B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8157/2015
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
zurzeit in Ausschaffungshaft
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2010 ein erstes Asylgesuch in der
Schweiz stellte und das BFM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR
142.31) mit Entscheid vom 9. Juli 2010 auf dieses Gesuch nicht eintrat und
die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Be-
schwerdeführer am (…) 2010 nach Italien überstellt wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 3. März 2011 erneut ein Asylgesuch in der
Schweiz einreichte und Abklärungen des BFM ergaben, dass der Be-
schwerdeführer am (…) November 2010 in Italien als Flüchtling anerkannt
worden war, und die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen der
schweizerischen Behörden in der Folge zustimmten,
dass deshalb auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG mit Verfügung des BFM vom 20. April 2012
wiederum nicht eingetreten und der Beschwerdeführer in den sicheren
Drittstaat Italien weggewiesen wurde,
dass auch diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer ab 22. Mai 2012 unbekannten Aufenthaltes war, wes-
halb er nicht erneut nach Italien überstellt werden konnte,
III.
dass das SEM am 27. Januar beziehungsweise 7. April 2015 das Rück-
übernahmeersuchen der Dublin-Mitgliedstaaten B._______ respektive
C._______ unter Hinweis auf die Zuständigkeit Italiens abwies,
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IV.
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe an das SEM vom
24. Mai 2015 ein drittes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien
nach wie vor als Flüchtling anerkannt war, weshalb es dem Beschwerde-
führer mit Verfügung vom 3. Juni 2015 Gelegenheit bot, sich zum beab-
sichtigten Nichteintretensentscheid und der Wegweisung nach Italien ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG vernehmen zu lassen (Art. 36 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstrei-
chen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auch auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und die italienischen Behör-
den hätten sich am 29. Oktober 2015 bereit erklärt, den Beschwerdeführer
zurückzunehmen,
dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft nachweisen könne, da ihn Italien bereits als Flüchtling an-
erkannt habe, ihm damit Schutz vor Verfolgung gewähre und er dorthin zu-
rückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2015 (Datum
Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und erklärte, er habe in Italien kein Aufenthaltsrecht ge-
habt und sei gemäss EURODAC dort auch nicht registriert, und darum er-
suchte, seine in der Schweiz begonnenen und bis Februar 2016 dauernden
medizinischen Behandlungen weiterführen zu dürfen,
dass ihm ferner ein Anwalt zur Verfügung zu stellen sei und er zwecks Er-
leichterung der Kontaktnahme zu diesem aus der derzeitigen Gefängnis-
haft zu entlassen sei,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts der Formulierung der "Beschwerde gegen die Auschaf-
fung aus der Schweiz" davon auszugehen ist, dass die Verfügung des SEM
vom 18. November 2015 dem Beschwerdeführer (durch die damit beauf-
tragte Behörde des Kantons D._______) eröffnet worden ist, der Zeitpunkt
der Eröffnung sich aus den Akten aber nicht ergibt, weshalb praxisgemäss
zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit der Beschwer-
deerhebung auszugehen und auf die grundsätzlich formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 und 2014/39 E. 3 m.w.H.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Hinweise beste-
hen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass Italien ein sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK;
SR 0.142.30) ist und grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung
von Asylverfahren bietet,
dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde und
Asyl erhielt, weshalb er dort über eine Aufenthaltsbewilligung (oder zumin-
dest über einen rechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf) verfügt,
dass die italienischen Behörden aufgrund dieser Umstände dem Gesuch
des SEM vom 4. September 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers
am 29. Oktober 2015 zustimmten,
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dass die in der Beschwerde angeführte Behauptung, in Italien habe der
Beschwerdeführer keinen "anerkannten Aufenthaltsstatus", sich ange-
sichts der klaren Sachlage und insbesondere der einschlägigen aktenkun-
digen Behördendokumente als unzutreffend erweist,
dass der Beschwerdeführer ferner auch nicht geltend macht, es würde ihm
in Italien eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des
flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich inhaltlich
in keiner Weise mit den genannten Voraussetzungen des Nichteintretens-
tatbestands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auseinandersetzt – nament-
lich auch die Vorbringen zur Eurodac-Registrierung – nicht geeignet sind,
zu einer anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz zu führen,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in wel-
chem nach dem oben Gesagten keine Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG zu befürchten ist,
dass sodann auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
in Italien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzustellen ist, dass die allge-
meine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spricht und sich den Akten auch keine Anhaltspunkte für das Vor-
liegen individueller Gründe entnehmen lassen, welche die Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom
24. Mai 2015 gesundheitliche Probleme geltend macht und auf Beschwer-
deebene darum ersucht, seine "medizinischen Behandlungen" in der
Schweiz fortsetzen zu können,
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine gesundheitliche
Situation im Asylgesuch als "sehr schlecht" zu bezeichnen, jedoch seine
angeblichen Gesundheitsbeschwerden mit keinem Wort substanziiert,
weshalb es ihm nicht gelingt, eine gravierende medizinische Beeinträchti-
gung glaubhaft zu machen, die den Vollzug der Wegweisung nach Italien
als unzumutbar erscheinen lassen könnte,
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dass auch den Akten keinerlei Hinweise auf eine medizinische Behandlung
des Beschwerdeführers in der Schweiz zu entnehmen wären,
dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und davon ausgegangen werden darf, dass dem Beschwerdeführer
als anerkannter Flüchtling mit Asylstatus dort der Zugang zu einer allenfalls
notwendigen medizinischer Versorgung möglich sein wird,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die ita-
lienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass auf den in der Beschwerde formulierte Antrag, es sei der Beschwer-
deführer aus der Haft zu entlassen, nicht einzutreten ist, da die Haftanord-
nung nicht durch das SEM, sondern durch die kantonale Behörde erging
und die Gefängnishaft folglich aus Gründen der Zuständigkeit nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden kann,
dass den vorinstanzlichen Akten zudem entnommen werden kann, dass
die zuständigen kantonalen Behörden bereits kürzlich über ein Haftentlas-
sungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden haben, weshalb eine
formelle Überweisung des entsprechenden Antrags an die kantonale Be-
hörde nicht erforderlich wird,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen steht, sich bei Bedarf
diesbezüglich erneut an die kantonalen Behörden zu wenden,
dass schliesslich hinsichtlich der Formulierung in der Beschwerde "Ich
möchte einen Anwalt haben" – soweit darin sinngemäss ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG zu verstehen ist – das entsprechende Gesuch auf-
grund der vorstehenden Erwägungen und der sich als aussichtslos erwie-
senen Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieses Urteil dem nicht vertretenen, durch die kantonalen Behörden
in Ausschaffungshaft versetzten Beschwerdeführer durch das (…) des
Kantons D._______ formell zu eröffnen (und auf Wunsch des Beschwer-
deführers eine blosse Kopie des Urteils an die von ihm angegebene c/o-
Postadresse zuzustellen) ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf den Antrag, es sei der Beschwerdeführer aus der Haft zu entlassen,
wird – ohne weitere Folge – nicht eingetreten.
3.
Ein allfälliger Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird abgewie-
sen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang