B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-819/2016
Ur t e i l vom 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
E-819/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt
Jaffna/Nordprovinz), verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am (…) Dezember 2014 und reiste von Colombo aus auf dem Luftweg
nach C._______. Von dort flog er nach D._______/Kirgistan, wo er wäh-
rend fünf Monaten verblieb. Am (…) Mai 2015 sei er – wiederum per Flug-
zeug – zurück nach C._______ und von dort weiter in die Tschechische
Republik gelangt. Während etwa 40 Tagen (bis zum 21. Juni 2015) habe
er sich dort an einem unbekannten Ort aufgehalten, bevor er mit einem
Personenwagen am 22. Juni 2015 unkontrolliert in die Schweiz eingereist
sei und gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Am 29. Juni 2015 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ summarisch
befragt (Befragung zur Person, BzP). Da der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der Asylgesuchsstellung minderjährig war, wurde ihm durch das Amt
für (…) des Kantons F._______ eine Vertrauensperson zugewiesen.
A.b Am 6. Januar 2016 befragte das SEM den Beschwerdeführer (unter
anderem in Anwesenheit seiner Vertrauensperson) eingehend zu seinen
Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, am (…) 2014
habe er an einem Pongutamil-Anlass im (…) teilgenommen. Er sei danach
mit einem Kollegen zu diesem heimgegangen. Dort habe er von dessen
Eltern erfahren, dass Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) sie gesucht
hätten und ihn deswegen wohl auch bei ihm zu Hause hätten belangen
wollen. Der Beschwerdeführer habe sich aus Angst direkt zu einer
Grosstante begeben, die in der Nähe wohne. Tags darauf sei er auf Ge-
heiss des Vaters nach Colombo gereist. Da die Soldaten ihn auch am (…)
und (…) 2014 zu Hause gesucht hätten, habe der Vater seine Ausreise
vorbereitet. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit seinem eigenen
Reisepass mithilfe eines Schleppers am (…) Dezember 2014 vom Flugha-
fen Colombo ausgereist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte als Nachweis seiner Herkunft einen Ge-
burtsschein zu den vorinstanzlichen Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 12. Januar 2016 – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen genügten
weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG.
C.
C.a Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 9. Februar 2016 liess der Be-
schwerdeführer die Verfügung vom 11. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beigabe eines amtli-
chen Rechtsbeistands.
C.b Betreffend seine Asylvorbringen liess der Beschwerdeführer dem
Rechtsmittel einen Brief seiner Eltern in englischer Sprache (Kopie), einen
Auszug aus dem Polizeipostenbuch (Original, mit englischer Übersetzung)
und ein in Englisch verfasstes Referenzschreiben des Parlamentariers
G._______ (Kopie) zu den Akten reichen.
C.c Am 10. Februar 2016 wurden ein Beleg für die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers sowie die Ernennungsurkunde zur Beiständin der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks H._______ zu den Akten ge-
reicht.
C.d Am 15. Februar 2016 liess er zwei weitere englischsprachige Schrei-
ben einreichen: einen Brief der Mutter datierend vom (…) 2014 sowie ein
Bestätigungsschreiben der "Human Rights Organization of Sri Lanka" vom
(…) 2014, betreffend ein Vorsprechen der Mutter bei ihrer Organisation.
E-819/2016
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2016 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beigabe eines amtlichen
Rechtsbeistands gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen
Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein.
Mit gleicher Verfügung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Ori-
ginale der beiden mit Eingabe vom 15. Februar 2016 eingereichten Be-
weismittel innert Frist nachzureichen.
Ausserdem wurde die Vorinstanz zum Einreichen einer Stellungnahme zu
den Beschwerdevorbringen eingeladen.
E.
E.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016
vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.b Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 2. März 2016
zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Replik gesetzt.
E.c Der Beschwerdeführer liess seine Gegenäusserungen zur Vernehm-
lassung am 15. März 2016 zu den Akten reichen. Dabei wurden die folgen-
den Beweismittel aktenkundig gemacht (gemäss Angaben im Begleit-
schreiben Originale):
Stellungnahme Human Rights Organization of Sri Lanka vom (…)
2014
Auszug aus dem Polizeipostenbuch mit Übersetzung (allerdings
hier eine Farbkopie; vgl. C.b)
Brief der Eltern
Erklärung von (…), Member of Parliament
Es wurde zudem dargelegt, die Familie des Beschwerdeführers sei "er-
neut" von einer Bande bewaffneter Männer aufgesucht worden. Diese hät-
ten nach ihm gefragt, diesmal zudem das Haus durchsucht und Geld und
Wertsachen entwendet. Die Eltern hätten Anzeige erstattet; die entspre-
chenden Belege würden nachgereicht.
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Seite 5
E.d Mit Eingabe vom 30. März 2016 liess der Beschwerdeführer ein Schrei-
ben des Vaters (ohne Briefumschlag), einen Zeitungsartikel (im Original),
beide Beweismittel jeweils ins Englische übersetzt, und die Fotografie ei-
nes Hauses/Innenhofs (Farbkopie) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-819/2016
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers hin-
sichtlich der Suche durch Soldaten der sri-lankischen Armee (SLA) als
nicht glaubhaft.
4.1.1 Vorweg sei erstaunlich, dass im (…) ein Pongutamil-Anlass mit rund
hundert Teilnehmern hätte stattfinden sollen, zumal tamilische Aktivitäten
durch die SLA strikt unterbunden würden. Damit sei an der Durchführung
des Anlasses selber erste Zweifel anzumelden (vgl. Vernehmlassung vom
29. Februar 2016 S. 1). Zudem habe der Beschwerdeführer nicht erklären
können, weshalb er genau an diesem Event habe teilnehmen wollen. Die
Erklärungen, als Tamile habe er den gefallenen Helden Respekt zollen wol-
len und zudem habe er nicht mit Konsequenzen deswegen gerechnet, wür-
den nicht überzeugen, wolle er doch andererseits die Eltern nicht über sein
Vorhaben informiert haben, weil diese es ihm wegen der zu erwartenden
Probleme verboten hätten. Diese Aussagen seien in sich widersprüchlich.
E-819/2016
Seite 7
4.1.2 Ferner seien erhebliche Vorbehalte zu den angeblichen Ereignissen
nach dem Anlass anzubringen. Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar,
wie die SLA überhaupt Kenntnis von der Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers am Fest hätte erhalten sollen. Zudem hätten die Soldaten – bei seiner
umgehenden Identifizierung – vielmehr bereits beim Internat versucht, ihn
festzunehmen. Die Schilderung, wonach die Soldaten ihn bereits zu Hause
gesucht hätten, als er noch an den Feierlichkeiten gewesen sei, widerspre-
che jeglicher Logik. Als unglaubhaft qualifizierte die Vorinstanz auch die
angeblich bis heute andauernde und sehr intensive (rund jeden vierten
Tag) Fahndung der SLA nach dem Beschwerdeführer. Diese Intensität sei
einerseits deswegen nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt jenes Festaktes erst (…)jährig gewesen sei; andererseits seien seine
Aussagen zu den möglichen Konsequenzen seines Handelns unlogisch
und nicht nachvollziehbar ausgefallen (zumal vor dem Hintergrund des Vor-
bringens, sein Nichtauffinden sei bis anhin für die Familie folgenlos geblie-
ben).
4.1.3 Weiter habe der Beschwerdeführer nicht plausibel machen können,
weshalb er so überstürzt ausgereist sei und sich nicht etwas länger bei der
Grosstante aufgehalten habe, um die weiteren Geschehnisse abzuwarten.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer mit den eigenen Ausweisdoku-
menten über den Flughafen Colombo ausreisen können. Bei derart inten-
siver Fahndung nach ihm, wäre er jedoch kaum dieses Risiko einer Fest-
nahme bei der Ausreise eingegangen.
4.2 Das SEM führte weiter aus, die Flüchtlingseigenschaft sei auch nicht
aus anderen Gründen gegeben:
4.2.1 Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamili-
scher Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt zurückkehren würden, er-
höhte Wachsamkeit aufweisen. Der Beschwerdeführer sei etwa ein Jahr
vor dem Asylentscheid ausgereist. Allerdings würde dies und allein die ta-
milische Ethnie gemäss Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmass-
nahmen bei der Rückkehr auszugehen. Zudem seien vorliegend keine wei-
teren Faktoren ersichtlich, die zusätzlich eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG begründen könnten. Die Herkunft aus dem Norden Sri Lankas
könne bei der Wiedereinreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Be-
hörden zwar erhöhen, indessen gebe es keinen hinreichend begründeten
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer müsse Massnahmen befürch-
ten, die über einen sogenannten "Back Ground Check" hinausgehen wür-
den, zumal allein wegen der Herkunft nicht auf ein oppositionelles Profil
E-819/2016
Seite 8
geschlossen werden könne. Dies werde durch seine Minderjährigkeit und
die legal erfolgte Ausreise letztlich bestätigt. Schliesslich habe die Familie
keine engen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gehabt; einzig ein (…) sei bei der Bewegung gewesen, habe Sri Lanka
jedoch bereits vor der Geburt des Beschwerdeführers verlassen. In der
Schweiz sei der Beschwerdeführer weder exilpolitisch aktiv noch Mitglied
einer tamilischen Organisation.
5.
Im Rechtsmittel wird die Richtigkeit der vorinstanzlichen Einschätzung der
Rechtslage bestritten:
5.1 So widerspreche das SEM sich, wenn es einerseits darlege, die Aus-
sagen zum beschriebenen Anlass seien zu wenig detailliert und substanzi-
iert ausgefallen, es aber andererseits festhalte, die SLA unterbinde rigoros
tamilische Aktivitäten in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Es ge-
nüge eben der geringste Anlass zu Verdacht, um einen Jugendlichen der
Gefahr schwerer Verfolgung auszusetzen. Den Eltern des Beschwerdefüh-
rers sei dies aus eigener Erfahrung und aus derjenigen eines (…), der in
Kanada Asyl erhalten habe, bestens bewusst. Der Beschwerdeführer habe
diese leidvollen Erfahrungen selber nicht erlebt und daher die Gefahr nicht
recht einschätzen können. Zudem würden Pubertierende auch Grenzen
überschreiten, die ihnen von den Eltern gegeben würden. Eine solche
"zaghafte" Regung des Beschwerdeführers sei ihm sogleich zum Verhäng-
nis geworden. Dass er sich von dem heimlichen Getue um die Helden des
Widerstands angezogen und den älteren Schülern angeschlossen habe,
als diese wieder einmal eine Feier durchgeführt hätten, sei absolut glaub-
haft. Den Anlass selber habe er "alles in allem recht detailliert" beschrie-
ben.
5.2 Soweit das SEM die im Anschluss an diese Teilnahme eingesetzte Su-
che nicht glaube, sei darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um direkt er-
lebte Ereignisse gehandelt habe. Was der Beschwerdeführer mithin nur
vom Hörensagen wisse, könne er gar nicht detailliert und präzise schildern.
Vor diesem Hintergrund seien die geschilderten Tatsachen absolut realis-
tisch. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer den Anordnungen des
in Panik agierenden Vaters gebeugt, der seinen Sohn in Sicherheit habe
bringen wollen.
E-819/2016
Seite 9
5.3 Inzwischen hätten die Eltern eine Abschrift von einem Polizeibuch-
eintrag auf dem lokalen Posten besorgt, der eine Anzeige der Eltern
wiedergebe. Auf ihrer Suche nach dem Sohn seien sie von zivilen Perso-
nen, mutmasslich der SLA nahe stehenden Militanten respektive einem
verdeckt handelnden Schlägertrupp der Regierung, aufgesucht worden
und hätten mutig gegen diesen Übergriff Anzeige erstattet. Ausserdem hät-
ten sie einen Parlamentarier über ihrer Probleme informiert; dieser habe
das ebenfalls zu den Akten gereichte Empfehlungsschreiben verfasst.
5.4 Eine Identifizierung des Beschwerdeführers sei über Spitzel – respek-
tive ältere Mitschüler, die mit der SLA zusammen arbeiten würden – sehr
wohl möglich und könne nicht ernstlich bestritten werden. Zudem habe der
Beschwerdeführer keinen Einfluss auf das Vorgehen und die Handlungslo-
gik der Behörden; diese könnten willkürlich vorgehen, und würden zudem
die eigenen Spitzel schützen, wenn sie einen Zugriff am Anlass selber un-
terlassen würden. Weiter sei plausibel, dass die Eltern durch Drohungen
gegen die Geschwister des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt wor-
den seien.
5.5 Die Ausreise gelinge selbst anerkannten Flüchtlingen, denen Asyl ge-
währt werde, regelmässig unter Zuhilfenahme der Agenten am Flughafen,
zu denen der als (…) tätige Vater des Beschwerdeführers Zugang gehabt
habe. Da es die Bestechung sei, die den Einstieg an Bord ermögliche, sei
die Frage nach dem Reisepass nicht massgebend.
5.6 Vor diesem Hintergrund sei in einer Gesamtwürdigung und in Beach-
tung der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu beja-
hen. Damit erfülle der Beschwerdeführer auch die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG.
5.7 Der Beschwerdeführer habe sich durch seine Ausreise und den Aus-
landaufenthalt zusätzlich verdächtig gemacht. Dies sei als Nachfluchtgrund
zu werten, zumal ein (…) von ihm in Kanada Asyl erhalten habe. Der Be-
schwerdeführer erfülle demnach auch aus diesem Grund die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Flüchtlingskonvention und sei zumindest als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
E-819/2016
Seite 10
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung geltend gemacht, er
habe Probleme im Heimatstaat gehabt, weil er an "Anlässen" der Tamil Ti-
gers, sogenannten Pongutamil-Veranstaltungen, teilgenommen habe. Im
Lauf der weiteren Fragen musste er diese Aussage relativieren und er-
klärte, nur eine an einem solchen Anlass am (…) 2014 teilgenommen zu
haben. Er sei in der Nacht desselben Tages deswegen von der sri-lanki-
schen Armee gesucht worden, da habe er sich bei seiner Tante befunden.
Wie die Armee auf ihn aufmerksam geworden sein und ausgerechnet ihn
persönlich gesucht haben solle, konnte der Beschwerdeführer nicht erklä-
ren (vgl. Protokoll BzP S. 9). Bei der ausführlichen Anhörung führte er aus,
er habe am besagten Pongutamil-Anlass, der im (…) stattgefunden habe,
teilgenommen. Dieser habe insgesamt nur etwa zwei Stunden gedauert.
Die sri-lankische Armee habe sehr strenge Kontrollen durchgeführt, da sol-
che Anlässe verboten gewesen seien. Deswegen seien die Leute teilweise
auch sofort wieder weggegangen (vgl. Protokoll Anhörung S. 6). Anderer-
seits führte er aus, nur der (…) sei streng kontrolliert worden, nicht jedoch
das (…), das sich ausserhalb des (…) befunden habe (vgl. a.a.O. S. 8).
Allein vor diesem Hintergrund des Kommens und Gehens ist kaum anzu-
nehmen, der Beschwerdeführer sei als einfacher Teilnehmer und als einer
unter "mindestens hundert" (vgl. a.a.O. S. 6) Teilnehmern überhaupt auf-
gefallen oder sogar namentlich identifiziert worden.
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer will etwa um 17.30 Uhr vom Ort des Anlasses
mit einem Freund weggegangen sein (vgl. a.a.O. S. 6). Als sie sich dem
Elternhaus des Freundes genähert hätten, hätten diese vor dem Haus auf
sie gewartet und ihnen erzählt, es seien Soldaten bei ihnen gewesen, um
sie wegen ihrer Teilnahme am Pongutamil-Tag zu suchen, eventuell hätten
diese bereits bei den Eltern des Beschwerdeführers nach ihm gesucht.
Deshalb seien sie zur Tante des Beschwerdeführers gegangen, die in der
Nähe des Kollegen wohne (vgl. a.a.O. S. 10 und 12). Während seines Auf-
enthaltes bei der Tante – er sei am Morgen des (…) 2014 dort wieder auf-
gebrochen – sei nichts Spezielles geschehen (vgl. a.a.O. S. 12).
6.2.2 In diesem Zusammenhang ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
seine diesbezüglichen Antworten, namentlich wie die sri-lankischen Solda-
ten überhaupt von seiner Teilnahme erfahren haben sollten noch weshalb
er unmittelbar darauf in der genannten Intensität gesucht worden sein soll,
unrealistisch wirken und nicht nachvollziehbar sind. Dass der damals erst
(…)-jährige, sonst in keiner Weise exponierte Jugendliche deswegen sogar
E-819/2016
Seite 11
bis heute fortdauernd und intensiv gesucht werden soll, ist vor dem Hinter-
grund des von ihm geschilderten Sachverhalts in keiner Weise plausibel.
Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutref-
fend.
6.2.3 Hinzu kommt, dass der zeitliche Ablauf des Kerngeschehens gänz-
lich unrealistisch erscheint: Der Beschwerdeführer hat angegeben, direkt
nach dem Verlassen des Veranstaltungsorts um etwa 17:30 Uhr mit seinem
Freund zu dessen Haus gegangen zu sein (vgl. a.a.O. S. 6). Nachdem sie
dort, kurze Zeit später, bei ihrer Ankunft bereits von dessen Eltern mit der
Nachricht empfangen worden seien, die Soldaten seien vorhin zu ihrem
Haus gekommen und hätten nach ihnen gefragt, hätte die SLA sie bereits
während der kurzen Dauer der Teilnahme an der Veranstaltung als Teilneh-
mer identifiziert haben müssen. Diesfalls wären sie aber zweifellos bereits
auf dem Schulgelände festgehalten worden.
6.2.4 Hinzu kommt, dass die Teilnehmenden zwischen 17 und 22 Jahre alt
gewesen sein sollen (vgl. a.a.O. S. 6) und auch schwer verständlich ist,
dass die Behörden ihr Verfolgungsinteresse offenbar nicht auf diese jungen
Erwachsenen, sondern auf den damals (…)-jährigen Beschwerdeführer
und dessen Klassenkameraden gerichtet haben sollen.
6.2.5 Schliesslich sollen zwar einerseits die Eltern des Beschwerdeführers
mittels Drohungen gegen die Geschwister unter Druck gesetzt worden
sein, die weiteren erfolglosen Suchaktionen andererseits jedoch ohne Kon-
sequenzen für die Familie geblieben sein; so habe beispielsweise der Bru-
der sein Studium ohne Probleme fortsetzen können (vgl. a.a.O. S. 5
und 13).
6.3 Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene Unterlagen zu den
Akten, die seine Verfolgungssituation belegen sollen.
6.3.1 Hierzu ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Identität des Be-
schwerdeführers mangels beigebrachter Unterlagen nicht zweifelsfrei fest-
steht. Dieser Umstand ist bereits geeignet, die Beweiskraft der auf seine
Identität Bezug nehmenden Unterlagen zu reduzieren. Hinzu kommt, dass
viele dieser Dokumente in Sri Lanka käuflich erworben werden können.
E-819/2016
Seite 12
6.3.2 Der englischsprachige Brief der angeblichen Eltern weist den Cha-
rakter eines Gefälligkeitsschreibens auf. Zudem halten die Verfasser im
Schreiben fest, sie hätten weder ein Haus noch eine reale Existenzgrund-
lage zum Leben. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers soll die
(Gross-) Familie jedoch in einem Haus in B._______ leben; dieses gehöre
der Familie respektive sei der in der Schweiz lebende Onkel der Haus-
eigentümer (vgl. Protokoll BzP S. 5). Zudem hat der Beschwerdeführer an-
gegeben, der Vater sei (…) und besitze (…) (vgl. a.a.O. S. 5), was sich mit
den Angaben in der Bestätigung kaum vereinbaren lässt.
6.3.3 Das Empfehlungsschreiben von G._______, Member of Parliament,
ist nicht aussagekräftig und erweist sich mit Bezug auf das Kernvorbringen
nicht als beweisgeeignet. So wird darin allgemein die sich seit Ende der
1980er-Jahre entwickelnde Situation in der Herkunftsregion des Beschwer-
deführers für die tamilische Bevölkerung angesprochen und vor diesem
Hintergrund dem Verständnis Ausdruck verliehen, dass die Eltern aus
Angst um ihre Kinder diese ausser Landes schicken würden und es damit
verständlich sei, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz aufhalte.
Aus diesen Ausführungen kann jedoch nicht geschlossen werden, der Be-
schwerdeführer sei vor seiner Ausreise einer gezielt gegen ihn gerichteten,
flüchtlings- und asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt gewesen.
In diesem Empfehlungsschreiben wird dargelegt, die Familie des Be-
schwerdeführers sei "constant harassment and intimidation by Sri Lankan
military intelligent personel since 1989" ausgesetzt gewesen und habe "as
refugees in various refugee camps and friends houses in Jaffna for more
than 25 years" gelebt; der Beschwerdeführer hatte solche prekären
Lebensbedingungen bei seinen beiden Befragungen nie erwähnt hat. Viel-
mehr hat er zu Protokoll gegeben, er habe von Geburt (im Jahr […]) bis
unmittelbar vor der Ausreise zusammen mit seiner Familie in einem Haus
(seines Onkels) in B._______ gewohnt (vgl. Protokoll Anhörung S. 3 ff.).
Schliesslich erwähnt der Verfasser der Bestätigung vom 12. Dezember
2015, dass die Eltern ihre Kinder ausser Landes in Sicherheit gebracht hät-
ten ("…the parents have come to a conclusion to send abroad their children
for protection and liberty"), während der Beschwerdeführer zu Protokoll ge-
geben hat, seine (…) Geschwister würden sich in Sri Lanka aufhalten (vgl.
Protokoll BzP S. 5, Protokoll Anhörung S. 3).
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6.3.4 Als weiteres Beweismittel wurde ein Auszug aus dem Polizeiposten-
buch zu den Akten gereicht.
In diesem Zusammenhang weist die Vorinstanz in der Vernehmlassung
vom 29. Februar 2016 zu Recht darauf hin, dass es sich hierbei um die
Niederschrift einer Parteiaussage der Mutter handeln soll. Ein objektiver
Beleg für die geltend gemachte Verfolgungssituation ist dem Auszug damit
nicht zu entnehmen. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer in den
Befragungen die ihn suchenden Akteure zweifelsfrei als Soldaten der sri-
lankischen Armee bezeichnet hat (vgl. etwa Protokoll Anhörung S. 10).
Demgegenüber wäre aufgrund des Polizeiauszugs die Identität der (an-
geblichen) Verfolger nicht eindeutig. In der Beschwerde werden diese Per-
sonen als der SLA nahestehende Militante respektive als "verdeckt han-
delnder Schlägertrupp der Regierung" bezeichnet (vgl. dort S. 6)."
Im Protokoll der Polizei wird aufgeführt, die mit Helmen vermummten Per-
sonen seien einmal um 19 Uhr und in der gleichen Nacht um 22 Uhr ein
zweites Mal, und zwar nunmehr massiv bewaffnet, erschienen um den Be-
schwerdeführer zu suchen. Dass das Haus der Familie in derselben Nacht
zweimal heimgesucht worden sein soll, ist den Anhörungsprotokollen des
Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Der Einwand im Rechtsmittel,
dass er zu diesen Folgeereignissen keine detaillierten Angaben machen
könne, da er nicht anwesend gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen.
So soll der Vater aufgrund dieser Ereignisse innert einer Nacht entschieden
haben, den Sohn sofort (am […] 2014) in Colombo in Sicherheit zu bringen;
im Rechtsmittel wird dabei von einem panisch reagierenden Vater gespro-
chen. Dass der Vater gegenüber dem Sohn hierbei kein Wort über die die-
sem Entscheid vorangegangenen, angeblich sehr beängstigenden Vorfälle
verloren – respektive der Beschwerdeführer seinerseits überhaupt nicht
nachgefragt haben – soll, ist schwer vorstellbar.
Hinzu kommt die sich aufdrängende Plausibilitätsfrage, ob eine Mutter, de-
ren Sohn von vermummten Personen wegen der Teilnahme an Festivitäten
der LTTE zu Hause gesucht wird, tatsächlich am Morgen des Folgetages
bei der Polizei Anzeige erstatten und dabei den Hintergrund dieses Über-
griffs aktenkundig machen würde ("They said that our Son is the important
person participated in the Pongu Thamil Brave Soldiers day"). Die sofortige
Involvierung einer Polizeibehörde hätte zudem offenkundig das Scheitern
der Flucht des Sohnes bewirken können, der sich angeblich am gleichen
Tag zwecks Ausreise auf den Weg nach Colombo begeben habe.
E-819/2016
Seite 14
Auch dieses Sachverhaltselement hinterlässt unter Berücksichtigung der
gesamten Akten einen konstruierten Eindruck. Beim angeblichen Auszug
aus einem polizeilichen Information Book kann es sich unter den gegebe-
nen Umständen kaum um ein authentisches Dokument handeln.
6.3.5 Die Stellungnahme der Human Rights Organization of Sri Lanka vom
(…) 2014 wurde ebenfalls gestützt auf die Aussage der Mutter des Be-
schwerdeführers (ebenfalls vom […] 2014) verfasst, weshalb dieser ent-
sprechend verminderter Beweiswert zukommt. Das Bestätigungsschreiben
ist auch aufgrund seiner Formulierung als Gefälligkeitsschreiben zu beur-
teilen. Ausserdem wird darin auffälligerweise nur eine Hausdurchsuchung
erwähnt, und zwar diejenige von 19 Uhr, nicht aber die zweite von 22 Uhr,
bei der die Unbekannten schwer bewaffnet und deshalb zweifellos noch
furchteinflössender gewesen wären. Insgesamt enthält auch dieses Doku-
ment keine objektiven und nachhaltigen Indizien hinsichtlich einer tatsäch-
lichen Verfolgungssituation.
6.3.6 Die weiteren Unterlagen, ein undatiertes Schreiben des Vaters, ein
Zeitungsartikel über einen im Schreiben beschriebenen Raubüberfall und
die Fotografie eines Hauses sind mit Bezug auf die Verfolgungssituation
ebenfalls nicht beweisgeeignet. So kann dem Brief des Vaters kaum über
einen Gefälligkeitscharakter hinausgehende Beweiskraft zugesprochen
werden. Ein Raubüberfall in B._______ wird im Zeitungsartikel zwar eben-
falls beschrieben, dies indessen ohne erkennbaren Bezug zur Familie und
zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. Gemäss den Formulie-
rungen im Artikel wurde die bei den zuständigen Polizeibehörden erstattete
Anzeige offenbar entsprechend aufgenommen, worauf auch die Aufnahme
eines Innenhofes mit zwei Uniformierten schliessen lässt; allerdings wird
auch aus dieser Fotografie ein Bezug zum Beschwerdeführer nicht erkenn-
bar, zumal nicht verifizierbar ist, um was für ein Haus es sich handelt.
Im Schreiben des Vaters wird eine Deliktsumme von (…) Mio Rupien er-
wähnt (Schmuck im Wert von [...] Mio LKR und […] Rupien Bargeld), was
zum aktuellen Kurs rund (…) Schweizer Franken entspricht und jedenfalls
nicht auf ärmliche Lebensverhältnisse schliessen lässt. Im Zeitungsbericht
werden als Deliktsgut demgegenüber "money and jewels" im Wert von […]
Rupien erwähnt, was die Frage nahe legt, ob in den beiden Unterlagen
tatsächlich das gleiche Ereignis beschrieben wird.
6.3.7 Schliesslich wäre der Beschwerdeführer respektive der Vater, der
ernsthaft um das Leben des Sohnes gefürchtet haben soll, wohl kaum das
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Seite 15
Risiko eingegangen, während der angeblich intensiven Fahndung nach
dem Sohn einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Reise-
pass für die Ausreise zu organisieren und damit das konkrete Risiko einer
Festnahme anlässlich den Flughafenkontrollen (selbst bei allfälliger Be-
stechlichkeit einiger Beamter) zu provozieren. Dass der Beschwerdeführer
mit eigenen Ausweisdokumenten über den Flughafen Colombo ausreisen
konnte, ist unter den gegebenen Umständen ein weiteres Indiz gegen die
behauptete akute und intensive Verfolgungssituation. Die in der Be-
schwerde geäusserte gegenteilige Auffassung (vgl. dort S. 6) vermag das
Gericht nicht zu überzeugen.
6.3.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht
gelungen, eine zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führende Verfol-
gungssituation glaubhaft darzutun.
6.4 Weiter ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die illegal ausgereist sind, die
ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen,
die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die
Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-
ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe-
gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im
Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei
zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete
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Seite 16
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen
seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt
sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O.
E. 8.5.1).
6.4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die als unglaubhaft qualifizierten Vor-
bringen einem allfälligen Risikoprofil bereits teilweise die Grundlage ent-
zieht. Ausserdem hat der Beschwerdeführer selber keine Kontakte mit sri-
lankischen Behörden, namentlich der sri-lankischen Armee geltend ge-
macht (vgl. Protokoll Anhörung S. 9) und keinerlei persönlichen Bezug zu
den LTTE respektive zu früheren Ereignissen in diesem Zusammenhang
dargelegt (vgl. a.a.O. S. 7). Soweit er einen (…) erwähnt hat, der Mitglied
der LTTE gewesen sei und nun in Kanada lebe, hat er dazu ebenfalls kei-
nerlei eigenen Nachteile angeführt. Ausserdem wäre dieser (…) bereits vor
der Geburt des Beschwerdeführers ausgereist (vgl. a.a.O. S. 15). Zudem
ist der Beschwerdeführer legal aus dem Heimatstaat ausgereist und exil-
politische Tätigkeiten in der Schweiz hat er ausdrücklich verneint (vgl.
a.a.O. S. 15). Insgesamt ist damit vorliegend keiner der erwähnten risiko-
begründenden Faktoren gegeben. Es ist vor diesem Hintergrund nicht an-
zunehmen, der Beschwerdeführer würde als Regimegegner respektive als
Person eingestuft, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen.
6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
flüchtlingsrechtlich relevante Gründe im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt
und es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen im Rechtsmittel im Einzelnen
einzugehen. Das SEM hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-819/2016
Seite 17
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, und-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).
8.2.2 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil
des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen,
dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf
sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte
E-819/2016
Seite 18
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
8.2.3 Der Beschwerdeführer unterliegt als noch minderjährige Person den
Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107). Art. 22 Abs. 2 KRK zielt darauf ab, durch
Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Fami-
lienzusammenführung zu fördern. Diese Bestimmung beschlägt indessen
nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge, nicht aber ausländische
Kinder, deren Asylgesuch – wie vorliegend – abgewiesen wird. Somit be-
steht keine völkerrechtliche Verpflichtung, im Vorfeld des Vollzugs der
Wegweisung einer im Asylverfahren abgewiesenen minderjährigen Person
Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen
(vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.).
Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK muss jedoch im Rahmen der Zumut-
barkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als wichtiger Aspekt mitberücksich-
tigt werden (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist.
8.3.2 Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 AuG bringt zum Ausdruck, dass aus
humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die
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Seite 19
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person
eine konkrete Gefährdung bedeutet oder wenn andere Umstände vorlie-
gen, die den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar erscheinen las-
sen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind
auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des
nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu beachtenden Kindeswohls ergeben können. Der
Minderjährigkeit kommt eine zentrale Bedeutung zu, da nach geltender
Praxis (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3; Urteil D-4884/2011 E. 6.3.3; BVGE
2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2) im Falle von unbegleiteten Min-
derjährigen das Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs mit zu berücksichtigen ist. Daraus ergibt sich gleich-
zeitig die Verpflichtung, von Amtes wegen die spezifisch mit der Minderjäh-
rigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzuges abzuklären.
8.3.3 Konkret müssen die Asylbehörden folglich vorab abklären, welche Si-
tuation eine unbegleitete minderjährige Person im Fall einer Heimkehr tat-
sächlich vorfinden könnte. Es ist deshalb nicht nur abzuklären, ob eine min-
derjährige Person im Fall der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet wäre, sondern auch, ob
sie zu ihren Eltern oder anderen Angehörigen zurückgeführt werden kann,
und ob diese in der Lage wären, die Bedürfnisse der minderjährigen Per-
son abzudecken. Können keine Angehörigen ausfindig gemacht werden
oder ergibt sich, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht ent-
spricht, ist weiter abzuklären, ob die minderjährige Person in der Heimat
allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht
werden kann. Dabei genügt es nicht, bloss festzustellen, dass im Heimat-
oder Herkunftsland Eltern oder andere Angehörige leben beziehungsweise
dass es im betreffenden Land Einrichtungen gibt, die sich um alleinste-
hende Kinder oder Jugendliche kümmern. Es ist vielmehr konkret abzuklä-
ren, ob die betreffende minderjährige Person tatsächlich in ihr familiäres
Umfeld zurückgeführt werden beziehungsweise ob sie – sollte das nicht
möglich sein oder nicht dem Kindeswohl entsprechen – anderweitig unter-
gebracht werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3467/2011 vom 11. Juli 2011; EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 1998 Nr. 13).
8.3.4 Das SEM hat im Hinblick auf die Anordnung des Vollzugs der Weg-
weisung vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen, damit die minder-
jährige Person bei ihrer Rückkehr von ihren Angehörigen oder von einer
Behörde beziehungsweise einer Institution, die in der Lage ist, weiterzu-
helfen, in Empfang genommen wird (vgl. in diesem Sinn das Amt des Ho-
hen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Guidelines
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Seite 20
on Policies and Procedures in Dealing with Unaccompanied Children See-
king Asylum, Genf, Februar 1997, S. 11, N 9.4), wo dies in Anbetracht des
Alters der betroffenen Person und damit in ihrem Interesse erforderlich er-
scheint. Demgegenüber können die Rückreisemodalitäten (Begleitung der
minderjährigen Person, Ort und Zeit der Übergabe nach der Ankunft im
Heimatland etc.) erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt wer-
den (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. S. 100).
8.3.5 Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung lediglich pau-
schal und mit Bezug auf die (im Verfügungszeitpunkt) Anwesenheitsdauer
des Beschwerdeführers in der Schweiz das Kindswohl angesprochen. Im
Rechtsmittel wird diese mangelhafte Begründung von dem durch einen
Rechtsanwalt verbeiständeten Beschwerdeführer nicht gerügt. Vor diesem
Hintergrund erachtet es das Gericht vorliegend als gerechtfertigt, die im
Raum stehenden Kriterien im Hinblick auf die Rückkehr unbegleiteter Min-
derjähriger selber zu prüfen und auf eine Rückweisung der Akten zu ver-
zichten.
8.3.6 Gemäss den Akten stammt der Beschwerdeführer aus B._______
(Distrikt Jaffna/Nordprovinz). Dort lebte er bis zu seiner Ausreise mit seinen
Eltern und Geschwistern. Ein Vollzug in die Nordprovinz ist im Licht der
genannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Seine Eltern leben
nach wie vor im familieneigenen Haus in genannter Ortschaft und offenbar
in geordneten Verhältnissen. Weitere Angehörige leben in der näheren Re-
gion (vgl. Protokoll Anhörung S. 4).
8.3.7 Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über
ein intaktes soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr
zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer hat zudem neun Jahre die
Schule besucht und wird in weniger als (…) das 18. Altersjahr und damit
die Volljährigkeit erreichen. Der Vater erzielt gemäss Akten (vgl. auch Ziff.
6.3.1) mit eigenen (…) als Selbständigerwerbender sein Einkommen, und
kann den noch minderjährigen Sohn mithin wieder bei sich aufnehmen res-
pektive wirtschaftlich unterstützen. Es ist insgesamt davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf finanzi-
elle und anderweitige Unterstützung beispielsweise bei der Unterbringung
zählen kann, mithin nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird.
8.3.8 Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten Behörden werden
im Zeitpunkt der Ausreise – sofern diese vor Eintritt der Mündigkeit (in rund
[…] Monaten) erfolgt – die erforderlichen Massnahmen zu treffen haben,
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Seite 21
damit der Beschwerdeführer unterstützt nach Sri Lanka zurückreisen und
dort von seiner Familie in Empfang genommen werden kann.
8.3.9 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zu-
sammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka als zumutbar zu qualifizieren ist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Feb-
ruar 2016 die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Pro-
zesspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64
VwVG ist bei vorliegendem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
10.3 Hingegen ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands durch das
Gericht zu vergüten. Die am 9. Februar 2016 eingereichte Honorarnote er-
scheint – abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechts-
beiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenan-
satz von Fr. 220.– (statt der in der Kostennote aufgeführten Fr. 300.–) ver-
rechnen kann – den Verfahrensumständen als angemessen. Das Honorar
ist unter Berücksichtigung der nach Einreichung der Kostennote aktenkun-
digen Aufwendungen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
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Seite 22
VGKE [SR 173.320.2]) auf insgesamt Fr. 2300.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird ein Honorar von insgesamt Fr. 2300.–
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: