B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8168/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Livia Kunz, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 22. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 3. Juni 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen zur Person befragt. Dabei gab er an, er sei minderjährig. Seine
Eltern seien vor etwa zehn Jahren bei einem Autounfall ums Leben gekom-
men. Deshalb habe er bei seinem Bruder und dessen Frau gelebt. Wegen
Schwierigkeiten mit seiner Schwägerin habe er den Iran verlassen.
A.b Am 29. Mai 2015 führte das Spital B._______ im Auftrag der Vo-
rinstanz eine Knochenaltersanalyse beim Beschwerdeführer durch. Die
Untersuchung ergab ein Knochenalter von 17 Jahren.
A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 28. August 2015 im
Beisein seiner Rechtsvertreterin zu den Asylgründen an. Dabei machte er
im Wesentlichen geltend, anlässlich der Erstbefragung habe er gelogen. Er
sei wegen religiöser Probleme innerhalb der Familie ausgereist. Entgegen
dem Wunsch seiner Familie habe er weder regelmässig beten noch wäh-
rend des Ramadans fasten wollen. Seine Brüder hätten ihn jeweils zum
Freitagsgebet in der Moschee gezwungen. Mit den heimatlichen Behörden
habe er keine Probleme gehabt.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffern 3
bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und
die Sache zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug als un-
zumutbar festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ein amtlicher Rechts-
beistand beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
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D.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 wurde dem Beschwerdeführer der
Eingang der Beschwerde bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die verfügte Wegwei-
sung und deren Vollzug. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung
vom 13. November 2015 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwach-
sen.
4.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
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5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekrtariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwer-
deführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtli-
che Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
und Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzu-
ges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
5.3
5.3.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei minderjährig. Dies habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nicht ausdrücklich festgehalten, sondern entsprechende Zweifel an der
Minderjährigkeit geäussert. Die Vorinstanz hat sowohl auf dem Begleit-
schreiben als auch auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung die Persona-
lien und damit das Geburtsdatum des Beschwerdeführers aufgeführt. Dar-
aus ist zu schliessen, dass sie grundsätzlich von dessen Minderjährigkeit
ausgeht, auch wenn sie diesbezüglich in der Folge Zweifel äussert. Sodann
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hat die Vorinstanz entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht bei der
vorliegenden Konstellation keine weitergehende Abklärungspflicht. Die Sa-
chumstände in den in der Eingabe angerufenen Entscheiden des Bundes-
verwaltungsgerichts sind mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleich-
bar. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Vielmehr ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen gesunden und mittlerweile knapp 17-jährigen jungen Mann
handelt, gemäss dessen eigenen Angaben seine Mutter, seine Geschwis-
ter sowie Onkel und Tanten nach wie vor an seinem bisherigen Wohnort
beziehungsweise im Iran leben. Zwar will sich der Beschwerdeführer mit
seinen nächsten Familienangehörigen wegen der Ausübung des Glaubens
zerstritten haben. Indes leben weitere Verwandte und Bekannte im Iran, an
welche sich der Beschwerdeführer wenden kann. Namentlich hat ein Onkel
mütterlicherseits dem Beschwerdeführer die Ausreise finanziert und stehen
diese beiden heute nach wie vor in telefonischem Kontakt miteinander (Ak-
ten SEM A26/11 S. 5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr über ein bestehendes soziales
Beziehungsnetz verfügt und zumindest vorübergehend bei seinem Onkel
Aufnahme, Unterhalt sowie Unterstützung finden kann. Ferner hat der Be-
schwerdeführer neun Jahre die Schule besucht und bereits erste Arbeits-
erfahrung als (…). Weitere Arbeitserfahrungen hat er sich im Irak bei einer
Firma, die (…) herstellt, erworben (Akten SEM A26/11 S. 6). Dieser drei-
monatige Auslandarbeitseinsatz sowie auch die Reise in die Schweiz zei-
gen, dass sich der Beschwerdeführer wie ein Erwachsener verhält, sehr
selbständig und offensichtlich auch belastbar ist. Selbst wenn die Arbeits-
marktsituation im Iran für junge Menschen nicht einfach ist, ist es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten, sich nach einer Rückkehr weiter auszubilden
beziehungsweise eine eigene Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten jedenfalls keine existenzbedrohende Situation
dar, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs spricht (BVGE 2014/26 E.
7.6 mit weiteren Verweisen). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich so-
mit als zumutbar.
Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
5.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der
Vollzug der Wegweisung ist möglich.
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6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 110a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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