B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-817/2019
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Februar 2019 / N (…).
E-817/2019
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 19. März 2015 in die Schweiz und er-
suchte hier gleichentags um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 24. März 2015 und der Anhörung vom 24. Mai 2016 trug er im We-
sentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Sein Vater sei 1998 festgenommen worden, weil man bei einer Kontrolle
einer seiner Warenlieferungen Munition gefunden habe. Bis 2002 sei sein
Vater in Haft gewesen, habe aber auch danach noch regelmässig in einem
Camp Unterschrift leisten müssen. 2008 sei sein Bruder B._______ auf
dem Weg nach Colombo ohne ersichtlichen Grund verhaftet und erst 2009
freigelassen worden. Danach habe auch sein Bruder B._______ Unter-
schrift leisten müssen. Als sein Vater und sein Bruder irgendwann im Jahr
2009 die Unterschriften nicht geleistet hätten, hätten Vertreter des sri-lan-
kischen Militärs ihn zu Hause aufgesucht, ins Camp C._______ mitgenom-
men und zwei Tage festgehalten. Bei der Mitnahme habe man ihn mit einer
abgebrochenen Zaunlatte geschlagen; davon habe er die Narbe am linken
Unterarm davongetragen. Während der zwei Tage im C._______ Camp
habe man ihn zudem verschiedentlich verhört und geschlagen. Nach sei-
ner Freilassung habe er bis Ende 2010 zu Hause in D._______ gelebt. Als
sein Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die sri-lankische
Armee untergetaucht seien, habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem On-
kel E._______ Zuflucht gefunden.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte
den angefochtenen Entscheid. Es begründete die Abweisung im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet,
seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen.
E-817/2019
Seite 3
II.
D.
Mit einer als „neues Asylgesuch“ bezeichneten Eingabe vom 19. Novem-
ber 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asyl-
gesuch. Zur Begründung führte er aus, die verfassungswidrige Ernennung
von Mahinda Rajapaksa zum Premierminister am 26. Oktober 2018 und
die dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka könnten zu einer deut-
lich erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen. Auf-
grund seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrunds würde er
bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier ge-
nommen und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Zudem sei für
den Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht jüngst eine posttrau-
matische Belastungsstörung diagnostiziert worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Arztbericht vom (…) Okto-
ber 2018 sowie eine CD mit zahlreichen Beweismitteln zur Situation in Sri
Lanka zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (eröffnet am 15. Februar 2019) nahm
die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als „neues Asylgesuch“ bezeich-
nete Eingabe vom 19. November 2018 als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegen und wies dieses ab. Die Verfügung vom 17. Juni 2016 erklärte sie
für rechtskräftig und vollstreckbar; einer allfällig gegen die Verfügung vom
8. Februar 2019 erhobene Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
F.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2019 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 8. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Er beantragt, die Aufhebung dieser Verfügung und die Zurückweisung der
Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz. Eventua-
liter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, wegen Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unvollstän-
digen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
E-817/2019
Seite 4
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei der Spruchkörper be-
kanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt
worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des
Spruchkörpers bekanntzugeben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zukomme. Eventualiter sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Amt
für Migration des Kantons F._______ sei unverzüglich anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen.
Ferner stellte er in seiner Beschwerdeschrift die Nachreichung einer kor-
rekten Begründung innert der noch laufenden Beschwerdefrist in Aussicht.
G.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2019 setzte die In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
einstweilen aus.
H.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 regte der Beschwerdeführer an, im vor-
liegenden Verfahren gleich vorzugehen wie in den Entscheiden vom
13. Februar 2019 (E-7299/2018) und vom 18. Februar 2019 (E-463/2019),
wonach das Gericht die vorinstanzlichen Verfügungen unter Rückweisung
der Sache an das SEM aufgehoben habe. Zudem ersuchte er, dieses Vor-
gehen sei unverzüglich zu wählen und andernfalls den Beschwerdeführer
hierüber zu informieren.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2019 lehnte das Gericht die
vom Beschwerdeführer angeregte Vorgehensweise ab und bot ihm Gele-
genheit, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde zu ergän-
zen. Den Vollzug der Wegweisung liess es weiterhin einstweilen ausge-
setzt.
J.
Mit Beschwerdeergänzung vom 18. März 2019 beantragt der Beschwerde-
führer, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2019 sei wegen der
Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur
E-817/2019
Seite 5
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei unverzüglich der
Spruchkörper bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieser zu-
fällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für
die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben.
Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie einer Verfügung des SEM vom
8. Februar 2019 eines anderen Asylverfahrens (N […]), zwei Fotos der Fa-
cebook-Seite von "(…)", worauf der Beschwerdeführer als Mitglied eines
[Sport]-Teams abgebildet ist, eine Botschaftsabklärung vom 10. Januar
2018 sowie eine CD-ROM mit zahlreichen Berichten zur Lage in Sri Lanka
ein.
K.
Mit Eingabe vom 1. April 2019 reichte der Beschwerdeführer ein vom
(…) März 2019 datierendes ärztliches Schreiben, welches auf Anfrage des
rubrizierten Rechtsvertreters ausgestellt wurde, sowie neue Berichte zur
Lage in Sri Lanka ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-817/2019
Seite 6
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-817/2019
Seite 7
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums
wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
5.
5.1 In seiner Entscheidbegründung führte das SEM aus, dass es sich bei
der Eingabe vom 19. November 2018 angesichts des formell rechtskräfti-
gen Asylentscheids offensichtlich um ein ausserordentliches Rechtsmittel
handle. Dass die Eingabe als neues Asylgesuch bezeichnet worden sei,
sei für die Qualifikation eines Nachfolgeverfahrens nicht von Bedeutung.
Der Beschwerdeführer würde unter anderem einen neuen rechtserhebli-
chen Sachverhalt geltend machen, indem er auf die neusten politischen
Veränderungen in Sri Lanka hingewiesen habe. Die zur Untermauerung
dieses Vorbringens eingereichten Beweismittel seien aber allgemeiner Na-
tur und würden keinen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufwei-
sen. Sie würden daher nicht dessen Flüchtlingseigenschaft beschlagen,
sondern seien unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu würdigen. Anders zu entscheiden hiesse, dass beispiels-
weise durch das Einreichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit
eine Neubeurteilung der Flüchtlingseigenschaft durch die erste Instanz im
Rahmen eines neuen Asylverfahrens herbeigeführt werden könnte, was
nicht im Sinne der Gesetzgebung sei. Des Weiteren wären die Ausführun-
gen und Belege des Beschwerdeführers selbst unter der Annahme, dass
sie dessen Asyl- und Flüchtlingseigenschaft beschlagen würden, nicht ge-
eignet, zu einem anderen Schluss als in den vorangehenden Entscheiden
zu kommen.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Eingabe vom
19. November 2018 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch entge-
gengenommen. Denn formell liege kein Wiedererwägungsgesuch, sondern
ein neues Asylgesuch vor. Er habe in seiner Eingabe vom 19. November
2018 darauf hingewiesen, dass die verfassungswidrige Ernennung von
Mahinda Rajapaksa am 26. Oktober 2018 zum Premierminister und die
dadurch erheblich veränderte Lage in Sri Lanka zu einer deutlich erhöhten
Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrende führen könne. Aufgrund
seiner politischen Überzeugung und seines Hintergrundes würde er bei ei-
ner Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen
E-817/2019
Seite 8
und hätte Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Diese neu geltend ge-
machten Vorbringen könnten nicht Gegenstand einer Wiedererwägung
sein, da diese nie Gegenstand im vorangegangenen Verfahren gewesen
seien. Daher sei die angefochtene Verfügung zur Prüfung als Mehrfachge-
such an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Folgegesuche im Asylverfahren sind in Art. 111b AsylG (Wiederer-
wägung) und Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch bzw. neues Asylgesuch)
geregelt. Die Einordnung, ob ein Folgegesuch als Wiedererwägungsge-
such oder als Mehrfachgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, wel-
chen Teil der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung be-
trifft. Wird ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und
Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshinder-
nissen begründet, liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor. Um ein Mehr-
fachgesuch handelt es sich hingegen, wenn die gesuchstellende Person
geltend macht, sie erfülle aufgrund einer nachträglich veränderten Sach-
lage die Flüchtlingseigenschaft (BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.H).
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht in seiner als neues Asylgesuch bezeich-
neten Eingabe vom 19. November 2018 ausdrücklich um erneute Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls (vgl. neues Asylgesuch vom
19. November 2018 S. 4 ff. und S. 23 f.). Bei seinem Vorbringen, aufgrund
einer veränderten Lage im Heimatland sei er als ethnischer Tamile bei einer
Rückkehr einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, handelt es sich um einen
klassischen objektiven Nachfluchtgrund. Objektive Nachfluchtgründe lie-
gen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person
keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen. Ein sol-
cher ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Regimewechsel oder eine
drastisch verschlechterte Sicherheitslage nach Ausreise einer Person dazu
führt, dass im Falle einer Rückkehr eine begründete Furcht vor Verfolgung
vorliegt. In solchen Fällen ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und
Asyl zu gewähren (Urteil des BVGer vom 8. November 2018 E. 3.2.3;
BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). Die vorliegenden Vorbringen beschlagen
damit klar die Frage der Flüchtlingseigenschaft. Die Vorinstanz hat die Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 19. November 2018 zu Unrecht als Wie-
dererwägungsgesuch qualifiziert.
Soweit die Vorinstanz geltend macht, dass beispielsweise durch das Ein-
reichen eines allgemeinen Presseberichts jederzeit eine Neubeurteilung
E-817/2019
Seite 9
der Flüchtlingseigenschaft herbeigeführt werden könnte, ist darauf hinzu-
weisen, dass es ihr unbenommen bleibt, unter den Voraussetzungen von
Art. 31a Abs. 1–3 AsylG auf Mehrfachgesuche nicht einzutreten oder un-
begründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos
abzuschreiben (Art. 111c Abs. 2 AsylG).
7.
7.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Behandlung als neues Asylgesuch beantragt werden (vgl. Art. 61 Abs. 1
VwVG). Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 19. November 2018 als Mehrfachgesuch zu behandeln.
7.2 Die übrigen Rechtsbegehren sind, soweit auf sie einzutreten ist, mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
9.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2019 verfügte Voll-
zugsstopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-817/2019
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben. Die
Vorinstanz wird angewiesen, die Eingabe vom 19. November 2018 als
Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 800.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Lhazom Pünkang
Versand: