B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-816/2016
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2013 in der Schweiz erst-
mals um Asyl nach. Am 30. April 2013 zog er sein Asylgesuch zurück und
reiste am 5. Juni 2013 nach Weissrussland aus.
B.
Am 24. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der
Schweiz um Asyl nach. Am 27. November 2015 fand die Befragung zur
Person statt und es wurde ihm das rechtliche Gehör zum Gesundheitszu-
stand, zur Zuständigkeit Litauens und der Wegweisung dorthin gewährt.
C.
Gemäss Visa-Informationssystem (CS-Vis) stellte Litauen dem Beschwer-
deführer am 12. November 2015 ein Visum aus. Die litauischen Behörden
hiessen das hierauf gestützte Übernahmegesuch des SEM am 28. Januar
2016 gut.
D.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (zugestellt am 3. Februar 2016) trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Li-
tauen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung.
E.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 11. Februar 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
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auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So hat die Vorinstanz anhand des zentralen Visa-Informationssystems
(CS-Vis) zu Recht die Zuständigkeit Litauens erkannt und die litauischen
Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO – um Übernahme er-
sucht. Das Gesuch wurde am 28. Januar 2016 gutgeheissen. Litauen ist
somit verpflichtet, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrun-
gen für die Rückkehr zu treffen. Sodann übersieht der Beschwerdeführer,
dass die Zuständigkeit der Schweiz im ersten Asylverfahren bereits drei
Monate nach der kontrollierten Ausreise vom 5. Juni 2013 nach Weissruss-
land erlosch (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Auch die übrigen Vorbringen –
seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion gebe es in Litauen kriminelle
Gruppen und eine bestimmte Person stelle eine Bedrohung für ihn dar –
sind offensichtlich nicht geeignet, eine Verletzung der Zuständigkeitsbe-
stimmungen darzutun. Schliesslich ist der Beschwerdeführer ein alleinste-
hender, gesunder junger Mann (SEM-Akten, B6, S. 3 und S. 9), weshalb
die Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 17 Dublin-III-VO, Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1) von vornherein ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz ist zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: