B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8154/2015
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 19. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am
(…) verliess und über die Türkei und Deutschland sowie weitere europäi-
sche Länder am 6. Oktober 2015 in die Schweiz eingereist sei, wo sie am
darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Basel
um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem vom SEM durchgeführten Ab-
gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eu-
rodac) am 1. Oktober 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte,
was sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Oktober 2015
(Protokoll in den Akten-SEM: A5/12) bestätigte,
dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP das rechtliche
Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu ihrem Gesundheits-
zustand gewährte,
dass sie ausführte, sie habe zwar in Deutschland einen Onkel, wolle aber
nicht dorthin zurück, sondern bei ihren Geschwistern in der Schweiz blei-
ben,
dass sie gesund sei, jedoch nur über eine Niere verfüge, wobei sie nicht
auf Medikamente angewiesen sei,
dass das SEM die zuständige deutsche Behörde am 12. November 2015
gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 8. Oktober 2015 und Art. 18 Abs. 1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 16. November 2015
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. November 2015 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin nicht eintrat, sie aus der Schweiz nach Deutsch-
land wegwies und den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung be-
auftragte,
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dass es seinen Entscheid im Wesentlichen mit der Zuständigkeit Deutsch-
lands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begrün-
dete, nachdem die zuständige Behörde das Übernahmeersuchen der
Schweiz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen habe,
dass sich aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in der
Schweiz über Verwandte verfüge, nichts zu ihren Gunsten ableiten lasse,
da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO gelten würden und keine Hinweise auf ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihren Verwandten bestehe,
dass das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimat- und Her-
kunftsstaat sodann nicht zu prüfen sei, da sie in einen Drittstaat reise, in
dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne des Asylgesetzes finde und
darüber hinaus im Falle einer Rückkehr nach Deutschland keine Hinweise
auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK bestünden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 an das
SEM gelangte und, zusammen mit ihren Geschwistern, erklärte, gegen
diese Verfügung Beschwerde führen zu wollen,
dass sie zur Begründung ausführte, sie leide an einem schweren chroni-
schen Nierenleiden und einer geistigen Beeinträchtigung und sei daher auf
die Präsenz ihrer Angehörigen angewiesen
dass eine Rückführung nach Deutschland in Anbetracht ihrer Situation, ih-
ren körperlichen sowie psychischen Gesundheitszustand gefährden
würde,
dass das SEM diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies (Eingang 16. Dezember 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 16. Dezember 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Deutschland per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Akten von einer Zustellung der angefochtenen Verfügung an
die Beschwerdeführerin am 27. November 2015 auszugehen ist, ihre
Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2015 (Datum des Poststempels)
demzufolge rechtzeitig erfolgte und auf die formgerechte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten
Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Staat
nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedsstaat für die Prüfung zuständig
ist, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO )
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Arti-
kel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass die deutschen Behörden dem von den schweizerischen Behörden ge-
stellten Übernahmeersuchen innert Frist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO zustimmten und die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens damit grundsätzlich gegeben
ist, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wie-
der aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, und den Akten denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland
werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und
sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden,
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dass sie auch nicht dargetan hat, die sie bei einer Rückführung erwarten-
den Bedingungen in Deutschland seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass das SEM sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, volljährige Ge-
schwister seien vom Familienbegriff Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht um-
fasst,
dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten bis zur neunten Klasse
die Schule besucht hat und im Stande war, alleine bis in die Schweiz zu
reisen,
dass sie bei der BzP sodann angab trotz einer fehlenden Niere gesund und
nicht auf Medikamente angewiesen zu sein (vgl. A5/12 S. 6),
dass das SEM unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen ist,
zwischen der Beschwerdeführerin und den Geschwistern bestehe kein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinn von Art. 16 Dublin-III-VO bezie-
hungsweise Art. 8 EMRK,
dass der nun auf Beschwerdeebene, knapp zwei Monate nach der BzP,
erhobene Einwand, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund eines
schweren chronischen Nierenleidens und einer geistigen Beeinträchtigung
auf die Anwesenheit der Geschwister angewiesen sei an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermag, zumal das Vorbringen in keiner Weise be-
legt wird und auch aus den Akten keine Hinweise auf Umstände, die ein
solches Abhängigkeitsverhältnis zu begründen vermöchten, zu entnehmen
sind,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person sodann nur unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses ge-
gen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vor-
liegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung
besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) und die von Be-
schwerdeführerin geltend gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese
hohe Schwelle offensichtlich nicht erreichen,
dass Deutschland darüber hinaus über eine ausreichende medizinische
Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, den Antragstellern die erforderliche
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medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung sowie die un-
bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, zugänglich zu
machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie) und keine Hinweise dafür vor-
liegen, Deutschland wäre seiner diesbezüglichen Verpflichtung gegenüber
der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen oder komme dieser zukünf-
tig nicht nach,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführerin Rechnung zu tragen und die deutschen Behörden gege-
benenfalls vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizini-
schen Umstände zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45
E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG (in Kraft seit
1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 zur Ermessensüber-
prüfung festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskom-
petenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist,
zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den
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in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles
auseinandergesetzt hat,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: