B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8165/2015
Ur t e i l vom 3 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Petra Vonschallen.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (…).
E-8165/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei-
matstaat am 8. Februar 2015, reisten über Äthiopien und den Sudan nach
Libyen und gelangten von dort mit einem Schiff nach Italien. Die Beschwer-
deführenden erreichten am 9. Juli 2015 die Schweiz, wo sie noch am sel-
ben Tag um Asyl nachsuchten. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass
die Beschwerdeführenden beim Verlassen des Schiffes ein Handgelenks-
band mit Nummer erhielten.
B.
Anlässlich der Befragung vom 16. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführerin
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Die
grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Be-
schwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte diese geltend, nicht nach
Italien zurückkehren zu wollen, da sie in die Schweiz gekommen seien, um
in Sicherheit und Freiheit zu leben (vgl. Akten SEM A3/12 Rz. 8.01).
C.
Am 29. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Diesem Gesuch wurde am 24. November 2015 nachträglich explizit ent-
sprochen.
D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 (eröffnet am 12. Dezember 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM die
Wegweisung nach Italien. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden
würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer all-
fälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
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Seite 3
E.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 7. Dezem-
ber 2015 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In pro-
zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung.
F.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 18. Dezember
2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2016 erteilte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Einreichung der Für-
sorgeabhängigkeitsbestätigung gesetzt. Die Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung wurde in der Folge fristgerecht zu den Akten gereicht.
H.
Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 des Migrationsdienstes des Kantons
Bern wurde dem SEM die Geburtsmeldung der Tochter C._______, gebo-
ren am (…), mit der Bitte um Einbezug in das Verfahren der Mutter, über-
mittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das am (…) geborene Kind C._______ wird in das vorliegende Verfah-
ren miteinbezogen.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, die Asylgesuche auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer
Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
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Seite 5
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Aufgrund dieser vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen stellte das
SEM in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2015 fest, dass Italien zur Be-
urteilung der Asylgesuche zuständig sei.
Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Italien sei sowohl Signa-
tarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) als auch der EMRK. Es lägen keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchführen würde. Jedoch habe gemäss Rechtsprechung des
EGMR bei einer Überstellung nach Italien bei Familien mit minderjährigen
Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerechten Unterbrin-
gung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In einem Grund-
satzentscheid habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zu-
sicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder
entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine
materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne kon-
krete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffe-
nen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 habe Italien den Dublin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass
jede im Rahmen eine Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in
einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Fa-
milieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015
habe das italienische Innenministerium der Europäischen Kommission
eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema die Protezione per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt. In den aufgeführten Pro-
jekten würden Aufnahmeplätze für Familien reserviert, welche im Rahmen
eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. In einem Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mitgliedstaaten zugänglich
gemacht worden. Die italienischen Behörden hätten dabei erklärt, dass die
genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige
Betreuung der Asylsuchenden vorhersehen würden, welche sie bei der
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleite.
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Seite 6
Auf der Internetseite sei eine detaillierte Auflistung der ge-
währleisteten Dienstleistungen zu finden. Die italienische Dublin Unit habe
erklärt, dass die für Familien reservierten Aufnahmeplätze je nach Auslas-
tung fortlaufend ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in wel-
chem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt.
Das SEM habe zwei dieser Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über
die beiden Zentren habe gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien
eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf
eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung abziele.
Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden
würden, sowie diese über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin in
Kenntnis gesetzt. Italien habe dem Ersuchen am 24. November 2015 zu-
gestimmt, wobei die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Catania
erfolgen solle. Die Zustimmung gelte auch für das ungeborene Kind der
Beschwerdeführerin.
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(D-4394/2015) sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der ei-
gens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Ga-
rantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der
Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt,
dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft
festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht
werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lä-
gen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme
im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage
sein würde, die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern gemeinsam und in
einer dem Alter der Kinder gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
liegen, die die Schweiz verpflichten würden, die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu prüfen.
Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen.
E-8165/2015
Seite 7
3.3 In der Rechtmitteleingabe brachte die Beschwerdeführerin demgegen-
über vor, dass es berechtigte Zweifel an der Aufnahmekapazität in die
SPRAR-Projekte gebe, zumal der Erlass des Rundschreibens vom 8. Juni
2015 schon einige Zeit zurückliege und die Anzahl der geflüchteten Fami-
lien seitdem stetig gestiegen sei. Darüber hinaus sei sie aufgrund der
Schwangerschaft geschwächt sowie wegen des Verlustes ihres Mannes
traumatisiert. Aufgrund dessen sei ihr und ihrem Sohn eine Ausweisung
aus dem gewohnten Umfeld nicht zuzumuten. Weiter vermute sie hier in
der Schweiz eine Verwandte, welche sie als nun alleinerziehende Mutter
unterstützen könne.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien von Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werden (ebenda E. 4.3).
E-8165/2015
Seite 8
4.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen.
Dabei ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom
7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen, das als Präzisie-
rung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus
dem Schreiben der italienischen Behörden vom 24. November 2015 geht
hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet
werden. Diese Angaben entsprechen den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 ex-
plizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses
Schreiben stellt eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4
geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar.
Zwar äussert sich das Schreiben vom 24. November 2015 nicht zur kon-
kreten Unterbringung, sondern führt lediglich an, dass die Überstellung auf
dem Flughafen Catania zu erfolgen habe. Die individuelle Zusicherung
muss im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen
allgemeinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men würden. Zusätzlich haben die italienischen Behörden explizit den Hin-
weis auf das Kreisschreiben vom 8. Juni 2015 in die Zusicherung aufge-
nommen ("This familiy will be accommodated in accordance to the circular
letter of 8th of June 2015."), welches eine Liste von SPRAR-Projekten ent-
hält, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus wird deutlich, dass
es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu
schaffen.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli 2015,
welches kurz nach Erlass des mit einer Liste der SPRAR-Projekten verse-
henen Rundschreibens vom 8. Juni 2015 ergangen ist, wurde festgestellt,
dass es sich bei der konkreten Anerkennung als Familieneinheit und den
allgemeinen Rundschreiben um hinreichende Garantien handle. Dieser
Feststellung wurde in der vorliegenden Beschwerde entgegnet, dass auf-
grund einer Liste, welche Monate vor der eigentlichen Überstellung erstellt
worden sei, nicht sichergestellt sei, dass entsprechende Plätze auch heute
noch vorhanden seien. Dieses Argument ist im Lichte der aktuellen Ent-
wicklung unbegründet. Denn die wesentliche Zusicherung besteht darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird.
Die italienischen Behörden haben denn auch am 15. Februar 2016 einen
neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der SPRAR-
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Seite 9
Projekte enthält. Auch daraus ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-
Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein Angebot auf-
grund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versucht. Darüber hin-
aus bestehen derzeit auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der
Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt. Es gilt
schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser
Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktio-
nierenden Rechtsstaat handelt und an die Zusicherung daher keine über-
höhten Anforderungen zu stellen sind, indem etwa verlangt würde, dass die
Unterkunft (zum Voraus) genau benannt würde, was ohnehin kaum prakti-
kabel wäre.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System
von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis
auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der
Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individuali-
sierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 dar-
stellt.
5.
5.1 Ferner beantragt die Beschwerdeführerin indirekt, die Verfügung des
SEM vom 7. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen,
sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorgesehe-
nen Selbsteintritt für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und auf
das Asylgesuch einzutreten. Gemäss Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einem bei ihm von ei-
nem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu
prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig
ist.
5.2 Italien ist Signatarstaat der ERMK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlungen oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach.
E-8165/2015
Seite 10
5.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde den Beschwerdeführenden kein ausreichendes Asylverfahren zu-
kommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondre nicht ersichtlich, dass Ita-
lien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und sie zur Ausreise in ein
Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr lau-
fen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
5.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl
der Kinder einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, zumal sich die
Beschwerdeführenden erst seit Juli 2015 in der Schweiz aufhalten und der
(…) B._______ daher noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gel-
ten kann, als dass zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen
hätte. Dasselbe ist umso mehr für das am (…) geborene zweite Kind zu
sagen. Überdies sind die SPRAR-Projekte gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 speziell auf die Bedürfnisse von Familien auch mit kleinen
Kindern ausgerichtet.
5.5 Die Zuständigkeit der Schweiz lässt sich schliesslich auf nicht mit der
in Schweiz aufhaltenden Schwester des Freundes D._______ begründen,
da es sich bei der Schwester des Freundes nicht um eine Familienange-
hörige oder Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g und h Dublin-III-VO han-
delt.
5.6 Es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO.
6.
6.1 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht
durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humani-
tären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung er-
geben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Be-
stimmung erteilt dem SEM über die zwingende Regeln des übergeordne-
ten Rechts hinaus ein Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit
der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses
Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes E-641/2014 vom 13. März
E-8165/2015
Seite 11
2015 E. 4 ff.). Es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Un-
terschreiten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundes-
recht verletzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
6.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdefüh-
rerin habe aufgrund ihrer entsprechenden Erfahrung berechtigte Angst, bei
einer Rückkehr nach Italien mit ihren Kindern unmenschliche Bedingungen
ausgesetzt zu werden, da sie als schwangere Frau bei ihrer Ankunft in Ita-
lien keinerlei Versorgung erhalten habe, kann aufgrund der Aufnahmezusi-
cherung der italienischen Behörden aus hinreichenden Gründen als unbe-
gründet erachtet werden.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde
zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Rechtsmitteleingabe die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit beantragt. Die
Bedürftigkeit Beschwerdeführenden ergibt sich aus der eingereichten Für-
sorgebestätigung vom 1. Februar 2015. Aufgrund einer vorgängigen sum-
marischen Prüfung der Akten sind die Rechtsbegehren sodann nicht als
aussichtslos erschienen.
E-8165/2015
Seite 12
10.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen. Es sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8165/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es
werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Petra Vonschallen
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