Abtei lung V
E-8194/2007/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richterin Therese Kojic, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 5. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8194/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Erbil, am 2. November 2006 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. Dezember 2006 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2007 mitteilte, es
erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätz-
lich als zumutbar und erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnah-
me aufzuheben,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristanset-
zung die Möglichkeit bot, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und zum damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu
nehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2007
(Eingang BFM) das Absehen von der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme beantragte und um Edition der Verfahrensakten ersuchte,
dass er gleichzeitig die Faxkopie eines Haftbefehls zu den Akten reich-
te und die Einreichung des Originals in Aussicht stellte,
dass er mit Eingabe vom 27. September 2007 den in Aussicht gestell-
ten Haftbefehl im Original zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2007 die vorläufige
Aufname aufhob, den Beschwerdführer unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 7. Januar
2008 zu verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte,
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dass das BFM zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me im Wesentlichen ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt worden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zudem stehe einem Wegweisungsvollzug auch keine völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz entgegen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig zu erachten sei,
dass auch der am 27. September 2007 eingereichte – laienhaft ausge-
füllte Haftbefehl an dieser Einschätzung nichts ändern könne, da er
keine polizeiliche Fahndung nach ihm erwähnt habe,
dass zudem der Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdi-
schen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
leymania grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei und vorliegend
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragt,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 feststellte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies und an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR142.20]),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Dezember 2006 das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft verneint hat und diese Verfügung
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt
hat, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren nie geltend ge-
macht, dass er von der Polizei gesucht werde, zudem sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer dieses Beweismittel nicht
schon im ordentlichen Verfahren eingereicht habe,
dass solche Dokumente problemlos käuflich erworben werden könn-
ten, weshalb ihnen generell nur ein geringer Beweiswert zukomme,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
macht, er habe erst im März 2007 von seiner Familie erfahren, dass er
polizeilich gesucht werde, zudem drohe ihm die Blutrache seitens pri-
vater Dritter,
dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer von
der angeblichen polizeilichen Suche erst im März 2007 erfahren haben
will, datiert der Haftbefehl doch vom 20. September 2006,
dass eine polizeiliche Suche des Beschwerdeführers seinen im Hei-
matstaat zurückgebliebenen Familienangehörigen kaum verborgen ge-
blieben sein dürfte und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Anga-
ben telefonischen Kontakt mit einem seiner Brüder hatte (vgl. A10/10,
S. 3),
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dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer hätte von einer polizeilichen Suche gewusst, hätte sie tatsäch-
lich stattgefunden,
dass im Übrigen bezüglich der nunmehr geltend gemachten Drittverfol-
gung darauf hinzuweisen ist, dass die nordirakischen Sicherheitsbe-
hörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nach-
zugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.),
dass die Sicherheits- und Polizeikräfte gut dotiert sind sowie als gut
und straff organisiert gelten und Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich
beigelegt werden können (vgl. a.a.O. E. 6.5),
dass sich der Beschwerdeführer demnach wirksam gegen Übergriffe
privater Dritter sowie auch gegen ein zu Unrecht eingeleitetes Straf-
verfahren zur Wehr setzen könnte,
dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
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hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Erbil stammt, wo er mit
seiner Familie seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise vom 20. Sep-
tember 2006 gelebt hat,
dass er gemäss eigenen Angaben 11 Jahre die Schule besucht hat
und seit dem Jahre 1997 bis zu seiner Ausreise als Händler tätig ge-
wesen ist und somit über Berufserfahrung verfügt (vgl. A1/11, S. 3),
dass die Eltern sowie 13 Geschwister des Beschwerdeführers in Erbil
leben und ihm diese bei einer Rückkehr behilflich sein können,
dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer da-
her möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstüt-
zung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz auf-
zubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wie-
dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das BFM die mit Verfügung vom 5. Dezem-
ber 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu
Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem
die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aus-
sichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
Versand:
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