Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8/2007
U r t e i l v om 2 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
1. September 2006 und gelangte am 6. November 2006 in die Schweiz,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. November 2006 wurde er
im Empfangs und Verfahrenszentrum Vallorbe erstmals befragt. Das BFM
hörte ihn am 27. November 2006 zu den Asylgründen an. Der
Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus B._______ (Provinz
C._______) und sei kurdischer Ethnie. Im Jahre 2002 habe er mit seiner
Familie B._______ verlassen und sei in das Haus seines Bruders in
D._______ übersiedelt. Dort habe er bis kurz vor der Ausreise in einem
Restaurant gearbeitet. Er sei politisch nie aktiv gewesen. Als Kurden
seien er und seine Familie aber immer unter Druck gestanden. Sein
Bruder habe nicht E._______ werden und sein Vater seinen Beruf als
F._______ nicht bei einem staatlichen Betrieb ausüben können. Bei
jedem Vorkommnis in ihrer Gegend seien sie von der Polizei aufgesucht
worden. Zudem sei seine Familie wegen seines Cousins G._______,
welcher die PKK unterstützt habe, über Jahre hinweg unter polizeilichem
Druck gestanden. Als sein Cousin zu einer sechs bis siebenjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sei seine Familie die einzige
gewesen, die ihn während der Haftzeit besucht und ihm Briefe
geschrieben habe. In dieser Zeit seien sie seitens der Polizei nicht
belästigt worden. Nachdem der Cousin seine Strafe verbüsst habe und in
die Schweiz ausgereist sei (Frühjahr 2005), habe sich der Druck auf
seine Familie und insbesondere auf ihn – den Beschwerdeführer –
erheblich verstärkt. Am 31. August 2006 sei er von vier Polizisten in Zivil
auf der Strasse abgefangen und gezwungen worden, in deren Auto
einzusteigen. Mit verbundenen Augen sei er an einen ihm unbekannten
Ort gebracht und dort unter Schlägen nach dem Aufenthaltsort von
G._______ befragt worden. Da er diesen nicht habe nennen können,
hätten ihn die Polizisten freigelassen, mit der Auflage, innerhalb von zwei
Tagen den Aufenthaltsort seines Cousins zu melden. Sein Vater habe
ihm dann geraten, das Land umgehend zu verlassen und zu seinen
Verwandten in die Schweiz zu reisen. Gleichentags habe er D._______
verlassen und sich nach H._______ zu Verwandten begeben.
B.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 verneinte das BFM die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch
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ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragt der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventuell seien die Punkte 4 und
5 der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs aufzuheben.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2007 setzte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses.
D.b. Innert der angesetzten Frist suchte der Beschwerdeführer, unter
Beilage einer Bestätigung des I._______ vom 23. Januar 2007, um
Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses nach. Ferner reichte
er fünf Familienregisterauszüge ein und ersuchte um Ansetzung einer
angemessenen Frist zwecks Erläuterung dieser Beweismittel.
D.c. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung des einverlangten
Kostenvorschusses.
E.
Am 16. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme
zu den eingereichten Einwohnerregisterauszügen, den familiären
Verhältnissen und der geltend gemachten Reflexverfolgung ein.
F.
Mit Eingabe vom 9. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer, unter
Beilage einer entsprechenden Ermächtigungserklärung von G._______,
um Einsicht in dessen Asylakten.
G.
Mit Zwischenverfügung 14. März 2007 entsprach der Instruktionsrichter
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dem Gesuch um Einsicht in die Asylakten von G._______ und stellte dem
Beschwerdeführer die entscheidwesentlichen Akten zu. Gleichzeitigt
setzte er ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Diese ging am
29. März 2007 beim Gericht ein.
H.
Am 25. Mai 2010 gab der Beschwerdeführer zwei Schreiben des
türkischen Verteidigungsministeriums vom 26. Januar 2009 und 6. April
2010 zu den Akten.
I.
I.a. Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 27. April 2011 an seinem
Entscheid und dessen Begründung fest, bezeichnete die
Militärdienstpflicht des Beschwerdeführers beziehungsweise seine
mögliche Verurteilung wegen der Entziehung von den Dienstpflichten als
flüchtlingsrechtlich irrelevant und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.b. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2011 unterbreitete der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur
Stellungnahme und wies, nachdem das BFM sich darüber
ausgeschwiegen hat, ausdrücklich ihn darauf hin, dass der Cousin
G._______ im Februar 2011 auf die Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat
und das ihm gewährte Asyl mit Verfügung des BFM vom 30. März 2011
erloschen ist.
I.c. Innert der angesetzten Frist replizierte der Beschwerdeführer mit Brief
vom 19. Mai 2011, wobei er sich auf Ausführungen zum ausstehenden
Militärdienst beschränkte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Seite 5
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VwVG). Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VGG, soweit dieses nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist mithin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung führte die
Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, die
politischen Aktivitäten seines Cousins beziehungsweise die Gründe für
dessen Verurteilung darzulegen. Solche Unkenntnisse seien umso
erstaunlicher, als die Familie des Beschwerdeführers seit dessen Kindheit
mit den angeführten Problemen konfrontiert gewesen sei und der Vater
des Beschwerdeführers den Cousin in der Haft besucht habe. Ferner
habe der Beschwerdeführer angegeben, der Druck auf ihn und die
Familie habe seit der Ausreise des Cousins im Jahre 2005 zugenommen.
Indes sei er nicht in der Lage gewesen, diesen Druck näher zu
umschreiben. Vielmehr habe er sich auf das Erwähnen des Vorfalls vom
31. August 2006 beschränkt. Es sei daher nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer erst über ein Jahr nach der Ausreise des Cousins
nach dessen Aufenthaltsort gefragt worden sei.
Weiter anerkannte das BFM in der angefochtenen Verfügung, dass die
geltend gemachten Belästigungen der kurdischen Bevölkerung durch die
türkischen Behörden vorkommen. Indes stellt es fest, dass solche
Benachteiligungen, denen die gesamte kurdische Bevölkerung
ausgesetzt sei, den Anforderungen für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden. Namentlich würden auch
die vom Beschwerdeführer angeführten Benachteiligungen – Befragung
bei Zwischenfällen im Dorf, Mitnahme in den Jahren 1994 bis 1996 als
Zeuge ins Leichenhaus und der Umstand, dass der Vater seinen Beruf
als F._______ in der Verwaltung nicht habe ausüben können – keine
asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
Obwohl G._______ und seine Ehefrau in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt worden seien und ihnen Asyl erteilt worden sei, habe der
Beschwerdeführer keinen Anhaltspunkt für eine familiäre
Mitverantwortung geliefert. Da der Beschwerdeführer kein eigenes
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Seite 7
politisches Engagement für eine illegale Organisation geltend mache, sei
die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sehr gering. Er könne
mithin nicht wegen seines Verwandten verfolgt sein.
5.2.
5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt.
Der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Erstbefragung darauf
hingewiesen, dass seine Verfolgung mit derjenigen seines in der Schweiz
als Flüchtling anerkannten Cousins zusammenhängen würde. Das BFM
erachte indes die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
glaubwürdig, da er nicht in der Lage gewesen sei, das politische
Engagement seines Cousins zu umschreiben. Allein aus dem Umstand,
dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die politischen
Aktivitäten seines Cousins habe, könne nicht geschlossen werden, dass
er durch die Sicherheitskräfte nicht verfolgt werde. Da das BFM bereits
anlässlich der Erstbefragung gewusst habe, dass die Verfolgung des
Beschwerdeführers mit derjenigen des Cousins in Zusammenhang stehe,
hätte es dessen Dossier beiziehen müssen, um sich über den
Hintergrund der Asylvorbringen des Beschwerdeführers und somit über
die Basis der geltend gemachten Reflexverfolgung zu informieren. Indem
die Vorinstanz dies unterlassen habe, habe es den Sachverhalt nicht
richtig und unvollständig festgestellt.
Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, eine Reflexverfolgung
folge gewissen Gesetzmässigkeiten. Sie setze voraus, dass die Person,
derentwegen die Verfolgung bestehe, in ihren politischen Aktivitäten für
die türkischen Sicherheitskräfte eine gewisse Wichtigkeit erlangt habe.
Die türkischen Behörden würden zunächst die nahen und erst später die
entfernteren männlichen Verwandten belangen. Da keine nahen
männlichen Verwandten von G._______ mehr in der Türkei leben
würden, sei der Beschwerdeführer der einzige gewesen, den die
türkischen Behörden noch kontaktieren konnten. In Kenntnis dieser
Vorgehensweise hätte das BFM den Beschwerdeführer dazu näher
befragen müssen. Insoweit habe es den Sachverhalt weder vollständig
noch richtig abgeklärt.
5.2.2. In der Eingabe vom 16. Februar 2007 wird unter Verweis auf die
eingereichten Familienregisterauszüge dargelegt, welche der insgesamt
13 männlichen Verwandten der Familie von G._______ und des
Beschwerdeführers – welche denselben Grossvater hätten – sich im
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Ausland befinden würden und welche vier in der Türkei verblieben seien.
Dass von 13 männlichen Familienangehörigen nur noch vier in der Türkei
leben würden, deute klar auf eine systematische Verfolgung der Familie
Demir hin. Deshalb rechtfertige sich eine Botschaftsabklärung.
5.2.3. In der Eingabe vom 29. März 2007 wird ausgeführt, G._______ sei
wegen Aktivitäten für die J._______ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf
Jahren verurteilt worden und nach der Teilnahme an einem Hungerstreik
vorzeitig aus der Haft entlassen worden. In der Folge sei er wiederholt
zusätzlich behelligt worden. Ferner sei gegen ihn wegen der Teilnahme
an K._______ ein Strafverfahren eröffnet worden, das nach wie vor
hängig sei. Mit seiner Ausreise in die Schweiz habe sich der Cousin den
türkischen Strafverfolgungsbehörden entzogen, was die Grundlage für die
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers darstelle. Selbst wenn dieser
Sachverhalt als nicht genügend intensiv für die Annahme einer
asylrelevanten Verfolgung erachtet werde, bestehe für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung. Bei den
jederzeit möglichen Kontrollen würde er erneut mit diesen
Angelegenheiten konfrontiert, wobei es während dieser Verhöre und
Festnahmen auch zu Misshandlungen kommen könnte.
5.2.4. Mit Eingabe vom 25. Mai 2010 macht der Beschwerdeführer unter
Verweis auf zwei Schreiben des Verteidigungsministeriums geltend, er
werde in der Türkei wegen Nichtleistens des Militärdienstes gesucht.
Dieser Umstand, in Kombination mit der geltend gemachten
Reflexverfolgung, erhöhe seine asylrelevante Gefährdung.
5.3. Das BFM führt in der Vernehmlassung aus, bei den eingereichten
Auszügen handle es sich um solche aus dem Zivilstandsamtregister.
Diese seien nicht geeignet, die geltend gemachte Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen hätten vor allem die
Verwandten des Cousins in der Schweiz Asyl erhalten. Was die beiden
Schreiben des Verteidigungsministeriums anbelange, sei festzuhalten,
dass Desertion keinen Grund nach Art. 3 AsylG darstelle. Dies sei nur der
Fall, wenn eine Person aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit einer
unverhältnismässig schweren Strafe zu rechnen habe oder wenn das
Strafmass für ihn höher ausfalle, als für eine Person ohne diesen
spezifischen Hintergrund oder wenn die Erfüllung der Wehrpflicht den
Betroffenen einer gezielten menschenrechtswidrigen Behandlung
aussetze.
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5.4. In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, es dürfte unbestritten
sein, dass er in der Türkei wegen des ausstehenden Militärdienstes
gesucht werde. Bei einer Rückkehr werde er einerseits wegen Refraktion
bestraft, andererseits müsse er noch den ausstehenden Militärdienst
leisten. Während dieses Dienstes habe er mit einer "Sonderbehandlung"
als Angehöriger einer politisch aktiven Familie zu rechnen.
6.
6.1. In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, obwohl der
Beschwerdeführer seine Asylvorbringen in Zusammenhang mit
derjenigen seines als Flüchtling anerkannten Cousins gestellt habe, habe
es das BFM unterlassen, dessen Dossier beizuziehen. Ferner habe es
den Sachverhalt insoweit nicht richtig ermittelt, als es den
Beschwerdeführer nicht hinreichend betreffend die geltend gemachte
Reflexverfolgung befragt habe. Damit habe es den Sachverhalt unrichtig
sowie unvollständig ermittelt. Diese Rüge ist vorweg zu prüfen, da eine
allenfalls ungenügende Sachverhaltsermittlung eine materielle
Beurteilung des Falles verunmöglichen würde.
Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits zu
Beginn der Erstbefragung seinen Cousin, G._______, erwähnt und seine
persönliche Verfolgung mit dessen politischen Engagement sowie
insbesondere dessen Verurteilung in Verbindung gebracht
beziehungsweise begründet hat. In der Folge haben die Befrager des
BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sowie der
Anhörung einerseits offene, andererseits konkrete Fragen namentlich
auch betreffend den Cousin, sein politisches Engagement und seine
Verurteilung gestellt. Aufgrund dieser Fragestellungen wird offensichtlich,
dass sich das BFM jederzeit bewusst war, dass der Beschwerdeführer
seine Verfolgung auf diejenige des Cousins zurückführt. Insoweit hat das
BFM in der angefochtenen Verfügung auch das Vorliegen einer
Reflexverfolgung geprüft. Indes ist es nicht allein Sache der Befrager,
anlässlich der Anhörungen jede Einzelheit zu erfragen; vielmehr obliegt
es dem Asylsuchenden im Rahmen seiner gesetzlich statuierten
Mitwirkungspflicht, von sich aus seine Vorbringen detailliert, substantiiert
und mit Realkennzeichen sowie persönlichen Merkmalen versehen,
mithin glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG darzutun. Vorliegend ergibt die
Durchsicht der Protokolle, dass die Angaben des Beschwerdeführers
wenig detailliert, vage und ohne persönlichen Bezug ausgefallen sind.
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Im Übrigen wird auf dem Deckblatt des BFMDossiers auf das Verfahren
des Cousins (N…) verwiesen. Eine Recherche in dem für das
Bundesverwaltungsgericht einsehbaren Dossierverwaltungssystem des
BFM (Zentrales Migrationssystem ZEMIS) hat zudem ergeben, dass das
Dossier N (…) sich am 29. November 2006 – also zwei Tage nach der
Anhörung zu den Asylgründen – bei der im erstinstanzlichen Verfahren
zuständigen BFMSachbearbeiterin befunden hat. Auch wenn aus der
Begründung des angefochtenen Entscheides nicht explizit hervorgeht,
dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers mit denjenigen
seines Cousin in dessen Verfahren verglichen hat, ist doch ohne weiteres
davon auszugehen, dass sie dessen Dossier nicht nur beigezogen,
sondern auch konsultiert hat.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM
den Sachverhalt sowohl richtig als auch vollständig festgestellt hat. In
Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erweist sich die erhobene
Rüge als unzutreffend und es besteht keine Veranlassung, die Akten an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden.
6.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft bewertet hat. Die
Durchsicht der das Asylverfahren des Cousins betreffenden Akten – das
Dossier N (…) wurde auch auf Beschwerdeebene beigezogen – lassen
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, entgegen der von ihm
vertretenen Ansicht, nicht in einem anderen Lichte erscheinen. Vielmehr
wird offensichtlich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend seines Cousins zu einem wesentlichen Teil unrichtig sind. Dies
erstaunt umso mehr, als die Familienangehörigen des
Beschwerdeführers als einzige Verwandte den Cousin während der
mehrjährigen Haftzeit besucht und mit ihm in Briefkontakt gestanden
haben sollen. Vom Beschwerdeführer hätten daher ohne Weiteres zu
gewissen Vorbringen korrekte sowie insbesondere konkretere Angaben
erwartet werden dürfen. Dass er erstmals mehr als ein Jahr nach der
Ausreise seines Cousins von den heimatlichen Behörden kontaktiert
worden sein soll, ist wenig wahrscheinlich: Hätten die Behörden
tatsächlich ein Interesse am Aufenthaltsort des Cousins gehabt, hätten
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sie wohl bereits kurz nach seiner Ausreise in seinem familiären Umfeld
und auch beim Beschwerdeführer nach ihm gesucht. Die absolute
Unkenntnis des Beschwerdeführers über die politischen Aktivitäten und
die Verurteilung seines Cousins beziehungsweise dessen
Gefängnisaufenthalt steht in einem eklatanten Spannungsverhältnis zum
Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers den Kontakt mit dem
Cousin während des Gefängnisaufenthalts dauernd aufrechterhalten
haben sollen. Da sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
zu den einzelnen vom BFM aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen
Aussagen nicht äussert, kann, um Wiederholungen zu vermeiden,
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. Dies gilt auch hinsichtlich der korrekten
Feststellung des BFM, wonach die allgemeinen Benachteiligungen der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei praxisgemäss nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügen. Zudem ist
diesbezüglich festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach dem
Wegzug von B._______ nach D._______ laut seinen Angaben keinen
solchen Behelligungen mehr ausgesetzt war. Offensichtlich verfügte er
damit über die Möglichkeit, sich allfälligen lokalen Behelligungen zu
entziehen.
6.2.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, wegen seines
politisch aktiven Cousins, welcher in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
worden sei, habe er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne
einer Reflexverfolgung.
Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder
Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren PolitMalus auf einen solchen auch
bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung
kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte
Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu
erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den
türkischen Behörden namentlich in den Jahren des intensiven
militärischen Konflikts in den Süd und Ostprovinzen nicht selten
angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen
Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu
ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu
werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung
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hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese
Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den
türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie
stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist.
Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des
Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko,
Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5).
Obwohl die politische Lage in der Türkei verglichen mit derjenigen in den
1980er und 1990erJahren sich stark entspannt hat und die allgemeine
Sicherheitslage wesentlich besser geworden ist, kann auch im heutigen
Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die türkischen
Sicherheitsorgane gegenüber Familienmitgliedern mutmassslicher
Aktivisten der PKK oder anderer als separatistisch eingestufter
Gruppierungen Repressalien ergreifen, die in gewissen Fällen sogar die
Intensität einer politischen Verfolgung im Sinne der Flüchtlingsdefinition
erreichen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3: reduzierte
Wahrscheinlichkeit, aber weiterbestehende Möglichkeit von
Reflexverfolgung in der Türkei im Jahr 2005, welche Analyse auch für die
Situation im heutigen Zeitpunkt zutreffend ist).
Wie vorstehend dargelegt bestehen überwiegende Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich an
der geltend gemachten Inhaftierung vom 31. August 2006. Damit ist
insoweit der geltend gemachten Reflexverfolgung die Grundlage
entzogen. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit
G._______ verwandt ist, vermag keine hinreichende Furcht vor einer
künftigen Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung zu begründen. Dies
umso weniger, als der Beschwerdeführer kein eigenes politisches Profil
aufweist. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus den eingereichten
Registerauszügen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem bedarf es
weder einer Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht zur
Familienstruktur noch Abklärungen vor Ort, weshalb die entsprechenden
Anträge abzuweisen sind.
Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass
G._______ mit Schreiben vom 1. Februar 2011 auf seinen
Flüchtlingsstatus verzichtete und die Rückgabe seiner heimatlichen
Dokumente verlangte, um in die Türkei einreisen zu können. Mit
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Verfügung vom 30. März 2011 stellte das BFM fest, dass das G._______
gewährte Asyl gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. c AsylG erloschen sei. Der
Cousin G._______ ist mithin im heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) verfolgt
und hat keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Damit verlieren
die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 29. März 2007,
wonach noch ein Strafverfahren gegen G._______ hängig sei, an
Bedeutung. Ein allfälliges Strafverfahren, sollte es denn zwischenzeitlich
noch nicht abgeschlossen sein, ist in Anbetracht des Asylverzichts unter
flüchtlingsrechtlichen Aspekten offensichtlich irrelevant. In Anbetracht der
vorliegenden Sachlage ist die Gefahr einer Reflexverfolgung für den
Beschwerdeführer zu verneinen.
6.2.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er hätte in den
Militärdienst einrücken müssen. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss
konstanter Rechtsprechung eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder
Desertion grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellt. Es gehört zu den legitimen Rechten eines Staates, seine Bürger
zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht
strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen (vgl. z.B.
BVGE D5392/2010 vom 30. August 2010 und D1896/2009 vom
22. September 2009). Allerdings ist eine wegen Missachtung der
Dienstpflicht drohende Strafe dann asylrelevant, wenn der Wehrpflichtige
wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche
entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt
oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum
Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in
völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (EMARK 2004 Nr. 2).
Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der
Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne
dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht
des Staates zugrunde liegen würde. Eine allfällige Bestrafung des
Beschwerdeführers wegen Wehrdienstverweigerung wäre mithin als
asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben
ihrer Ethnie wegen nicht generell strengere Strafen im Sinne eines
"Politmalus" zu befürchten. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur
Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen den Beschwerdeführer
aus anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er härter
als andere Dienstverweigerer bestraft würde. Allerdings ist bekannt, dass
während des Militärdienstes Schikanen von türkischen Kameraden und
Vorgesetzten gegen Kurden vorkommen können. Solche Behelligungen
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sind indes in der Regel nicht derart gravierend, als dass es sich dabei um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde. Es liegen
somit keine Hinweise für das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht
vor Verfolgung vor. An dieser Einschätzung respektive der Irrelevanz
allfälliger staatlicher Massnahmen unter flüchtlingsrechtlichen
Gesichtspunkten vermögen auch die beiden eingereichten Schreiben
nichts zu ändern. Dasjenige vom 26. Januar 2009 bezieht sich zudem
nicht auf den Beschwerdeführer, sondern auf seinen Bruder, und stellt
eine behördeninterne Mitteilung handelt, in deren Besitz der
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht gelangen kann.
6.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben einzugehen, da sie an der
vorstehenden Feststellung nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.1. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 32
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfrage [AsylV
1, SR 142.311]).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine
Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen generell als
zumutbar zu bezeichnen. Bezogen auf den Beschwerdeführer ist
festzuhalten, dass er bis zu seiner Ausreise in der Türkei gelebt hat und
mit diesem Land und seiner Tradition verwurzelt ist. Gemäss seinen
Angaben hat sein älterer Bruder in D._______ ein eigenes Haus, in
welches der Beschwerdeführer im Jahre 2002 mit seinen Eltern und
seinen anderen Geschwistern übersiedelte. Ferner hat er auch zumindest
Bekannte H._______, bei welchen er während zwei Monaten vor der
Ausreise lebte. Damit verfügt der Beschwerdeführer in der Türkei über ein
soziales Beziehungsnetz, auf welches er bei einer Rückkehr
zurückgreifen kann. Sodann hat er vor seiner Ausreise während mehrerer
Jahre als C._______ in D._______ gearbeitet. Zudem hat er hier in der
Schweiz weitere Arbeitserfahrungen gesammelt, arbeitet er doch seit
August 2009 als C._______ in einem Restaurant in N._______. Vor
diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat sich ohne Weiteres wieder ins Erwerbs und
Alltagsleben integrieren werden wird, zumal blosse soziale und
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wirtschaftliche Schwierigkeiten gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts keine existenzbedrohende Situation
darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liesse. Schliesslich kann der Beschwerdeführer zusammen mit seinem
Bruder O._______, dessen Asylgesuch ebenfalls mit heutigem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen wird, in die Türkei zurückkehren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2007 hat der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund
der eingereichten Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Dementsprechend
sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Barbara Balmelli
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