Abtei lung V
E-8153/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, China,
alias B._______, Nepal,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM
vom 6. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8153/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer stellte unter der Identität A._______, Tibet, am
18. Dezember 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen fand am 25. Januar 2007 seine
summarische Befragung zu den Personalien und den Ausreisegründen
statt (Protokoll: act. A1). Zum Reiseweg machte er geltend, nach
seiner am (...) 2006 erfolgten Flucht aus dem Gefängnis von
D._______ sei er gleichentags nach F._______ gegangen und habe
sich drei Tage später auf den Weg nach Nepal gemacht. Er habe für
die auf Lastwagen zurückgelegte Fahrt 15 Tage gebraucht.
G._______, von welchem aus er den Flughafen von Kathmandu
gesehen habe, habe er am 3. Oktober 2006 erreicht. Am 17.
Dezember 2006 habe er eine Linienmaschine bestiegen, die ihn nach
Europa gebracht habe. An Bord einer weiteren Maschine sei er in die
Schweiz gelangt, wo er problemlos habe einreisen können.
A.b Am 25. Januar 2007 wurde dem BFM aufgrund eines daktylos-
kopischen Treffers bekannt, dass der Beschwerdeführer gemäss Rap-
port der schweizerischen Grenzkontrolle der Region Basel am 17. De-
zember 2006 unter der Identität B._______, nepalischer
Staatsangehöriger aus Kathmandu, mit dem Zug von Frankreich
herkommend und in Mönchskleidung in die Schweiz habe einreisen
wollen. Er wurde von den Grenzbeamten einer Einreise- und
Personenkontrolle unterzogen und mangels Reisedokumente nach
Frankreich zurückgewiesen. Am 1. Februar 2007 gewährte das BFM
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Einreiseversuch
vom 17. Dezember 2006 in Basel, zu den unterschiedlichen Iden-
titäten, zum Auftreten als Mönch und zum Vorhalt eines Verstosses
gegen die ihm obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht.
A.c Am 28. September 2007 führte die zuständige Behörde des Kan-
tons G._______, welchem der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens zugewiesen wurde, in Anwesenheit eines
Hilfswerkvertreters die Anhörung zu den Asylgründen durch (Protokoll:
act. A21). Unter anderem gab er zu seiner Ausreise aus dem
chinesischen Territorium an, er habe in einem Personenwagen die
Grenze überquert, wobei er sich in diesem Zeitpunkt unter dem Sitz
versteckt habe.
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B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer in den Anhörungen
geltend, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus der
Region H._______, Provinz I._______, Autonome Republik Tibet, zu
sein. Er habe dort seit seiner Kindheit gelebt. Er sei Buddhist und habe
sich nicht politisch betätigt. Als Nomade habe er Vieh (Pferde, Yaks,
Dzos und 70 Schafe) gehalten. Er spreche Tibetisch und verstehe
Chinesisch. Bei seinen Eltern im Heimatdorf lebten (...). Mit Ausnahme
der Vorfälle, die zur Verhaftung und Flucht geführt haben, habe er
keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
Am (...) habe er von einem Mönch Bücher mit Reden des Dalai Lama
erhalten, die er in den grossen Schulen verteilt habe. In der Folge sei
er deswegen am (...) 2003 von der Polizei verhaftet und bis (...) 2003
in Haft gehalten worden; die Polizei habe ihm anlässlich der
Verhaftung die bei ihm verbliebenen (...) Bücher abgenommen. Er sei
während der Haft durch Schläge im Schläfenbereich und an den
Beinen verletzt worden. Die Narben – er habe durch Schaufelschläge
verursachte tiefe offene Wunden an (...) gehabt – seien noch sichtbar.
Im Gefängnis sei er an Tuberkulose erkrankt. Nach Bezahlung einer
Busse sei er freigekommen.
Am (...) 2005 habe er nachts vor der Gedenkfeier (...) in seinem
Wohnort rund (...) Bilder des Dalai Lama und des (vom Dalai Lama
anerkannten) Panchen Lama sowie rund (...) tibetische Fähnchen auf
dem Boden verstreut. Am (...) 2005 sei er deswegen festgenommen
und zu rund (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden. Am (...) 2006
habe er aus dem Gefängnis fliehen können. Bei seiner Flucht habe er
mit einem Messer auf den Kopf des (...) Gefängniswärters, einem der
Ranghöchsten im Gefängnis, eingestochen. Die anderen Wärter hätten
geschlafen und nichts mitbekommen.
In der Folge sei er mit dem Auto nach F._______ gefahren, wo er die
folgenden drei Tage bei (...) verbracht habe. Auf einem Lastwagen (A1
S. 6) beziehungsweise in einem Personenwagen (A21 S. 13) sei er
dann nach Nepal gelangt, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten
habe, bevor er die Reise mit dem Flugzeug nach Europa fortgesetzt
habe. Auf der Reise sei er nicht kontrolliert worden. Sein Begleiter
habe für ihn stets ein Dokument mit seiner Foto dabei gehabt, lautend
auf eine ihm unbekannte Identität. Einen eigenen Ausweis (Pass oder
Identitätskarte) habe er nie gehabt. Er habe in keinem anderen Land
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ein Asylgesuch eingereicht. Aus Furcht vor den Behörden könne er
nicht nach Hause zurückkehren.
C.
Mit Verfügung vom 6. November 2007 – eröffnet am 13. November
2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung
nach China als unzumutbar beurteilt wurde, ordnete das BFM die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Asylangaben hielten den An-
forderungen an eine begründete Furcht vor Nachteilen nicht stand. Die
Angaben zur Identität und zu den Identitätspapieren seien unsubstan-
ziiert, inadäquat, widersprüchlich und mithin unglaubhaft. Auch seine
Ausführungen zu seinem Hintergrund, den angeblichen seine Verhaf-
tung bewirkenden Vorfällen, den Haftmodalitäten, der Flucht aus dem
Gefängnis und zum Reiseweg seien offensichtlich krass widersprüch-
lich und unglaubhaft ausgefallen. Auch widersprächen zentrale Punkte
der Asylbegründung der Lebenserfahrung und den Erkenntnissen des
Amtes. Weiter seien die Ausreisemodalitäten nicht glaubhaft. Es lägen
keine konkreten Hinweise vor, dass ihm bei einer Rückkehr ins Hei-
matland konkrete Nachteile drohen könnten. Das Asylgesuch sei ab-
zulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen. Es lasse
sich aufgrund der mangelnden Mitwirkungspflicht des Beschwerde-
führers nicht sinnvoll prüfen, ob ihm tatsächlich im Heimat- und Her-
kunftsstaat oder in einem allfälligen Drittstaat Gefahr drohe. Er habe
die Folgen seines Verhaltens daher grundsätzlich selber zu tragen. Mit
Ausnahme der ethnischen Zugehörigkeit sei ihm nichts zu glauben.
Aufgrund der geltenden Rechtsprechung (Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 1) sei aufbauend auf der ethnischen Zugehörigkeit von der
chinesischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers auszugehen.
Der Wegweisungsvollzug ins Heimatland sei somit unzumutbar.
D.
Mit Beschwerde vom 30. November 2007 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung in den Dispositivziffern 1 und 4, die Feststellung sub-
jektiver Nachfluchtgründe unter Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs-
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sigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte
er, unter Einreichung einer vom 30. November 2007 datierten Fürsor -
gebestätigung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde wurde der vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung festgestellte Sachverhalt bestätigt. Anderseits wurde im Wesent-
lichen gerügt, das BFM verletze mit seiner Verfügung die Praxis: Mitt -
lerweile sei aufgrund des publizierten Entscheides von EMARK 2006
Nr. 1 bekannt geworden, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibe-
tern, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hätten, zumindest vom
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei: Ein illegales
Verlassen des Heimatlandes, ein längerer Aufenthalt in der Schweiz,
eine Dalai Lama-freundliche Haltung und das Einreichen eines Asylge-
suchs in der Schweiz würden von China bei Exil-Tibetern nicht tole-
riert. Letztere hätten mit einer massiven Gefängnisstrafe zu rechnen.
Auch wenn das BFM dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft abgesprochen habe, weil es die Angabe zur Ausreise aus China
für nicht glaubhaft halte, bleibe unbestritten, dass er China illegal
verlassen und in der Folge ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt
habe. Infolgedessen sei die Flüchtlingseigenschaft zu anerkennen und
die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit (und nicht nur wegen
Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs anzuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 sah der Instruktions-
richter von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab, verschob den
Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf
später und holte beim BFM eine Vernehmlassung ein.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. Dezember 2007, die
dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2008 zur Kenntnis gegeben
wurde, an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM bezeichnete die
Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Ausreisemodalitäten als
nicht glaubhaft. Die Tatsache, dass er anlässlich des ersten Einreise-
versuchs in der Schweiz angegeben habe, in Nepal geboren zu sein,
sei ein Hinweis darauf, dass er nie aus China habe ausreisen müssen.
Zudem suggeriere seine Schilderung der Ausreise entweder ein gros-
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ses Unwissen über die tatsächliche Situation an den Grenzen Chinas
oder eine legale Ausreise aus China.
G.
In seiner Replik vom 28. Januar 2008 behauptete der Beschwerdefüh-
rer, nicht in Nepal geboren zu sein. Er habe sich dort nur zwei Monate
lang auf der Durchreise aufgehalten. Die Eltern würden noch in Tibet
leben, von wo aus er seine Reise gestartet habe.
H.
Am 15. April 2009 (Postaufgabe; erneute Eingabe desselben Schrei-
bens am 29. April 2009, zusammen mit einer Fürsorgebestätigung vom
16. April 2009) reichte der Beschwerdeführer dem BFM eine als "Wie-
dererwägungsgesuch/Gesuch um Wiederaufnahme des Asylverfahrens"
betitelte, vom 14. April 2009 datierte Rechtsschrift ein. Er ersuchte un-
ter Berufung auf EMARK 2006 Nr. 1 um Wiederaufnahme des
Asylverfahrens unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er
berief sich namentlich auf eine seither eingetretene erhebliche
Sachverhaltsänderung aufgrund einer noch länger dauernden
Abwesenheit von China. Er wiederholte den Antrag auf Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe. Das
BFM überwies diese Eingabe mit Begleitschreiben vom 23. April 2009
(sowie vom 6. Mai 2009) zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2009 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, ohne Gegenbericht seines Rechtsvertre-
ters werde seine Eingabe als Beschwerdeergänzung zu den Be-
schwerdeakten genommen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
I.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 ging beim BFM unter dem Titel
"Gesuch/Verlängerung meines Passes F" eine Eingabe ein. Das Amt
überwies diese Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht.
Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2009 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, ohne Gegenbericht seines Rechts-
vertreters werde diese Eingabe als Beschwerdeergänzung zu den
Akten genommen. Es ging beim Bundesverwaltungsgericht keine Stel-
lungnahme des Rechtsvertreters ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4 Mit der Eingabe vom 14. April 2009 (vgl. Sachverhalt sub H) wur -
de der ursprünglichen Beschwerdebegründung eine weitere, auf dem
inzwischen längeren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz
und der geltenden Praxis (EMARK 2006 Nr. 1) basierende Begründung
nachgeliefert. Diese Rechtsschrift stellt, zumal darin nicht eine Erwei -
terung des Anfechtungsgegenstandes versucht wird, eine Beschwer-
deergänzung dar und ist, soweit die darin vorgebrachte Argumentation
ausschlaggebend ist, zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Vorab ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den
am 30. Oktober 2009 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung mangels Zuständigkeit formell nicht eintritt, nachdem es
mit Zwischenverfügung bereits auf Art. 14 AsylG hingewiesen hat, wo-
nach die Einleitung eines Verfahrens um Erteilung einer Aufenthalts -
bewilligung während hängigem Asylverfahren ausgeschlossen ist.
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen grundsätzlich Asyl (Art. 2 Abs. 1
AsylG). Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008
vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung
zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte
Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne
subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen
Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr auf-
rechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden
illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Ausland-
aufenthaltes – namentlich in einem für die Tibeter-Exilgemeinde be-
deutsamen Land wie der Schweiz – Kontakte zu als Dissidenten be-
handelten exiltibetischen Kreisen unterstellten und darin eine opposi-
tionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu als separatistische Kräfte
betrachteten Kreisen erblicken würden. Es sei daher davon auszu-
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gehen, dass Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr nach
China oppositioneller politisch-religiöser Anschauungen verdächtigt
würden und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten
Sinn zu rechnen hätten, wenn sie nicht in der Lage sind, den Ausland-
aufenthalt zu rechtfertigen.
4.3.1 Vorliegend geht das BFM davon aus, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen ethnischen Tibeter handelt, weshalb es ihn
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf-
genommen hat. Die Vorinstanz bezweifelt indes die von ihm geltend
gemachte illegale Ausreise aus dem chinesischen Staatsgebiet, zumal
er beim ersten Einreiseversuch in die Schweiz angegeben habe, aus
Kathmandu zu stammen. Allerdings führen diese Zweifel das BFM
nicht zum Schluss, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers
nach Nepal zu erfolgen habe, und es nimmt ihn wegen unzumutbarer
Rückkehr nach China vorläufig auf. Mithin braucht auch vom
Bundesverwaltungsgericht nur die Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle seiner Rückkehr ins chinesische Staatsgebiet unter dem As-
pekt der Flüchtlingseigenschaft geprüft zu werden. Dabei kann aus fol-
gender Überlegung im vorliegenden Fall die Frage, ob diese Ausreise
aus China legal oder illegal erfolgt ist, offen bleiben.
4.3.2 Selbst wenn der Beschwerdeführer legal ausgereist sein sollte,
was vor der erheblichen Verschärfung der Lage im März 2008 (vgl.
BVGE 2009/29 E. 6.6) noch leichter möglich war, hat er sich seither
während mehrerer Jahre ohne Bewilligung der chinesischen Behörden
im Ausland aufgehalten. Für diese Dauer und angesichts des Umstan-
des, dass er offensichtlich nicht aus geschäftlichen oder touristischen
Gründen China verlassen hat, würde es ihm bei einer Rückkehr nach
China mit Sicherheit nicht gelingen, seinen über die erlaubte Frist
hinaus massiv überzogenen Auslandaufenthalt überzeugend erklären
zu können. Wenn man den Vermutungen des BFM folgen würde, wäre
der Beschwerdeführer nicht erst 2006 ausgereist, sondern wäre
bereits als Kind legal nach Nepal gekommen oder wäre sogar in Nepal
als Sohn eines Chinesen tibetischer Ethnie geboren worden.
Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (a.a.O.) ist dem Beschwer-
deführer eine begründete Furcht zu attestieren, bei einer Einreise
nach China aufgrund seines langjährigen Auslandaufenthalts und na-
mentlich seines längeren Aufenthalts in der Schweiz, wo bekanntlich
die grösste – mit dem Dalai Lama in religiöser Weise und auch auf-
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grund seiner wiederholten Besuche in der Schweiz eng verbundene –
exiltibetische Gemeinschaft Europas lebt, der oppositionellen Haltung
verdächtigt und deswegen flüchtlingsrelevanter Verfolgung ausgesetzt
zu werden. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
4.4 Da die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Gutheissung
der Beschwerde aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfolgt, ist ihm
gestützt auf Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. Die Asylverweige-
rung ist denn auch ebensowenig angefochten worden wie die An-
ordnung der Wegweisung.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Der Wegweisungsvollzug ist
indes aufgrund der vorstehend festgestellten Flüchtlingseigenschaft
auch unzulässig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.
Somit ergibt sich, dass die Beschwerde unter Aufhebung der Ziffern 1
und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gutzuheissen ist.
Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und ihn als solchen vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
8.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte keine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Einholung einer Ho-
norarnote und legt die Entschädigung von Amtes wegen fest. Unter
Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze der Art. 7 ff. VGKE ist
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von total Fr. 1500.–
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(inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen und das
BFM zu deren Ausrichtung zu verpflichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Erteilung und Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung wird
nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
3.
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2007 wird bezüglich der
Dispositivpunkte 1 und 4 aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und vorläufig aufzu-
nehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1500.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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