B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8153/2015
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2015 / N (…).
E-8153/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 27. Oktober 2015 fand die Befragung zur Person statt und
es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszustand und zur Zu-
ständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2014 Italien um Asyl er-
sucht hatte.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 (eröffnet am 8. Dezember 2015) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung in den
zuständigen Staat Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang SEM 14. Dezember 2015, Eingang
Bundesverwaltungsgericht 16. Dezember 2015) reichte der Beschwerde-
führer Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. Dezember 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-8153/2015
Seite 3
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Die Eingabe weist keine Unklarheiten auf,
weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amts-
sprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5509/2011
vom 22. November 2011).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
E-8153/2015
Seite 4
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat aufgrund eines Abgleichs mit der Fingerabdruck-Daten-
bank Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italieni-
schen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen
hat, bleibt ohne Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung
fingiert. Italien ist somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und ange-
messene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO). Die Ausführungen des Beschwerdeführers – er bitte um mehr Zeit um
sich zu organisieren, weil er erst zwei Monate in der Schweiz sei, wo er
sich wohl fühle und glücklich sei – vermögen die Schlussfolgerung der Vor-
instanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.
Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehen-
den, gesunden und jungen Mann (SEM-Akten, A 4, S. 3 und S. 7). Die Vor-
instanz hat folgerichtig auch ein Selbsteintrittsrecht ausgeschlossen. Der
Beschwerde sind denn auch keine Gründe zu entnehmen, die einer Rück-
übernahme durch Italien entgegenstehen würden (Art. 3 Abs. 2 und
Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Das SEM ist zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-8153/2015
Seite 5
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Michal Koebel
Versand: