Abtei lung V
E-8157/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Nigeria,
vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, Thurgau-
er Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Bahnhofstrasse 2, Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 26. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8157/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 29. August 2007 verlassen habe und am 3. Oktober 2007 in
die Schweiz eingereist sei, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum vom 23. Oktober 2007 sowie der direkten Bundesanhörung
vom 6. November 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger
und habe seit Februar 2006 für die Bewegung "Movement for the
Emancipation of the Niger Delta" (MEND) als Buchhalter gearbeitet,
dass er in dieser Funktion mit der Verwahrung von Geldern und Zah-
lungen betraut worden sei,
dass er im Herbst 2007 sein Studium als Bauingenieur habe weiterfüh-
ren wollen, weshalb er der MEND Anfang 2007 mitgeteilt habe, er
wolle bei ihr aussteigen,
dass sich die MEND damit einverstanden erklärt und ihn aufgefordert
habe, er müsse alle Unterlagen sowie das verwahrte Geld zurückge-
ben,
dass er in der Folge auf Geheiss der MEND nach B._______, Delta
State, gezogen sei, um seinen Nachfolger einzuarbeiten,
dass die MEND am Samstag, dem 30. Juni 2007, zu ihm nach Hause
gekommen sei und ihr Geld sowie ihre Unterlagen herausverlangt
habe,
dass sich die MEND aber nicht wie üblich zwei Tage zuvor bei ihm an-
gemeldet habe, weshalb er weder das Geld noch die Unterlagen aus-
gehändigt habe,
dass er der MEND mitgeteilt habe, er werde das Geld und die Unterla-
gen erst am Montag herausgeben,
dass er dann seinen Bekannten, durch welchen er zur MEND gesto-
ssen sei, angerufen und diesem die Vorfälle erklärt habe,
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dass ihm sein Kollege gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) hätte
die MEND nicht verlassen sollen, dadurch hätte er die MEND gefähr-
det,
dass er begriffen habe, dass er in Schwierigkeiten stecke, weshalb er
sich mit USD 4'500.-- der MEND abgesetzt und sich zu einem Freund
nach C._______ begeben habe, wo er sich für ungefähr einen Monat
aufgehalten habe,
dass er in C._______ erfahren habe, dass er nicht nur von der MEND,
sondern auch von der Regierung gesucht werde,
dass er angeblich von verhafteten Mitgliedern der MEND gegenüber
der Regierung zu unrecht bezichtigt worden sei, er sei für die Planung
der Vandalenakte auf Ölfeldern verantwortlich gewesen und habe beim
Überfall auf die Agip-Vertretung in D._______ mitgewirkt,
dass er sich in der Folge zu einem Freund nach E._______ begeben
habe, um das weitere Vorgehen zu besprechen,
dass er auf Anraten dieses Freundes Nigeria am 29. August 2007 auf
dem Seeweg verlassen habe,
dass er von einem ihm unbekannten Hafen in Italien aus am 3. Okto-
ber 2007 illegal mit einem LKW in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2007 - eröffnet am
gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft
gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, es sei die Ver-
fügung des BFM vom 26. November 2007 aufzuheben, die Sache zur
materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen, eventualiter die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit respektive die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen lässt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
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der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
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Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft
zu machen vermag,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er habe nie
Identitätsdokumente besessen (vgl. A1/10, S. 4; A11/20, S. 14 und 15)
und sei ohne Reisepapiere und Grenzkontrollen von Nigeria bis in die
Schweiz gereist (vgl. A1/10, S. 7),
dass auch seine Schilderung der Reise sowie der Reiseroute äusserst
unsubstanziiert und stereotyp ausgefallen sind, er beispielsweise nicht
angeben konnte, in welchem italienischen Hafen er angekommen sei
(vgl. A1/10, S. 7; A11/20, S. 14),
dass der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht substanziiert er-
klären konnte, wie er ohne Reisepapiere und Grenzkontrolle auf das
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Schiff gekommen sei respektive wie er dieses wieder habe verlassen
können (vgl. A11/20, S. 14 und 15),
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der direkten Bun-
desanhörung vom 6. November 2007 dermassen klar präsentierte,
dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Ab-
klärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeuti-
ge Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht, und sich offenkundig erwies, dass keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs.
3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwer-
deführers widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung oder der Logik des Handelns,
dass es als wenig glaubhaft erscheint, dass die MEND einem neuen
Mitglied derart hohe Geldbeträge und wichtige Unterlagen zur Verwah-
rung anvertraut (vgl. A11/20, S. 17), zumal der Beschwerdeführer als
angehender Bauingenieur keine besondere Qualifikation als Buchhal-
ter mitbrachte und die MEND auf gleich gut ausgebildete Mitglieder
hätte zurückgreifen können (vgl. A11/20, S. 9),
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführt, seine
Treue sei aus jener von guten Freunden, welche auch für die MEND
gearbeitet hätten, abgeleitet worden,
dass die vom Beschwerdeführer genannten Beträge derart hoch sind
(vgl. A11/20, S. 17), dass es als wenig glaubhaft erscheint, der MEND
reiche eine aus Freunden abgeleitete Treue aus, um eine ihr nicht nä-
her bekannte Person mit der Verwahrung des Geldes zu betrauen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die MEND am
Samstag, dem 30. Juni 2007, für die Rückgabe des Geldes sowie der
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Unterlagen auf den Montag vertrösten können, da sie sich nicht wie
üblich zwei Tage zuvor angemeldet habe, als fern jeglicher Realität er-
scheinen, hatte doch der Beschwerdeführer bereits im Februar 2007
erklärt, er wolle aussteigen, womit das in ihn gesetzte Vertrauen
seitens der MEND nicht mehr allzu gross gewesen sein dürfte,
dass die MEND wohl kaum riskiert hätte, dass sich der Beschwerde-
führer mit ihrem Geld und heiklen Unterlagen absetzt, zumal der Be-
schwerdeführer offensichtlich keinen plausiblen Grund geltend machen
konnte, weshalb er das Geld und die Unterlagen nicht schon am 30.
Juni 2007 hätte zurückgeben können,
dass die MEND entgegen der Aussagen des Beschwerdeführers wohl
kaum auf seine Verhaftung durch die Regierung hingewirkt hätte, so-
lange er im Besitze des Geldes sowie der heiklen Unterlagen der
MEND war,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechsmitteleingabe geltend
macht, er habe lediglich vermutet, dass die MEND ihn verraten habe,
und es sei deshalb nicht jeder Logik widersprechend, wenn er meine,
die MEND habe ihn verraten, schliesslich habe er selbst die MEND
verraten,
dass dieses Argument nicht gehört werden kann, zumal der Beschwer-
deführer im Widerspruch dazu aussagte, einige der festgenommenen
MEND-Mitglieder hätten ihn zu Unrecht gegenüber der Regierung be-
zichtigt, beim Überfall auf die Agip-Vertretung in D._______ mitgewirkt
zu haben (vgl. A1/10, S. 5; A11/20, S. 3),
dass er weiter erklärte, er habe, als er in C._______ gewesen sei,
selbst im Radio gehört, er sei eine Gefahr für die Gesellschaft und wer
ihn treffe, solle sofort die Polizei rufen (vgl. A11/20, S. 6),
dass angesichts der klaren Sachlage entgegen der in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung keine Abklärungen über
die MEND und deren Hintergründe vor Ort notwendig sind,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der direkten Bundesanhörung
vom 6. November 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
einerseits und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägun-
gen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegwei-
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sungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich
waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zu-
sätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl.
hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen
und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
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dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Ni-
geria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht und gemäss
eigenen Angaben auf eine weit überdurchschnittliche Schulbildung
vertrauen darf, weshalb davon auszugehen ist, er bringe alle Voraus-
setzungen mit, um in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen und aus ei-
genen Kräften ein Auskommen zu finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
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gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ (vor-
ab per Telefax) (Ref.-Nr. N_______)
- G._______ (per Telefax)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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