B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8178/2015
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…), und
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
E-8178/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 1. August 2015 in der Schweiz für sich
und ihre Kinder ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 6. August 2016 gab sie unter anderem zu Protokoll, sie sei mit den
Kindern zunächst in den Sudan gereist, wo sie sich bis Mai 2015 aufgehal-
ten habe, bevor sie über Libyen mit dem Boot nach Sizilien/Italien und in
der Folge am 1. August 2015 nach D._______ gelangt sei.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. August 2015 wurde der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei.
B.
Am 7. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden entsprachen diesem Gesuch am 2. Dezember
2015.
C.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte ihre Überstellung nach
Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asyl-
gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde ge-
gen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember
2015 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin,
die Verfügung vom 2. Dezember 2015 sei aufzuheben. Das SEM sei anzu-
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weisen seine Pflicht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 3 EMRK, eventuali-
ter sein Recht zum Selbsteintritt gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auszuüben und sich
als für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären. In prozessua-
ler Hinsicht liessen sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
der unentgeltlichen Prozessführung beantragen und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
E.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Dezember 2015 setzte der
Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung
der Beschwerdeführenden per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 erteilte der Instruktions-
richter der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung und
stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Den Entscheid über das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies er auf
einen späteren Verfahrenszeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe eines unent-
geltlichen Rechtsbeistands im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG wies der In-
struktionsrichter ab. Gleichzeitig übermittelte er die Akten der Vorinstanz
und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Am 6. Januar 2016 respektive am 12. Januar 2016 (Original) liessen die
Beschwerdeführenden eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit glei-
chen Datums zu den Akten reichen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 hielt das Staatssekreta-
riat innert erstreckter Frist an seiner Verfügung vollumfänglich fest und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am
23. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Gelegenheit
zum Einreichen einer Replik sowie allfälliger Beweismittel gewährt.
E-8178/2015
Seite 4
J.
Die Beschwerdeführenden liessen innert Frist am 9. März 2016 ihre Stel-
lungnahme zu den Akten reichen und an ihren Anträgen festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2
2.2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG).
E-8178/2015
Seite 5
2.2.2 Die vorliegende Beschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung an-
gesichts der darin aufgeworfenen Rechtsfragen nicht offensichtlich unbe-
gründet.
Am 7. April 2016 wurden diese Rechtsfragen im Rahmen eines analogen
Rekursverfahrens durch die Abteilungen IV und V des Gerichts koordiniert
entschieden (Urteil D-6358/2015, zur Publikation vorgesehen). Durch den
Ausgang dieses Pilotverfahrens ist die Beschwerde offensichtlich unbe-
gründet geworden. Sie ist deshalb heute im vereinfachten Verfahren ge-
mäss Art. 111 Bst. e AsylG zu behandeln (wodurch das Urteil auch nur
summarisch zu begründen ist; vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
E-8178/2015
Seite 6
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Wird festgestellt, dass eine antragsstellende Person aus einem Dritt-
staat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates ille-
gal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags
auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Mo-
nate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden angege-
ben haben, sich unmittelbar vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien auf-
gehalten zu haben. Gemäss BzP vom 6. August 2015 führte die Beschwer-
deführerin hierzu namentlich aus, sie sei mit den Kindern auf dem Seeweg
nach Sizilien/Italien gelangt und von dort über E._______, wo sie drei
Nächte geblieben seien, weiter direkt nach D._______ gereist. Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs hinsichtlich der allfälligen Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung des Asylverfahrens führte sie an, in Italien würden die
Ausländer keine Hilfe bekommen, sie habe viele Eritreer gesehen, die auf
der Strasse leben würden (vgl. Protokoll BzP S. 7 und 9).
E-8178/2015
Seite 7
Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 7. August 2015 ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdeführe-
rin und ihrer minderjährigen Kinder. Die italienischen Behörden beantwor-
teten das Übernahmeersuchen am 2. Dezember 2015. In dieser mit
"NUCLEO FAMILIARE" überschriebenen Zustimmungserklärung werden
alle drei Beschwerdeführenden mit ihren Personalien (Namen, Geburtsda-
ten, Nationalität) aufgelistet; zudem wird festgehalten, "this familiy will be
accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015".
4.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens steht bei dieser Aktenlage
fest.
5.
5.1 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil BVGE
2015/4 ausführlich mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Verfahren Tarakhel gegen
die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer vom 4. November 2014;
Nr. 29217/1) auseinandergesetzt.
E-8178/2015
Seite 8
5.3.2 In jenem Entscheid hatte der EGMR festgestellt, asylsuchende Per-
sonen würden als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe spe-
ziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es sich da-
bei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit um Kin-
der handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Kapazitä-
ten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate Unter-
kunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3 EMRK
darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung von Fa-
milien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den italieni-
schen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für eine
kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie ge-
wahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entsprechen-
den Erwägungen des EGMR).
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in BVGE 2015/4 weiter aus,
die einzuholenden individuellen Garantien einer kindgerechten und die Ein-
heit der Familie respektierenden Unterbringung würden nicht eine blosse
Überstellungsmodalität darstellen, sondern seien eine Voraussetzung der
völkerrechtlichen Zulässigkeit der Anordnung einer Überstellung. Folge-
richtig müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte
individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersanga-
ben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garan-
tiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei
der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei
der Unterbringung nicht getrennt werde (a.a.O. E. 4.3).
5.4 Das SEM hat in seiner Verfügung (und in der Vernehmlassung) auf das
Urteil Tarakhel des EGMR und die diesbezügliche Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts Bezug genommen. Es vertritt dabei zusammenfas-
send die Meinung, dass im vorliegenden Verfahren hinreichende Garantien
im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vorliegen würden.
5.5 Die Beschwerdeführenden stellen sich in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen auf den Standpunkt, dass in ihrem Fall keine hinreichenden
Garantien vorliegen würden, aufgrund derer der Eintritt einer Verletzung
ihrer Menschenrechte (Art. 3 EMRK) ausgeschlossen werden könnte. Im
Übrigen habe sich seit dem 8. Juni 2015 die Lage in Europa und insbeson-
dere in Italien weiter zugespitzt. Der im Rundschreiben vom 8. Juni 2015
behauptete Bestand der Unterbringungskapazitäten und die damalige
Unterbringungssituation dürften heute nicht mehr aktuell sein. Zudem habe
E-8178/2015
Seite 9
sich bis heute an der chronischen Überfüllung und an den prekären Le-
bensverhältnissen von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in ita-
lienischen Aufnahmestrukturen auch nach Erlass des Tarakhel-Urteils
nichts Wesentliches verbessert.
5.6
5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil D-6358/
2015 vom 7. April 2016 (vgl. hierzu auch oben E. 2.2) festgestellt, dass ein
Schreiben der italienischen Behörden, welches die jeweiligen Familienmit-
glieder unter Namens- und Altersangabe und als Familiengemeinschaft
aufführe und deren Überstellung in ihr Hoheitsgebiet zustimme, als genü-
gend im Sinn der Rechtsprechung BVGE 2015/4 zu beurteilen sei. Das
Gericht hielt fest, dass eine solche individualisierte Zusicherung auch im
Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemei-
nen Garantien gesehen werden müsse (vgl. Urteil D-6358/2015 E. 5.2); so
sei im Rundschreiben vom 2. Februar 2015 bestätigt worden, dass alle im
Rahmen des Dublin-Übereinkommens überstellten Familien unter Wah-
rung der Einheit der Familie in familiengerechten Unterbringungen aufge-
nommen würden; und im Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei eine Liste
von SPRAR-Projekten zuhanden der Mitgliedstaaten publiziert worden,
woraus deutlich werde, dass es Italien gelungen sei, familiengerechte
Unterbringungsplätze zu schaffen. In neueren Dublin-Verfahren seien die
italienischen Behörden erfreulicherweise dazu übergegangen, explizit die
Feststellung in die individuelle Zusicherung aufzunehmen, dass die jewei-
lige Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015
untergebracht werde.
5.6.2 Im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 wurde weiter festgestellt,
dass das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 als wesentliche Zusicherung
dafür zu verstehen sei, dass kontinuierlich für familiengerechte Unterbrin-
gungsplätze gesorgt werde. Dies werde namentlich durch das letzte Rund-
schreiben vom 15. Februar 2016 bestätigt, welches eine aktualisierte Liste
der SPRAR-Projekte enthalte. Dies zeige auf, dass es sich bei den
SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes System handelt, das sein An-
gebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche (vgl.
a.a.O., E. 5.2).
5.6.3 Schliesslich hielt das Gericht im Koordinationsurteil fest, es gebe ak-
tuell auch keine Anzeichen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung
von Familien zu gravierenden Problemen komme, zumal nicht ausser Acht
bleiben dürfe, dass es sich bei Italien auch bei vorkommenden Problemen
E-8178/2015
Seite 10
bei der Unterbringung von Asylsuchenden um einen funktionierenden
Rechtsstaat handle. An den Inhalt der Zusicherungen dürften keine über-
höhten Anforderungen gestellt und beispielsweise verlangt werden, dass
die Unterkunft genau benannt werde, zumal ein derartiges Vorgehen auch
kaum praktikabel wäre.
5.7 In casu haben die italienischen Behörden mit ihrer konkreten Zusiche-
rung vom 2. Dezember 2015 zur Übernahme der Beschwerdeführenden,
unter deren Namens- und Altersangaben sowie der Anerkennung als
Familieneinheit ("Nucleo Familiare"), zusammen mit dem expliziten Hin-
weis deren Unterbringung in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben
vom 8. Juni 2015 den im Koordinationsurteil vom 7. April 2016 genannten
Voraussetzungen für eine individualisierte und konkrete Garantieerklärung
im Einzelfall genügend Rechnung getragen.
5.8 In der Beschwerde (Ziff. 3.1. in fine) wird "der Vollständigkeit halber"
auf Art. 6 Abs. 1 Dublin-III-VO hingewiesen und festgehalten, vorliegend
seien zwei Kleinkinder betroffen. Deren Wohl müsse ein hoher Stellenwert
in der Abwägung der Zumutbarkeit respektive Zulässigkeit einer Wegwei-
sung nach Italien zugemessen werden.
Mit Blick auf die Rückkehr nach Italien ist das Kindeswohl nach dem eben
Gesagten nicht gefährdet. Die Beschwerdeführenden halten sich erst seit
dem 1. August 2015, mithin seit nunmehr neun Monaten in der Schweiz
auf. Damit ist nicht davon auszugehen, die beiden Kinder seien durch den
Besuch der Spielgruppe respektive des Kindergartens und dem Erlernen
der deutschen Sprache bereits derart in der Schweiz verwurzelt, dass zwin-
gend ein Selbsteintritt der Schweiz aus diesen Gründen zu erfolgen hätte.
Das Bestätigungsschreiben der Schulleitung/Schulgemeinde F._______
vom 11. Dezember 2015 vermag nicht zu einem anderen Schluss zu füh-
ren.
6.
6.1 Soweit in der Beschwerdeeingabe das Vorliegen von "humanitären
Gründen" gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) geltend gemacht wird, ist Folgendes festzu-
halten:
6.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gesundheits-
beschwerden stehen einer Überstellung nach Italien nicht entgegen:
E-8178/2015
Seite 11
6.2.1 Die im ärztlichen Attest vom 16. September 2015 beschriebenen
Kopfhautprobleme des älteren Kindes dürften mit der dort empfohlenen
Tabletten-Behandlung nach dem üblichen Lauf der Dinge heute nicht mehr
bestehen; diesbezüglich wird denn in der Replik auch nichts Konkretes
mehr vorgebracht. Im Übrigen wären ein allfällige, hier weiter benötigte
Versorgung mit Tabletten sowie eine ärztliche Nachkontrolle auch in Italien
durchführbar.
6.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann im Übrigen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl.
BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR).
Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. Hinweise auf eine dauerhafte
Reiseunfähigkeit ergeben sich aus den Akten nicht.
6.2.3 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Dublin-
Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medi-
zinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt
erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie);
den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi-
zinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtli-
nie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführen-
den eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
6.2.4 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, werden den gesundheitlichen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Be-
schwerdeführenden bei Bedarf Rechnung tragen und die italienischen Be-
hörden gegebenenfalls vorgängig in geeigneter Weise über den spezifi-
schen medizinischen Sachverhalt informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6.3
6.3.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.).
6.3.2 Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom
1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das
E-8178/2015
Seite 12
Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine
Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt aus-
geübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
6.3.3 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen.
6.3.4 Das Gericht enthält sich unter den gegebenen Umständen weiterer
Äusserungen im diesem Zusammenhang.
7.
7.1 Nach dem Gesagten bleibt Italien der für die Behandlung der Asylge-
suche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-
III-VO und ist verpflichtet, sie aufzunehmen. Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde S. 6) ist nicht
ersichtlich, und für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 9) besteht keine Veranlassung.
7.2
Das SEM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug angeordnet.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung
des SEM vom 2. Dezember 2015 ist zu bestätigen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Sie haben jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gestellt, über das bisher noch nicht befunden worden ist. Ihre pro-
zessuale Bedürftigkeit ist belegt, und der massgebende Zeitpunkt der Be-
urteilung der Aussichtslosigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ge-
mäss konstanter Praxis derjenige der Einreichung des Gesuchs (vgl. be-
reits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9). Nachdem ihre Rechtsbegehren
E-8178/2015
Seite 13
– wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2) – damals nicht aussichtslos waren, ist
in Gutheissung ihres Gesuchs von einer Kostenauflage abzusehen.
E-8178/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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