Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-816/2011
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Serbien,
beide vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
14. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden in den Jahren 2003 und 2004 erstmals
erfolglos ein Asylverfahren in der Schweiz durchliefen,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Januar 2007 auf ihre zweiten
Asylgesuche vom 22. Dezember 2006 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. Februar 2007 durch
ihren vormaligen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liessen,
dass sie mit Eingabe ihres neu mandatierten Rechtsvertreters vom 9.
August 2010 an das BFM – zusammen mit ihrem Sohn und dessen
Familie (N […]) – unter anderem die wiedererwägungsweise Aufhebung
der Verfügung vom 30. Januar 2007 beantragten,
dass das BFM am 9. September 2010 eine Kopie der Eingabe vom
9. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, da diese
teilweise das nach wie vor hängige Beschwerdeverfahren betraf,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden mit
Instruktionsverfügung vom 17. September 2010 über diesen Sachverhalt
in Kenntnis setzte und die Beschwerde vom 6. Februar 2007 mit Urteil
E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 abwies, soweit darauf eingetreten
wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit als Wiedererwägungsgesuch
bezeichneter Eingabe vom 7. Januar 2011 um Wiedererwägung der
Verfügung vom 30. Januar 2007 ersuchten,
dass sie zur Begründung – unter Beilage verschiedener ärztlicher
Zeugnisse – im Wesentlichen geltend machten, dass sich die (…)
Verfassung der an (…) erkrankten Beschwerdeführerin zwischenzeitlich
verschlechtert habe und der an (…) leidende Beschwerdeführer sich
einer [Operation] unterziehen müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2011 das
Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 30. Januar 2007 für
rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr in der Höhe von Fr.
600.– erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
1. Februar 2011 gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und dabei
beantragen liessen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, eventualiter
sei der Wegweisungs- und Vollzugsauftrag bis auf weiteres auszusetzen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die vorsorgliche Aussetzung des
Wegweisungsvollzugs unter entsprechender Anweisung der
Vollzugsbehörden, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung des
Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM beantragt wurden,
dass der Begründung ausserdem der Antrag um Einholung eines
unabhängigen fachärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen eine
Weisung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezem-
ber 2010, ein Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) vom
15. Dezember 2010, ärztliche Zeugnisse von 26. und 31. Januar 2011
sowie ein Aufgebot des Universitätsspitals Basel vom 27. Januar 2011 zu
den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl. Art. 33
Bst. d VGG) ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen
Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung des Asyls
angeordneten Wegweisung abgewiesen hat,
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dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind
und sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung berufen können (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten
Beschwerde legitimiert sind,
dass die Beschwerde von ihnen innert der gesetzlichen Frist von 30
Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch
auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren
Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde insbesondere
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat,
wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft -
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am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist oder durch
bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz - in wesentlicher Weise verändert hat und mithin eine
Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren
Gegenstand neu beurteilt wird,
dass im vorliegenden Fall das Wiedererwägungsgesuch einerseits mit
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden, konkret mit dem
Vorliegen einer (…) der Beschwerdeführerin sowie (…) des
Beschwerdeführers, und andererseits mit der Verschärfung der
politischen Verhältnisse in Serbien begründet wurde,
dass auf eine Auseinandersetzung mit den wiedererwägungsweise
geltend gemachten Asylvorbringen verzichtet werden kann, da die
vorliegende Beschwerde auf den angeordneten Wegweisungsvollzug
beschränkt ist,
dass hinsichtlich der (…) Probleme der Beschwerdeführerin festzustellen
ist, dass sich das BFM im Rahmen des erstinstanzlichen ordentlichen
Verfahrens (vgl. Verfügung vom 30. Januar 2007 sowie Vernehmlassung
vom 1. März 2007) mit diesen umfassend auseinandergesetzt und den
Vollzug der Wegweisung für zumutbar befunden hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung in seinem Urteil
E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 als korrekt bestätigte, wobei es in der
entsprechenden Erwägung (E. 8.5.3) unter anderem ausführte, die
Behandlung der vorliegenden Erkrankung sei in Serbien möglich,
dass die vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden
Beschwerdeverfahren vorzunehmende Prüfung primär entlang der Frage
zu verlaufen hat, ob mit Bezug auf die gesundheitliche Verfassung der
Beschwerdeführerin seit Erlass des – die Rechtskraft der ursprünglichen
Verfügung vom 30. Januar 2007 besiegelnden – Urteils vom
1. Dezember 2010 eine Änderung eingetreten und – bejahendenfalls –
diese Änderung überdies geeignet ist, einen anderen Entscheid in der
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs herbeizuführen,
dass vorab – im Hinblick auf den in der Rechtsmitteleingabe gestellten
Antrag um Einholung eines unabhängigen fachärztlichen Gutachtens
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin – festzustellen ist,
dass die Asylbehörden aufgrund der das Verfahren beherrschenden
Untersuchungsmaxime gehalten sind, den Sachverhalt von Amtes wegen
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abzuklären, die behördliche Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden
Peron findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten des ordentlichen
Verfahrens die geltend gemachten Beschwerden als hinreichend
dokumentiert erachtet und es Sache der Beschwerdeführenden gewesen
wäre, eine allfällige Veränderung respektive Verschlimmerung derselben
unaufgefordert mit entsprechenden Beweismitteln zu dokumentieren (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.2),
dass die eingereichten ärztlichen Zeugnisse von 26. und 30. Januar 2011
auf diese Fragestellung mit keinem Wort Bezug nehmen, hierin vielmehr
das Vorliegen von Symptomen bekräftigt wird, mit denen sich das
Bundesverwaltungsgericht in seinem – das ordentliche Verfahren
abschliessenden – Urteil E-970/2007 vom 1. Dezember 2010 in aller
Ausführlichkeit auseinandergesetzt hat,
dass insgesamt im Wiedererwägungsgesuch, in der Beschwerdeeingabe
und in den vorgenannten Zeugnissen nicht aufgezeigt wird, inwiefern sich
die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin von derjenigen
bei Erlass des Urteils vom 1. Dezember 2010 in einem entscheid-
wesentlichen Ausmass unterscheiden sollte,
dass im Sinne einer Klarstellung festzuhalten ist, dass eine
Wiedererwägung nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen
herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in
einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung
hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104),
dass die erneut geltend gemachten Diagnosen weder vom BFM noch
vom Bundesverwaltungsgericht je angezweifelt wurden, diese jedoch –
wie aufgezeigt – keine wesentliche Veränderung der Sachlage seit
Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens darstellen,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden
nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz keine nachträglich
veränderte Sachlage darstellen, zumal dieser Umstand schon vor
Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens Bestand hatte und dem
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Beschwerdeführer auch bewusst war, befindet er sich doch gemäss
Aktenlage wegen seiner (…) bereits seit (…) 2007 in ärztlicher
Behandlung,
dass aus den Akten auch nicht hervorgeht, weshalb die Durchführung
einer Operation gerade zum jetzigen Zeitpunkt indiziert sein sollte,
dass dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom 20. Dezember 2010,
welches bezeichnenderweise nicht von einem Fachspezialisten ([…])
sondern von einem Allgemeinmediziner (FMH für Innere Medizin und
Arbeitsmedizin) ausgestellt wurde, einzig zu entnehmen ist, dass der
Beschwerdeführer zur (…) angemeldet worden sei,
dass die Einschätzung des BFM, wonach die Tatsache, dass die
Anmeldung zu einer Operation erst nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 erfolgte, als
manipulatorisch gewertet werden müsse, nicht von der Hand zu weisen
ist,
dass in der Tat der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer beabsichtige
mit seiner Anmeldung zur Operation, auf welche er zuvor über Jahre
hinweg verzichtet hatte, einzig eine Verschleppung des vorliegenden
Verfahrens respektive eine Verhinderung des Wegweisungsvollzugs,
dass ein derart manipulatives Vorgehen nicht zur Gewährung der
vorläufigen Aufnahme führen kann, da anders zu entscheiden hiesse,
dass eine vom Wegweisungsvollzug betroffene Person es jederzeit in der
Hand hätte, durch geschickt terminierte Spitaleintritte zur Behandlung
chronisch vorbestehender Beschwerden die Gewährung eines
Aufenthaltsrechts zu erzwingen,
dass ein allfälliger Spitaleintritt vorliegend ohne weiteres bei der
Festlegung von Modalitäten und Zeitpunkt des Vollzugs berücksichtigt
werden kann,
dass nach dem Gesagten nicht von einer entscheidwesentlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden
seit Erlass des Urteils vom 1. Dezember 2010 auszugehen ist,
dass im Übrigen nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im
Rahmen der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige
medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und
die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt, wobei als
wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung
erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendig ist,
dass die Unmöglichkeit einer dem schweizerischen Standard
entsprechenden medizinischen Behandlung im Heimat- oder
Herkunftsstaat allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt
(vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr.
24 E. 5a und 5b),
dass die Beschwerdeführenden auf die grundsätzlich bestehende und im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-970/2007 vom 1. Dezem-
ber 2010 aufgezeigte Möglichkeit einer Behandlung respektive
Nachbehandlung in Serbien zu verweisen sind,
dass für den Zeitraum der tatsächlichen Rückkehr in den Heimatstaat
einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des (…) Zustandes der
Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer angepassten
persönlichen Betreuung begegnet werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch im Hinblick auf die
allgemeine Lage in Serbien auf die Ausführungen im vorgenannten, das
ordentliche Verfahren abschliessende, Urteil verwiesen werden kann,
zumal nicht einzusehen ist, inwieweit sich die dortige Situation in den
letzten zwei Monaten verändert haben sollte,
dass die Lageeinschätzung eines deutschen Bundeslandes (Nordrhein-
Westfalen) oder der Internetblog einer regionalen Zweigstelle einer
Menschenrechtsorganisation (GfbV Berlin) an der nach wie vor gültigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts klarerweise nichts zu
ändern vermögen,
dass zusammenfassend die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen
im Wiedererwägungsgesuch und in der Beschwerde sowie mit den
eingereichten Beweismitteln keine wiedererwägungsrechtlich relevante
Sachlage in Bezug auf die Aspekte der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs darzutun vermögen,
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dass das BFM nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch vom
7. Januar 2011 zu Recht abgewiesen hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion die
prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs,
Gewährung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des BFM)
gegenstandslos werden,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von
der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden
abzuweisen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.– zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: