Abtei lung V
E-8189/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
16. Oktober 2007 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8189/2007
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteten Eingaben
vom 9. November 2006 und 25. November 2006 ersuchte der
Beschwerdeführer sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und die Gewährung des Asyls und reichte mehrere Beweis-
mittel (Auszug aus Polizeiprotokoll vom 17. Oktober 2006, mehrere
Bestätigungsschreiben) ein.
B.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 bestätigte die schweizerische Bot-
schaft in Colombo den Eingang des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers und forderte diesen auf, seine Asylgründe detailliert darzulegen
und alle entsprechenden Beweismittel einzureichen. Im Unterlas-
sungsfall werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nicht
an der Weiterbehandlung seines Asylbegehrens interessiert sei.
C.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2007 machte der Beschwerdeführer
ergänzende Ausführungen zu seinen Asylgründen und reichte diverse
weitere Beweismittel zu den Akten.
D.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer in
seinen Eingaben im Wesentlichen vor, sein Bruder A._______ sei am
2. September 1995 verschwunden. Aufgrund von Berichten, dass
dieser von der LTTE rekrutiert worden sei, habe sich sein anderer Bru-
der namens B._______ in das von den Rebellen kontrollierte Gebiet
begeben, um die Freilassung von A._______ zu erreichen. B._______
sei jedoch seit dem 28. Dezember 1995 ebenfalls verschwunden. In
beiden Fällen sei Anzeige bei der Polizei erstattet worden, welche sich
jedoch nicht um eine Aufklärung der Fälle bemüht habe. Am 7. Dezem-
ber 2002 habe er, der Beschwerdeführer, ein Schreiben der LTTE
erhalten, wonach sein Bruder A._______ am 5. März 1999 bei einem
Gefecht mit den staatlichen Sicherheitskräften den Märtyrertod erlitten
habe. Er, der Beschwerdeführer, werde nun von unbekannten maskier-
ten Männern dazu aufgefordert, seinen Bruder B._______ auszu-
liefern. Es sei ihm angedroht worden, andernfalls würden seine Fahr-
zeuge und weiteres Eigentum beschlagnahmt. Ausserdem sei er be-
reits zweimal entführt und jeweils gegen eine Lösegeldzahlung wieder
Seite 2
E-8189/2007
freigelassen worden. Er könne nicht bei den Behörden um Schutz
ersuchen, da er diesfalls von seinen Peinigern gefoltert oder gar
getötet würde. Es sei ausserdem zu berücksichtigen, dass nach
Ansicht des UNHCR im Norden und Osten Sri Lankas eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche. Die srilankische Regierung gewährleiste
keinen Schutz gegen Menschenrechtsverletzungen und andere Straf-
taten, welche von bewaffneten Banden begangen würden, sondern
unterstütze diese vielmehr.
E.
Die schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte in Anwendung
von Art. 20 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) am 16. Juli 2007 die Asylakten an das BFM.
F.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 wies das BFM gestützt auf Art. 3
und Art. 20 Abs. 2 AsylG das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und bewilligte seine Einreise in die Schweiz nicht.
G.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 erhob der Beschwerdeführer
sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
H.
Mit Begleitschreiben vom 6. Dezember 2007 übermittelte die schwei-
zerische Botschaft in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht eine
der Botschaft zugestellte Kopie der Beschwerdeeingabe vom
26. November 2007.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
Seite 3
E-8189/2007
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Schreiben der schweizerischen Botschaft in Colombo
vom 29. Oktober 2007 wurde die angefochtene Verfügung des BFM
vom 16. Oktober 2007 dem Beschwerdeführer mit eingeschriebener
Post, aufgegeben am 26. Oktober 2007, zugestellt. Da sich indessen
kein vom Beschwerdeführer unterschriebener Rückschein in den Akten
befindet, steht der Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung der Vorin-
stanz nicht fest. Gemäss Lehre und Rechtsprechung obliegt der
Beweis der Tatsache und des Zeitpunktes der Zustellung, mit anderen
Worten dafür, dass und wann die Zustellung an die Partei erfolgt ist,
der Behörde (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1651; Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 61.66 E. 3a). Nachdem dieser Beweis auf-
grund der Aktenlage nicht möglich ist, ist zugunsten des Beschwerde-
führers davon auszugehen, dass seine Beschwerdeeingabe vom
26. November 2007 den Schweizer Behörden fristgerecht zuging. Die
Beschwerde ist im Übrigen formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach
dem Gesagten einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeeingabe sowie die als Beweismittel eingereichten
Dokumente sind nicht in einer der Amtssprachen des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
beziehungsweise zur Übersetzung kann indessen aus verfahrensöko-
nomischen Gründen verzichtet werden, da der in Englisch gehaltenen
Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren mit Begrün-
Seite 4
E-8189/2007
dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber entschieden wer-
den kann.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befra-
gung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertre-
tung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das
schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und
einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs ent-
hält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Das BFM kann ein im Ausland gestelltes
Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfol-
gung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem
Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsu-
chenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
Seite 5
E-8189/2007
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.
5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist im Auslandver-
fahren die asylsuchende Person in der Regel zu befragen. Davon kann
nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus orga-
nisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Falls
die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die gesuchstel-
lende Person - soweit möglich und notwendig - in einem individuali-
sierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufgefordert werden, ihre
Lebensgeschichte und die konkreten Umstände ihrer Verfolgung
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz
eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. zum
Ganzen: BVGE 2007/30, E. 5 S. 7 ff.).
5.2 Vorliegend hat die Botschaft in Colombo ohne Angabe von Grün-
den auf eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers verzichtet.
Ein Hinweis der Auslandsvertretung auf organisatorische oder kapazi-
tätsmässige Schwierigkeiten kann den Akten nicht entnommen wer-
den. Es ist somit davon auszugehen, dass eine Befragung des
Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in Colombo
möglich gewesen wäre.
5.3 In der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung
wird darauf hingewiesen, dass die Gefährdungssituation aufgrund der
Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. Selbst wenn diese
Auffassung zutreffend wäre - dies kann erst nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zuverlässig beurteilt werden -, hätte das BFM dem
Beschwerdeführer gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts das rechtliche Gehör zu dem sich abzeichnenden negativen
Entscheid gewähren müssen (vgl. vorstehend E. 5.1), was indessen
unterlassen wurde.
5.4 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Unrecht das gemäss Rechtsprechung zwingend
Seite 6
E-8189/2007
zu gewährende rechtliche Gehör nicht gewährte. Dieser Mangel ist auf
Beschwerdeebene nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, von der
Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen.
6.
Die Feststellung, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör nicht gewährte, führt indessen nicht dazu, dass ihm die Einrei-
se in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre. Aus
dem Umstand, dass er bisher nicht befragt - respektive ihm das rechtli-
che Gehör nicht gewährt - wurde, kann nicht geschlossen werden,
dass ihm zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste.
Angesichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme, ihm wäre ein Verbleib in Sri Lanka für die
Dauer der weiteren, noch erforderlichen Verfahrenshandlungen nicht
zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.
Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens nicht möglich erscheint und jedenfalls nicht angebracht
wäre, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Gewährung des
rechtlichen Gehörs wird das BFM zudem zu beurteilen haben, ob sich
gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Befragung des Beschwerdeführers als notwendig erweist oder nicht.
7.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die vorin-
stanzliche Verfügung vom 16. Oktober 2007 aufzuheben und das BFM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren, den rechtserheblichen Sachverhalt gegebenenfalls ergänzend
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird das Bundesamt ersucht, zukünftige Korrespondenz
betreffend das vorliegende Verfahren nicht durch die srilankische Post
übermitteln zu lassen, aufgrund des Risikos, dass dadurch vertrauli-
che und heikle Informationen den Behörden des möglichen Verfolger-
staats zur Kenntnis gelangen könnten.
Seite 7
E-8189/2007
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, ihm seien durch die
Beschwerdeführung unverhältnismässige Kosten erwachsen. Daher ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
E-8189/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2007 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu
gewähren, gegebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergän-
zend vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer (durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Colombo), die Schweizerische Botschaft
in Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
Seite 9