Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8191/2007
U r t e i l v om 2 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Erich Leuzinger, Rechtsanwalt, Hauptstrasse
47, Postfach 532, 8750 Glarus,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. November 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (…) (Nordprovinz), verliess
eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 5. Februar 2007. Er reiste
mit seinem eigenen Reisepass und mit einem Flugzeug der Sri Lanka
Airlines von Colombo nach Kuala Lumpur (Malaysia) und gelangte von
dort nach fünfmonatigem Aufenthalt mit einer Maschine der Singapore
Airlines nach Zürich, wo er am 15. Juli 2007 bei den Flughafenbehörden
um Asyl nachsuchte. Das BFM verweigerte ihm vorläufig die Einreise und
wies ihm für die Dauer des weiteren Verfahrens bis maximal 29. Juli 2007
den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Am 17.
Juli 2007 ging bei der Flughafenpolizei Zürich ein vom Schweizerischen
Roten Kreuzes des Kantons Zürich aufgegebener Telefax ein, zusammen
mit Kopien eines Führerscheins, einer nationalen Identitätskarte, eines
Geburtsschein und eines vom 5. Februar 2007 datierten
Unterstützungsschreiben eines Dorfvorstehers (…).
Am 17. Juli 2007 hörte die Flughafenpolizei Zürich den Beschwerdeführer
in Anwesenheit eines Dolmetschers an. Der Beschwerdeführer machte im
Wesentlichen geltend, er habe in (…) seit dem 6. April 1998 einen
B._______ geführt; er habe dort auch eine Kaffeemaschine gehabt. Seit
10. April 2004 sei er zudem Besitzer einer C._______. Gegenüber der
B._______ habe er ein (…) D._______ errichten lassen und am (…)
November 2005 eröffnet. Während des Anlasses sei ein Polizist, der in
der B._______ einen Kaffee konsumiert habe, von einer unbekannten
Person erschossen worden. Danach habe alles eskaliert. Er und weitere
Personen seien festgenommen worden. Am 2. Februar 2007 habe er
erfahren, dass die B._______ zerstört worden sei, und sei kurz darauf
ausgereist. In Malaysia habe er ein Asylgesuch stellen wollen und die
örtliche Vertretung des UNHCR kontaktiert, die ihn auf einen Termin im
März 2008 vertröstet habe. Da er bis dann kein gültiges Visum gehabt
hätte, sei er aus Malaysia ausgereist. Er habe den Reisepass dem
Agenten abgegeben. Die Ehefrau lebe in (…) mit den (…) Kindern. Einer
seiner Brüder lebe in der Schweiz und eine Schwester und ein Bruder
befinde sich in Dänemark und Kanada. Die Eltern und die anderen
Geschwister seien in Sri Lanka.
A.b. Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2007 die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs und wies ihn dem
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu.
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A.c. Am 24. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen
zum Reiseweg, zu den Personalien und zu den Ausreisegründen
summarisch befragt. Gleichentags traf aus (…) als zusätzliches
Beweismittel eine Geschäftslizenz beim BFM ein.
A.d. Am selben Tag forderte das Bundesamt die Schweizerische
Vertretung in Colombo auf, ihr die Visumsunterlagen des
Beschwerdeführers zu übermitteln, weil eine Kontrolle von einigen
Datenbanken ergeben habe, dass von der Vertretung in Colombo ein
Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstellung eines Visums abgelehnt
worden sei. Zwei Tage später trafen die Visumsunterlagen vom
November 2006 in Kopie ein.
A.e. Am 7. August 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Am 10. August 2007 wurde er für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton Glarus zugewiesen. Das BFM führte am 29.
Oktober 2007 eine ergänzende Anhörung durch.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, sich in Sri Lanka nicht
politisch betätigt und bis auf das nachfolgend Geschilderte keine
Schwierigkeiten mit Organisationen, Armee, Polizei und sonstigen
Behörden seines Landes gehabt zu haben. C._______ und B._______
habe er bis zum 5. Januar 2007 weitergeführt. Der am (…) November
2005 respektive (…) November 2005 in der B._______ von einem
Unbekannten mit Pistolenschüssen niedergestreckte Polizist habe im
nahe gelegenen Lager der Eelam People's Democratic Party (EPDP)
gearbeitet (…). Auch ein Lager der Srilankischen Armee (SLA) habe sich
in der Nähe befunden. Er (Beschwerdeführer) habe sich zu jenem
Zeitpunkt in der B._______ aufgehalten. Eine halbe Stunde später seien
er, seine Mutter, zwei seiner Schwestern, die Ehefrau, die Kinder, sieben
seiner Angestellten und drei Kunden von Polizisten und srilankischen
Armeeangehörigen verhaftet und ins Armeelager in (…) gebracht worden.
Dort sei er mehrmals verhört, geschlagen und um selben Tag um zehn
Uhr abends unter der Auflage, sich weiterhin der Armee zur Verfügung zu
halten, freigelassen worden. Die Beamten hätten während des Verhörs
versucht, ihn kopfüber an den Füssen aufzuhängen, weshalb er laut
geschrien habe. Dieses Verhalten habe ihm mehrere Fusstritte
eingetragen. Gleichentags seien seine Liegenschaften durchsucht
worden. Die Beamten hätten nichts Belastendes gefunden. Am (…) 2005
habe die EPDP von ihm die Zahlung einer Geldsumme von 5 Millionen
Rupien (damaliger Gegenwert zirka Fr. 63'900.–) gefordert. Am (…) 2005
habe er aus Furcht vor Nachteilen (…) der EPDP 300'000 Rupien
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übergeben. Die EPDP habe indessen weiterhin auf der Begleichung der
Restsumme bestanden. Am 25. Dezember 2005 habe er eine Vorladung
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erhalten. Er habe die
Vorladung sofort vernichtet, um nicht eines Tages Nachteile seitens der
Armee zu erfahren. Zwei Tage später hätten er, die Ehefrau und die
Kinder die Forderung der LTTE befolgt. Sie seien gemeinsam nach (…)
(VanniGebiet) (…) gereist. Dort seien sie vom Geheimdienstchef der
LTTE verhört worden. Dieser habe ihm vorgehalten, Anhänger der EPDP
zu sein. Die LTTE habe ihn verpflichtet, ihr täglich fünf Fässer (…) auf
Kreditbasis abzugeben und sich ihr zur Verfügung zu halten; andernfalls
werde er getötet. Dasselbe Schicksal sei ihm auch in Aussicht gestellt
worden, falls er die EPDP weiterhin kontaktieren oder beliefern werde.
Nachdem er einverstanden gewesen sei mit den Forderungen der LTTE,
habe diese ihn und seine Angehörigen laufen lassen. Er habe vorerst
täglich und später sporadisch (…) an die LTTE abgegeben. Die
Angelegenheit sei für ihn gerade noch bewältigbar gewesen, weil er
damals mit der C._______ täglich rund 25'000 Rupien oder den
Gegenwert von (…) als Reingewinn erwirtschaftet habe und (…). Die
verschiedenen von der LTTE gesandten Leute hätten sich bei ihrer ersten
(…)übernahme mit einem Zettel ausgewiesen, der einen Stempel, eine
Unterschrift und die erforderliche (…)mengenangabe enthalten habe. Als
es im März oder April 2006 einen Zwischenfall auf dem Meer zwischen
Angehörigen der LTTE und srilankischen Matrosen gegeben habe, habe
ihn die EPDP beschuldigt, (…). Im Oktober 2006 sei er mit dem Flugzeug
nach Colombo gereist, um sich heimlich ein Visum zu beschaffen. Ein
Visum hätte ihm erlaubt, das Land sofort zu verlassen, falls sich die
Situation noch mehr zuspitzen würde. Am 10. Dezember 2006 habe die
srilankische Armee ein LTTEMitglied mit (…) verhaftet und verhört. In
der Folge seien Spezialeinheiten der Armee in Zivil und in Uniform vor Ort
erschienen und hätten nach ihm gesucht. Ein Angestellter habe ihn noch
rechtzeitig darüber orientiert. Er habe sich von diesem Zeitpunkt an
versteckt, aber dennoch seine Geschäfte weitergeführt. Er gehe
persönlich nicht davon aus, dass in diesem Zusammenhang ein
Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, denn die Armee habe ihn
offensichtlich bloss festnehmen wollen. Am 5. Januar 2007 sei von
Armeeangehörigen eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden,
wobei seine Ehefrau nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei. Die
Soldaten hätten ihr dabei mit der Verhaftung gedroht, falls er sich ihnen
nicht stellen würde. Er habe am (…) 2007 seine Geschäfte geschlossen
und sei anschliessend per Schiff mit Frau und Kindern nach Colombo
gelangt, wo sie vom (…) bis 5. Februar 2007 gelebt hätten.
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Anschliessend habe er die Flugreise von Colombo nach Malaysia
angetreten. Für den Aufenthalt in Malaysia habe er ein Visum für eine
Aufenthaltsdauer von drei Monaten besessen. Als er sich von Malaysia
aus auf dem Handy seiner Ehefrau gemeldet habe, habe sich eine
fremde Stimme gemeldet und sein Erscheinen vor Ort gefordert. Es
könne sein, dass es sich bei diesem Unbekannten um einen Angehörigen
der Paramilitärs, der Armee, der LTTE oder der EPDP gehandelt habe.
Seine Frau habe ihm zudem davon berichtet, dass ihr unbekannte
Tamilen telefonisch gedroht hätten, sie und die Kinder zu liquidieren. Ein
anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2007 vorgezeigtes Schreiben
seiner Frau vom 21. Juli 2007 könne dies belegen. Sie müsse sich nun
an verschiedenen Orten verstecken. Er gehe davon aus, dass die Armee
hinter diesen Drohungen stecken könnte.
A.f. Anfragen des BFM bei den zuständigen Behörden in Frankreich, den
Niederlanden und Dänemark in Bezug auf einen allfälligen
erkennungsdienstlich oder ausländerrechtlich erfassten Aufenthalt des
Beschwerdeführers wurden negativ beantwortet.
A.g. Am 30. Oktober 2007 wurde die Kopie eines Zeitungsberichts
betreffend eine Schiesserei im Laden des Beschwerdeführers
nachgereicht.
A.h. Mit Verfügung vom 1. November 2007 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 an
das Bundesverwaltungsgericht, es sei die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben und in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
das Asylgesuch gutzuheissen. Mit der Beschwerde wurde die
angefochtene Verfügung, eine Vollmacht sowie Kopien einer
Empfangsbestätigung der Post und eines Couvertumschlags eingereicht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde der
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens auf die
Beschwerde zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr.
600.– aufgefordert. Dieser wurde am 19. Dezember 2007 innert Frist
bezahlt.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2007 lud das
Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einem Schriftenwechsel ein unter
Hinweis auf die im zu veröffentlichenden Urteil E2775/2007 vom 14.
Februar 2008 vorgenommen Lageanalyse bezüglich Sri Lanka.
E.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008, die dem Beschwerdeführer am
14. April 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 29. September 2008 stellte die Ehefrau ein separates Asylgesuch im
EVZ Basel, nachdem sie und ihre (…) Kinder (…) ihren Angaben zufolge
von Italien her kommend am 26. September 2008 in die Schweiz
eingereist sind. Sie wurde vom BFM am 2. Oktober 2008 summarisch
und 9. Januar 2009 einlässlich zu den Ausreise und Asylgründen
angehört. Ihr Asylverfahren ist erstinstanzlich noch hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist unter nachfolgendem Vorbehalt
einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Zur Begründung des abweisenden Entscheides führte das BFM aus,
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So würden die
angegebenen Schliessungstermine der Geschäfte mit den eingereichten
Angaben des Dorfvorstehers (…) vom 5. Februar 2007 nicht
übereinstimmen. Eine überzeugende Erklärung hierfür fehle. Das
erwähnte Beweismittel enthalte auch keinen Hinweis in Bezug auf
allfällige Probleme des Beschwerdeführers. Weiter sei nicht glaubhaft,
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Seite 8
dass er während knapp eines Jahres derartige Mengen an (…) den LTTE
hätte ausliefern können, da gegen ihn seit (…) 2006 Verdachtsmomente
vorgelegen seien und sich die C._______ in unmittelbarer Nähe eines
Lagers der EPDP befinde. Realitätsfremd sei, dass nur er in die
behördlichen Ermittlungen einbezogen worden sei und nicht zumindest
auch der (…), der Eigentümer dieser C._______. Weiter seien die Eltern
des Beschwerdeführers nach einem Besuch in der Schweiz im August
2007 wieder nach Sri Lanka zurückgereist, was zweifellos auf das Fehlen
einer Furcht vor ernsthaften Nachteilen hindeute. Weiter sei nicht
glaubhaft, dass sich Ehefrau und Kinder bei dieser Sachlage fast täglich
an verschiedenen Orten hätten verstecken müssen. Insbesondere
entspreche auch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht einer
Person, die befürchten müsse, festgenommen oder erschossen zu
werden. Trotz angeblicher Erschiessungsgefahr sei er im Oktober 2006 –
offenbar problemlos und ohne vorab besondere Vorsichtsmassnahmen
ergriffen zu haben – mit dem Flugzeug nach Colombo gereist.
Anschliessend sei er erneut in die Wohngegend zurückgelangt, wo die
Wahrscheinlichkeit, Opfer von Übergriffen zu werden, angeblich maximal
sei. Da diese Flugreisen nur nach dem Bestehen rigoroser Kontrollen
erhältlich seien, vermöchten sie zu dokumentieren, dass der
Beschwerdeführer seitens srilankischer Sicherheitskräfte nichts zu
befürchten gehabt habe. Das Gesagte gelte auch für die Reise mit der
ganzen Familie nach Colombo im Jahr 2007. Das BFM gehe davon aus,
dass der Beschwerdeführer seine Situation in übersteigerter Weise
geschildert habe. Aufgrund der realen Gegebenheiten im Norden und
Osten Sri Lankas sei davon auszugehen, dass er in Zusammenhang mit
einem Attentat auf einen Polizisten am (…) 2005 inhaftiert und verhört
worden sei und als Geschäftsmann Ende 2005 einen Geldbetrag als
Schutzgeld an die EPDP habe abliefern müssen. Ein derartiges Verhör
und die Schutzgeldforderung stellten indessen keine
Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, das BFM gehe
zu Unrecht von unglaubhaften Asylangaben aus. Der Beschwerdeführer
habe einlässlich und glaubhaft die wesentlichen Punkte der
Asylbegründung geschildert. Es existierten keine gefälschten oder
verfälschten Beweismittel. Er sei als Kollaborateur verdächtigt, sowohl
seitens der LTTE wie auch der srilankischer Behörden. Die fehlerhafte
Datierung des Vorfalls sei letztlich nicht relevant und der Umfang der
Bestätigung des Dorfvorstehers sei nachvollziehbar. Die
Eigentumsverhältnisse bei der C._______ seien belanglos, zumal die
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betagten Eltern weder für die LTTE noch für die EPDP von Interesse sein
könnten. Die Rückreise in den Norden Sri Lankas habe der
Beschwerdeführer lediglich zum Schutz der Familie unternommen. Die
gemeinsame Reise in den Süden Sri Lankas sei mit einem ärztlichen
Zeugnis unterstützt gewesen. Es habe keine anderen In und
Auslandreisen des Beschwerdeführers gegeben. Bei dieser Sachlage sei
nicht nachvollziehbar, wie das BFM zur Ansicht hat gelangen können, die
Behauptungen für eine Asylgewährung seien nicht ausreichend.
Mit Vernehmlassung vom 8. April 2008 führte das BFM aus, nach der am
2. Januar 2008 erfolgten formellen Aufkündigung des
Waffenstillstandsabkommens vom Februar 2002 setze die Regierung
offenbar auf eine militärische Lösung des Konflikts. Die LTTE verlege sich
nach dem Verlust ihrer Ostprovinz auf Guerillataktik. Deren
Anschlagsziele seien einflussreiche Persönlichkeiten aus Politik und
Armee und militärische Einrichtungen. Ein Ende der gewalttätigen
Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesserung der
Menschenrechts und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes
sei nicht prognostizierbar. Die Tamilen müssten generell verschärfte
Sicherheitsbestimmungen und schwierigere Lebensbedingungen
gewärtigen. Dessen ungeachtet herrsche im Süden und Westen des
Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne des Gesetzes und
vorliegend lägen keine individuellen Gründe für die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vor.
3.2. Ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung
des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht, ist im Sinne
einer Gesamtwürdigung zu ermitteln; dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen. Massgaben für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation zum Zeitpunkt des aktuellen
Asylentscheides. Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt
der Ausreise vorhandene gewesenen Furcht vor Verfolgung zu stellen
und andererseits zu prüfen, ob diese im heutigen Zeitpunkt (noch)
begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu
Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4).
3.2.1. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Behelligungen durch die LTTE seit Mitte Dezember 2005 ist
festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 bestehende
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Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem den LTTE auf
der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen paramilitärischen
singhalesischen und tamilischen AntiLTTEEinheiten auf der anderen
Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der srilankischen Armee
und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der Ausschaltung der
Führungselite der LTTE vom Präsidenten Sri Lankas, Mahinda
Rajapaksa, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund
erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen,
Verfolgungen durch Angehörige der LTTE bei einer Rückkehr ausgesetzt
zu sein, zum heutigen Zeitpunkt als unbegründet (vgl. dazu aktualisierte
Länderanalyse in BVGE E6220/2006 vom 28. Juni 2011, E. 6 und 7). Zu
seiner angeblichen Furcht vor der EPDP und dem srilankischen Militär
respektive Behördenvertretern, weil er in der Bürgerkriegsphase den
LTTE grössere (...)mengen verkauft habe, ist festzustellen, dass er nicht
bei den LTTE Mitglied gewesen ist und diese – wenn überhaupt – nur
unter Todesandrohung widerwillig unterstützt hat. Sein angeblich einziger
persönlicher Kontakt mit der LTTEFührung im Vannigebiet (…) zeigt
deutlich, dass er sich als Geschäftsmann von dieser Bewegung hat
distanzieren wollen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es
nicht glaubhaft ist, dass er in unmittelbarer Nähe des Lagers der EPDP
und eines weiteren Lagers der SLA die geltend gemachte Menge an (…)
während knapp eines Jahres in regelmässiger Weise den LTTE abgeben
konnte, ohne dass dies bemerkt worden wäre, zumal ihn die EPDP
bereits seit März oder April 2006 wegen mutmasslicher (...)lieferungen an
die LTTE (Zwischenfall mit Matrosen) unter Verdacht gehabt haben soll.
In Übereinstimmung mit der Argumentation der Vorinstanz ist das aus
den Anhörungen zu schliessende furchtlose Verhalten des
Beschwerdeführers über eine lange Zeit, das Fehlen von Fluchtvorkehr
und letztlich der vage Beschrieb der damaligen konkreten Umstände und
Ereignisse als starke Argumente gegen die Glaubhaftigkeit einer im
Zeitpunkt der Ausreise bestandenen begründeten Furcht vor Verfolgung
zu werten. Dass es nach dem Erschiessen eines Polizisten zu
Festnahmen und Verhören der am Tatort anwesend gewesenen
Personen, darunter der Beschwerdeführer, gekommen ist, ist nicht von
der Hand zu weisen. Solche Vorkehrungen sind allerdings ein legitimes
Recht eines jeden Staates und stellen keine Verfolgungshandlungen im
Sinne des Asylgesetzes dar. Der Beschwerdeführer hat somit bei dieser
Ausgangslage auch seitens srilankischer Behörden nichts zu befürchten.
Zudem wäre den srilankischen Strafverfolgungsbehörden geläufig, dass
vermögende Familien im Norden Sri Lankas oft unter Androhungen
massiver Nachteile Geld oder Waren den LTTE abgeben mussten.
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Dasselbe gilt auch für Schutzgeldforderungen militanter Kreise. Aus
dieser Optik hat der Beschwerdeführer seitens ehemaliger Angehöriger
der LTTE und der EDPD und der srilankischen Armee nichts zu
befürchten.
3.2.2. Die vom BFM in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten
übrigen Unglaubhaftigkeitselemente werden auch vom
Bundesverwaltungsgericht als überzeugend erachtet. Der
Beschwerdeführer konnte im Rahmen des Beschwerdeverfahren der
diesbezüglichen Argumentation des BFM nicht Erhebliches
entgegenhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
Aus den beiden Anhörungen der Ehefrau in ihrem Asylverfahren (die
Akten befinden sich im gleichen vorinstanzlichen Dossier N […]) – sie
habe Probleme mit KarunaLeuten gehabt – kann nichts Entscheidendes
zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
3.2.3. Eine so wohlhabende und sowohl familiär wie auch geschäftlich
bestens in verschiedenen Provinzen des Landes vernetzte Persönlichkeit
wie der Beschwerdeführer würde bei einer tatsächlich existierenden
Verfolgungsgefahr seitens einer der Bürgerkriegsparteien kaum den Ort
seiner grössten Probleme freiwillig aufsuchen und sich dort selbst bei
grösster Gefahr aufhalten wollen, um die Geschäfte etwas länger aus
dem Versteckten heraus weiterführen zu können. Zum Mindesten hätte er
angesichts der behaupteten Gefahr einen durchdachten Notfallplan für
sich, die Familie und den Erhalt seiner Vermögenswerte entwickelt.
Einmal kurz nach Colombo zu reisen, um für sich allein ein Visum für den
Notfall zu beschaffen, widerspiegelt nicht eine begründete Furcht vor
einer tatsächlich drohenden Verfolgung. Auffallend ist letztlich auch die
Tatsache, dass er als Geschäftsmann angeblich (…) Angestellte unter
Vertrag gehabt habe, aber nur dürftig und vage über die Art und Weise
seiner Geschäftsführung und widersprüchlich über die
Geschäftsbeendigung – er habe von der Zerstörung der B._______ am
(…) 2007 erfahren (A9 S. 8) beziehungsweise er habe am (…) 2007 die
beiden Geschäfte aufgegeben (A32 S. 3) – berichtet hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den geltend
gemachten Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt hat. Die
eingereichten Beweismittel vermögen zu keinem anderen Ausgang
dieses Verfahrens beizutragen. Der Beschwerdeführer konnte Umstände
nachweisen oder glaubhaft machen, die im Sinne von Art. 3 AsylG seine
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Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da der
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Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, kommt der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs.
1 AsylG, wie vom BFM richtig festgestellt, vorliegend nicht zur
Anwendung.
5.2.2. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach
niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder
eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder
Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf
ihren Status anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich
weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den übrigen Akten
und Beweismittenl, auch nicht den Befragungen seiner Ehefrau,
Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers
durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher
Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Aussergewöhnliche
Umstände, die gestützt auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen
Gründen führen könnten (vgl. Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz
vom 22. Mai 2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten
nicht ersichtlich.
5.2.3. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erweist sich
demnach im Sinne der erwähnten asyl und der völkerrechtlichen
Bestimmungen als zulässig. Unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK (Recht
auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers in der Schweiz)
und dem 2. Halbsatz von Art. 44 Abs. 1 AsylG ist der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers allerdings nur
beziehungsweise erst zulässig, wenn über das Asylgesuch der sich in der
Schweiz aufhaltenden Ehefrau und der minderjährigen Kinder – es ist
erstinstanzlich hängig – im Wegweisungspunkt rechtskräftig negativ
entschieden würde.
5.3.
5.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2. Die Vorinstanz stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den
Standpunkt, ein Wegweisungsvollzug sei vorliegend zumutbar. Es
bestehe für den aus dem Norden Sri Lankas stammenden
Beschwerdeführer eine zumutbare Aufenthaltsalternative für den
Beschwerdeführer sowohl im Westen wie auch im Süden des Landes,
namentlich im Grossraum Colombo. Der Beschwerdeführer und dessen
Vater seien erfolgreiche, wohlhabende Geschäftsleute. Ersterer habe sich
bereits im Oktober 2006 vorübergehend in (…) aufgehalten und dessen
Familienangehörige seien dort wohnhaft. In (…) würden ferner die Eltern
des Beschwerdeführers und viele Freunde des Vaters wohnen. Zudem
habe der Beschwerdeführer mehrere Geschwister in diversen Ländern,
die ihn allenfalls aus dem Ausland unterstützen könnten.
5.3.3. Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Haltung, das
Bundesamt verkenne die Lage völlig. Da er nachweislich Flüchtling sei
und ihm Asyl gewährt werden müsse, sei ohnehin von einem
Wegweisungsvollzug abzusehen. Er verzichtete in der Folge, sich im
Wegweisungspunkt differenziert mit den Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen.
5.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE E6220/2006
vom 27. Oktober 2011 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
eine Neubeurteilung der Lageanalyse vor. Nachdem es im Jahr 2008 die
Rückkehr abgewiesener srilankischer Asylsuchender tamilischer Ethnie
im Norden und Osten des Landes im Regelfall aufgrund des Bürgerkriegs
als nicht zumutbar bezeichnet hat (BVGE 2008/2), hat es in seinem
neuen Entscheid festgestellt, dass seit Beendigung des militärischen
Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
die Sicherheitslage in Sri Lanka sich erheblich verbessert und stabilisiert
hat. Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE
geht heute keine Verfolgung mehr aus. Gemäss diesem Urteil ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar hinsichtlich des gesamten
Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort
allerdings mit Ausnahme des VanniGebiets (geografisch definiert im
genannten Urteil in E. 13.2.2.), wobei namentlich bei Personen, deren
letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die
aktuellen Lebens und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein
begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
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Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) in Betracht zu
ziehen sind. Für die aus dem VanniGebiet stammenden Personen ist die
Wohnsitzverlegung in einen der anderen Landesteile Sri Lankas, welche
allesamt grundsätzlich als zumutbare Aufenthaltsalternative gelten, zu
prüfen.
5.3.5. Gemäss dem erwähnten Urteil, mit welchem die Praxisänderung
eingeleitet wurde (BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011, E. 13.2.1),
sind die aktuellen Lebens und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein
begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes,
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) zu prüfen.
Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge von Geburt an bis
Mitte Januar 2007 in der Region (…) (Nordprovinz) gelebt, wo er mit
seiner Familie und vielen Angestellten seit (…) 1998 einen B._______
und (…) und seit (…) 2004 eine C._______ – letztere nicht als
Eigentümer – geführt habe. Er habe zusätzlich ein D._______ gebaut und
Ende November 2006 eröffnet. Er gelangte vor knapp fünf Jahren in die
Schweiz.
Er hat als langjährig erfolgreicher Geschäftsmann in der Nordprovinz
offenbar ein dichtes geschäftliches und soziales Beziehungsnetz
unterhalten. Die Geschäfte, zumindest der Laden und die C._______, mit
insgesamt (…) Angestellten, wurden vom Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge am (…) 2007 aufgegeben (vgl. A32 S. 3;
beziehungsweise wurde die B._______ zerstört und die C._______ hat er
selber geschlossen, wobei er von der Zerstörung der B._______ am 2.
Februar 2007 erfahren habe [A9 S. 8] beziehungsweise wurden Laden
am 5. Januar 2006 und die C._______ am 3. Oktober 2006 geschlossen
[vgl. Brief des Dorfvorstehers A11/6 und Protokoll A32 S.12]). Was aus
dem neu eröffneten D._______ geworden ist, geht aus den Akten nicht
hervor. Der Beschwerdeführer besitzt seinen Angaben zufolge sehr
wohlhabende Eltern. Der Vater sei ein erfolgreicher und sehr
wohlhabender Geschäftsmann und sei Inhaber diverser (…)geschäfte
und der C._______ und sei als Händler respektive Verkäufer von (…)
tätig. Er handle mit Produkten (…). Der Beschwerdeführer kann sich auf
ein grösseres Verwandtschafts und Bekanntschaftsnetz in der
Nordprovinz Sri Lankas (ausserhalb des für eine Rückkehr weiterhin
problematischen VanniGebiets) stützen. Er hat sich vor der Ausreise
wiederholt, auch während längerer Zeit und teilweise zusammen mit
seiner Familie, in Colombo aufgehalten, wo er im Haus eines guten
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Bekannten seines Vaters wohnen konnte. Er kennt dort auch weitere
Bekannte beziehungsweise "enge Freunde", die ihn respektive seine
Angehörigen unterstützt haben und die zum Teil über eigene Geschäfte
verfügen. Weiter sollen sich viele weitere Freunde seines Vaters im
Grossraum Colombo befinden (vgl. zu diesen Angaben A32 S. 2 und 4).
Aus den Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers geht zusätzlich
hervor, dass dieser weitere, bisher noch nicht von ihm angegebene
Verwandte oder Bekannte in der Ostprovinz (…) habe.
Es ist dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ohne Weiteres
zuzumuten, diese Beziehungsnetze, sei es nun in der Nord oder der
Ostprovinz oder im Grossraum Colombo zu reaktivieren und am Ort
seiner Wahl beruflich Fuss zu fassen. In finanzieller Hinsicht ist davon
auszugehen, dass ihn seine vermögenden Eltern, die übrigen
Verwandten und Bekannten in Sri Lanka und die im Ausland sich
aufhaltenden Geschwister zumindest vorübergehend unterstützen
können. Bei dieser Sachlage besteht bei einer Rückkehr keine Gefahr
einer Existenzgefährdung.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch nach
über vier Jahren Aufenthalt in der Schweiz als zumutbar, wobei beim
Vollzug der Wegweisung, wie bereits erwähnt, in Anbetracht des noch
hängigen Asylverfahrens seiner Familienangehörigen der Grundsatz der
Einheit der Familie zu berücksichtigen ist (Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz
AsylG).
5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 14 AuG). Jedoch ist ein allfälliger Wegweisungsvollzug des
Beschwerdeführers mit dem erstinstanzlich hängigen Verfahren der
Ehefrau und deren minderjährigen Kinder zu koordinieren.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. Dezember 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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