Abtei lung V
E-8201/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro.
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...), Sudan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8201/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 10. September
2006 verlassen habe und am 28. September 2006 in die Schweiz
eingereist sei, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ vom 6. Oktober 2006 sowie der Anhörung durch
das Migrationsamt des Kantons C._______ vom 14. Mai 2007 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei homosexuell, habe am Morgen des 24. August 2006, an welchem
seine Familie mit Ausnahme seines Bruders an einer Beerdigung
teilgenommen habe, zuhause mit seinem Partner Sex gehabt, sei
dabei von seinem vom Feld zurückkehrenden Bruder erwischt worden,
dieser habe dem Freund mit einem Feldwerkzeug auf den Kopf
geschlagen, habe auch ihn schlagen wollen, woraufhin er aus dem
Haus gerannt und nach D._______ zu einem Kollegen geflüchtet sei,
sich dort versteckt gehalten, von seiner Verstossung durch den Vater,
der Suche nach ihm und vom zwischenzeitlich eingetretenen Tode
seines Partners erfahren habe, am nächsten Tag aus D._______
geflüchtet und nach E._______ gereist sei, wo er bis zum 2.
September 2006 geblieben sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. November 2007 - eröffnet am 27.
November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dieses
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspa-
piere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft
gemacht, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und dabei beantragen liess, es sei die Verfügung des BFM
vom 22. November 2007 aufzuheben, die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz
anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Erfüllen oder Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art.
3 AsylG zu beurteilen und zudem zu prüfen hat, ob offenkundig
Hinweise dafür bestehen, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 S. 73 ff.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer keinerlei heimatliche
Ausweispapiere zu den Akten gereicht hat und damit die Nichtabgabe
von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches sachverhaltsmässig klar erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2 S. 74 f.) für die Nichtabgabe eines beweistauglichen
Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach
Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,
dass das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, der
Beschwerdeführer habe gestützt auf die als unglaubhaft erachtete
Verfolgungssituation nicht glaubhaft darlegen können, seinen
Nationalitätenausweis aus entschuldbaren Gründe nicht mitgenommen
zu haben,
dass der Beschwerdeführer dieser Würdigung mit dem blossen
Wiederholen seiner Fluchtgründe in der Beschwerdeschrift nichts
Substanzielles entgegensetzt,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann in seinem Fall die Aktenlage nach der kantonalen
Anhörung vom 14. Mai 2007 dergestalt präsentierte, dass unter
Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen
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im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss
gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich seien keine weiteren
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zu-
treffender Begründung ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwer-
deführers enthielten in zentralen Punkten seiner Vorbringen
widersprüchliche Aussagen,
dass der Beschwerdeführer im Empfangszentrum erklärte, sein
Freund, mit dem er am 24. August 2006 beim Beischlaf überrascht
worden sei, heisse F._______ Je'ely (A 1, S. 4 und 5), was jedoch den
späteren Aussagen beim Migrationsamt widerspricht, wonach sein
Freund G._______ Jeed heisse (A 11. S. 7 und 8),
dass er diesen Widerspruch auf Vorhalt beim Kanton damit erklärte,
der richtige Name laute F._______ Je'ely, sein Freund werde aber
G._______ Jeed genannt, was jedoch wiederum der Darstellung in der
Beschwerde widerspricht, wonach er bereits in der Anhörung beim
Migrationsamt erklärt habe, der offizielle Name laute H._______ Je'ely
beziehungsweise F._______ Wddje'ely, er könne nicht erklären,
weshalb der Name falsch wiedergegeben worden sei, der Dolmetscher
müsse den Namen falsch wiedergegeben haben (act. 5),
dass er im Verfahrenszentrum erklärte, sein Bruder habe - nachdem er
seinem Freund den Kopf eingeschlagen habe - ihn schlagen wollen,
weil er jedoch geschrien habe, seien die Nachbarn gekommen, hätten
dies ihrerseits mit Schreien verhindert und er habe fliehen können (A
1, S. 5), was jedoch den Erklärungen in der kantonalen Anhörung
widerspricht, wonach er habe fliehen können, weil sein Bruder von
dieser Szene (Schlag auf den Kopf seines Freundes, starke Blutung)
schockiert gewesen sei (A 11, S. 10 und 11),
dass er in der Beschwerde an der Sachverhaltsdarstellung, wie sie im
Empfangszentrum dargelegt wurde, festhält und damit den
Widerspruch nicht aufzulösen vermag,
dass er das in der Erstbefragung erwähnte Ereignis, zwei Cousins
väterlicherseits hätten ihn wegen des Vorfalls am 24. August 2006 in
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D._______ - bevor er sich bei einem Freund namens I._______ habe
verstecken können - erschiessen wollen (A 1, S. 5), in der kantonalen
Anhörung mit keinem Wort mehr erwähnte,
dass das BFM ebenfalls zutreffend erwog, er habe sich hinsichtlich
des Zeitpunkts des Todes seines Partners widersprochen, indem er in
der Erstbefragung angegeben habe, sein Partner sei wegen
Blutverlustes im Spital gestorben, nachdem sich der Beschwerdeführer
bereits bei I._______ aufgehalten habe (A 1, S. 5), jedoch in der
kantonalen Anhörung erklärte, sein Freund sei auf dem Weg ins Spital
gestorben (A 11, S. 10),
dass er diesen Widerspruch beim Migrationsamt auf Vorhalt nicht
aufzulösen vermochte (A 11, S. 13),
dass darüber hinaus realitätsfremd erscheint, dass I._______, der in
D._______ gewohnt habe und von den Vorfällen am 24. August 2006
bis zum Erscheinen des Beschwerdeführers bei ihm zuhause von den
Ereignissen nicht persönlich betroffen gewesen sei, am nächsten Tag
die Trauerfamilie aufgesucht habe und dort weitgehende Auskünfte
(wie zum Ort, wohin der verletzte Partner transportiert worden sei, zu
dessen Schicksal, dazu dass der Bruder zur Trauerfamilie gegangen
sei, der Vater sich von ihm losgesagt und ihn zur Tötung freigegeben
habe) erhalten habe, ohne jeglichen Verdacht auf sich gelenkt zu
haben, er könnte den von der Bevölkerung gesuchten
Beschwerdeführer bei sich aufgenommen haben und sei deshalb an
diesen Informationen interessiert,
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf weitere
vom BFM aufgezeigte Widersprüche in den Vorbringen einzugehen, zu
welchen der Beschwerdeführer in der Beschwerde keinen Bezug
nimmt,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der kantonalen Anhörung
vom 14. Mai 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
offenkundig war und sich in offenkundiger Weise auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug
der Wegweisung ergibt eines Wegweisungsvollzugshindernisses als
nötig erwiesen,
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dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zu-
sätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl.
hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen
und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Sudan für
den Beschwerdeführer kein reales Risiko von Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten
lässt,
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dass der Beschwerdeführer nicht aus der Krisenregion Darfur (vgl.
hierzu EMARK 2006 Nr. 25), sondern aus der im Südosten des Landes
liegenden Provinz J._______/ K._______stammt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der im
Sudan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass aufgrund der unglaubhaften Vorbringen auch keine Gefährdung
aus der angeblichen Homosexualität des Beschwerdeführers
abzuleiten ist,
dass er zur Situation in seinem Heimatland und seiner
Herkunftsprovinz in der Beschwerde keine Stellung nimmt und ihm
eine Rückkehr in die von den Ereignissen in Darfur nicht betroffene
Provinz J._______ zuzumuten ist,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass er keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, gemäss
eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus dem Sudan als Chauffeur
gearbeitet habe und in L._______ über ein weites Beziehungsnetz
verfüge, weshalb davon auszugehen ist, er könne in seiner Heimat
wieder Fuss fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen finden,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Sudan auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar
sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit Ausfällung des vorliegenden Entscheids das Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezem-
ber 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-
Nr. N_______)
- das Migrationsamt des Kantons C._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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