Abtei lung V
E-815/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägungsgesuch (Rechtsverzögerung) /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-815/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsbürger (...) Volkszuge-
hörigkeit aus B._______ (Region C._______), verliess sein Heimat-
land eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2003, gelangte per Flug-
zeug nach Italien und von dort am 31. Juli 2003 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 15. April 2005
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Die gegen diese Verfügungen gerichtete Beschwerde vom
19. Mai 2005 wurde von der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Juni 2005 abgewie-
sen.
B.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom
27. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen damali-
gen Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei wiedererwägungs-
weise seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und ihm als Folge davon in der Schweiz die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Wegweisungsvollzug für die Dauer des Verfahrens auszusetzen.
Auf Aufforderung des damaligen Rechtsvertreters mit Schreiben vom
20. Dezember 2006 wies das BFM D._______ mit Schreiben vom
29. Dezember 2006 an, den Wegweisungsvollzug auszusetzen und
sämtliche Vorbereitungshandlungen hierzu zu sistieren.
C.
C.a Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 und vom 22. Oktober 2008 er-
suchte D._______ das BFM um Mitteilung, wann mit einer abschlie-
ssenden Bearbeitung des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. Novem-
ber 2006 gerechnet werden könne. Gemäss Akten blieben die Anfra-
gen unbeantwortet.
C.b Mit Schreiben vom 21. November 2008 teilte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers – unter Hinweis auf seine unbeantwortet ge-
Seite 2
E-815/2009
bliebenen schriftlichen Begehren um Auskunft über den Verfahrens-
stand vom 6. November 2007 und vom 3. April 2008 sowie auf ver-
schiedene telefonische Nachfragen – dem BFM mit, er ziehe eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in
Erwägung, sollte er nicht innert angemessener Frist eine Rückmel-
dung erhalten, aus welcher der Verfahrensstand sowie eine Begrün-
dung für die eingetretene Verfahrensverzögerung hervorgehe. In den
Akten findet sich kein Hinweis, dass seitens des BFM in irgendeiner
Form auf die Eingaben respektive Anfrage reagiert worden wäre.
D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde einreichen und beantragen, es sei festzustellen,
dass das Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahren zu lange
dauere, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Verfahren beförderlich zu
behandeln und unverzüglich einen Entscheid zu fällen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Der Einga-
be lag das Schreiben des Rechtsvertreters ans BFM vom 21. Novem-
ber 2008, in welchem die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbe-
schwerde in Aussicht gestellt wurde, bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrecht-
mässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Be-
schwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung"
wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzö-
gerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte
Seite 3
E-815/2009
Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408).
1.2 Die Rechtsverweigerung- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
im Sinne von Art. 46a VwVG (eingefügt durch Ziff. 10 des Anhangs des
VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007) richtet sich an diejenige Beschwer-
deinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre. Diese Zustän-
digkeitsregelung löste – aus Gründen der Kongruenz mit derjenigen
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) –
die vorherige Bestimmung von Art. 70 aVwVG ab, gemäss welcher für
die Behandlung von Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungs-
beschwerden noch die jeweilige Aufsichtsbehörde zuständig war (vgl.
zum Ganzen BBl 2001 4408).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG]).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung
der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Ver-
fahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebe-
fugnis nach der diesbezüglichen Legitimation richtet. Demnach ist zur
Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen (respektive teilzunehmen versucht) hat, durch eine ordnungs-
gemäss ergangene Verfügung besonders berührt wäre und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hätte, mithin
im Hauptverfahren Parteistellung beanspruchen könnte (Art. 6 in Ver-
bindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 78 und S. 255). Sodann muss der oder die Rechtssu-
chende ein Begehren auf Erlass einer Verfügung gestellt haben, und
es muss ein Anspruch auf Erlass einer solchen bestehen, mithin die
Behörde nach den massgebenden Bestimmungen verpflichtet sein, in
Seite 4
E-815/2009
Verfügungsform zu handeln (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen).
2.2 Wenngleich die Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2009 aus-
drücklich unter dem Titel "Rechtsverzögerungsbeschwerde" erhoben
wurde, ist aus systematischen Gründen von Amtes wegen zunächst zu
prüfen, ob allenfalls gar eine Rechtsverweigerung vorliegen könnte,
zumal es sich bei der Rechtsverzögerung um eine abgeschwächte
Form derselben handelt, wobei beiden Rechtsinstituten der Anspruch
auf Erlass einer Verfügung zugrunde liegt (vgl. Art. 46a VwVG).
Aus den Akten ergibt sich ohne weiteres, dass das BFM das vom Be-
schwerdeführer eingereichte Wiedererwägungsgesuch vom 21. Okto-
ber 2006 nicht zu behandeln gedenkt respektive bislang ohne erkenn-
baren Grund bislang gänzlich untätig geblieben ist, während der Be-
schwerdeführer mit der in der vorliegenden Beschwerde formulierten
Begehren auf eine materielle Prüfung seines Wiedererwägungsge-
suchs abzielt. Bei dieser Ausgangslage ist die Eingabe vom 21. Okto-
ber 2006 – beziehungsweise das nachfolgende Untätigbleiben der Vor-
instanz – unter dem Aspekt der Rechtsverweigerung beziehungsweise
Rechtsverzögerung zu prüfen.
Vorliegend ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen eine Wie-
dererwägungsverfügung und somit auch zur Beschwerde gegen das
unrechtmässige Verzögern bzw. die Verweigerung des Erlassens einer
beschwerdefähigen Wiedererwägungsverfügung legitimiert. Die Anfor-
derungen an die Form der Beschwerde sind erfüllt, so dass darauf ein-
zutreten ist.
3.
3.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz recht-
licher Verpflichtung keine Verfügung beziehungsweise keinen Ent-
scheid erlässt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O. N. 719), indem sie
faktisch untätig bleibt oder dem Gesuchsteller gar zu verstehen gibt,
dass sie das Gesuch nicht zu behandeln gedenkt (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 225).
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur
Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des
Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) besteht ein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung, wenn der Gesuchstel-
Seite 5
E-815/2009
ler Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn
rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung be-
stand, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung we-
sentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Ent-
scheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E.
3a S. 150 ff.).
3.3 Besteht ein Anspruch auf Wiedererwägung, ist das BFM verpflich-
tet, materiell zu prüfen, ob in der Sache neu zu entscheiden ist (vgl.
EMARK 1998 Nr. 1 E. 6a S. 11). Besteht kein Anspruch auf Wiederer-
wägung (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203), hat dieses auf das
Gesuch mittels Verfügung nicht einzutreten und zumindest summa-
risch zu begründen, weshalb kein Anspruch besteht.
3.4 Die Prüfung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, ist
sinnvoll nur möglich, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf
das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, aus
dem Gesuch ersichtlich sind. Der Gesuchsteller hat deshalb in der Be-
gründung substanziiert darzulegen, aufgrund welcher Sachlage ein
Anspruch auf Wiedererwägung bestehen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 17
E. 2.c S. 104). Ist die Begründung derart mangelhaft, dass eine Prü-
fung, ob ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, nicht möglich ist,
namentlich weil der Sinngehalt der Begründung unverständlich ist, die
Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen enthält oder
bloss appellatorische Kritik am vorangegangenen Entscheid vorgetra-
gen wird, so ist das BFM nicht gehalten, über das Wiedererwägungs-
gesuch in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden; es kann
dem Gesuchsteller in diesem Fall stattdessen mit formlosen Schreiben
mitteilen, es nehme das mangelhaft begründete Gesuch nicht an die
Hand (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S. 227 f.; 2003
Nr. 7 S. 45). Legt der Gesuchsteller hingegen hinreichend klar dar,
welche Gründe zur Wiedererwägung Anlass geben sollen, hat sich das
BFM mit dem Gesuch zu befassen und zu prüfen, ob die geltend ge-
machten Gründe tatsächlich bestehen beziehungsweise einen An-
spruch auf Wiedererwägung vermitteln. Unter dem Aspekt der Subs-
tanziierung des Gesuches genügt es mithin, wenn die geltend ge-
machten Gründe hinlänglich konkret und verständlich dargelegt wer-
Seite 6
E-815/2009
den. Hinsichtlich der Anforderungen an die Substanziierung der Be-
gründung versteht es sich von selbst, dass in Bezug auf persönliche
Wahrnehmungen beziehungsweise auf Umstände, die unmittelbar in
der Person selbst begründet liegen, relativ strenge Anforderungen zu
stellen sind, währenddem umgekehrt in Bezug auf allgemeine Vor-
kommnisse ausserhalb des persönlichen Wahrnehmungsbereichs kei-
ne hohen Anforderungen zu stellen sind.
3.5 In der Eingabe an das Bundesamt vom 24. November 2006 wurde
zur Begründung der Anträge geltend gemacht, durch den nunmehr
längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz sei eine
nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne objektiver Nachflucht-
gründe eingetreten, da eritreische Staatsbürger, welche sich länger im
Ausland aufgehalten hätten, in der Heimat dem Generalverdacht un-
terstehen würden, sich subversiv gegen die Regierung zu betätigen.
Sodann lägen neue Berichte über die Menschenrechtssituation in Erit-
rea vor, welche das drakonische Vorgehen der dortigen Behörden ge-
gen Militärdienstverweigerer und Deserteure dokumentieren würden.
In diesem Zusammenhang sei ausserdem auf die Praxisänderung der
ARK in EMARK 2006 Nr. 3 hinzuweisen und festzuhalten, dass eine
Ungleichbehandlung von bereits rechtskräftigen mit noch hängigen
Fällen mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren
sei. Schliesslich bestehe ein Anspruch auf Wiedererwägung auch des-
halb, da mit dem Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung infolge
Dienstverweigerung und Desertion erhebliche aktenkundige Tatsachen
von der Vorinstanz übersehen worden seien. Mit den als Gesuchsbei-
lage eingereichten Fotos und Dokumenten betreffend die Eltern des
Beschwerdeführers lägen ausserdem wiedererwägungsrechtlich mass-
gebliche neue Beweismittel vor.
3.6 Als nachträgliche Veränderung der Sachlage könnte insbesondere
der Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 3 verstanden werden. Die dabei sich
stellende Frage, wie weit eine Praxisänderung für sich einen Grund für
die Wiedererwägung eines früher ergangenen rechtskräftigen Ent-
scheids darstellen kann, und wie weit sich deren Geltendmachung als
blosse Kritik an der seinerzeitigen Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges durch die verfügende Instanz darstellt, kann
vorliegend offen bleiben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist
nämlich nicht zu beurteilen, ob sich aufgrund der seit dem Urteil vom
15. April 2005 entgetretenen Entwicklung im Heimatland und der hier-
auf erfolgten Praxisänderung im Allgemeinen, sowie der persönlichen
Seite 7
E-815/2009
Situation des Beschwerdeführers im Besonderen ein Anspruch auf
Wiedererwägung ergibt. Festzustellen ist einzig, dass aus der Eingabe
vom 24. November 2006 hinreichend klar hervorgeht, weshalb der Be-
schwerdeführer einen Anspruch auf Wiedererwägung der Verfügung
des BFM vom 15. April 2005 zu haben glaubt. Mittels Einreichung von
Beweismitteln, welche die geltend gemachte persönliche Gefähr-
dungslage vor dem Hintergrund der veränderten Sachlage und Beur-
teilungspraxis dokumentieren sollen, hat der Beschwerdeführer seinen
Anspruch auf Wiedererwägung zweifellos genügend konkret und subs-
tanziiert geltend gemacht. Ob sich aus der genannten Rechtsprechung
für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf Wiedererwägung ergibt
oder nicht, ist damit wiedererwägungsweise vom BFM zu beurteilen.
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
gemäss der zu Art. 29 Abs. 1 und 2 BV respektive Art. 4 aBV entwi-
ckelten Rechtsprechung des Bundesgerichts Anspruch auf wiederer-
wägungsweise Behandlung der Verfügung des BFM vom 15. Ap-
ril 2005 hat.
4.
4.1 Gestützt auf die Eingabe vom 9. Februar 2009 ist nachfolgend zu
prüfen, ob im Untätigbleiben des BFM seit Eingang des Wiedererwä-
gungsgesuchs vom 24. November 2006 eine unrechtmässige Verwei-
gerung respektive Verzögerung des Erlassens einer beschwerdefähi-
gen Wiedererwägungsverfügung zu erblicken ist.
4.2 Von einer Rechtsverweigerung ist vorliegend nicht auszugehen:
Das zuständige Bundesamt hat weder explizit noch andeutungsweise
zu verstehen gegeben, dass es nicht bereit wäre, das Wiedererwä-
gungsgesuch zu behandeln (vgl. BGE 117 Ia 117 E. 3a; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Prozessrecht
und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/Frank-
furt a.M. 1994, Rz. 1151; ANDRÉ MOSER IN MOSER/UEBERSAX, Prozessieren
vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M.
1998, S. 169). Vielmehr hat das BFM den per Schreiben an D._______
vom 29. Dezember 2006 verfügten Vollzugsstopp damit begründet, es
sehe sich aufgrund einer summarischen Aktenprüfung zu dieser vor-
sorglichen Massnahme veranlasst. Damit signalisiert die Vorinstanz
ihre grundsätzliche Bereitschaft, die fragliche Rechtsmitteleingabe
durch Vornahme einer erneuten materiellen Prüfung an die Hand zu
nehmen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der systematischen Stel-
Seite 8
E-815/2009
lung des Rechtsinstituts der vorsorglichen Massnahme, mit deren Er-
lass regelmässig bezweckt wird, den tatsächlichen oder rechtlichen
Zustand während der Hängigkeit eines Verfahrens einstweilen zu re-
geln. Mit anderen Worten stellt die vorsorgliche Massnahme ein Siche-
rungsmittel im Hinblick auf den Erlass eines instanzabschliessenden
Urteils dar. Dieses hat das BFM damit unzweideutig in Aussicht ge-
stellt, weshalb eine formelle Rechtsverweigerung nicht festgestellt
werden kann.
4.3 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach
Lehre und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit
zeigt, den Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die
nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint.
Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht
zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Ver-
halten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische
Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2
mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Spezialgesetzliche Be-
handlungsfristen, wie beispielsweise für das erstinstanzliche Asylver-
fahren (vgl. Art. 37 AsylG), sind bei einer Beurteilung der Angemes-
senheit der Verfahrensdauer ebenfalls zu berücksichtigen.
4.4 In concreto stellt sich damit die Frage, ob angesichts der Zeitdauer
zwischen dem Eingang des Wiedererwägungsgesuchs am 27. Novem-
ber 2006 und der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde
vom 9. Februar 2009 das verfassungsmässig garantierte Recht des
Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 BV) verletzt ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht bei der Be-
antwortung dieser Frage Folgendes in Erwägung:
4.4.1 Der Beschwerdeführer hat die Gründe für sein Wiedererwä-
gungsgesuch ausführlich dargelegt und mit mehreren Beweismitteln
belegt. Er hat unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung
aufgezeigt, worauf sich sein geltend gemachter Anspruch auf Neube-
urteilung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht stützt. Der von der Vor-
instanz zu beurteilende Sachverhalt ist – auch angesichts der umfang-
reichen Dokumentation seiner Vorbringen durch den Beschwerdefüh-
rer – nicht als besonders komplex zu bezeichnen.
Seite 9
E-815/2009
4.4.2 Trotz mehrmaligen schriftlichen und angeblich auch mündlichen
Nachfragens seitens des Beschwerdeführers ist das BFM bislang
gänzlich untätig geblieben. Selbst die Anordnung an die kantonale
Migrationsbehörde vom 29. Dezember 2006, wonach im Sinne einer
provisorischen Massnahme vorläufig von Vollzugshandlungen abzuse-
hen sei, ist erst auf Aufforderung des damaligen Rechtsvertreters vom
20. Dezember 2006 erfolgt. Zur Tatsache, dass über das vor über zwei
Jahren eingereichte Wiedererwägungsgesuch noch nicht materiell ent-
schieden worden ist, tritt hinzu, dass bislang auch allenfalls notwendi-
ge Vorbereitungshandlungen wie eine erneute Befragung des Be-
schwerdeführers unterblieben sind. Dabei hat der Beschwerdeführer
die aufgezeigte Verzögerung in keiner Weise mitverschuldet. Vielmehr
ist angesichts der Qualität der Gesuchseingabe festzustellen, dass er
der ihm obliegenden gesetzlichen Pflicht zur Mitwirkung bei der Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 8 AsylG) in
durchaus rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist.
4.4.3 Spätestens der Inhalt der Eingabe des Beschwerdeführers vom
21. November 2008 musste dem BFM verdeutlichen, dass ein rascher
Verfahrensabschluss für den Betroffenen von grosser Bedeutung und
ein weiteres Zuwarten nicht statthaft ist. Bezeichnenderweise hat es
das BFM hiernach nicht einmal für notwendig befunden, den Rechts-
vertreter zumindest telefonisch über den Verfahrensstand und den vor-
aussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidfällung zu informieren. Jeden-
falls ist den Akten nichts dergleichen zu entnehmen. Auch bezüglich
der kantonalen Anfragen vom 14. Juli 2008 und vom 22. Oktober 2008
sind im Übrigen keine Reaktionen des BFM aktenkundig.
4.5 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen
würden, dass das BFM in einem hinsichtlich Umfang und Komplexität
durchaus überschaubaren Verfahren trotz mehrmaligen Nachfragens
gänzlich untätig geblieben ist, ohne den Beschwerdeführer über allfäl-
lige Hintergründe der überdurchschnittlichen Verfahrensdauer in
Kenntnis zu setzen.
4.6 Das Vorgehen des BFM im Verfahren des Beschwerdeführers ist
nach diesen Ausführungen als klare Rechtsverzögerung im Sinne von
Art. 46a VwVG zu qualifizieren. Die sich aufgrund der Erwägungen als
offensichtlich begründet erweisende Beschwerde ist demnach im ein-
zelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art.
111 Bst. e AsylG), mit summarischer Begründung und unter Verzicht
Seite 10
E-815/2009
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG) gutzuheissen, und die Akten sind dem BFM zu überweisen,
verbunden mit der Anweisung, das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 24. November 2006 ohne weitere Verzögerung
zu behandeln.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Ebenfalls ge-
genstandslos geworden ist mit vorliegendem Entscheid ohne vorgängi-
ge Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Rechtsvertreters zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
wird die Parteientschädigung auf Grund der Akten daher auf Fr. 400.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-815/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, ohne weitere Verzögerung über das Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Novem-
ber 2006 zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- D._______ ad 302 622 (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 12