wegweisungsvollzug in die KRG-Region
von Kurden, die aus kurdisch dominierten Gebieten ausserhalb der
drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (namentlich aus Kirkuk
und Mossul) stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus
der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten
Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu
wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumut-
barkeit des Vollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge
kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung ange-
bracht.
4.4.2
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil, wo er eigenen
Angaben zufolge von 1996 bis zu seiner Ausreise gelebt und die letz-
ten vier Jahre in einer Bäckerei gearbeitet hat. In der Schweiz konnte
er nach eigenen Angaben weitere Arbeitserfahrung sammeln. Zudem
verfügt er im Nordirak mit seiner Mutter in Erbil und seinen beiden
Schwestern in der Provinz Suleimaniya-Schahid und seinem ebenfalls
dort lebenden Onkel über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz.
Auch wenn der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur wenige
Jahre Schulbildung aufweist, es sich bei der Arbeitserfahrung um
Handlangertätigkeiten handelt und er zudem betont, seine Familie
könne ihn nicht unterstützen, ist angesichts seines jungendlichen
Alters und seiner Arbeitserfahrung entgegen den diesbezüglichen Aus-
führungen in der Rechtsmitteleingabe davon auszugehen, er werde
sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Stellung-
nahme und Beschwerde zwar geltend macht, er sei vor seiner Aus-
reise durch seinen inzwischen einem Anschlag zum Opfer gefallenen
Bruder unterstützt worden, in der Bundesanhörung aber noch aus-
führte, mit seiner Arbeit in der Bäckerei seine Mutter und seinen Bru-
der unterstützt zu haben. Angesichts dessen, dass er und seine Ange-
hörigen im Haus seines ehemaligen Arbeitgebers und guten Freundes
des verstorbenen Vaters wohnen durften und dieser ihm die Ausreise
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finanzierte, kann angenommen werden, dass der Beschwerdeführer
auch durch diesen unterstützt werden wird. Zudem dürfte der (eventu-
ell bereits erfolgte) Verkauf des Hauses der Familie in B._______ für
ein gewisses Einkommen sorgen. Des Weiteren wird ihm die Rück-
kehrhilfe der Schweiz den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage er-
leichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem
BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.6 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts
der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE E-4243/2007 fest-
gelegten Praxis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos ist und sich aus
den Akten Rückschlüsse auf die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
ergeben, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu be-
freien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen.
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, wes-
halb der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit wird.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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