B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8191/2015
Ur t e i l vom 1 4 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Gesuchstellerin,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November
2015 / E-2405/2014.
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Sachverhalt:
A.
Das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für
Migration [SEM]) wies das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 1. März
2012 mit Verfügung vom 9. April 2014 unter Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs ab. Die am
5. Mai 2014 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteil E-2405/2014 vom 19. November 2015 vollumfänglich ab.
B.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2015 (vorab per Te-
lefax) liess die Gesuchstellerin beim Bundesverwaltungsgericht um Revi-
sion des Urteils vom 19. November 2015 ersuchen und in der Sache die
folgenden Begehren stellen: Auf das Revisionsbegehren sei einzutreten
und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2405/2014 vom 19. No-
vember 2015 sei aufzuheben. Die Verfügung des SEM vom 9. April 2014
sei aufzuheben und für eine Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht liess sie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Be-
freiung von der Vorschusspflicht, vorläufige Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs unter entsprechender Anweisung der zuständigen kantona-
len Behörden sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersu-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
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1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Die Gesuchstellerin macht die Revisionsgründe versehentliches Nicht-
berücksichtigen durch das Gericht von in den Akten liegenden Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG) sowie nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsa-
chen sowie nachträgliches Auffinden erheblicher Beweismittel (Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch
ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesverwaltungsgericht
habe beim Fällen seines Urteils vom 19. November 2015 seine eigene Zwi-
schenverfügung in jenem Verfahren vom 11. März 2015 versehentlich nicht
berücksichtigt. Stattdessen habe es eine im Aktenverzeichnis nicht aufge-
führte Zwischenverfügung vom 1. März 2015 erwähnt.
Mit der Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wurde, wie die Gesuchstel-
lerin richtig ausführt, das SEM zu einem Schriftenwechsel eingeladen. In
der Sachverhaltsfeststellung des Urteils vom 19. November 2015 wurde
sie unter Buchstabe E – versehentlich mit dem Datum vom 1. März 2015
anstatt mit demjenigen vom 11. März 2015 – ausdrücklich aufgeführt. Ent-
gegen dem Revisionsgesuch muss es sich bei dieser Datumsangabe um
ein blosses Redaktionsversehen handeln, welches revisionsrechtlich uner-
heblich ist. In den Akten liegt keine Zwischenverfügung vom 1. März 2015;
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eine solche wurde auch nicht erlassen. Die irrtümliche Datumsangabe tut
nichts zur Sache und lässt insbesondere nicht darauf schliessen, die Zwi-
schenverfügung sei nicht berücksichtigt worden. Dass das Urteil den Inhalt
jener Zwischenverfügung nicht vollumfänglich wiedergegeben und na-
mentlich die an das SEM gestellten Fragen nicht ausgeführt hat, kann ent-
gegen dem Revisionsgesuch nicht als Nichtberücksichtigen gedeutet wer-
den, zumal das Gericht in der Urteilsbegründung die in der Zwischenverfü-
gung vom 11. März 2015 thematisierten Fragen behandelt und beantwortet
hat. Zum Eindruck der Gesuchstellerin, das Gericht sei in seinem Urteil zu
einer anderen Einschätzung gelangt als in der fraglichen Zwischenverfü-
gung, sei nebenbei bemerkt, dass sich zwar die Aktenlage zwischenzeitlich
nicht wesentlich verändert hat, wohl aber die Rechtsprechung des Gerichts
(vgl. BVGE 2015/10).
3.2 Als neue Tatsachen ruft die Gesuchstellerin verschiedene Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere den oben erwähnten Entscheid
BVGE 2015/10 an. Wie die Gesuchstellerin zutreffend ausführt, hat das
Gericht in der Urteilsbegründung hingegen das Urteil BVGE 2015/10 sehr
wohl berücksichtigt. Für appellatorische Urteilskritik, wie sie die Gesuch-
stellerin übt, besteht im Revisionsverfahren indes kein Raum. Was die üb-
rigen angerufenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, so ist
festzuhalten, dass Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht als neue
Tatsachen oder Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne gelten respek-
tive die damit sinngemäss gerügte mangelnde Koordination der Rechtspre-
chung keinen Revisionsgrund darstellt.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 19. November 2015 ist demzufolge abzuwei-
sen.
5.
Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nach dem Gesagten als von
vornherein aussichtslos, weshalb die entsprechende Voraussetzung von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen ist. Die übrigen Prozessanträge erweisen sich
mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– der
Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: