Abtei lung V
E-8173/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Serbien/Kosovo,
alle vertreten durch M. Milovanovic,
Beratungsstelle für Ausländer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8173/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, ethnische Serbin mit letztem Wohnsitz in
D._______, Republik Kosovo), verliess ihr Heimatland eigenen
Angaben zufolge am 18. November 2007 und reiste mit ihrem Sohn
E._______ in einem Lieferwagen am 20. November 2007 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Gleichentags
stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______
ihre Asylgesuche. Nach dem Transfer ins EVZ G._______ wurde die
Beschwerdeführerin dort am 3. Dezember 2007 befragt und in der
Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______, wo sich
ihr Ehemann als Asylbewerber befand, zugewiesen. Am 21. November
2008 hörte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aus-
führlich zu ihren Asylgründen an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen vor, sie habe in ihrer Heimat keine
Bewegungsfreiheit und weder Wasser noch Strom. Am 15. Mai 2007,
als sie zu ihren Eltern unterwegs gewesen sei, habe ein Auto
angehalten und ein Mann habe ihr Kind am Bein gepackt und ihr auf
serbisch befohlen einzusteigen. Sie habe geschrien, bis ein Nachbar
gekommen sei, worauf die unbekannten, offensichtlich albanischen
Männer mit dem Auto geflüchtet seien. Sie habe gedacht, dass man
sie und ihr Kind umbringen wolle. Ihr Vater habe darauf eine Anzeige
bei der Polizei erstattet und man habe ihnen versprochen, alles zu
unternehmen, um die Leute zu fassen. Ein anderes Mal, als ihr Sohn
Fieber gehabt habe und hätte ärztlich behandelt werden müssen, sei
sie in Begleitung ihres Schwagers nachts im Wald unterwegs im Auto
gewesen, als unbekannte Männer ihnen ein Zeichen zum Anhalten
gegeben hätten. Ihr Schwager habe Gas gegeben und so seien sie
den Unbekannten entkommen. Beim nächsten UNMIK-Posten hätten
sie den Vorfall gemeldet, worauf man ihnen geraten habe, nicht nachts
unterwegs zu sein, weil es zur Zeit gefährlich sei. Die
Beschwerdeführerin sei deshalb nicht mit ihrem Mann ausgereist, weil
ihr Sohn dauernd krank gewesen sei. Aus diesen Gründen habe sie
sich erst später zur Ausreise in die Schweiz entschlossen.
Seite 2
E-8173/2008
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen
Verfahrens ihre Identitätskarte, die Kopie eines Ehescheins sowie
einen Geburtsschein ihres Sohnes zu den Akten.
Für weitere Einzelheiten kann auf die entsprechenden Protokolle in
den Akten verwiesen werden.
B.
Am (...) wurde die Tochter J._______ geboren.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2008 (eröffnet am 28. November
2008) stellte das BFM in Anwendung von Art. 3 AsylG fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Es forderte die
Beschwerdeführerin auf, die Schweiz bis am 22. Januar 2009 zu
verlassen, und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug,
wobei dieser via Belgrad zu erfolgen habe.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2008 (Eingabe und Poststempel)
an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des
Asyls. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 hiess die
Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege – unter Vorbehalt des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin
aufgefordert, bis zum 26. Januar 2009 Arztberichte zu den Akten zu
reichen.
F.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2009, reichte die Beschwerdeführerin
ein Arztzeugnis vom I._______, vom 23. Januar 2009 zu den Akten.
Seite 3
E-8173/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die am (...) geborene Tochter J._______ wird ins
Beschwerdeverfahren ihrer Mutter und ihres Bruders einbezogen.
4.
Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Aktenlage auf die
Einholung einer Vernehmlassung verzichtet (vgl. Art. 111a Abs. 1
AsylG
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
Seite 4
E-8173/2008
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Zur Begründung führte es aus,
nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei im
Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. Die UNO-Verwaltung (UNMIK) solle sukzessive von der
EU-Mission (EULEX) abgelöst werden. Internationale Sicherheitskräfte
sowie der Kosovo Police Service (KPS) würden die Sicherheit
garantieren. Die neue kosovarische Verfassung sei am 15. Juni 2008
in Kraft getreten und gestehe den Minderheiten umfassende Rechte
zu. Die polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend.
Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug würden grösstenteils
funktionieren. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten
Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend
gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant.
6.2 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer daran
fest, dass die kosovarische Polizei überhaupt nicht daran interessiert
sei, Serben vor den Albanern zu beschützen. KFOR Truppen seien nur
in den Kasernen stationiert und würden auch keinen Willen zeigen, die
Serben zu beschützen. Die Beschwerdeführerin sei zweimal Opfer der
Angriffe von albanischen Extremisten geworden und sei traumatisiert.
Seite 5
E-8173/2008
Sie leide heute an Paranoia und Neurosis. Sie leide auch an
tumorartigen Veränderungen in den Eierstöcken und die Mediziner
würden vermuten, dass dies durch den eingesetzten Uraniumstaub im
Kosovo verursacht werde.
7.
7.1 Mit dem BFM und entgegen der in der Rechtsmitteleingabe ver-
tretenen Ansicht ist festzuhalten, dass die Behörden im Heimatland
der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage und willens sind,
adäquaten Schutz vor Repressalien durch Dritte (albanische
Extremisten) zu gewährleisten. Zudem sind die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile, wonach sie mit
ihrem Kind einmal fast gekidnappt worden sei, auf die allgemeinen
politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der
serbischen Minderheit in Kosovo zurückzuführen und stellen ange-
sichts des grundsätzlichen adäquaten Schutzes durch die Sicherheits -
kräfte keine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetzes dar. Gemäss ihren Angaben hat die Polizei ihre Aussagen
protokolliert und Ermittlungen für die Suche nach den Männern in
Gang gesetzt. Somit kann nicht behauptet werden, dass sie nicht
willens war, der Anzeige nachzugehen. Dass man das Auto, in dem
sie einmal mit ihrem Schwager in der Nacht unterwegs gewesen sei,
habe anhalten wollen, kann nicht als eine gegen sie gezielt gerichtete
Verfolgung betrachtet werden, zumal die Beschwerdeführerin die
Personen nicht zweifelsfrei als albanische Terroristen erkannt hat und
auch nicht hat erklären können, wie die Männer in der Dunkelheit die
serbischen Kontrollschilder ihres Autos hätten erkennen können.
Somit kann es sich auch um Kriminelle gehandelt haben, die jedes
Auto angehalten hätten.
Unbesehen davon ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer, die
als Staatsangehörige Kosovos zu betrachten sind, infolge ihrer
serbischen Abstammung gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04,
21. Dezember 2004) auch über die serbische Staatsangehörigkeit
verfügen. Serbien anerkennt die Republik Kosovo nicht als Staat und
betrachtet damit die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als
serbische Staatsangehörige (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil
BVGE D-7561/2008 vom 15. April 2010 E. 6.4.2). Die
Beschwerdeführerin hat beim BFM ihre Licna Karta, die
Seite 6
E-8173/2008
Geburtsurkunde ihres Sohnes, beide durch die serbische Republik
ausgestellt, sowie ihre Heiratsurkunde eingereicht, auf welcher die
serbische Staatsangehörigkeit aufgeführt wird. Somit können sie sich,
als aus Kosovo stammende ethnische Serben, nach Serbien begeben
und dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen.
Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, sind nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen, sofern sie in einem der
Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor
Verfolgung finden können. Es bestehen vorliegend keine An-
haltspunkte dafür, den Beschwerdeführern drohe in Serbien asylrecht-
lich relevante Verfolgung, weshalb sie nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sind.
7.2 In Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen,
dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft
machen oder nachweisen können. Die Feststellung des BFM, die
Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist
dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
somit zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei -
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Seite 7
E-8173/2008
Vorgängerorganisation, der ARK, der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer-
deführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (EGMR, [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Seite 8
E-8173/2008
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend erge-
ben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Kinder für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, erscheint der Voll -
zug der Wegweisung der aus D._______ stammenden Beschwerde-
führer in einen südlichen Bezirk Kosovos nicht als zumutbar. Von einer
zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalterative im Norden Kosovos
ist - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend feststellte -
ebenfalls nicht auszugehen, so dass sich weitere Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Punkt erübrigen.
9.3.3 Ferner ist festzustellen, dass in Serbien zurzeit keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, die den Wegweisungsvollzug dorthin als
unzumutbar erscheinen liesse. Der Vollzug der Wegweisung nach
Serbien von ethnischen Serben mit letztem Wohnsitz in Kosovo ist
daher als generell zumutbar zu erachten (vgl. dazu das bereits er-
wähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008
vom 15. April 2010 E. 8.3.2 ff.).
9.3.4 Wird anstelle eines Wegweisungsvollzugs in die Heimatregion
das Vorliegen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative geprüft, so
muss das Kriterium der individuellen Zumutbarkeit naturgemäss
höheren Anforderungen genügen. Bei der Prüfung, ob die Be-
schwerdeführer in Serbien aus individuellen Gründen einer konkreten
Seite 9
E-8173/2008
Gefährdung ausgesetzt wären, sind demnach gemäss der in EMARK
1996 Nr. 2 statuierten, weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung der
vormaligen ARK folgende Kriterien zu berücksichtigen: Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums, Bezug zum möglichen
Zufluchtsort sowie soziale Integration (vgl. dazu auch das erwähnte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom15 April
2010 E. 8.3.3.6).
9.3.5 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge,
verheiratete Frau, die mit ihren beiden Kindern im Alter von (...) und
(...) Jahren und mit ihrem Ehemann in der Schweiz lebt. Über die Be-
schwerde des Ehemannes wird mit heutigem Urteil gleichzeitig ent-
schieden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
unter Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Angst-
zuständen im Rahmen der Kriegswirren im Kosovo leidet und
medikamentös behandelt wird. Wesentliche gesundheitliche Probleme,
welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegenstehen
könnten, sind dagegen nicht aktenkundig. Der behandelnde Arzt
empfahl zwar in seinem Arztbericht vom 23. Januar 2009 eine
Weiterführung der Behandlung, sah jedoch keine Probleme betreffend
Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer sind
serbischer Ethnie und serbischer Muttersprache. Die
Beschwerdeführerin hat zwar nie gearbeitet, verfügt jedoch als (...)
über eine solide Ausbildung. Ihr Ehemann, auch wenn er als (...)
gearbeitet hat, verfügt über eine überdurchschnittliche Ausbildung mit
Hochschulabschluss als (...). Bei dieser Sachlage erscheint es als
überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer als Familie
nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten durchaus in der Lage sein
werden, sich in Serbien sozial zu integrieren und Zugang zum
Wohnungs- und Arbeitsmarkt zu erhalten, selbst wenn für sie als
Neuzuzüger die Bedingungen für den Aufbau einer wirtschaftlichen
und sozialen Existenz unbestrittenermassen nicht einfach sein
werden, zumal die Beschwerdeführerin wegen der Kinderbetreuung im
heutigen Zeitpunkt wohl kaum oder jedenfalls nur in zeitlich
beschränktem Mass einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Es
ist jedoch davon auszugehen, dass die Familie bei einer
Wohnsitznahme in Serbien serbische Kinderzulagen erhalten wird.
Sollten sie darüber hinaus finanzielle Unterstützung benötigen,
könnten sie sich entweder an ihre zahlreichen im Kosovo und in der
Schweiz wohnhaften Verwandten oder an die dafür zuständigen
sozialen Einrichtungen in Serbien wenden. An dieser Stelle ist zudem
Seite 10
E-8173/2008
auf das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz zu verweisen (vgl. Art. 62
ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August
1999 [AsylV 2, SR 142.312), von welchem die Beschwerdeführer
profitieren könnten. Schliesslich ist festzustellen, dass die Be-
schwerdeführer zwar in Serbien über keine aktenkundigen
Bezugspersonen verfügen, jedoch davon auszugehen ist, dass sie als
Familie mit Kindern schnell neue Kontakte knüpfen werden, was ihnen
namentlich die soziale Integration erleichtern dürfte.
9.3.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestehen keine
konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Serbien aus individuellen
Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden, weshalb der
Vollzug der Wegweisung dorthin insgesamt als zumutbar zu
bezeichnen ist. Schliesslich steht auch das Kindswohl der beiden (...)
Kinder, die noch stark auf ihre Eltern bezogen sind, dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung nach Serbien ist auch als möglich im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, zumal es den
Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung der für die Einreise
nach Serbien erforderlichen Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2009 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie
Seite 11
E-8173/2008
unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage gutgeheissen.
Da die Beschwerdeführer bis heute keine Fürsorgebestätigung
eingereicht haben, ist davon auszugehen, dass sie im Sinne der
aufgeführten Bestimmung nicht bedürftig sind, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. Bei
dieser Sachlage – und unter Berücksichtigung des Ausgangs des
vorliegenden Verfahrens – sind die Kosten desselben in Höhe von Fr.
600.-- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-8173/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
Seite 13