B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8173/2015
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Dezem-
ber 2015 / N (…).
E-8173/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – reiste eige-
nen Angaben zufolge am 9. Juni 2015 zusammen mit ihrem Kleinkind von
Italien her kommend in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Am 23. Juni
2015 wurde sie zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren
Gesuchsgründen befragt. Überdies wurde ihr aufgrund ihrer Angaben im
Rahmen dieser Kurzbefragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen
Überstellung nach Italien gewährt.
Die Beschwerdeführerin trug dabei vor, sie habe Eritrea im (…) 2014 in
Richtung Sudan verlassen, weil sie aufgrund der Desertion ihres Lebens-
partners von den heimatlichen Behörden unter Druck gesetzt worden sei.
Im Sudan sei sie dann von einem Landsmann vergewaltigt worden, wobei
sie mit ihrer mitreisenden Tochter schwanger geworden sei. Vom Sudan
aus sei sie nach Libyen weitergereist, wo sie (…) 2015 ein Schiff nach Ita-
lien genommen habe, das von den italienischen Behörden auf dem Mittel-
meer habe gerettet werden müssen. Danach sei sie mit dem Zug von Ita-
lien in die Schweiz gefahren. In Italien sei sie nicht daktyloskopiert worden.
Zur Zuständigkeit Italiens für ihr Asylverfahren trug die Beschwerdeführerin
vor, dass die Zustände dort schlecht seien und sie ein Kind habe, weshalb
sie in der Schweiz bleiben wolle. Gesundheitlich gehe es ihr und ihrem Kind
gut.
B.
Am 22. Juli 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss Art. 13 Abs. 1
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
(A10/6; A11/2).
Italien hiess das Gesuch am 1. Dezember 2015 gut und sicherte eine kin-
dergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu (vgl.
A12/1 und A13/1).
C.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 – eröffnet am 10. Dezember 2015 –
E-8173/2015
Seite 3
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte ihre
Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte zudem
fest, den Beschwerdeführerinnen würden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass die Zuständig-
keit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Be-
schwerdeführerinnen in casu bei Italien liege. Daran ändere auch der an-
lässlich der Kurzbefragung geäusserte Wunsch nach einem Verbleib in der
Schweiz nichts, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person,
sondern einzig der beteiligten Dublin-Staaten sei, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat zu bestimmen. Italien sei sowohl Signatarstaat des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als auch der EMRK und es würden keine konkreten Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass es sich nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Die Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung ver-
möchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens nicht zu widerlegen.
Ferner habe Italien die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (soge-
nannte Aufnahmerichtlinie), die Richtlinie des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (so-
genannte Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie des Europäischen Par-
laments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen
für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen
Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz
und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sogenannte Qualifikati-
onsrichtlinie) umgesetzt. Des Weiteren lägen in Italien keine systemischen
Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vor, was der Europäische Gerichts-
hof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014 (Beschwerde-Nr. 29217/12) bestätigt
habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof ferner entschieden, dass die
Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rah-
men eines Dublin Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens
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bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Famili-
eneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleichkomme. In Erläuterung
dieses EGMR-Entscheids habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil BVGE 2015/4 festgehalten, die Zusicherung der italienischen Behör-
den stelle eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien dar. Dementsprechend wäre eine Wegweisung
ohne konkrete Zusicherung unter Nennung der Namen und des Alters aller
betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. Diesbezüglich sei darauf
hinzuweisen, dass Italien in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015
zugesichert habe, jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellte Familie werde in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen. Ausserdem habe
Präfekt Morcone, der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und
Immigration im italienischen Innenministerium, der Europäischen Kommis-
sion in einem Schreiben vom 15. April 2015 eine Liste mit Aufnahmepro-
jekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt.
In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite "" sei
eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von den
SPRAR-Projekten gewährleistet würden. Die italienische Dublin Unit habe
ferner erklärt, dass je nach Auslastung der einzelnen Projekte die für Fa-
milien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt würden. Das kon-
krete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei
der Ankunft festgelegt. Zusammen mit den holländischen und deutschen
Kollegen habe die Verbindungsperson des SEM im italienischen Innenmi-
nisterium zwei der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten
SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zen-
tren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollum-
fängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirt-
schaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen
abziele. Im Übrigen sei auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur-
teil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den itali-
enischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
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leiste. Es komme den italienischen Behörden zu, die konkrete Unterkunft
festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien unterge-
bracht werde.
Im vorliegenden Fall habe das SEM die italienischen Behörden im Rahmen
des Aufnahmeersuchens darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführe-
rinnen eine Familie bilden würden. In ihrem Zustimmungsscheiben vom
1. Dezember 2015 hätten die italienischen Behörden der Beschwerdefüh-
rerin und ihrem Kind einen Platz in den Aufnahmestrukturen der SPRAR-
Projekte zugesichert und festgehalten, dass ihre Überstellung nach
Catania erfolgen solle. Gemäss dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 wür-
den in der Region Sizilien in den Aufnahmestrukturen aktuell rund 328 Auf-
nahmeplätze zur Verfügung stehen. Angesichts der konkreten, überprüfba-
ren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der
Beschwerdeführerinnen in Italien würden dem SEM keine konkreten Hin-
weise dafür vorliegen, dass Italien, trotz merklicher Probleme im Bereich
der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage sein werde,
die Beschwerdeführerinnen gemeinsam und in einer dem Alter der Kinder
(sic) gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Folglich sei nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach
Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravieren-
den Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle
Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunfts-
staat überstellt würden.
Schliesslich würden in Würdigung der Aktenlage und der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Umstände auch keine Gründe vorlie-
gen, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten.
D.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die Verfügung vom 4. Dezember 2015 sei aufzuheben und
die Sache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, gestützt
auf Art. 3 EMRK seine Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären, subeventualiter sei
das SEM anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sein Recht zum Selbsteintritt
E-8173/2015
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auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklä-
ren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde von einer Über-
stellung nach Italien abzusehen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das SEM in
casu davon ausgegangen sei, das Schreiben der italienischen Behörden
vom 1. Dezember 2015 sei als individuelle Garantie im Sinne des EGMR-
Urteils Tarakhel gegen die Schweiz zu betrachten. Es sei fraglich, ob dies
angesichts der wenigen darauf vermerkten persönlichen Informationen tat-
sächlich so gesehen werden könne. So seien ausser Namen, Vornamen,
Geburtsdaten und Staatsangehörigkeit der zu überstellenden Personen
keinerlei weitere persönliche Daten – wie beispielsweise Informationen
zum Gesundheitszustand oder zur psychischen Verfassung der Betroffe-
nen – aufgeführt. Auch sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, in welcher
konkreten Institution und unter welchen konkreten Lebensbedingungen die
Beschwerdeführerinnen in Italien untergebracht würden. Es sei somit un-
gewiss und könne auch vom SEM – in Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes – nicht überprüft werden, ob vorliegend eine Unterbringung,
die für ein [Kleinkind] angemessen und notwendig sei, geboten werde. Das
Kindeswohl müsse im vorliegenden Fall aber vorgängig berücksichtigt wer-
den. So sei eine Umplatzierung für die Entwicklung eines [Kleinkindes] per
se ungünstig. Werde dieses Schreiben mit früheren, im Rahmen des Dub-
lin-Verfahrens benutzten Standardformularen der italienischen Behörden
verglichen, falle zudem auf, dass mit Ausnahme des Satzes "This family
will be accomodated in accordance to the circular letter of the 8th of June
2015" kaum ein Unterschied bestehe. Dieser Satz müsse aber insofern als
unverbindliche Feststellung betrachtet werden, als das in der angefochte-
nen Verfügung erwähnte Rundschreiben vom 8. Juni 2015 für die schwei-
zerischen Asylbehörden keinerlei generell-abstrakten Normcharakter
habe, sondern bloss eine affirmative Behauptung darstelle, und das SEM
die Unterbringungsverhältnisse im Einzelfall nicht überprüfen könne. Fer-
ner liege dieses Rundschreiben vorliegend nicht bei den Akten, obwohl es
sich dabei um einen massgebenden Teil der von Italien zu leistenden Ga-
rantien und damit um eine entscheidwesentliche Tatsache handle. Unter
diesen Umständen könne die Garantieerklärung betreffend die Beschwer-
deführerinnen keiner vollständigen Würdigung unterzogen werden, wes-
halb eine erhebliche Gehörsverletzung vorliege.
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Des Weiteren habe sich die Lage in Europa und insbesondere in Italien seit
dem 8. Juni 2015 weiter zugespitzt, weshalb mit Blick auf das Rundschrei-
ben vom 8. Juni 2015 festzuhalten sei, dass der Bestand der damals darin
behaupteten Unterbringungskapazität und Unterbringungssituation sowie
die behaupteten günstigen Lebensbedingungen angesichts der langen Zeit
und der grossen Anzahl der inzwischen nach Italien eingereisten Asylsu-
chenden heute nicht mehr aktuell sein dürften. Ohnehin habe sich an der
chronischen Überfüllung und an den prekären Lebensverhältnissen von
Asylsuchenden in den italienischen Aufnahmestrukturen seit November
2014, das heisst dem Zeitpunkt des Urteils Tarakhel gegen die Schweiz,
bis heute nichts Wesentliches verbessert.
Ferner sei die im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz sowie die im Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/4 festgelegte Voraussetzung,
dass die individuellen Garantien, welche Italien zu gewähren habe, im Zeit-
punkt des Beschwerdeentscheids des SEM und nicht erst im Vollzugssta-
dium in überprüfbarer Form vorliegen müssten, in casu nicht erfüllt. So
könne aus der Feststellung des SEM, die italienische Dublin-Unit werde bei
der Ankunft der Familie das konkrete SPRAR-Unterbringungsprogramm
festlegen, keine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme
Unterbringung und Betreuung der Beschwerdeführerinnen abgeleitet wer-
den.
Ausserdem könne das SEM die soeben genannte Voraussetzung aus
BVGE 2015/4 – wonach im Zeitpunkt des Entscheids eine individuelle,
konkrete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens überprüfbare Garan-
tie vorliegen müsse – auch nicht mit dem Argument übergehen, das Bun-
desverwaltungsgericht habe im Urteil D-4394/2015 entschieden, dass die
von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien re-
servierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine ausreichende Garantie für
eine menschenrechtskonforme Behandlung darstelle. So gehe aus Erwä-
gung 7.2 des Urteils D-4394/2015 ebenfalls deutlich hervor, dass vor dem
Urteil Tarakhel gegen die Schweiz bloss individuelle und konkrete, nicht
aber abstrakte und allgemeine Garantieerklärungen standhielten. Überdies
weise das Gericht in Erwägung 7.3 darauf hin, dass die italienischen Be-
hörden in jenem konkreten Fall das Vorhandensein von zehn Aufnahme-
plätzen in lokalen Aufnahmestrukturen der Provinz Campania in den Ort-
schaften Casoria und Sta. Marina geltend gemacht hätten. Vorliegend
werde demgegenüber gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015
behauptet, in der Region Sizilien seien rund 328 Aufnahmeplätze zur Ver-
fügung gestellt worden. Ob diese heute noch frei stünden oder bereits
E-8173/2015
Seite 8
überfüllt seien, lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen.
Ebenso wenig werde vom SEM angegeben, über welche Einrichtungen
und Betreuungsangebote diese Plätze verfügten.
Schliesslich habe das SEM in seinem Entscheid stets die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder erwähnt, obwohl die Beschwerdeführerin nur ein Kind
habe. Dies erwecke den Eindruck von Fliessbandentscheiden und -be-
gründungen und zeige, wie gering die Dossierkenntnisse des SEM seien.
Wenn das SEM entscheide, ohne zu wissen, wie viele Kinder die Be-
schwerdeführerin habe, sei kaum davon auszugehen, dass es die Garan-
tien der italienischen Behörden ernsthaft überprüft habe.
E.
Mit Telefax vom 17. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 räumte das Gericht der
Beschwerde vom 16. Dezember 2015 aufschiebende Wirkung ein und hielt
fest, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten können. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut
und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung sowie die amtliche Beiordnung einer Rechtsvertretung ver-
wies es auf einen späteren Zeitpunkt des Instruktionsverfahrens und gab
der von den Beschwerdeführerinnen mandatierten Rechtsvertreterin Gele-
genheit, zu den von den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts
festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin Stellung zu nehmen. Überdies wies es die Rechtsvertreterin darauf
hin, dass sie unaufgefordert eine Kostennote einzureichen habe, ansons-
ten eine allfällige Entschädigung aufgrund der Akten festgelegt würde.
Schliesslich lud das Gericht die Vorinstanz dazu ein, eine Stellungnahme
zur Beschwerde einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2016 nahm die von den Beschwerdeführerin-
nen mandatierte Rechtsvertreterin die Gelegenheit zur Stellungnahme zu
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den vom Gericht festgelegten Bedingungen für die Einsetzung als unent-
geltliche Rechtsbeiständin wahr und teilte mit, dass sie gewillt sei, unter
diesen Bedingungen beigeordnet zu werden.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut und setzte die von den Beschwerdeführerinnen manda-
tierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 wiederholte das SEM im
Wesentlichen seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. In Er-
gänzung dazu hielt es überdies fest, das italienische Dublin Office habe
den Mitgliedstaaten am 15. Februar 2016 eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte sowie der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze
zukommen lassen. Am 1. Dezember 2015 hätten die italienischen Behör-
den das SEM im Rahmen einer Mitteilung, auf welcher die Personalien aller
Familienmitglieder detailliert festgehalten worden seien, informiert, dass
die Überstellung nach Catania erfolgen solle. Demnach hätten die italieni-
schen Behörden die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Sie würden nach An-
kunft in Italien gemeinsam in einem der vor Ort zur Verfügung stehenden
SPRAR-Projekte untergebracht. Da die tatsächliche Auslastung der
SPRAR-Projekte nicht im Voraus festgelegt werden könne, sei es zum jet-
zigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in wel-
chem die Beschwerdeführerin und ihr Kind untergebracht würden. Dadurch
entstehe jedoch keine Verletzung von Art. 3 EMRK, da es einzig den italie-
nischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in
Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkre-
ten Aufnahmestruktur zuzuweisen.
Bezüglich der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Rüge, das Rund-
schreiben vom 8. Juni 2015 sei in den Akten nicht zu finden, sei darauf
hinzuweisen, dass dieses nun der Vernehmlassung beigelegt worden sei.
Mit Blick auf das Vorbringen, das Kindeswohl müsse im vorliegenden Fall
vorgängig berücksichtigt werden, da die Tochter der Beschwerdeführerin
[noch ein Kleinkind] sei und eine Umplatzierung für deren Entwicklung sehr
ungünstig sei, sei anzumerken, dass dem Kindeswohl in casu Rechnung
getragen werde, indem die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Über-
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stellung nach Italien in einem SPRAR-Projekt untergebracht würden. Hin-
sichtlich der Rüge, das SEM habe in seinem Entscheid stets von der Be-
schwerdeführerin und ihren Kindern gesprochen, sei anzumerken, dass
sich die angefochtene Verfügung, wie auf Seite 9 erwähnt, auf die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter, B._______, beziehe und die beiden Fa-
milienangehörigen auch in der Mitteilung der italienischen Behörden vom
1. Dezember 2015 detailliert aufgeführt seien.
J.
In ihrer Replik vom 9. März 2016 führten die Beschwerdeführerinnen aus,
gerade weil die tatsächliche Auslastung der SPRAR-Projekte – wie vom
SEM argumentiert – nicht im Voraus festgelegt werden könne, müsse da-
mit gerechnet werden, dass die tatsächliche Zuführung in eine angemes-
sene Unterkunft nicht gewährleistet sei. Zur Überprüfbarkeit der Unterbrin-
gung sei es daher umso wichtiger, dass das genaue Projekt zum Voraus
bezeichnet werde. Die Beschwerdeführerinnen sollten nach Catania über-
stellt werden. Der aktualisierten Liste der SPRAR-Projekte vom 15. Feb-
ruar 2016 sei zu entnehmen, dass die Kapazitäten in den SPRAR-Projek-
ten abgenommen hätten. So seien aktuell in ganz Italien 85 Plätze und in
Catania noch zwölf Plätze (drei in Mascalucia und neun in Vizzini) für Fa-
milien vorhanden. Nach Rücksprache mit anderen Rechtsberatungsstellen
und Anwälten seien der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen min-
destens acht weitere Fälle von Personen bekannt, die ebenfalls nach
Catania überstellt werden sollten, und es müsse davon ausgegangen wer-
den, dass noch weitere Personen die gleiche Überstellungsdestination er-
halten hätten. Angesichts der daraus ersichtlichen Unvorhersehbarkeit der
Auslastung der SPRAR-Projekte müsse davon ausgegangen werden, dass
den Beschwerdeführerinnen bei einer Überstellung nach Italien eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe, indem sie trotz der Zusicherung Italiens
keinen Zugang zu einem SPRAR-Projekt erhielten.
Der Aussage des SEM, es obliege einzig den italienischen Behörden, die
asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien einer Aufnahmestruktur
zuzuweisen, sei grundsätzlich nichts entgegenzuhalten. Daraus könne
aber nicht geschlossen werden, dass eine Garantie, die nicht das genaue
Projekt bezeichne, genüge. Zwar obliege es den italienischen Behörden,
das konkrete Projekt zu bezeichnen. Dies müsse aber spätestens im Zeit-
punkt des Entscheides durch das SEM und nicht erst bei oder nach der
Überstellung geschehen. Ansonsten seien die Garantien gerade nicht im
Sinne von BVGE 2015/4 überprüfbar. Die Garantien, die dem SEM im Ent-
scheidzeitpunkt vorgelegen hätten, seien nach dem Gesagten und vor dem
E-8173/2015
Seite 11
Hintergrund der hohen Auslastung der SPRAR-Projekte nicht genügend
konkret. Auch der Feststellung, dem Kindeswohl sei vorliegend Rechnung
getragen worden, indem die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Über-
stellung nach Italien in einem SPRAR-Projekt untergebracht würden,
könnte nur gefolgt werden, wenn die geleisteten Garantien Italiens genü-
gend konkret wären.
Bezüglich des Vorbringens, das SEM habe in der angefochtenen Verfü-
gung stets von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gesprochen, sei
anzufügen, dass gerade weil im Rahmen der Dublin-Verfahren nach Italien
festgestellt worden sei, dass es bei der Unterbringung von Asylsuchenden
systematische Mängel gebe, besonders darauf zu achten sei, dass bei der
Überstellung nach Italien keine Verfahrensmängel auftreten. In letzter Zeit
habe das SEM aber vermehrt dahingehend kritisiert werden müssen, dass
ihm aufgrund der standardisierten Prozedur der Dublin-Verfahren Fehler
bei der Bearbeitung der Gesuche respektive bei der Entscheidredaktion
unterlaufen seien. Die Vermutung liege deshalb nahe, dass das SEM auch
keine ausreichende Prüfung der Garantien im Einzelfall vornehme. Umso
wichtiger sei es, dass die eingeholten Garantien Italiens zum Entscheid-
zeitpunkt vorhanden seien. Für die Beschwerdeführerinnen würde es folg-
lich ein erhebliches und unzulässiges Risiko darstellen, wenn sie auf die
bloss generellen Zusicherungen der Schweiz und Italiens vertrauen müss-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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Seite 12
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) kommt diesbezüglich die Dub-
lin-III-VO zur Anwendung. Das SEM prüft somit zur Bestimmung des
staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
E-8173/2015
Seite 13
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen An-
trag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-
III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfah-
rens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute)
Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen (vgl. Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in Rahmen der Befragung, A3/11, Rz. 2.04 und 5), dass
die Beschwerdeführinnen erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dub-
lin-Mitgliedstaaten eingereist sind. Das SEM ersuchte die italienischen Be-
hörden infolgedessen am 22. Juli 2015 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter. Die itali-
enischen Behörden nahmen innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO
festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM zunächst keine Stel-
lung, hiessen indessen das Gesuch mit Schreiben vom 1. Dezember 2015
explizit gut und sicherten den im besagten Schreiben namentlich und mit
Geburtsdatum aufgeführten Beschwerdeführerinnen eine kindergerechte
Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit zu.
Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben. Daran ändert
auch nichts, dass die Beschwerdeführerin in Italien nicht daktyloskopiert
worden sein will (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
Die Beschwerdeführerinnen monieren in ihrer Rechtsmitteleingabe, das
SEM habe ihren Anspruch auf Akteneinsicht und somit auf rechtliches Ge-
hör verletzt, indem es das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 nicht in die
Verfahrensakten aufgenommen habe. Ferner habe es den Sachverhalt un-
richtig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung stets die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder erwähnt habe, obwohl die Beschwerde-
führerin nur eine Tochter habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu be-
handeln, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen
E-8173/2015
Seite 14
Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3.
Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.1 Bezüglich des Vorbringens, das SEM habe das Rundschreiben vom
8. Juni 2015 nicht in die Verfahrensakten aufgenommen, weshalb die Ga-
rantieerklärung betreffend die Beschwerdeführerinnen keiner vollständigen
Würdigung habe unterzogen werden können, ist festzustellen, dass das
SEM das besagte Schreiben seiner Vernehmlassung vom 18. Feb-
ruar 2016 schliesslich beilegte und die Beschwerdeführerinnen im Rahmen
der Replik Gelegenheit erhielten, dazu Stellung zu nehmen. Folglich ist
ihnen mit Bezug zum nachträglich offengelegten Schreiben vom 8. Juni
2015 kein prozessualer Nachteil erwachsen, weshalb die Verletzung des
rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt wurde. Das entspre-
chende Kassationsbegehren ist mithin abzuweisen.
5.2 Bezüglich der sinngemässen Rüge, das SEM habe den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, indem es in der angefochtenen Verfügung stets die
Beschwerdeführerin und ihre Kinder erwähnt habe, obwohl die Beschwer-
deführerin nur eine Tochter habe, ist festzustellen, dass nur an einer Stelle
in der angefochtenen Verfügung von „Kindern“ statt „Kind“ die Rede ist (vgl.
A14/10, S. 4, 7. Absatz). Im Rubrum der angefochtenen Verfügung sind
indes nur die Beschwerdeführerin und ihre eine Tochter erwähnt (vgl.
A14/10, S. 9). Dasselbe gilt für das Übernahmeersuchen (vgl. A10/6, S. 1
f.) und die Zusicherung der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015
(vgl. A12/1; A13/1). Auch wenn es wünschenswert erscheint, dass das
SEM gerade bei der Redaktion von Dublin-Entscheiden grössere Sorgfalt
walten lässt, um angesichts der zahlreichen Standardformulierungen den
Eindruck von Fliessbandentscheiden zu vermeiden, ist nach dem zuvor
Gesagten davon auszugehen, dass es sich bei der Verwendung des Plu-
rals von „Kind“ um ein redaktionelles Versehen handelt und nicht um eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Mithin ist das entsprechend be-
gründete, singemässe Kassationsgesuch abzuweisen.
6.
6.1 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für antragstellende Personen in jenem Mitgliedstaat systemi-
sche Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
E-8173/2015
Seite 15
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, EU-Grund-
rechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien
ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein
anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO).
6.2 Das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Be-
fragung, die Zustände in Italien seien schlecht, vermag noch keine solchen
wesentlichen Gründe glaubhaft zu machen. Wie nachfolgend erläutert,
sind solche wesentlichen Gründe auch nicht notorisch, weshalb die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO vorliegend nicht gerechtfertigt
erscheint.
7.
7.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführerinnen
in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK auf-
gezeigt ist, woraus sich – abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO –
zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
Namentlich ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung im Lichte der
jüngsten Rechtsprechung des EGMR sowie des darauf aufbauenden
BVGE 2015/4 aufzuheben ist.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden
asylsuchende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche
Gruppe einen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde,
wenn es sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Ver-
letzlichkeit um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den
aktuellen Kapazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine
adäquate Unterkunft vorfinden würden. Daraus folge, dass es eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden
eine Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien vornehmen wür-
den, ohne zuvor von den italienischen Behörden eine individuelle Garantie
erhalten zu haben, dass für eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei
und die Einheit der Familie gewahrt werde (ebd. E. 4.1). Die einzuholenden
E-8173/2015
Seite 16
individuellen Garantien seien dabei Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung und würden nicht eine
blosse Überstellungsmodalität darstellen. Demzufolge müsse im Zeitpunkt
der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung
‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Perso-
nen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem
Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in
Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht ge-
trennt werde (ebd. E. 4.3).
7.3 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil
beziehungsweise zu publizierenden Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016
E. 5.2 in Weiterführung der erwähnten Rechtsprechung fest, dass die Ant-
wortschreiben Italiens mit expliziter Namensnennung und Altersangabe der
Familienmitglieder und der Angabe der Familiengemeinschaft ("nucleo fa-
miliare") als weitestgehend den in BVGE 2015/4 genannten expliziten An-
forderungen an eine individuelle Zusicherung entsprechend betrachtet
würden. Weiter stellte das Gericht im erwähnten Entscheid fest, dass sich
solche Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung äussern, sondern le-
diglich anfügen würden, wohin die Überstellung zu erfolgen habe. Einem
solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu entnehmen, dass die Fa-
milie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht werde. Die erwähnte indi-
viduelle Zusicherung müsse jedoch im Zusammenhang mit den vom italie-
nischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen werden. So
halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fami-
lien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermit-
telt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle. Überdies erklärte das Gericht, dass die we-
sentliche Zusicherung darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbrin-
E-8173/2015
Seite 17
gungsplätze kontinuierlich gesorgt werde. Die italienischen Behörden hät-
ten denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, wel-
cher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus er-
gebe sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handle, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versuche. Darüber hinaus würden derzeit auch keine Anzei-
chen dafür bestehen, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien
zu gravierenden Problemen komme. Es gelte schliesslich auch zu beden-
ken, dass es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbrin-
gung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle
und an die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen
seien, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt
werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
7.4 Nach dem Gesagten ist vorliegend von einer genügenden Zusicherung
der italienischen Behörden im Sinne des Entscheids Tarakhel und BVGE
2015/4 auszugehen. So geht aus dem in den Akten liegenden Schreiben
der italienischen Behörden vom 1. Dezember 2015 hervor, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Tochter individuell namentlich und mit Geburts-
datum erwähnt sind; ausserdem trägt es den Vermerk "nucleo familiare".
Ferner enthält das besagte Schreiben explizit die individuelle Zusicherung,
wonach die Familie der Beschwerdeführerinnen in Übereinstimmung mit
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family
will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June
2015."). Dass das Schreiben – wie in der Rechtsmitteleingabe gefordert –
darüber hinaus die konkrete Institution, in der die Beschwerdeführerinnen
untergebracht werden, nennt, ist angesichts der zuvor dargelegten Praxis
weder erforderlich noch praktikabel. So besteht die wesentliche und auch
hinreichende Zusicherung diesbezüglich darin, dass für familiengerechte
Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird (vgl. Referenzurteil bzw.
zu publizierendes Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2).
Mit Blick auf die in der Vernehmlassung vom 18. Februar 2016 erwähnte
aktualisierte Liste der italienischen Behörden vom 15. Februar 2016 be-
züglich der SPRAR-Projekte erübrigt sich ferner die in der Rechtsmittelein-
gabe vorgebrachte Rüge, wonach der Bestand der im Rundschreiben vom
8. Juni 2015 behaupteten Unterbringungskapazitäten nicht mehr aktuell
sei.
7.5 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der in der Rechtsmitteleingabe
vorgebrachte Einwand, wonach das Kindeswohl einer Überstellung nach
E-8173/2015
Seite 18
Italien entgegenstehe. So halten sich die Beschwerdeführerinnen erst seit
Juni 2015 in der Schweiz auf, weshalb [das Kleinkind der Beschwerdefüh-
rerin] noch nicht als derart in der Schweiz verwurzelt gelten kann, als dass
zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte. Überdies sind
die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger aus-
gerichtet.
7.6 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung
geltend gemachten Vergewaltigung im Sudan – aus der sie mit ihrer mitrei-
senden Tochter schwanger geworden sei – und der allenfalls damit einher-
gehenden psychischen Beschwerden ihrerseits, ist festzuhalten, dass da-
von ausgegangen werden kann, dass die familiengerechten Unterbrin-
gungsplätze in Italien auch den Bedürfnissen besonders verletzlicher
Frauen gerecht werden und demnach dort auch eine den allfälligen Prob-
lemen der Beschwerdeführerin gerecht werdende ärztliche Betreuung an-
geboten wird.
7.7 Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden. Gleichwohl ist hervorzuheben, dass
Italien Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbe-
züglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf auch da-
von ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte anerkennt und
schützt, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- sowie der Auf-
nahmerichtlinie ergeben.
8.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System
von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit dem expliziten Hinweis auf
allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form
von Rundschreiben (selbst wenn vorliegend seitens der italienischen Be-
hörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 1. Dezember 2015 selbster-
klärend nicht auf den neusten Rundbrief vom 15. Februar 2016 hingewie-
sen werden konnte), eine hinreichend konkretisierte und individualisierte
Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt.
Schliesslich vermögen auch die übrigen Ausführungen auf Beschwerde-
stufe diese Einschätzung nicht umzustossen.
Unter diesen Umständen wurde mithin keine Gefährdung nach Art. 3
EMRK dargetan.
E-8173/2015
Seite 19
9.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen beantragen sodann in der Rechtsmittelein-
gabe die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen
kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht
komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zu, und es greife nur ein, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist.
9.3 Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a AsylV 1 vorliegend nicht zur Anwendung.
10.
10.1 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung
des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist,
sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (BVGE 2010/45
E. 10).
10.2 Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
und hat (in Anwendung von Art. 44 AsylG) ihre Überstellung nach Italien
angeordnet.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
E-8173/2015
Seite 20
VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Instruktions-
verfügung vom 21. Dezember 2015 indes gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung
zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG). Da die Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren als unent-
geltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist ihr jedoch eine Entschädi-
gung zu Lasten des Gerichts auszurichten.
Die Rechtsvertreterin reichte am 15. Januar 2016 eine Kostennote ein. Der
darin für die Ausarbeitung der Beschwerdebegründung ausgewiesene Auf-
wand von 5 Stunden erscheint angemessen. Ferner reichte sie am 9. März
2016 – und mithin nach Erstellen der genannten Kostennote – eine 3.5-
seitige Replik ein. In Anwendung von Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist der Aufwand hierfür auf 2 Stunden festzulegen. Beim in der Kos-
tennote angegebenen, reglementskonformen Stundenansatz von Fr. 150.
und unter Einschluss der in der Kostennote angegebenen Auslagen von
Fr. 15. ergibt dies einen vom Gericht zu entschädigenden Gesamtauf-
wand von Fr. 1‘065..
(Dispositiv nächste Seite)
E-8173/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin
wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 1‘065. zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: