Abtei lung V
E-8186/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Ukraine,
c/o _______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2010 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8186/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende Oktober
2010 sein Heimatland von B._______ aus verliess und über ihm
angeblich unbekannte Länder am 30. Oktober 2010 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er am 31. Oktober 2010 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragungen vom 4. November 2010 (Summar-
anhörung) und 11. November 2010 (Anhörung zu den Asylgründen) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ im Wesentlichen
zu Protokoll gab, er sei zuletzt in D._______, Region E._______,
wohnhaft gewesen und habe seit dem Ende seiner neunjährigen
Schulzeit als Gelegenheitsarbeiter auf dem Bau gearbeitet,
dass er im Winter 2004, während der "Orangen Revolution", in
B._______ einen Journalisten kennen gelernt habe, der ihn mit dem
Sammeln von Informationen für verschiedene Zeitungen beauftragt
und auch dafür bezahlt habe,
dass der Beschwerdeführer von _______ bis _______ in einem vom
Journalisten in F._______ gemieteten Haus gewohnt habe, wo dieser
einen Koffer aufbewahrt habe, der die Polizei belastendes Material
enthalten habe,
dass der Beschwerdeführer am _______ in B._______ Zeuge einer
versuchten Vergewaltigung geworden sei und zwei Tage später von
Polizisten angegriffen, auf einen Polizeiposten verbracht, dort fest-
gehalten und gefoltert worden sei,
dass er schliesslich auf Fürsprache des Journalisten hin freigelassen
worden sei,
dass am späteren Abend des _______ das Haus in F._______ von
drei Männern aufgesucht worden und der Beschwerdeführer vor
diesen ins Nachbardorf D._______ zu einem Freund geflüchtet sei,
dass dieser Freund anderntags nach F._______ gefahren sei, wo er an
Stelle des vom Journalisten gemieteten Hauses nur noch eine Brand-
ruine vorgefunden habe und ihm Nachbarn berichtet hätten, der Be-
schwerdeführer werde von der Polizei wegen Brandstiftung gesucht,
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dass der Beschwerdeführer vermutet habe, die unbekannte Täter-
schaft habe es auf jenen Koffer abgesehen gehabt und sicherheits-
halber auch gleich das ganze Haus angezündet,
dass sich der Beschwerdeführer, dem es in der Heimat zu gefährlich
geworden sei, bis zu seiner Ausreise beim Freund in D._______ auf -
gehalten habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
beizubringen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich un-
logisch und lebensfremd seien,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Akten auch
keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich sei-
en,
dass es sich im Übrigen bei der Ukraine um einen verfolgungssicheren
Staat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle
und, weil vorliegend keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung
vorlägen, auch der Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 1 AsylG
erfüllt wäre,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2010
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob,
dass er dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller
Prüfung des Asylgesuchs beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerdeeingabe soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2010 beim Bun-
desverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5
VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die Vor-
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instanz indessen die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht hier volle Kognition zu-
kommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzu-
reichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. an-
gefochtene Verfügung S. 4),
dass er in der Beschwerde dazu einzig vorbringt, er habe in den An-
hörungen erzählt, weshalb er keine Dokumente habe einreichen kön-
nen (vgl. Beschwerde S. 2),
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dass dieses Beschwerdevorbringen unbehelflich ist und die über-
zeugende Argumentation des BFM nicht zu relativieren vermag,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung und
Ankündigung (vgl. Protokoll der Befragung vom 4. November 2010
S. 4 f., Protokoll der Befragung vom 11. November 2010 S. 2) auch kei-
ne erkennbaren Anstalten unternommen hat (und dies auch in der Be-
schwerde nicht geltend macht), sich Identitätsdokumente, allenfalls Er-
satzpapiere, zu besorgen,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu
Recht verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinn von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts einen lebensfremden, unlogischen
und konstruierten Eindruck erwecken und der Beschwerdeführer in
seinem Rechtsmittel der diesbezüglichen Argumentation des BFM mit
keinem Wort widerspricht,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinn von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer Ukrainer ist und sein Heimat-
land gemäss Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 2006 seit 2007
als verfolgungssicherer Staat gilt (Safe Country gemäss Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG), weshalb das BFM angesichts des vorliegenden Fehlens
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von Hinweisen auf eine Verfolgung – welche die widerlegbare
Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten – seinen
Nichteintretensentscheid in der Tat auch auf die Bestimmung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG hätte abstützen können,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG) und keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass daher vorliegend weder die allgemeine Lage im Heimatland noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges des über eine Schulbildung, Englisch- sowie Französischkennt-
nisse und über Berufserfahrungen als Bauarbeiter verfügenden Be-
schwerdeführers sprechen,
dass sich jedenfalls aus den Akten keine Hinweise für die Annahme
ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug
der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen
Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst auch das
Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hin-
fällig geworden ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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