B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-818/2016
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Iran nach eigenen Angaben am
11./12. Januar 2015 in die Türkei. Am 24. Februar 2015 reiste er in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 3. März 2015
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt
(BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 26. August 2015 und am 28. September
2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, während seines
Studiums sei er durch seinen Mitbewohner in Kontakt mit (…) gekommen.
Ab 2011 sei er Sympathisant der Partei gewesen und habe für diese Infor-
mationen gesammelt, die er über seinen Mitbewohner an die Partei weiter-
geleitet habe. Im Jahr 2012 habe er für die Partei erstmals einen Perso-
nentransport durchgeführt. Im Jahr 2014 sei er offiziell als Mitglied in die
Partei aufgenommen worden. Am 5. Januar 2015 sei er wiederum beauf-
tragt worden, ein Kadermitglied und zwei Peschmerga zu transportieren.
Trotz Vorsichtsmassnahmen seien sie in eine Strassensperre geraten. Das
Kadermitglied habe ihn angewiesen, sofort umzudrehen, was er gemacht
habe. Mit erhöhter Geschwindigkeit seien sie davongefahren. Da sie ver-
folgt worden seien, habe er auf Anraten seiner Insassen das Auto quer über
eine Brücke gestellt, um die Strasse zu versperren. Zu Fuss seien sie so-
dann geflüchtet, hätten jedoch ihre Rucksäcke mit Parteimaterial im Kof-
ferraum vergessen. Fünf Tage habe er sich daraufhin auf der Plantage ei-
nes Bekannten versteckt und habe den Iran schliesslich in die Türkei ver-
lassen.
C.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 – eröffnet am 11. Januar 2016 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Un-
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zulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Er reichte Kartenausschnitte aus Google Maps mit Anmerkungen, Auszüge
aus Facebook, eine Fürsorgebestätigung und eine Honorarnote zu den Ak-
ten.
E.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer einen
Fürsorgeabhängigkeitsbeleg ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen des 5. Ja-
nuar 2015 sowie die darauffolgende Behördensuche würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Seine
diesbezüglichen Aussagen würden diverse Ungereimtheiten aufweisen,
der Handlungslogik zuwiderlaufen und insgesamt konstruiert wirken. Ei-
nige Aussagen seien vage und unkonkret. Seine Furcht vor asylrelevanten
Konsequenzen aufgrund seiner Parteizugehörigkeit sei unbegründet und
sein politisches Engagement im Iran sei demnach nicht asylrelevant.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei festzuhalten, dass
er die Fluchtroute sowie die Geschehnisse rund um die Verfolgung sehr
detailliert schildere und genaue Angaben zu den einzelnen Umständen ma-
che. Bei der Argumentation der Vorinstanz handle es sich teilweise um
blosse Behauptungen ohne Stütze in seinen Aussagen oder den Akten,
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zum Teil argumentiere die Vorinstanz sachfremd und willkürlich. Sie hätten
sich in einem Ausnahmezustand befunden und das Abstellen des Flucht-
autos auf der Brücke nahe am Waldrand sei eine absolut nachvollziehbare
und logische Entscheidung. Dass sie unter diesen Umständen die Rucksä-
cke im Kofferraum vergessen hätten, sei nachvollziehbar. Bei seinen Aus-
führungen handle es sich um persönliche Erlebnisse und nicht um einen
konstruierten Sachverhalt. Die Annahme, die iranischen Behörden hätten
keine Kenntnisse von seiner politischen Tätigkeit, sei realitätsfremd.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen und weshalb an-
dere Aussagen nicht asylrelevant sind.
4.3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Beiziehung der Asylakten sei-
nes Bruders. Weder aus seinen Aussagen in den Befragungen, bei denen
er seinen Bruder nie erwähnt, noch aus der Beschwerdeschrift geht hervor,
inwiefern dessen Asylakten vorliegend von Relevanz sein könnten. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzuweisen.
4.3.2 Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zum Vorfall vom 5. Januar 2015 diverse Ungereimtheiten
aufweisen. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer und
seine Begleiter das Auto des Beschwerdeführers mitten auf der Strasse
zurückgelassen haben. Gemäss eigener Aussagen kannten sowohl der
Beschwerdeführer als auch seine Insassen die Gegend wie die eigene
Westentasche. Angesichts des Vorsprungs, den sie vor den Verfolgern ge-
habt haben, darf davon ausgegangen werden, dass sie diese hätten ab-
hängen können, oder dass sie das Auto an einem sicheren Ort hätten ver-
stecken können und erst dann zu Fuss weiter wären. Das geschilderte Vor-
gehen ist unbegreiflich, zumal das abgestellte Auto offiziell auf den verstor-
benen Vater des Beschwerdeführers registriert gewesen war. Ebenfalls
nicht nachvollziehbar ist, dass das Kadermitglied und die Peschmerga ihre
Rücksäcke mit Parteimaterial im Kofferraum des Wagens des Beschwer-
deführers zurückgelassen haben. Dies kann mit einer "Ausnahmesituation"
und mit "psychischem und physischem Stress", wie es der Beschwerde-
führer auf Beschwerdeebene vorbringt, nicht erklärt werden. Dass von vier
Personen, darunter ein Kadermitglied der Partei und zwei Peschmerga,
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keiner an die im Kofferraum deponierten Rucksäcke denkt, kann ausge-
schlossen werden. Aus den eingereichten Kartenausschnitten kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.3 Zu Recht als unlogisch bezeichnet die Vorinstanz die Schilderungen
der Folgetage. So bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörden seien ein
paar Tage später bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten nach ihm
gesucht (SEM-Akten, A17/19 F88). Warum die Behörden erst ein paar
Tage später und nicht sofort nach ihm gesucht hätten, kann der Beschwer-
deführer nicht erklären, zumal er als Inhaber des zurückgelassenen Fahr-
zeuges einfach zu identifizieren gewesen ist. Die Frage, woher sein Onkel
gewusst habe, dass er gesucht werde, beantwortet der Beschwerdeführer
trotz mehrfachem Nachfragen nicht (SEM-Akten, A17/19 F84 ff.). Zudem
widerspricht er sich bezüglich dessen, wann er erfahren habe, dass nach
ihm gesucht wurde. Einerseits bringt er vor, er habe dies erst in der Türkei
erfahren (SEM-Akten, A17/19 F90), andererseits sagt er, er habe dies wäh-
rend den fünf Tagen auf der Plantage erfahren (SEM-Akten, A15/17 F63).
Der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, dass sich seine Aussagen diesbezüglich nicht widersprechen würden,
kann nicht gefolgt werden.
4.3.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Parteizugehörigkeit keine Verfolgung zu befürchten hat. Wie bereits
festgestellt, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall
vom 5. Januar 2015 nicht glaubhaft. Dass er vor diesem Datum jemals
Probleme mit den iranischen Behörden aufgrund seiner Parteitätigkeit
hatte, verneint der Beschwerdeführer (SEM-Akten, A17/19 F59). Seine
Parteizugehörigkeit ist deshalb nicht asylrelevant.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran beste-
hende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
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aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1).
5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
es sei nicht anzunehmen, dass die iranischen Behörden in Kenntnis der
geringen exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz
seien. Er verfüge nicht über ein politisches Profil, welches ihn bei der Rück-
kehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei in der Schweiz als
offizielles Mitglied der (...) registriert und werde als solches auf Facebook
erwähnt. Es könne nicht behauptet werden, dass sein exilpolitisches En-
gagement nur geringfügig sei. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sei er sehr
wohl exilpolitisch engagiert, und es handle sich dabei um zahlreiche, kon-
krete und exponierte Tätigkeiten.
5.4 Es ist allgemein bekannt, dass die iranischen Behörden die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und erfassen.
Durch Einsatz moderner Software dürfte es ihnen gegebenenfalls auch
möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen nach
Stichworten zu durchsuchen. Allerdings geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der
Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu ge-
fährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen,
sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Demzu-
folge bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz vorgenommenen
exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn
nach sich ziehen würden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen,
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vorgenommen haben, welche
die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen
herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen (BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
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5.5 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vor-
verfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist.
5.6 Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ergibt
sich, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein
exilpolitisches Wirken ist indessen nicht derart exponiert, dass er bei einer
Rückkehr in den Iran Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben müsste.
Durch gelegentliche Teilnahmen an Protestaktionen hebt er sich nicht von
der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Iranern ab. Bezüglich der einge-
reichten Facebook-Einträge ist festzuhalten, dass solche Einträge und
Kommentierungen dergleichen tagtäglich in ähnlicher Form x-fach gesche-
hen und eine systematische Identifizierung aller Verfasser seitens der Be-
hörden ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Derartige Nachforschungen
erfolgen nur sehr gezielt und beschränken sich erwartungsgemäss auf Per-
sonen in führender Rolle, zu welchen der Beschwerdeführer offensichtlich
nicht gehört. Ausserdem geht aus den Ausdrücken hervor, dass der Be-
schwerdeführer grossmehrheitlich nur Beiträge anderer teilt und selbst
keine eigenen Beiträge verfasst. Es gelingt ihm nicht aufzuzeigen, inwie-
fern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen
sollten. Aus der Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft kann der Be-
schwerdeführer kein exilpolitisches Wirken ableiten. Er erfüllt damit die Vo-
raussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerin-
nen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 9
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zi-
vilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle, in der Person des
Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu entnehmen. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit uni-
versitärer Bildung, der im Heimatland über ein gutes ausserfamiliäres so-
wie insbesondere familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf welches er bei
einer Rückkehr zurückgreifen kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zumutbar.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch
als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12).
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7.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als
aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb weder dem Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung noch demjenigen um unentgeltli-
che Verbeiständung stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-818/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: