B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8175/2015
Ur t e i l vom 1 9 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und (…)
B._______, geboren am (…),
Kamerun,
vertreten durch (…),
Freiplatzaktion D._______, Rechtshilfe Asyl und Migration,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
E-8175/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Kamerun eigenen Angaben zufolge im Al-
ter von (…) Jahren und hielt sich in der Folge zusammen mit (…) bei (…)
in C._______ auf. Am 9. Oktober 2015 gelangte sie von Italien her kom-
mend zusammen mit B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach-
suchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2015 brachte
die Beschwerdeführerin unter anderem vor, Ende (…) (…) in Italien in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Nach der Ge-
burt von B._______ am (…) habe sie in Italien einen für (…) Jahre gültigen
humanitären Aufenthaltstitel erhalten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer
Überstellung nach Italien, welcher Signatarstaat gemäss Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für
die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, bestritt sie die grundsätz-
liche Zuständigkeit Italiens nicht, machte aber geltend, ihr Asylgesuch in
Italien sei bereits abgelehnt worden. Auf den Hinweis hin, sie habe ja in
Italien eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, weshalb Italien für sie zustän-
dig sei, antwortete sie, wenn es ihr in Italien gut gegangen wäre, würde sie
nichts sagen, aber sie sei alleine mit einem (…) Kind, der Vater sei nicht
mehr da. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand führte sie an, sie habe in
Italien eine (…) Infektion aufgelesen, ihr Kind sei auch angesteckt worden.
Als B._______ geboren sei, sei es (…) gewesen. Man habe ihr gesagt, falls
sich der Zustand verschlechtern würde, müsse B._______ operiert wer-
den. Es könne sein, dass dies mit der Zeit von selber (…), aber sie müsse
unter Beobachtung bleiben.
B.
Das am 26. Oktober 2015 vom SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dub-
lin-III-VO bei den italienischen Behörden anhängig gemachte Ersuchen um
Übernahme blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E-8175/2015
Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden
das Übernahmeersuchen vom 26. Oktober 2015 nachträglich explizit gut
und sicherten eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Fami-
lieneinheit zu.
D.
Mit am 14. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 2. Dezember 2015
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche (recte: das Asylgesuch) der Beschwerdeführerin vom
9. Oktober 2015 nicht ein und ordnete für sie und B._______ die Wegwei-
sung nach Italien an. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauf-
tragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte
die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
und stellte fest, eine allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es aus, Italien sei für die Durchführung des vorlie-
genden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Es obliege somit
den italienischen Behörden, nach Abschluss des Asylverfahrens den Auf-
enthaltsstatus der Beschwerdeführerin und von B._______ zu regeln oder
gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Es lägen
keine Hinweise vor, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
nicht nachgekommen sei und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht
korrekt durchgeführt habe.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden Schwachstellen aufweisen, die
die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich brin-
gen würden.
Hierzu sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32 EU (Verfah-
rensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Auf-
nahmerichtlinie umgesetzt habe. Im Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) „Tarakhel gegen Schweiz“ vom 4 November
2014 (Nr. 29217/12) sei bestätigt worden, dass keine systemischen Mängel
vorliegen würden. Zudem habe der EGMR im besagten Urteil entschieden,
dass die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien
E-8175/2015
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im Rahmen eines Dublin-Verfahrens, ohne vorhergehende Zusicherungen
der italienischen Behörden in Bezug auf eine altersgerechte Unterbringung
unter Wahrung der Familieneinheit, einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK
gleichkommen würde. In BVGE 2015/4 habe das Bundesverwaltungsge-
richt erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich
einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung
der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Italien darstelle. Dementsprechend sei eine
Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und
des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig.
Italien habe den Mitgliedstaaten in einem Kreisschreiben vom 2. Februar
2015 zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ita-
lien überstellte Familie in einer kindergerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem
Schreiben vom 15. April 2015 habe der Präfekt Morcone, Vorsteher des
Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innen-
ministerium, der europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati" (SPRAR) übermittelt. In
den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Familien reser-
viert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese Liste den Mit-
gliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen Behörden hät-
ten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Ver-
pflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen wür-
den, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliede-
rung individuell begleitet würden. (…). Auf der Internetseite ""
sei eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von
den SPRAR-Projekten gewährleistet würden.
Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass je nach Auslastung der ein-
zelnen Projekte, die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend
ergänzt würden. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht werde, werde bei ihrer Ankunft festgelegt.
Die Verbindungsperson des SEM habe zusammen mit ihren holländischen
und deutschen Kollegen im italienischen Innenministerium zwei der im
Rundschreiben vom 8. Juni 2015 aufgeführten SPRAR-Projekte besucht.
Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass
die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren
E-8175/2015
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würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Eingliederung der betroffenen Personen abziele.
Das SEM habe die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Auf-
nahme bereits darauf hingewiesen, dass es sich bei der Beschwerdefüh-
rerin und B._______ um eine Familie handle. Sie hätten dem Aufnahmeer-
suchen am 1. Dezember 2015 zugestimmt und darüber informiert, dass die
Überstellung nach E._______ erfolgen solle. Gemäss Rundschreiben vom
8. Juni 2015 seien aktuell in der Region (…) in den Aufnahmestrukturen
(…) Aufnahmeplätze zur Verfügung gestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem erst kürzlich ergangen Urteil
D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 zum Schluss gelangt, die von den italieni-
schen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten
SPRAR-Projekte stelle bereits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine
kindergerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewähr-
leiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, es komme den italienischen
Behörden zu, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung lägen dem SEM keine konkreten Hin-
weise darauf vor, dass Italien trotz merklicher Probleme im Bereich der
Aufnahmebedingungen für Asylsuchende nicht in der Lage sein werde, die
Beschwerdeführerin und B._______ gemeinsam und in einer ihrem Alter
gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der FK und der
EMRK sei. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
Italien nicht seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei
festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin
und B._______ würden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und von Art. 3 EMRK gravierenden Menschen-
rechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder
ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt. Zudem
lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem
vor.
E-8175/2015
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Ferner lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Ab-
hängigkeitsverhältnis aufgrund einer schweren Krankheit von Familienan-
gehörigen) vor, die die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs verpflichten
würden.
Des Weiteren könne gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitglied-
staat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prü-
fen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zu-
ständigen Dublin-Staat im Sinne der EMRK oder einer anderen die
Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig dar, sei
die Schweiz verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. Vorliegend lägen keine
Gründe vor, die Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO an-
zuwenden.
Das SEM könne schliesslich gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) aus humanitären Gründen die
Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Be-
stimmung, weshalb das Staatssekretariat bei der Anwendung der Souve-
ränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des ihr am 16. Oktober 2015
gewährten rechtlichen Gehörs geltend gemacht, sie wolle nicht nach Italien
zurück, weil sie dort keine Unterkunft habe. Weiter habe sie ausgesagt, sie
habe in Italien eine (…) Infektion aufgelesen. Ihr Kind sei auch angesteckt
und da, wo (…). Sie müsse bei einer Verschlechterung ihres Zustandes
operiert werden. Es sei aber auch möglich, dass dies mit der Zeit (…)
werde, sie müsse unter Beobachtung stehen.
In Bezug auf die Unterkunft sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), die zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umgesetzt
habe. Mit Zustimmung vom 1. Dezember 2015 habe Italien ausserdem zu-
gesichert, dass die Beschwerdeführerin und B._______ in einer kindsge-
rechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit
aufgenommen würden.
Zu den gesundheitlichen Vorbringen sei festzuhalten, dass Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1
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Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, der Beschwerdeführerin und ihrer Toch-
ter die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver-
sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten so-
wie schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im
Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige
Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung
gewährleiste. Vorliegend lägen keine Hinweise darauf vor, dass Italien eine
medizinische Behandlung verweigert habe oder eine solche in Zukunft ver-
weigern würde. Zudem hätten Abklärungen ergeben, dass aktuell weder
die Beschwerdeführerin noch B._______ in medizinischer Behandlung
seien. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände
lägen keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der
Schweiz rechtfertigen würden.
Auf das Asylgesuch werde zufolge Zuständigkeit Italiens und mangels Vor-
liegens von Gründen für die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht
eingetreten. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien deshalb grund-
sätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Weg-
weisung sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Überstel-
lung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2015 gelangte die Beschwer-
deführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung dieser Verfügung mit
der Anweisung an die Vorinstanz, gestützt auf Art. 3 EMRK, eventualiter
gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be-
schwerde entschieden habe. Des Weiteren sei ihr unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und es sei ihr in der Person ihrer Rechtsvertreterin eine amtliche
Vertretung zu bestellen.
Hinsichtlich des Belegs ihrer prozessualen Bedürftigkeit stellte sie das
Nachreichen einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in Aussicht und liess
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Seite 8
als Beilagen zur Beschwerde nebst einer Vollmacht vom 16. Dezember
2015 Kopien der angefochtenen Verfügung, des Schreibens der italieni-
schen Behörden vom 1. Dezember 2015 betreffend Zustimmung zur Über-
nahme und ärztliche Berichte vom (…), (…) sowie (…) einreichen.
Zur Begründung führte sie an, der EGMR verlange in seinem Urteil vom
4. November 2014 (Nr. 29217/12, Tarakhel gegen die Schweiz), dass vor
einer Überstellung nach Italien jeder Fall individuell geprüft werde und Ita-
lien eine Garantie für eine menschenwürdige Unterbringung im konkreten
Einzelfall vorlegen müsse. Zudem gehe aus dem besagten Urteil eindeutig
hervor, dass diese Garantie zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 3
EMRK nicht erst im Rahmen des Vollzugs, sondern bereits vorgängig ein-
geholt werden müsse, damit sie im Sinne des rechtlichen Gehörs einseh-
und gerichtlich überprüfbar sei. Das entscheidende Argument sei, dass die
Garantien einen bestimmten Grad an Detailliertheit und Verlässlichkeit auf-
weisen würden. Die Zusicherungen müssten sodann auf die besondere
Verletzlichkeit der asylsuchenden Personen Bezug nehmen und konkrete
Angaben zur Unterbringung enthalten, ansonsten der Überstellungsent-
scheid rechtswidrig sei. Dies sei in Urteilen des Bundesverwaltungsge-
richts bestätigt worden. An dieser Stelle sei der Vollständigkeit halber auf
Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO verwiesen, der besage, dass das Wohl des Kin-
des in allen Verfahren eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sei.
Vorliegend sei ein kleines Kind im Alter von rund (…) betroffen. Seinem
Wohl und seiner Gesundheit müsse ein hoher Stellenwert in der Abwägung
der Zumutbarkeit respektive Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Italien zugemessen werden.
Zwischen dem Dokument der italienischen Behörden und früheren Zusi-
cherungen bestehe kaum ein Unterschied, lediglich in einem einzigen
Punkt sei aufgrund des Satzes „This family will be accomodated in con-
cordance to the circular letter of the 5th of June 2015“ ein Unterschied er-
sichtlich. Ausser Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Staatsangehörig-
keit der zu überstellenden Person seien keinerlei weiteren persönlichen
Daten aufgeführt. Es sei fraglich, ob bei so wenigen persönlichen Informa-
tionen eine individuelle konkrete Garantie gewährleistet worden sei. Bei-
spielsweise würden Informationen zum Gesundheitszustand oder zur psy-
chischen Verfassung der betroffenen Personen fehlen. Dies, obwohl
B._______ unter (…) leide. Dem Schreiben sei nicht zu entnehmen, in wel-
cher konkreten Institution und unter welchen konkreten Lebensbedingun-
gen die Beschwerdeführerin und B._______ untergebracht würden. Es sei
somit ungewiss und könne auch vom SEM nicht überprüft werden, ob eine
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für ein (…) altes Kind angemessene und notwendige Unterbringung sicher-
gestellt sei. Das Staatssekretariat müsste aufgrund der Untersuchungsma-
xime vor seinem Entscheid im Einzelfall über ausreichende Belege für das
Bestehen angemessener und menschenrechtskonformer Unterbringungs-
möglichkeiten verfügen. Der Aussage in der angefochtenen Verfügung, die
Informationen seien konkret, überprüfbar und justiziabel, sei entgegen zu
halten, dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 für die Schweizer
Asylbehörden keinerlei generell-abstrakten Normencharakter habe, son-
dern bloss den Charakter einer affirmativen Behauptung. Dementspre-
chend müsse angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz die Unterbrin-
gung im konkreten Fall nicht überprüfen könne, die Zusage als unverbind-
liche Feststellung betrachtet werden. Das Rundschreiben liege dem Dos-
sier nicht im Wortlaut bei, obwohl es sich dabei um einen massgebenden
Teil der von Italien zu leistenden Garantien und damit um für den Entscheid
relevante Tatsache handle. Unter diesen Umständen könne die Beschwer-
deführerin die Garantieerklärung keiner vollständigen Würdigung unterzie-
hen, weshalb eine erhebliche Gehörsverletzung zu deren Nachteil vorliege.
Die Lage habe sich seit dem 8. Juni 2015 in Europa und insbesondere in
Italien zugespitzt, weshalb der darin behauptete Bestand an Unterbrin-
gungskapazitäten und Unterbringungssituation sowie der günstigen Le-
bensbedingungen angesichts der langen Zeit und der grossen Anzahl der
inzwischen nach Italien eingereisten Asylsuchenden heute nicht mehr ak-
tuell sein dürfte. Auch habe sich seit dem Erlass des Urteils Tarakhel (seit
November 2014) an der chronischen Überfüllung und an den prekären Le-
bensverhältnissen der Asylsuchenden (und anerkannten Flüchtlingen) in
italienischen Aufnahmestrukturen bis heute nichts Wesentliches verbes-
sert.
Sowohl im Urteil Tarakhel als auch in BVGE 2015/4 werde ausgeführt, dass
die erforderlichen individuellen Garantien nicht als blosse Überstellungs-
modalitäten, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen
Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellen würden, was vorlie-
gend nicht der Fall sei. Zudem könnten die individuellen Garantien, die Ita-
lien zu gewähren habe, im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides nicht
überprüft werden. Aus der Feststellung des SEM, die italienische Dublin-
Unit werde das konkrete SPRAR-Unterbringungsprojekt bei der Ankunft
der Familie festlegen, könne keine ausreichende Garantie für eine men-
schenrechtskonforme Unterbringung sowie Betreuung der Beschwerde-
führerin und B._______ abgeleitet werden.
E-8175/2015
Seite 10
Zum Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015,
wonach die eigens für Familien erstellte Liste der SPRAR-Projekte bereits
an sich eine ausreichende Garantie für eine menschenrechtskonforme Be-
handlung darstelle, sei vorab festzuhalten, dass das SEM die in BVGE
2015/4 aufgestellten Leitlinien, wonach zum Zeitpunkt des Entscheids eine
individuelle, konkrete und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über-
prüfbare Garantie vorliegen müsse, nicht mit diesem Argument übergehen
könne. Zudem werde auch in diesem Urteil (E. 7.2) deutlich gemacht, dass
vor Paragraph 122 des Tarakhel-Urteils bloss individuelle und konkrete,
aber nicht abstrakte und allgemeine Garantieerklärungen standhalten wür-
den. Zudem weise das Gericht in E. 7.3 darauf hin, dass die italienischen
Behörden in jenem Fall das Vorhandensein von zehn Aufnahmeplätzen in
lokalen Aufnahmestrukturen der Provinz Campania in den Ortschaften
Casoria und Sta. Marina geltend gemacht hätten. Demgegenüber be-
haupte das SEM vorliegend gestützt auf das Rundschreiben vom 8. Juni
2015, dass in der Region (…) rund (…) Aufnahmeplätze zur Verfügung
stellt worden seien. Ob diese heute noch frei oder bereits überfüllt seien,
lasse sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen. Ebenso wenig
werde angegeben, über welche Einrichtungen und Betreungsangebote
diese Plätze verfügen würden. Alleine die Feststellung, dass die zu über-
stellenden Personen eine aus zwei Personen bestehende Familiengemein-
schaft bilden würden, verbunden mit dem Hinweis auf das von Italien ver-
fasste Rundschreiben, könne jedenfalls den Anforderungen an die zu er-
bringenden Garantien nicht entsprechen. Bei einer Wegweisung nach Ita-
lien bestehe somit das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK.
Weiter sei festzuhalten, dass solche Dokumente in letzter Zeit gehäuft in
Entscheiden als Garantie verwendet würden. Es scheine sich um ein Stan-
dardformular zu handeln, das keinerlei persönliche Garantie darstelle. So-
mit kämen grosse Zweifel auf, dass die geleistete Garantie respektive de-
ren Überprüfung den verlangten Anforderungen entspreche.
B._______ sei bei Dr. med. (…) medizinisch untersucht worden. Dieser
habe (…) festgestellt. Die notwendige Behandlung sei eingeleitet worden.
Die Beschwerdeführerin selber habe über eine (…) Infektion geklagt, wozu
sie sich nicht weiter habe äussern können, weil sie (…). Es würden keine
Arztberichte vorliegen, aufgrund derer festgestellt werden könnte, ob sie
diesbezüglich untersucht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin im (…) trotz ihres Leidens nicht medizinisch unter-
sucht worden sei. Erst nach ihrem Transfer ins (…) sei sie zuerst dem (…)
(s. Bericht vom […]) und später Frau Dr. med. (…) (s. Bericht vom […])
E-8175/2015
Seite 11
zugewiesen worden. Sie habe die Beschwerdeführerin zur (…) an einen
Spezialisten überwiesen. Entsprechende Berichte würden bei deren Vor-
liegen nachgereicht. Sie befinde sich in einer psychisch prekären Verfas-
sung, weshalb Frau Dr. (…) eine psychiatrische Abklärung (…) empfohlen
habe. Zudem habe Frau (…) ihre Überweisung an einen Spezialisten ver-
anlassen wollen, was aber aufgrund des bevorstehenden Transfers der Be-
schwerdeführerin nach (…) noch nicht möglich gewesen sei. Sobald eine
Zuweisung an eine psychologische Fachperson erfolgt sei und der Bericht
vorliege, werde dieser nachgereicht. Frau (…) habe eine erneute Untersu-
chung von B._______ durch einen Kinderarzt veranlasst. Der Arzt sei bis
zum Ablauf der Beschwerdefrist nicht erreichbar gewesen, auch dieser Be-
richt werde nachgereicht. Die Beschwerdeführerin und B._______ seien
also entgegen den Feststellungen des SEM in medizinischer Behandlung.
Solange keine endgültigen Diagnosen feststünden, dürfe keine Wegwei-
sung nach Italien verfügt werden. In der angefochtenen Verfügung werde
eine solche Wegweisung dennoch angeordnet, weshalb das rechtliche Ge-
hör verletzt sei.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die angefochtenen Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zum Selbsteintritt der
Schweiz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei der Entscheid wegen Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an das SEM zurückzuwei-
sen.
F.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 17. Dezember 2015 setzte die
Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort
einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin
den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im
Sinne von Art. 107a Abs. 2 AsylG gut und stellte fest, dass die Beschwer-
deführerin und B._______ den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könnten. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 110 Abs. 2 AsylG und mit dem Hinweis, im Unterlassungsfall werde
vorbehalten, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, auf, innert sieben Ta-
gen ab Erhalt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten Arztberichte ein-
zureichen. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter Vorbehalt des Nach-
E-8175/2015
Seite 12
reichens der in Aussicht gestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in-
nert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung und einer nachträglichen Ver-
änderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf unentgeltliche Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies sie mit entsprechen-
der Begründung ab.
H.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Unter-
stützungsbestätigung der (…) vom (…) und einen ärztlichen Bericht von
Dr. med. (…) (…) vom (…) zu den Akten. Die Beschwerdeführerin befinde
sich in einem desolaten psychischen Gesundheitszustand, weshalb sie
psychologisch betreut werden solle und demnächst einen Termin bei einer
Psychologin (…) habe. Ein entsprechender Bericht werde nach der ersten
Konsultation nachgereicht. Gemäss Schreiben vom (…) erübrige sich der
Bericht der (…). Ihr Mandantin sei kürzlich in die Gemeinde (…) transferiert
worden. Dort erhalte sie demnächst einen Termin mit (…), ein entsprechen-
der Bericht werde sobald verfügbar nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
E-8175/2015
Seite 13
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
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Seite 14
3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zustän-
digkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
3.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Vorliegend ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie
erstmals in Italien in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten einge-
reist ist (vgl. Akten SEM A3/12 S. 6 f.). Das am 26. Oktober 2015 vom SEM
gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO bei den italienischen Behör-
den anhängig gemachte Ersuchen um Übernahme blieb innert der in
Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 hiessen die italieni-
schen Behörden das Übernahmeersuchen nachträglich explizit gut und si-
cherten eine kindsgerechte Unterbringung der Beschwerdeführerin und
von B._______ unter Wahrung der Familieneinheit zu. Die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird von der Beschwerdefüh-
rerin auch nicht bestritten.
E-8175/2015
Seite 15
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK, der FK und des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen
diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Gründe für die Annahme, Italien
werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und die Be-
schwerdeführerin und B._______ zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
5.3 Zusammenfassend folgt, dass unter diesen Umständen die Anwen-
dung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist.
5.4
5.4.1 Hinsichtlich der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist
das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit Überstellungen von
Familien mit Kindern nach Italien in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Ent-
scheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014,
Grosse Kammer, Nr. 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
E-8175/2015
Seite 16
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
5.4.2 Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vor-
gesehenen Urteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 (E. 5.2) in Weiterführung
dieser Rechtsprechung fest, dass die Antwortschreiben Italiens mit explizi-
ter Namensnennung und Altersangabe der Familienmitglieder und der An-
gabe der Familiengemeinschaft ("nucleo familiare") als weitestgehend den
in BVGE 2015/4 genannten expliziten Anforderungen an eine individuelle
Zusicherung entsprechend betrachtet würden. Weiter stellte das Gericht im
erwähnten Urteil fest, solche Schreiben würden sich nicht zur konkreten
Unterbringung äussern, sondern lediglich anfügen, wohin die Überstellung
zu erfolgen habe. Einem solchen Schreiben sei auch nicht ausdrücklich zu
entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft untergebracht
werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung müsse jedoch im Zusam-
menhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Ga-
rantien gesehen werden.
So halte das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Fa-
milien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien über-
stellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familienge-
rechten Unterbringung aufgenommen würden. Mit Rundschreiben vom
8. Juni 2015 habe Italien sodann eine Liste von SPRAR-Projekten übermit-
telt, in welchen Familien untergebracht würden. Daraus werde deutlich,
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Seite 17
dass es Italien offenbar gelungen sei, familiengerechte Unterbringungs-
plätze zu schaffen. Schliesslich würden die italienischen Behörden in neu-
eren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indi-
viduelle Zusicherung aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Überein-
stimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde
("This family will be accommodated in accordance to the circular letter of
the 8th of June 2015."). Somit sei der implizite Hinweis nunmehr explizit in
die jeweilige individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssens-
werte Verdeutlichung darstelle.
Überdies hielt das Gericht fest, die wesentliche Zusicherung bestehe darin,
dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt
werde. Die italienischen Behörden hätten denn auch am 15. Februar 2016
einen neuen Rundbrief erlassen, welcher eine aktualisierte Liste der
SPRAR-Projekte enthalte. Auch daraus ergebe sich, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handle, das sein Ange-
bot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Dar-
über hinaus würden derzeit auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass es
in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gravierenden Problemen
komme. Es gelte schliesslich auch zu bedenken, dass es sich bei Italien –
trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um
einen funktionierenden Rechtsstaat handle und an die Zusicherung daher
keine überhöhten Anforderungen zu stellen seien, indem etwa verlangt
würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum prak-
tikabel wäre.
5.4.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das Schreiben der italienischen Be-
hörden vom 1. Dezember 2015 den Vermerk "nucleo familiare" trägt und
die Beschwerdeführerin sowie B._______ namentlich und mit ihrem Ge-
burtsdatum aufführt. Zudem wird festgehalten dass sich die Familie nach
ihrer Rückkehr nach Italien bei der Grenzpolizei (Ufficio di Polizia die Fron-
tiera) des Flughafens E._______ melden solle. Es vermag somit den An-
forderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung respektive Garantieer-
klärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen.
Die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, zu einer anderen
Beurteilung zu gelangen. Insbesondere ist in formeller Hinsicht festzustel-
len, dass sich das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zwar tatsächlich nicht
in den vorinstanzlichen Akten befindet. Eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs der Beschwerdeführerin ist aber nicht ersichtlich, zumal sowohl dieses
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Rundschreiben als auch der Rundbrief vom 15. Februar 2016, der eine ak-
tualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält, öffentlich zugänglich gemacht
und jederzeit als Internet-Download von her-
untergeladen werden können. Für die Entgegnungen im Zusammenhang
mit der Frage, ob das Schreiben der italienischen Behörden vom 1. De-
zember 2015 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Zusicherung
respektive Garantieerklärung im Sinne der Rechtsprechung zu genügen
vermag, kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
vorstehenden Ausführungen in E. 5.4.2 verwiesen werden.
Des Weiteren ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, die
Beschwerdeführerin und B._______ seien zum Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung (am 2. Dezember 2015), mit Ausnahme einer
Untersuchung von B._______ während ihres Aufenthaltes im (…), in medi-
zinischer Behandlung gestanden. Diesbezüglich kann dem ärztlichen Be-
richt von Dr. med. (…) vom (…) entnommen werden, dass zwar möglicher-
weise eine (…) bei B._______ bestanden habe, aber keine auffällige (…)
mehr bestehe, (…) habe sich normal entwickelt und (…). Als Procedere
wird eine altersgerechte Ernährung und zusammen mit (…) Gemüsebrei
respektive Gemüse-Fleisch-Brei statt (…) empfohlen.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ergeben
sich aus den zusammen mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Be-
richten des Universitätsspitals D._______ vom (…) und von Dr. med. (…)
(…) vom (…) in physischer Hinsicht keine Hinweise auf eine ernsthafte Er-
krankung. Dem mit Eingabe vom 14. Januar 2016 zu den Akten gereichten
Bericht von Dr. med. (…) (…) vom (…) kann entnommen werden, dass bei
der Beschwerdeführerin regelmässig stützende Gespräche durchgeführt
worden seien, und dass ab Mitte (…) eine psychotherapeutische Betreu-
ung bei Frau (…) vorgesehen sei. Wegen (…) sei bei (…) noch ein (…)
veranlasst worden, das keine schwerwiegende, zu Schmerzen passende
Pathologie gezeigt habe. Des Weiteren sei ihr die Adresse und Telefon-
nummer des Kriseninterventionszentrums D._______ übergeben worden,
nachdem sie ihre (…) (…) zurückgenommen und eine Einweisung ent-
schieden verweigert habe.
Angesichts dieser Sachlage und nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache,
dass die in der Eingabe vom 14. Januar 2016 in Aussicht gestellten weite-
ren ärztlichen Berichte (…) bisher ausgeblieben sind, kann davon ausge-
gangen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand in der Zwi-
schenzeit nicht wesentlich verschlechtert hat. Sollte die Behandlung der
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Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nicht abgeschlossen sein, kann
eine allenfalls weiterhin erforderliche medizinische Betreuung auch im für
die Beschwerdeführerin und B._______ vorgesehenen SPRAR-Projekt si-
chergestellt werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich
der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der BzP, sie könne nicht nach
Italien zurück, weil sie dort keine Unterkunft habe, erweist sich als unbe-
gründet, zumal angesichts der erteilten Zusicherung der italienischen Be-
hörden davon ausgegangen werden kann, dass ihr und (…) nunmehr bald
(…) (…) nach ihrer Rückkehr ein Aufnahmeplatz zur Verfügung gestellt
wird. Zudem sind die SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse
Minderjähriger ausgerichtet. Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde.
Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin keine zwingenden
Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz darzutun, und es ergeben sich
auch keine solchen aus den Akten.
5.5 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen implizit auch die
Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus hu-
manitären Gründen. Die Ermessensklausel ist allerdings nicht direkt, son-
dern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder eben des internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prü-
fung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Dabei handelt
es sich um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden
Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessens-
spielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/9 festgehalten, dem Ge-
richt komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessens-
entscheid des SEM zu. Es greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das
ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder
missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall
ist, zumal sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung in sachgerechter Weise
mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Ein-
zelfalles auseinandergesetzt hat, und auch in Berücksichtigung der nach
deren Erlass erfolgten medizinischen Abklärungen nicht zu beanstanden
ist.
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Nach dem Gesagten besteht auch unter diesem Blickwinkel kein Grund für
eine Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Voll-
ständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsu-
chenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat (in
Anwendung von Art. 44 AsylG) die Überstellung von ihr und B._______
nach Italien angeordnet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen wurde, und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nach-
trägliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist die Be-
schwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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