E-8508/2010
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Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8188/2010
Urteil vom 16. Dezember 2010
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (...), und ihr Sohn B._______,
geboren (...), Eritrea, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familiennachzug und Einreisebewilligung; Verfügung des
BFM vom 1. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und
Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281),
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2009 die
Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Beschwerdeführerin mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
25. Oktober 2010 für sich und ihren zurzeit in Sudan lebenden Sohn
beantragte, diesem sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es
sei festzustellen, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft selbständig,
eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
einzubeziehen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. November 2010 das Gesuch des
Sohnes um Einreise in die Schweiz und das Familiennachzugsgesuch
ablehnte,
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dass das BFM zur Begründung anführte, die zeitliche Voraussetzung
(Dreijahresfrist) für einen Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG sei
nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin erst seit knapp einem Jahr
vorläufig aufgenommen sei, weshalb das Gesuch abzulehnen und die
Einreise ihres Sohnes in die Schweiz zu verweigern sei,
dass die Beschwerdeführenden mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
11. November 2010, die am 15. November 2010 beim BFM eingegangen
ist, um nochmalige Prüfung ihres Gesuchs baten,
dass das BFM die Eingabe am 25. November 2010 zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, welches sie als
Beschwerde entgegennahm,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung, weshalb die
Familienzusammenführung zu erfolgen habe, anführte, ihr 16-jähriger
Sohn lebe ohne Familienangehörige im Sudan, und sie selber sei 2009
an Brustkrebs erkrankt, weshalb ihre Lebenssituation sehr belastend sei,
dass die Beschwerdeführenden in einer mit "Beschwerde/Rekurs"
betitelten Eingabe vom 26. November 2010 an das BFM, die wiederum
zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet
wurde, weiter ausführten, die gesetzliche dreijährige Wartefrist für den
Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei
völkerrechtswidrig und unverhältnismässig und widerspreche namentlich
Art. 8 EMRK, da vorläufig aufgenommene Flüchtlinge in der Schweiz über
ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig
aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden können, wenn sie mit
diesen Personen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung
vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 85
Abs. 7 AuG),
dass sich das Verfahren betreffend die Vereinigung von
Familienangehörigen im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG gemäss Art. 24
VVWA nach Art. 74 VZAE richtet,
dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin in rechtskräftiger
Weise verneint worden ist und sich mithin die Frage, ob bei vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen die gesetzliche Wartefrist von drei Jahren
tatsächlich völkerrechtskonform ist, so nicht stellt,
dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. November 2009 in der
Schweiz wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen ist und die dreijährige Wartefrist für den Familiennachzug
von vorläufig aufgenommenen Personen gemäss Art. 87 Abs. 7 AuG
somit noch nicht verstrichen ist,
dass die Beschwerdeführenden aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens nach Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer
Einreise- und Anwesenheitsbewilligung für den Sohn ableiten können, da
entgegen ihren Vorbringen die vorläufige Aufnahme kein gefestigtes
Anwesenheitsrecht darstellt (vgl. BGE 126 II 335 E. 2 m.w.H.),
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dass das BFM das Gesuch um Familiennachzug deshalb zu Recht
abgelehnt hat,
dass die beim BFM gestellten Anträge auf Anerkennung der
selbständigen Flüchtlingseigenschaft des Sohnes beziehungsweise
eventualiter auf Einbezugs des Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft von
der Vorinstanz nicht behandelt wurden,
dass die Vorinstanz den Eventualantrag der Ordnung halber formell hätte
abweisen müssen, was aber vom BFM nicht nachzuholen ist, da aus der
Begründung der angefochtenen Verfügung immerhin hervorgeht, dass es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine als Ausländerin – nicht als
Flüchtling – vorläufig aufgenommene Person handelt,
dass das BFM aber anzuweisen ist, das Begehren, es sei festzustellen,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft in der eigenen
Person, als Asylgesuch aus dem Ausland gemäss Art. 20 AsylG
entgegenzunehmen und zu prüfen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, das Gesuch um Feststellung der originären
Flüchtlingseigenschaft des sich im Ausland befindenden
Beschwerdeführers zu prüfen und darüber zu entscheiden.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: