B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8171/2008
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Abweisung eines
Wiedererwägungsgesuchs); Verfügung des BFM vom
12. Dezember 2008 / N (…).
E-8171/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge im Sommer 2007 und reisten auf dem Landweg zuerst in den Iran
(Aufenthalt angeblich zwei Wochen) und dann weiter in Richtung
Schweiz. Von Italien herkommend reisten die Beschwerdeführerin und ih-
re beiden minderjährigen Kinder (ohne den beschwerdeführenden Ehe-
mann/Vater) am 1. September 2007 in die Schweiz ein und stellten glei-
chentags ein Asylgesuch.
Am 31. Dezember 2007 reichten die volljährige Tochter der Beschwerde-
führenden, E._______, und deren Lebenspartner (N (…) / E-8149/2008)
in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Am 19. Januar 2008 gelangte der Ehemann/Vater (nachfolgend Be-
schwerdeführer) in die Schweiz, wo er am Folgetag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in (…) ein Asylgesuch einreichte.
Schliesslich reiste der damals minderjährige Sohn F._______ am 4. Au-
gust 2008 in die Schweiz ein und suchte am Folgetag im EVZ (…) um
Asyl nach.
B.
Am 7. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin summarisch zu ih-
rer Person und ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab sie an, sie
stamme aus einem Dorf in der Provinz G._______ in Afghanistan. Sie sei
dort geboren und habe dort mit Unterbrüchen bis vor einem Monat gelebt.
Sie sei ethnische Tadschikin sunnitischen Glaubens. Als Ausreisegründe
gab sie an, eine ihrer Töchter namens H._______ sei vor einem Jahr ver-
schleppt worden und gelte seither als verschollen; zudem sei ihr Mann,
welcher Inhaber einer (…) im zehn Fahrstunden entfernten I._______ sei,
dort vor drei Monaten von den Taliban mit dem Vorwurf, Spionage zu
betreiben, während zweier Wochen festgehalten worden. Sein Geschäft
sei niedergebrannt worden. Einen Tag nach der Freilassung ihre Mannes
hätten sie das Land verlassen. Zur Entführung der Tochter H._______
führte die Beschwerdeführerin weiter aus, die Regierung oder die Taliban
seien im Winter nachts ins Haus eingedrungen. Sie habe mehrere Leute
gehört, aber nur eine vermummte Person gesehen. Ihr Bruder J._______
habe die Tochter zurückhalten wollen, sei dabei jedoch getötet worden.
Als Grund für die Entführung erwähnte die Beschwerdeführerin den Um-
stand, dass das Mädchen zur Schule gegangen sei. Sie sei ein paar Mal
E-8171/2008
Seite 3
ermahnt worden, nicht mehr in die Schule zu gehen. Eine Woche vor der
Entführung sei in der Nacht ein Brief neben die Tür geworfen worden.
Zum Verbleib des Beschwerdeführers und ihres Sohnes F._______ führte
sie an, diese seien aufgrund einer Festnahme vorerst in Italien verblie-
ben. Auch eine weitere Tochter namens E._______ sei beim Ehe-
mann/Vater verblieben.
Die Beschwerdeführerin wies sich einzig mit einem auf den Beschwerde-
führer lautenden internationalen Führerschein aus. Sie wurde unter Hin-
weis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides mittels Merk-
blatt aufgefordert, innert 48 Stunden gültige Identitätsdokumente zu den
Akten zu reichen.
C.
Am 5. Oktober 2007 fand eine einlässliche Anhörung der Beschwerdefüh-
rerin durch das BFM statt. Dabei führte sie aus, die Familie habe bereits
zweimal während zweier Jahre im Iran gewohnt, letztmals von 2003 bis
2005. In Afghanistan habe sie mit ihren Eltern und Geschwistern in
G._______ zusammengewohnt, während ihr Mann, nachdem sein Ge-
schäft in G._______ durch eine Bombe zerstört worden sei, im entfernten
I._______ mit einem Kollegen ein Geschäft betrieben und dort gewohnt
habe. Von ihrem Cousin habe sie kurz vor der Ausreise erfahren, dass ihr
Mann dort von den Taliban in ein Gefängnis gebracht und der dortige Ge-
schäftsladen niedergebrannt worden sei. Bis heute wisse sie nicht genau,
was geschehen sei, da ihr Mann ihr kein Wort über seine Probleme er-
zählt habe. Er habe ihr nur gesagt, sie solle die Sachen packen, da sie
gehen müssten. Weiter schilderte die Beschwerdeführerin, vor einem
Jahr sei ihre Tochter K._______ entführt worden. Sie wisse nicht, ob die-
se noch lebe. Auch sei vor zirka drei Monaten ihr Bruder zu Hause von
den Taliban getötet worden. Dies sei der Anlass gewesen, das Land so-
fort zu verlassen. Sie hätten Angst bekommen und seien via Kabul und
Herat in den Iran gereist, von wo sie nach zwei Wochen mit Hilfe eines
Schleppers ausgereist seien. Nach dem Ablauf der Entführung der Toch-
ter K._______ gefragt, führte die Beschwerdeführerin aus, damals seien
nachts drei oder vier vermummte Personen gekommen, hätten sie gefes-
selt, die Augen verbunden und die Tochter mitgenommen. Wie genau die
Leute ins Haus hätten eindringen können, wisse sie nicht, jedenfalls sei
ein Schloss beschädigt gewesen. Sie habe Lärm (das Laden eines Ma-
schinengewehrs) gehört und dann die Leute um sie herumstehen sehen.
Sie seien gefesselt worden und es seien ihnen die Augen verbunden
E-8171/2008
Seite 4
worden. Auch ihr Bruder J._______, der sie habe verteidigen wollen, sei
gefesselt worden. Als sie von den Eltern wieder von den Fesseln befreit
worden sei, habe sie gesehen, dass ihr Bruder erschossen und ihr Sohn
F._______ so fest geschlagen worden sei, dass er beide Beine gebro-
chen habe. F._______ habe in der Folge operiert werden müssen. Vor
der Entführung hätten die Taliban übrigens mehrmals beziehungsweise
zweimal Briefe ins Haus geworfen, in denen sie sich gegen das Lesen-
und Schreiben-Lernen der Tochter ausgesprochen hätten, so letztmals
zwei Wochen vorher. Im Verlauf der Anhörung führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, ihr Bruder sei eine Woche vor der Rückkehr ihres Mannes er-
mordet worden. Auf Vorhalt vorheriger divergierender Angaben zum Zeit-
punkt des Ablebens des Bruders hin, führte die Beschwerdeführerin aus,
kurz vor der Ausreise sei eben noch ein anderer Bruder namens
L._______ getötet worden. Dieser sei in der Gasse, wo sie gewohnt hät-
ten, angeblich wegen eines Streites mit den Taliban, erschossen worden.
D.
Am 14. September 2007 erstellte das BFM aufgrund eines stündigen Te-
lefongesprächs mit der Beschwerdeführerin eine Herkunftsanalyse. Der
Experte des BFM kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne
Zweifel dem afghanischen (tadschikischen) Milieu entstamme und den
grössten Teil ihres Lebens in G._______ (Afghanistan) verbracht haben
dürfte. Aufgrund des verwendeten Wortschatzes sei jedoch von einem
längeren als bloss zweijährigen Aufenthalt im Iran auszugehen.
E.
Am 7. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seiner
Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Der Beschwer-
deführer gab ebenfalls an, ethnischer Tadschike sunnitischen Glaubens
aus G._______ zu sein. Dort habe er, abgesehen von einem zweijährigen
Aufenthalt im Iran (1997 bis 1999) bei seiner dort wohnhaften Mutter, bis
im Jahre 2005 gelebt. Von 2005 bis Juni 2007 habe er dann im 1200 Ki-
lometer entfernten I._______ gewohnt, wo er in der Landwirtschaft bezie-
hungsweise in einem Laden (…) gearbeitet habe. Früher, vor seiner Aus-
reise in den Iran, habe er während 15 Jahren einen Laden geführt, (…).
Als Ausreisegrund nannte der Beschwerdeführer vorab die wirtschaftliche
Situation. Es sei Krieg gewesen und wirtschaftlich sei es deshalb nicht so
gut gegangen. Die Leute hätten die (…) nicht bezahlt. Es habe immer
wieder Schlägereien gegeben. Er selbst sei kurz vor der Ausreise zudem
von vier Unbekannten entführt und für zwei Wochen in einem Keller in
I._______ festgehalten worden. Er wisse nicht, was diese von ihm gewollt
E-8171/2008
Seite 5
hätten. Von dort sei ihm nachts die Flucht gelungen. Afghanistan habe er
auch deshalb verlassen, weil eine minderjährige Tochter namens
K._______ vor eineinhalb beziehungsweise zwei Jahren wegen einer ab-
gelehnten Heirat entführt worden sei. Zudem sei sein Sohn F._______
geschlagen worden. In der Türkei habe er bei Verwandten drei Kinder zu-
rückgelassen, darunter den minderjährigen Sohn namens F._______.
F.
Am 18. Februar 2008 fand eine einlässliche Anhörung des Beschwerde-
führers durch das BFM statt. Dabei führte dieser aus, er habe anfänglich
eine eigene (…) besessen, sei dann aber vor zehn Jahren wegen der Un-
ruhen in G._______ in den Iran gegangen. Nach seiner Rückkehr sei sein
Geselle, welchem er die (…) überlassen habe, nicht mehr am Leben ge-
wesen. Er habe dann vorerst sein eigenes Grundstück bewirtschaftet und
später zusammen mit einem neuen Partner ein Geschäft in I._______ ge-
führt. Zwei Jahre später sei er wiederum für zehn Monate – diesmal allei-
ne – in den Iran zurückgekehrt, da er dort eine seiner Töchter bei Ver-
wandten zurückgelassen habe. Weitere Aufenthalte im Iran habe es, ab-
gesehen von der Ausreise, keine gegeben. Im weiteren Verlauf der Anhö-
rung datierte der Beschwerdeführer seinen zweijährigen Aufenthalt im
Iran auf die Jahre 1991 bis 1993. Nach dem konkreten Ausreisegrund ge-
fragt, führte der Beschwerdeführer aus, eines Tages habe ihm ein Bote
die Nachricht überbracht, dass er umgehend nach Hause zurückkehren
müsse. Zu Hause angekommen, habe er erfahren, dass eine Tochter ent-
führt und seinem Sohn beide Beine gebrochen worden seien. Auch sei
sein Schwager namens J._______ umgebracht worden. Sein Sohn habe
40 Tage im Krankenhaus verbringen müssen. Seine entführte Tochter ha-
be er während vier bis fünf Monaten überall gesucht. Zwei Wochen vor
der Ausreise sei er aus (…) herausgezerrt und in einen Keller gebracht
worden, wo sich zirka 18-20 Gefangene aufgehalten hätten. Die Männer
hätten ihm auch gedroht, (…) anzuzünden. Ob sie dies gemacht hätten,
wisse er nicht. Eines nachts seien er und weitere Gefangene abgeholt
und weggebracht worden. Unterwegs sei der Wagen mit einem Baum kol-
lidiert und es sei ihnen die Flucht in Wälder gelungen. Seine Fesseln ha-
be er so lange an einem Felsen gerieben, bis er sich davon habe befreien
können. Ein Lieferwagenfahrer habe ihn am nächsten Morgen mitge-
nommen. Er habe die Entführer nicht gekannt. Sie hätten einen grossen
Turban getragen und damit auch ihr Gesicht verdeckt. Da nur die Taliban
Menschen entführten, gehe er davon aus, dass es sich bei seinen Entfüh-
rern um Taliban gehandelt habe. Er sei sich sicher, dass die Entführer
auch Gefolgsleute des Heiratsbewerbers gewesen seien, der ein oder
E-8171/2008
Seite 6
zwei Monate vor seiner Entführung, gemäss späterer Aussage etwa ein
Jahr davor, wiederholt um die Hand seiner Tochter K._______ angehalten
habe. Er habe diesen Antrag mit dem Hinweis auf das junge Alter von
K._______ abgewiesen. Ob er letztlich jedoch im Zusammenhang mit
K._______ oder von Feinden seines Geschäftspartners entführt worden
sei, wisse er nicht. Vom Erhalt von Drohbriefen wisse er übrigens nichts.
G.
Mit zwei separaten Entscheiden vom 23. Juli 2008 lehnte das BFM die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführen-
den. Zur Begründung der negativen Asylentscheide führte das BFM an,
die zentralen Vorbringen, mithin die Entführung der Tochter und die Fest-
nahme des Beschwerdeführers, seien nicht glaubhaft. Die Verfügungen
erwuchsen am 27. August 2008 unangefochten in Rechtskraft. Auf den
weiteren Inhalt der Verfügungen wird in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 ersuchten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter um Wiedererwägung ihrer Entscheide vom
23. Juli 2008. Das Ersuchen um Wiedererwägung wurde damit begrün-
det, dass die Beschwerdeführenden zwischenzeitlich in den Besitz von
drei Dokumenten gelangt seien, welche ihre vom BFM bezweifelten Vor-
bringen beziehungsweise die Entführung der Tochter K._______ zu be-
weisen vermöchten. Bei den Dokumenten handle es sich vermutlich um
ein Schulzeugnis und zwei Schreiben inklusive Couvert an die jeweils zu-
ständigen Behörden. Die Dokumente seien in Dari verfasst und aufgrund
der Mittellosigkeit der Familie von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Zu
beurteilen sei erstmalig auch die psychische Situation der Familie nach
Entführung der Tochter. Unter diesem Aspekt seien die Akten neu zu prü-
fen und die Aussagen neu zu bewerten. Der Rechtsvertreter behielt sich
eine Ergänzung des Wiedererwägungsgesuches nach Besprechung mit
seinen Mandanten vor. Der Eingabe lagen die drei erwähnten, fremd-
sprachigen Dokumente sowie ein Zustellcouvert bei. Der Rechtsvertreter
ersuchte zugleich um Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens
sowie um Einsicht in die Akten des Verfahrens des Sohnes F._______.
I.
Mit Schreiben vom 3. November 2008 gelangte das BFM an den Rechts-
E-8171/2008
Seite 7
vertreter der Beschwerdeführenden mit dem Ersuchen, nähere Angaben
zu den eingereichten Dokumenten zu machen, letztere zu übersetzen
und das Ersuchen um Wiedererwägung mit konkreten Rechtsbegehren
zu versehen. Zu diesem Zwecke retournierte es die eingereichten Be-
weismittel an den Rechtsvertreter. Hinsichtlich des Akteneinsichtsgesu-
ches wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Akten
bereits der vormaligen Rechtsvertretung ediert worden seien und die Ak-
ten des Sohnes F._______ infolge Hängigkeit des Verfahrens noch nicht
herausgegeben werden könnten. Die Originaleingaben wurden dem
Rechtsvertreter zusammen mit dem Schreiben retourniert.
J.
Mit Antwortschreiben vom 7. November 2008 ersuchte der Rechtsvertre-
ter unter Hinweis auf die Mittellosigkeit seiner Mandanten um Überset-
zung der Dokumente von Amtes wegen. Er wies darauf hin, dass die Ent-
führung von K._______ auch im noch hängigen erstinstanzlichen Verfah-
ren von F._______ das Hauptthema sei und die Dokumente die geltend
gemachte Verfolgung zu beweisen vermöchten.
K.
Am 19. November 2008 wies das BFM das Asylgesuch des Sohnes
F._______ der Beschwerdeführenden ab, wies diesen aus der Schweiz
weg und verfügte die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
L.
Am 24. November 2008 schickte der Rechtsvertreter dem BFM die Be-
weismittel zum Wiedererwägungsgesuch zurück.
M.
Am 3. Dezember 2008 nahm das BFM eine Übersetzung der eingereich-
ten handschriftlichen und undatierten Dokumente vor, soweit diese leser-
lich waren. Laut dieser Übersetzung handelt es sich beim einen Schrei-
ben um eine Beschwerde an eine nicht entzifferbare Behörde in
G._______ im Zusammenhang mit der Entführung der Tochter, und beim
zweiten Schreiben um eine Eingabe der Beschwerdeführenden an die
Verwaltungsbehörde von G._______, enthaltend die Bitte, ihnen betref-
fend Entführung ihrer Tochter, die vermutlich durch einen Onkel der Toch-
ter begangen worden sei, behilflich zu sein. Ersteres Schreiben trägt so-
dann Unterschriften von Dorfbewohnern, welche die Angelegenheit bestä-
tigen. Das Schulzeugnis blieb unübersetzt.
E-8171/2008
Seite 8
N.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und erklärte die Verfügung
vom 23. Juli 2008 für rechtskräftig; das BFM hielt fest, die Beschwerde-
führenden würden in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleiben. Für
das Verfahren wurde eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben. Sodann hielt
das BFM fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Auf die Begründung des Entscheides wird in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
O.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht gegen den ablehnenden Wiedererwägungs-
entscheid vom 12. Dezember 2008 Beschwerde. Er beantragte die Auf-
hebung der Verfügung vom 12. Dezember 2008 und die Gewährung von
Asyl. Auf die Gesuche der Beschwerdeführenden sei einzutreten. Die Be-
schwerdeführenden seien in jedem Fall vorläufig aufzunehmen. Aufgrund
der Mittellosigkeit seien weder ein Kostenvorschuss noch Gerichtsgebüh-
ren zu erheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 wurde dem sinngemässen
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund des
Zusammenhangs mit den zum Teil noch hängigen Verfahren weiterer
Familienangehöriger entsprochen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Weiter hielt die Instruktionsrichterin fest, dass sich
die formelle Anordnung einer vorsorglichen Massnahme aufgrund der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht aufdränge. Schliess-
lich wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass die Verfahren der
weiteren Familienangehörigen von derselben Instruktionsrichterin behan-
delt würden.
Q.
Ebenfalls mit Verfügung vom 8. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreter
bezüglich des Verfahrens des Sohnes F._______ aufgefordert, ärztliche
Berichte zur Beinoperation einerseits und zur behaupteten Traumatisie-
rung andererseits einzureichen. Am 22. Januar 2009 reichte der Rechts-
vertreter mehrere Verlaufsberichte bezüglich der Entfernung von Marknä-
geln den Beinen zu den Akten.
E-8171/2008
Seite 9
R.
Am 12. August 2011 liessen sich der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin auf der afghanischen Botschaft in Genf Pässe ausstel-
len. Diese wurden vom BFM im Rahmen eines Gesuches um Bewilligung
der Wiedereinreise am 5. September 2011 eingezogen.
S.
Mit Vernehmlassung vom 17. April 2012 beantragte das BFM die Abwei-
sung der Beschwerde. Zu den eingereichten Beweismitteln nahm es da-
hingehend Stellung, dass diese zwar die Beinverletzung bestätigten, zu
deren Ursache aber nichts aussagten. Weitere medizinische Berichte zu
den übrigen Vorbringen seien sodann ausgeblieben. Die Vernehmlassung
wurde dem Rechtsvertreter am 23. April 2012 zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
E-8171/2008
Seite 10
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der angefochtenen Verfügung wurde erwähnt, der Wiedererwägungs-
entscheid beziehe sich ebenfalls auf den Sohn F._______. Wie das Bun-
desverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 8. Januar 2009 festgehal-
ten hat, ist die Aussage des BFM unrichtig, da zu diesem Zeitpunkt über
das Asylverfahren des Sohnes erstinstanzlich noch gar nicht verfügt wor-
den war.
4.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsge-
such einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem
ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E-8171/2008
Seite 11
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn ledig-
lich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten
Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die
bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr.
17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden Cha-
rakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfahren (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein
rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu ziehen ist, wenn die neu-
en Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen Sinn verspätet sind, jedoch of-
fensichtlich machen, dass dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht.
5.
5.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundes-
verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht
abgewiesen hat. Konkret ist der Frage nachzugehen, ob die im Wieder-
erwägungsgesuch angeführten Gründe, mithin das Vorliegen einer Trau-
matisierung und das Beschaffen neuer Beweismittel, die Anpassung der
Verfügungen vom 23. Juli 2008 erfordern.
5.2 In seinen Verfügungen vom 23. Juli 2008 führte das BFM zur Begrün-
dung der Abweisung der Asylbegehren aus, die Ausführungen zur Entfüh-
rung der Tochter seien nicht überzeugend ausgefallen. Die Beschwerde-
führerin habe nicht genau angeben können, wann die Entführung stattge-
funden haben solle (zirka vor einem Jahr), habe das Eindringen der Ent-
führer ins Haus wenig überzeugend geschildert (über die Wände ge-
sprungen oder das Türschloss aufgebrochen), habe sich zu den Entfüh-
rern vage geäussert (einerseits habe sie gesagt, sie wisse nicht, wer die
Entführer seien, andererseits habe sie angegeben, ausser den Taliban
könne niemand eine solche Tat verüben). Zweifel am Sachverhalt erweck-
E-8171/2008
Seite 12
ten sodann auch die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin
zur Entführung der Tochter. So habe sie bei der ersten Befragung ange-
geben, diese heisse H._______, während sie bei der Bundesanhörung
den Namen der Tochter mit K._______ angegeben habe. Auch habe sie
einerseits erwähnt, bei der Entführung im Jahre 2006 sei ein Bruder zu
Tode gekommen, andererseits den Zeitpunkt der Ermordung des Bruders
auf kurz vor der Ausreise im Jahre 2007 datiert. Diesen Widerspruch ha-
be sie auf Vorhalt damit zu erklären versucht, dass eben zwei Brüder er-
mordet worden seien. Unterschiedlich in Anzahl und Zeitpunkt seien
schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Drohbrie-
fen rund um die Entführung ausgefallen.
Der Beschwerdeführer seinerseits habe keine überzeugenden Angaben
hinsichtlich der behaupteten Festnahme von 14 Tagen zu machen ver-
mocht. Auch habe er den Ort der Festnahme nicht lokalisieren können,
obwohl er gemäss der ersten Schilderung dieses Ereignisses vom fragli-
chen Ort aus geflüchtet sein wolle (gemäss einer zweiten widersprüchli-
chen Schilderung zufolge wolle er jedoch anlässlich eines Gefangenen-
transports dank eines Unfalls, bei dem er habe entwischen können, ge-
flohen sein). Aufgrund der Bedeutung dieses Ereignisses hätten laut BFM
präzisere Angaben erwartet werden dürfen. Auch die Ausführungen zur
Brautwerbung der angeblich entführten Tochter seien substanzlos ausge-
fallen. Angesichts dessen, dass die Tochter entführt worden sein soll, sei
erstaunlich, dass der Beschwerdeführer kaum etwas über den Bewerber
gewusst habe und bloss auf das diesbezügliche Wissen seiner Frau ver-
wiesen habe. Der Beschwerdeführer habe überdies unterschiedliche An-
gaben zum Zeitpunkt der Entführung seiner Tochter gemacht. Schliesslich
gebe es diverse Divergenzen in Bezug auf die Aussagen seiner Ehefrau.
So habe der Beschwerdeführer die Entführung nicht wie seine Ehefrau in
den Zusammenhang mit dem Schulbesuch seiner Tochter gebracht, son-
dern den Brautwerber als mutmasslichen Entführer der Tochter genannt.
Von den Drohbriefen, die vor der Entführung laut der Beschwerdeführerin
eingegangen seien, habe der Beschwerdeführer ebenfalls nichts ge-
wusst.
Zusammenfassend kam das BFM zum Schluss, dass aufgrund der un-
substanziierten und widersprüchlichen Ausführungen beider Eheleute de-
ren Verfolgungssituation nicht geglaubt werden könne.
6.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 ersuchte der Rechtsvertreter mit fol-
E-8171/2008
Seite 13
gender Begründung um Wiedererwägung der Entscheide vom 23. Juli
2008: Die Beschwerdeführenden seien zwischenzeitlich in den Besitz von
drei Dokumenten gelangt, welche ihre vom BFM bezweifelten Vorbringen
beziehungsweise die Entführung der Tochter K._______ zu beweisen
vermöchten. Bei den Dokumenten handle es sich um ein Schulzeugnis
und zwei Schreiben inklusive Couvert an Behörden. Zu beurteilen sei so-
dann erstmalig auch die psychische Situation der Familie nach der Ent-
führung der Tochter. Die Akten seien unter diesem Aspekt neu zu prüfen
beziehungsweise die Aussagen seien neu zu bewerten. Der Eingabe la-
gen die drei erwähnten, in Dari verfassten Dokumente bei.
7.
Mit Entscheid vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Wiedererwä-
gungsgesuch mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführenden
hätten zum Nachweis der bislang als unglaubhaft qualifizierten Entfüh-
rung der Tochter ein Schulzeugnis sowie zwei undatierte fremdsprachige
Schreiben an Behörden zu den Akten gereicht. Es erstaune, dass sie die-
se Unterlagen nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht
oder im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens geltend gemacht hätten,
dass sie mit der Argumentation des BFM nicht einverstanden seien. Die
eingereichten Schreiben wiesen sodann bezüglich Inhalt und Form keine
Echtheitsmerkmale auf. Solche Schreiben seien auf dem Schwarzmarkt
sehr leicht käuflich erwerbbar. Demzufolge vermöchten die Unterlagen
die Entführung der Tochter nicht glaubhaft machen. Der besonderen Situ-
ation der Beschwerdeführenden sei ohnehin bereits durch die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen worden. Zusammenfas-
send lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung
vom 23. Juli 2008 zu beseitigen vermöchten.
8.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 erhob der Rechtsvertreter Be-
schwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid. Er hielt den
Erwägungen des BFM entgegen, die verfügte vorläufige Aufnahme sei
zwar eine teilweise Anerkennung der Zustände in Afghanistan und des
Umstandes, dass die Regierung Karsai nicht schutzfähig sei. Die vorläu-
fige Aufnahme werde jedoch der tatsächlichen Situation nicht gerecht. Die
Beschwerdeführenden seien seit der Entführung der Tochter traumatisiert
und in einem schlechten sowie labilen psychischen Zustand, der dazu ge-
führt habe, dass sie die Beschwerdefrist verpasst hätten. Sie seien zu-
dem diesbezüglich gar nicht beraten gewesen. Ohnehin hätten sie zu
diesem Zeitpunkt noch keine Beweismittel einreichen können. Erst später
E-8171/2008
Seite 14
sei es ihnen gelungen, solche zu besorgen und die Erlebnisse zu doku-
mentieren. Bei Gewaltopfern wie den Beschwerdeführern sei das einfa-
che Abstellen auf vielleicht wirre Äusserungen und eine Auflistung von
Scheinwidersprüchen keine schwierige Aufgabe. Im vorliegenden Fall, wo
es um die Entführung einer jungen Frau und schwere Gewaltanwendung
an einem Kind gehe, müsse gründlich abgeklärt werden. Den Beschwer-
deführenden werde grobes Unrecht angetan, wenn man – wie dies das
BFM ausnahmslos tue – die Dokumente aus Afghanistan als leicht käufli-
che Dokumente qualifiziere. Die Beschwerdeführenden trügen nicht die
Schuld, dass in Afghanistan keine behördlichen Abklärungen vorgenom-
men werden könnten und zudem alles leicht käuflich erwerbbar sei. Da
das BFM offenbar keine brauchbaren Quellen in Afghanistan habe, stelle
sich die Frage, wie es zu seinen beleidigenden Einschätzungen ("ge-
fälscht", "käuflich erworben") komme. Die mangelhafte Abklärung des
Sachverhalts stelle eine grobe Rechtsverletzung dar, zumal die Aussagen
der Beschwerdeführenden im Kern alle identisch und widerspruchsfrei
seien.
9.
Nach eingehender Würdigung sämtlicher Akten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das Wiedererwägungsge-
such der Beschwerdeführenden zur Recht abgewiesen hat. Der letztge-
nannten Behauptung des Rechtsvertreters, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführenden identisch und widerspruchsfrei ausgefallen seien, ist
klar zu widersprechen. Das BFM hat in den beiden negativen Asylent-
scheiden ausführlich dargelegt, weshalb die Aussagen der Beschwerde-
führenden als überwiegend unglaubhaft zu qualifizieren seien. Den Ent-
scheidbegründungen sind einerseits diverse Unsubstantiiertheiten und
andererseits zahlreiche Widersprüche sowohl innerhalb der eigenen Dar-
stellungen als auch im Vergleich der Aussagen der Ehegatten zu ent-
nehmen. Die Reihe der Widersprüche hätte sodann mit weiteren Unstim-
migkeiten hinsichtlich der Aufenthalte im Iran, des Ablaufs der Entführung,
des Entführungsgrundes oder des Zeitpunktes der angeblichen Heirats-
anträge ergänzt werden können. Die Beschwerdeführenden haben es
bisher unterlassen, zu den im Entscheid angeführten Divergenzen mate-
riell Stellung zu nehmen. Erstmals wird nun auf Beschwerdeebene im
Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens sinngemäss geltend ge-
macht, die Unstimmigkeiten in den Aussagen seien auf die Traumatisie-
rung, die sie durch die Ereignisse im Heimatland – vorab die Entführung
der Tochter – erlitten hätten, zurückzuführen. Ein ärztlicher Nachweis für
diese Traumatisierung wurde jedoch trotz Fristgewährung nicht einge-
E-8171/2008
Seite 15
reicht. Auch fehlt eine Erklärung für diese Säumnis. Mit der simplen Be-
hauptung einer Traumatisierung gelingt es den Beschwerdeführenden
klarerweise nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass beide Ehegat-
ten aufgrund ihrer psychischen Verfassung nicht mehr in der Lage zu
übereinstimmender Schilderung gewesen wären.
In Frage zu stellen vermögen sie die rechtskräftigen Verfügungen auch
nicht mit den drei eingereichten Dokumenten aus Afghanistan, bei denen
es sich um zwei Hilfeersuchen an die Behörden und um ein Schulzeugnis
der angeblich entführten Tochter handelt. Weder sind die Schreiben der
Beschwerdeführenden, die die Entführung der Tochter zum Inhalt haben,
datiert, noch wird in der Beschwerde aufgezeigt, weshalb diese Schrei-
ben erst über ein Jahr nach der Ausreise beziehungsweise über zwei
Jahre nach der Entführung erhältlich gemacht werden konnten. Ungeach-
tet dieser formellen Unzulänglichkeiten ist in materieller Hinsicht zu die-
sen Dokumenten festzuhalten, dass sie die Zweifel am Sachverhalt nicht
auszuräumen und somit kein Rückkommen auf die rechtskräftigen Verfü-
gungen des BFM zu bewirken vermögen. Bezüglich der Würdigung dieser
beiden Schreiben durch das BFM ist zwar zu bemerken, dass dieses –
trotz vorgenommener Übersetzung – unzutreffenderweise davon ausge-
gangen ist, es handle sich dabei um zwei von den örtlichen Behörden
ausgestellte Dokumente. Entsprechend hat es - ebenfalls fälschlicherwei-
se - zur Argumentation gegriffen, diese Behördenschreiben liessen einen
offiziellen Charakter vermissen; zudem seien Schreiben von afghani-
schen Behörden ohnehin sehr leicht käuflich erwerbbar. Bei den einge-
reichten handschriftlichen und teilweise nicht leserlichen Dokumenten
handelt es sich aber laut der in den Akten befindlichen Übersetzung um
Schreiben der Beschwerdeführenden zu Handen zweier Behörden (einer
der Adressaten konnte nicht entziffert werden), in welchen letztere im Zu-
sammenhang mit der Entführung der Tochter angeschrieben und um Hilfe
gebeten wurden. Bezeichnenderweise enthält eines der Schreiben eine
erneut von den bisherigen Darstellungen abweichende Aussage, die
Tochter sei vermutlich durch ihren eigenen Onkel entführt worden. Für
das Gericht stellen diese eigenhändig verfassten und der Darstellung im
Asylverfahren hinsichtlich Täterschaft erneut widersprechenden Schrei-
ben angesichts der freien Gestaltungsmöglichkeiten durch die Beschwer-
deführenden von Vornherein keine für das Wiedererwägungsverfahren
beweiskräftigen Dokumente dar. Daran vermag auch der Umstand nichts
zu ändern, dass die Schreiben von weiteren Personen mitunterzeichnet
worden sind. Dass auch das eingereichte Schulzeugnis der angeblich
entführten Tochter nicht geeignet ist, den rechtskräftigen vorinstanzlichen
E-8171/2008
Seite 16
Entscheid umzustossen, bedarf sodann keiner weiteren Argumentation.
Zu den ärztlichen Berichten die Marknägelentfernung betreffend ist
schliesslich anzuführen, dass diese keine ärztlichen Aussagen zur Her-
kunft der Verletzung des Sohnes F._______ enthalten (vgl. dazu die Aus-
führungen im gleichentags ergangenen Urteil E-8152/2008). Das Gericht
kommt schliesslich nicht umhin zu bemerken, dass die Beschwerdefüh-
renden nach der angeblichen Entführung der Tochter noch über ein Jahr
mit der Ausreise zugewartet haben – was vor der Hintergrund der frühe-
ren Reisen in den Iran zwecks Besuchs einer anderen dort wohnhaften
Tochter umso erstaunlicher erscheint –, so dass hinsichtlich dieses Vor-
bringens die Frage, ob damit der Kausalzusammenhang zur Ausreise
nicht als zerrissen betrachtet werden müsste, wohl ebenfalls zu bejahen
gewesen wäre.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass das BFM das Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.
Aufgrund der Aktenlage bestand und besteht keine Veranlassung zu wei-
teren Abklärungen im Heimatland. Der diesbezügliche Antrag ist somit
abzuweisen. Nach dem Gesagten ist die Verfügung vom 23. Juli 2008,
welche auch die Anordnung der Wegweisung als solche umfasst, als wei-
terhin rechtskräftig zu erklären.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesen wur-
de jedoch mit Instruktionsverfügung vom 8. Januar 2009 die unentgeltli-
che Prozessführung gewährt. Die Beschwerdeführenden gelten weiterhin
als bedürftig. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist demnach zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8171/2008
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: