B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8152/2008
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
19. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tadschike sunnitischen Glaubens aus
B._______ (Afghanistan) verliess seinen Heimatort eigenen Angaben zu-
folge zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern zirka im Februar
2007 und reiste via Iran in die Türkei, wo er fast ein Jahr bei seinen dort
verheirateten Geschwistern verblieb. Am 4. August 2008 gelangte er mit
Hilfe eines Schleppers in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Am 11. August
2008 wurde er im EVZ zu seiner Person und summarisch zu den Ausrei-
segründen befragt. Dabei führte er aus, er kenne den genauen Grund der
Flucht seiner Familie nicht. Sie seien vor zwei Jahren von fünf oder sechs
vermummten Personen überfallen worden. Diese hätten seinen Onkel
mütterlicherseits getötet und auf ihn eingeschlagen, so dass er an den
Beinen, am Hals und am Kinn verletzt worden sei. Er sei dann in ein Spi-
tal gebracht worden, wo er 40 bis 45 Tage verblieben sei. Da er so starke
Schmerzen gehabt habe, könne er nicht sagen, in welches Spital er ge-
bracht worden sei.
B.
Am 28. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Mut-
ter vom BFM einlässlich zu seinen Ausreisegründen angehört. Dabei gab
er zu Protokoll, er wisse nicht genau, was seine Eltern für Schwierigkeiten
gehabt hätten. Er habe sie nie gefragt. Diese hätten das Land verlassen
müssen, und da er ihr Kind sei, sei er natürlich mitgegangen. Im Sommer
2006 sei sein Vater eines nachts gekommen und habe gesagt, dass sie
fortgehen müssten. Zirka fünf Monate zuvor sei er bei einem nächtlichen
Überfall durch vermummte Personen zu Hause verletzt worden. Die Ver-
mummten hätten seinen Onkel angegriffen und als er sich über ihn ge-
worfen habe, um ihn zu beschützen, habe er ebenfalls Schläge abbe-
kommen. Diese seien so hart gewesen, dass er das Bewusstsein verlo-
ren habe. Als er im Spital wieder zu sich gekommen sei, habe er festge-
stellt, dass er beide Beine gebrochen habe. Es seien ihm dann in der
Folge Platinplatten eingesetzt worden. In welchem Spital dies gemacht
worden sei, wisse er nicht. Er sei durch diesen Vorfall sehr krank gewor-
den und habe während zweieinhalb Monaten nicht geschlafen.
C.
Mit Entscheid vom 19. November 2008, eröffnet am 20. November 2008,
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers infolge Un-
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glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete dessen Wegweisung an.
Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und in Achtung des
Grundsatzes der Einheit der Familie (die Eltern und Geschwister des Be-
schwerdeführers wurden mit Entscheiden vom 23. Juli 2008 vorläufig
aufgenommen) verfügte das BFM sodann die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers. Auf die konkrete Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers gegen den negativen Asylentscheid des BFM Be-
schwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 19. Novem-
ber 2008 und die Gewährung von Asyl. Jedenfalls sei eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ab-
klärungen vor Ort, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und der Erlass von Gerichtsgebühren. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme
und er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, zu-
mal er ja ohnehin vorläufig aufgenommen sei. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerde-
führer wurde sodann aufgefordert, bis zum 26. Januar 2009 ärztliche Be-
richte über die in der Schweiz notwendig gewordene Operation sowie
über die angebliche Traumatisierung und deren Auswirkung auf das Aus-
sageverhalten einzureichen.
F.
Am 22. Januar 2009 reichte der Rechtsvertreter fünf ärztliche Berichte
betreffend die Entfernung von Marknägeln in den Beinen des Beschwer-
deführers zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, die Beschwerde enthalte kei-
ne neuen und erheblichen Tatsachen, die eine Änderung des Standpunk-
tes zu rechtfertigen vermöchten. Zu den eingereichten Beweismitteln be-
merkte es, die verlangten medizinischen Berichte zur Traumatisierung
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seien ausgeblieben und diejenigen zur Beinverletzung äusserten sich
nicht zu den Umständen, die zur Verletzung geführt hätten. Die Vernehm-
lassung wurde dem Rechtsvertreter am 23. April 2012 zur Kenntnisnah-
me zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, dass dessen Vorbringen die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten. Der Be-
schwerdeführer habe keine Einzelheiten zum Überfall, bei welchem einer
seiner Onkel zu Tode gekommen sei, geben können. Er habe bloss an-
gegeben, dass er sich auf den Onkel gestürzt, dadurch ebenfalls ge-
schlagen worden sei und das Bewusstsein verloren habe. Er habe nicht
angeben können, in welcher Jahreszeit der Vorfall geschehen sei, mit
welchem Gegenstand er so sehr geschlagen worden sei, dass beide Bei-
ne gebrochen worden seien, oder in welchem Spital er behandelt worden
sei. Insgesamt entbehre seine Schilderung jeder Substanziierung, wo
doch angesichts des einprägsamen Ereignisses trotz des jugendlichen Al-
ters des Beschwerdeführers präzise und überzeugende Angaben hätten
erwartet werden können.
4.2 In materieller Hinsicht hält der Rechtsvertreter der Argumentation der
Vorinstanz entgegen, die Aussagen seines noch minderjährigen Mandan-
ten im Zusammenhang mit der Entführung seiner Schwester seien über-
bewertet worden. Sein Mandant habe mit sechzehn Jahren unbeschreib-
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lich Schlimmes, nämlich die gewaltsame Entführung seiner Schwester
und zusätzlich eine massive Körperverletzung erlebt. Aufgrund dieser Er-
lebnisse sei er apathisch und oft unfähig, seine furchtbaren Erlebnisse zu
wiederholen. Es sei falsch, diese und jene Schwächen und/oder Gesund-
heitsprobleme als Unglaubwürdigkeitselemente zu benutzen. Die Eltern
des Beschwerdeführers hätten in ihrem Verfahren inzwischen umfangrei-
che Dokumente (die Entführung betreffend) zu den Akten gereicht. Der
wahre Hintergrund der Geschichte könne mit absoluter Sicherheit leicht
eruiert werden, da auch in Afghanistan Menschen nicht einfach ver-
schwinden könnten. Die im Verfahren der Eltern eingereichten Dokumen-
te seien deshalb genau zu überprüfen und dürften nicht a priori – wie dies
vom BFM kategorisch getan werde – als gefälscht bezeichnet werden.
Ein allfälliges behördliches Überprüfungsproblem betreffend Afghanistan
dürfe nicht zum Problem des Beschwerdeführers werden. Eine einfache
Anfrage bei den lokalen Behörden vor Ort werde die Wahrheit des Vor-
bringens seines Mandanten und die Echtheit der eingereichten Belege
der Eltern mit Sicherheit bestätigen. Angesichts dessen, dass die Taliban
in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers über staatliche Macht ver-
fügten, seien solche Machenschaften als Verfolgung im klassischen Sinn
zu interpretieren und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.3 Vorab ist zur erhobenen Rüge der fehlerhaften Eröffnung Stellung zu
nehmen. Der Rechtsvertreter brachte diese Rüge im Beschwerdeverfah-
ren betreffend die Eltern und Geschwister (E-8171/2008) vor. Als Eröff-
nung ist die an bestimmte Formen gebundene Bekanntgabe eines be-
hördlichen Hoheitsaktes zu verstehen (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 34).
Die Adressaten der Verfügung sollen die Möglichkeit erhalten, vom Inhalt
der Verfügung Kenntnis zu erlangen. Mit der ordnungsgemässen Zustel-
lung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Art. 34 Abs. 1 VwVG schreibt
den in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht handelnden Behörden
zur Eröffnung einer Verfügung Schriftlichkeit vor. Nach Art. 11 Abs. 3
VwVG hat die Behörde überdies ihre Mitteilungen an den mandatierten
Rechtsvertreter der Partei zu richten. Erfolgt die Mitteilung direkt gegen-
über der Partei und nicht an den Vertreter und ist der Vertretungsbefugte
der Behörde bekannt, so stellt dies einen Eröffnungsmangel dar. Trotz
dieses Mangels ist die Eröffnung indessen rechtsgültig, wenn eine Irrefüh-
rung oder andere Benachteiligung des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 38 VwVG ausgeschlossen werden kann (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993
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Nr. 30 E.6a, vgl. auch EMARK 1998 Nr. 5 E. 3.9). Ein mandatierter
Rechtsvertreter ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sodann
gehalten, insofern er anderweitig von der Verfügung Kenntnis erlangt, die
ordentliche Eröffnung zu verlangen oder das Rechtsmittel gegen die Ver-
fügung einzulegen (vgl. zum Ganzen auch KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 10 ff.
und 21 zu Art. 38).
Der Rechtsvertreter stellt sich auf den Standpunkt, seine dem Wiederer-
wägungsgesuch (der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers)
angeheftete Vollmacht vom 29. Oktober 2008, die auf die Familie (…)
ausgestellt ist, habe klarerweise auch das erstinstanzliche Verfahren des
Beschwerdeführers umfasst. Ob für das BFM hätte erkennbar sein müs-
sen, dass diese in einem ausserordentlichen Verfahren eingereichte
Vollmacht auch die Vertretung eines weiteren Familienmitgliedes in einem
erstinstanzlichen Verfahren umfasst, oder ob diesbezüglich seitens des
Beschwerdeführers nicht eine separate Vollmacht hätte ausgestellt wer-
den müssen, liegt nicht auf der Hand, ist an dieser Stelle aber letztlich
nicht weiter zu erörtern, da dem Beschwerdeführer aus der Zustellung der
Verfügung an die gesetzlichen Vertreter offenbar kein Nachteil erwachsen
ist. Der Rechtsvertreter hat nämlich einerseits auf eine nachträgliche Er-
öffnung an ihn verzichtet, was auf eine anderweitige Kenntnisnahme der
Verfügung schliessen lässt, und andererseits die Beschwerdefrist nicht
einmal vollständig ausgenutzt.
4.4 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach
Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen des BFM zu
bestätigen sind, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Das BFM
hat unter Verweis auf die jeweiligen Textpassagen die unzulänglichen
Aussagen angeführt, die zu seiner Einschätzung geführt haben. Diese
Darstellung erweist sich als zutreffend. Als weiterer, massiv zweifelhafter
Punkt wäre zu erwähnen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der
Darstellung des nächtlichen Überfalls die Entführung seiner Schwester,
welche laut Rechtsvertreter und gemäss den Schilderungen der Eltern
der eigentliche Grund für den nächtlichen Überfall mit den schweren Fol-
gen für den Beschwerdeführer gewesen sein soll, mit keinem Wort er-
wähnt hat; von der Schwester, die seit 2 Jahren verschollen sei, war ein-
zig auf die Frage nach Verwandten im Heimatstaat hin die Rede (vgl.
C1/8, S. 3). Das Gericht wertet den Einwand, aus gesundheitlichen Grün-
den nicht zu überzeugender Schilderung in der Lage gewesen zu sein,
als Schutzbehauptung. Weder der Einwand des damaligen Ohnmachtzu-
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Seite 8
standes, noch derjenige der Apathie/Traumatisierung vermögen das Ge-
richt zu überzeugen. Selbst wenn der Beschwerdeführer damals tatsäch-
lich infolge Ohnmacht die Gewehrhiebe nicht bewusst erlebt hätte, so er-
scheint nicht glaubhaft, dass er bei der Anhörung im August 2008 die Ur-
sache seiner Beinverletzung immer noch nicht gekannt hat (C7/11, S. 5),
im Oktober 2008 (vgl. das eingereichte Arztzeugnis vom 23. Oktober
2008) demgegenüber dem Arzt aber zu schildern vermochte, die Fraktu-
ren seien durch Gewehrkolbenschläge entstanden. Auch für die Annahme
eines psychischen Grundes für die Substanzlosigkeit der Aussagen (sie-
he nachstehend) liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
Bezeichnenderweise ist es auch den Eltern des Beschwerdeführers nicht
gelungen (vgl. das gleichentags ergangene Urteil E-8171/2008), den
nächtlichen Überfall auf die Familie samt Entführung der einen Tochter
glaubhaft darzustellen. Soweit sich der Rechtsvertreter auf die im Verfah-
ren der Eltern und Geschwister eingereichten, angeblich umfangreichen
Dokumente beruft, welche die Vorbringen zu untermauern vermöchten, ist
erneut auf das erwähnte Urteil zu verweisen, in welchem diese drei Un-
terlagen (zwei Schreiben an afghanische Behörden, ein Schulzeugnis) als
nicht beweiskräftig qualifiziert wurden. Mit dem BFM ist sodann festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer für seine behauptete Traumatisierung
beziehungsweise deren Auswirkungen auf sein Aussageverhalten trotz
Aufforderung keine ärztlichen Berichte eingereicht hat. Das Gericht hat
somit keine Veranlassung, die Aussagen des Beschwerdeführers zu rela-
tivieren. Letzterer hat bereits bei den Anhörungen versucht, die Un-
substanziiertheit seiner Aussagen mit seinem damaligen Gesundheitszu-
stand zu erklären. Sein repetitiver Einwand, dass er "sehr krank" gewe-
sen sei, betraf aber auch Sachverhalte, die erst fünf Monate nach seiner
Beinverletzung stattgefunden haben (vgl. C7/11, S. 4), und vermag daher
nicht generell zur Erklärung der vielen vagen Aussagen herzuhalten.
Schliesslich ist festzustellen, dass auch die ärztlichen Berichte betreffend
Marknagelentfernung nicht geeignet sind, die Ursachen der Beinverlet-
zung zu belegen. Nur einer der fünf im Zusammenhang mit der Entfer-
nung der Marknägel eingereichten Arztberichte enthält überhaupt Anga-
ben zur vorliegend interessierenden Frage der Ursache der Frakturen:
Unter dem Titel "Anamnese" wird im Bericht von Dr. med. (…), vom 23.
Oktober 2008 angeführt, die Frakturen seien durch Schläge mit Gewehr-
kolben entstanden. Da es sich dabei nicht um eine ärztliche Diagnose,
sondern um eine Darstellung des Beschwerdeführers beziehungsweise
eines dessen Angaben übersetzenden Verwandten handelt, ist auch die-
ses Dokument als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Nach dem Gesag-
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Seite 9
ten besteht für das Gericht keine Veranlassung für die vom Rechtsvertre-
ter beantragten Abklärungen im Heimatland zum Verschwinden der
Schwester des Beschwerdeführers, zumal dieser – wie oben angeführt –
die Entführung in der einlässlichen Anhörung nicht einmal ansatzweise
erwähnt hat.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergeb-
nis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG
glaubhaft machten konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
6.2 Das BFM hat mit Entscheid vom 19. November 2008 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges verfügt. Diese erwächst mit heutigem Urteil in Rechts-
kraft.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diesem wurde jedoch mit Instruktions-
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verfügung vom 8. Januar 2009 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist
folglich zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8152/2008
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: