Abtei lung V
E-818/2007
koh/beu
{T 0/2}
Urteil vom 12. März 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Valenti, Richter Brodard
Gerichtsschreiberin Beck Kadima
A._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 18. Dezember 2006 in Sachen Einreisebewilligung und Asyl
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit zwei bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo eingereichten Schreiben
vom 29. November 2005 ersuchten der minderjährige Beschwerdeführer - ein An-
gehöriger der tamilischen Ethnie aus Kiran/Batticaloa - und seine Mutter für den
Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, sein älterer Bruder sei am 12. August 2004
von Unbekannten erschossen worden. Seither würden er und sein Vater von Ange-
hörigen derselben bewaffneten Gruppe mit dem Tode bedroht und müssten sich
nachts versteckt halten. Diese Umstände würden ihn unter starken psychischen
Druck setzen und am Schulbesuch hindern. Seine Mutter befürchtete gemäss ih-
rem Schreiben überdies einen kollektiven Selbstmord ihrer Familie.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2006 reichte der Beschwerdeführer als Beleg seiner
Vorbringen und seiner Identität eine englische Übersetzung vom 13. Januar 2006
des Geburtsregisterauszugs von Batticaloa vom 15. April 1990, seine am 19. Mai
2005 ausgestellte Identitätskarte in Kopie, eine Bestätigung der Anzeige seiner
Mutter bei der Sri Lanka Monitoring Mission vom (...) 2006 in Kopie, die
Bestätigung einer Untersuchung des Körpers seines Bruders durch das
gerichtsmedizinische Amt von Batticaloa vom (...) in Kopie, die Übersetzung vom
13. Januar 2006 einer Anzeige bei der Polizei von B._______ vom (...) 2006 und
die Übersetzung vom 13. Januar 2006 eines Auszuges aus dem Register der
Todesfälle vom (...) 2004 nach.
B. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember
2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begrün-
dung führte es aus, es handle sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Drohungen um Übergriffe seitens unbekannter Dritter, die zwar schwer zuzuord-
nen seien, aber nicht Angehörigen der Polizei, der Armee oder anderen unifor-
mierten Sicherheitsdiensten angelastet werden könnten. Ferner könne vom
Schutzwillen des sri lankischen Staates ausgegangen werden. Es sei den Akten
nämlich nicht zu entnehmen, dass sich die Polizei geweigert habe, die Anzeige
entgegen zu nehmen, um den Schutz zu verweigern. Indessen sei es bei Übergrif-
fen durch unbekannte Dritte für die Behörden schwierig, einen umfassenden
Schutz zu gewährleisten. Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer nicht über
ein politisches Tätigkeitsprofil, welches ihn einer landesweiten Verfolgung aus-
setze, weshalb er sich allfälligen weiteren Verfolgungsbemühungen seitens der un-
bekannten Gruppierung durch einen Wohnortwechsel entziehen könne. Vor die-
sem Hintergrund sei dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht zu
bewilligen und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) gerichteter Eingabe vom 20. Januar 2007 Beschwer-
de. Zu deren Begründung wiederholte er im Wesentlichen die in seinem Gesuch
geschilderte Situation: er halte sich seit der Ermordung seines Bruders am 12. Au-
gust 2004 durch eine unbekannte bewaffnete Gruppierung wegen wiederholten
3Bedrohungen mit seinem Vater versteckt und könne sich deshalb weder bei seiner
Mutter aufhalten noch frei bewegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Gemäss stän-
diger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf-
grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Ein-
reisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende
Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK/EMARK
2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet wer-
den, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
2. Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und soweit fest-
stellbar fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
43.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in
einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in EMARK
2004 Nr. 20, S. 130 mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person,
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer verfüge
über kein politisches Tätigkeitsprofil, aufgrund dessen er einer landesweiten Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt sein könnte. Vorliegend geht aus
den Akten hervor, dass sich der Beschwerdeführer obschon er sich ständig ver-
steckt haben will im Mai 2005 eine Identitätskarte ausstellen liess. Überdies ha-
ben der Beschwerdeführer oder dessen Angehörige am (...) 2006 beim Po-
lizeiposten von B._______ eine Bestätigung über den Tod seines Bruders
ausstellen lassen. Am selben Tag erstattete seine Mutter bei der Sri Lanka
Monitoring Mission (welche im Jahr 2002 von der Regierung Sri Lankas und den
Liberation Tigers of Talim Eelam/LTTE eingesetzt worden war, um den
Waffenstillstand zwischen Regierung und LTTE zu überwachen) Anzeige. Daraus
ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer staatliche Wege offen stehen, um
sich gegen eine allfällige weitere Bedrohung durch Unbekannte schützen zu
lassen. Sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren wie auch in der Beschwerde sind derart wenig substanziiert, dass nicht
von einer konkreten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen werden
muss. Nicht nachvollziehbar ist angesichts der vagen Vorbringen zudem, weshalb
lediglich der minderjährige Beschwerdeführer ein Asylgesuch stellte, nicht jedoch
sein Vater, welcher angeblich im selben Umfang gefährdet sein soll. Aus den
äusserst vagen Angaben des Beschwerdeführers kann insgesamt nicht auf eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des
Beschwerdeführers aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen
5werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG).
4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer
den Bedrohungen allenfallls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entzie-
hen könnte. Hingegen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das
Wiederaufflammen von gewaltsamen innerstaatlichen Auseinandersetzungen in Sri
Lanka im Sommer 2006 zu Vertreibungen in grossem Umfang und zur Einschrän-
kung der Bewegungsfreiheit geführt hat, so dass Tamilen aus dem Norden und
Osten kaum mehr innerstaatliche Aufenthaltsalternativen offen stehen. Gemäss
den vorliegenden Akten scheint jedoch keine Notwendigkeit zu bestehen, von ei-
ner solchen Gebrauch machen zu müssen, zumal die Eltern des Beschwerdefüh-
rers sich offenbar weiterhin am Herkunftsort aufhalten.
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkrete Hin-
weise auf eine künftige Verfolgung darzulegen vermochte. Die von ihm wenig sub-
stanziiert geltend gemachte Furcht vor Übergriffen durch eine unbekannte bewaff-
nete Gruppierung erscheint nicht derart zu sein, dass ihm der Verbleib im Heimat-
staat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Um-
ständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Ein-
reisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökono-
mischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Co-
lombo
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung
an das Bundesverwaltungsgericht
- die Vorinstanz, mit deren Akten
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
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