Abtei lung V
E-8201/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch Beat Widmer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 11. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8201/2010
Sachverhalt:
I.
A.
Nachdem der damals minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Fa-
milie am 11. August 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht
hatte, stellte das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem
1.1.2005 BFM) mit Verfügung vom 19. August 1999 fest, dieser und
seine Familienangehörigen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug.
B.
Gegen diesen Entscheid reichte der damalige Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 23. September 1999 bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) Beschwerde ein.
C.
Am 26. Oktober 2001 hob das Bundesamt die Dispositiv-Ziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise auf und ordne-
te die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Fami-
lienangehörigen an.
D.
Mit Urteil vom 7. Februar 2002 wies die ARK die Beschwerde des Be-
schwerdeführers und seiner Angehörigen ab, soweit diese nicht ge-
genstandslos geworden war.
II.
E.
Nachdem das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Juni
2005 vorgängig das rechtliche Gehör gewährt hatte, hob es dessen
vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AuG mit Verfügung vom
12. August 2005 auf und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an.
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F.
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 19. August 2005 Beschwerde
erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Au-
gust 2005 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu ver-
längern.
G.
Am 6. Oktober 2006 erteilte der Migrationsdienst des Kantons Bern
den Angehörigen des Beschwerdeführers die Aufenthaltsbewilligung B.
H.
Am 2. März 2010 trat der Beschwerdeführer zwecks Verbüssung einer
Ersatzfreiheitsstrafe von (...) den Strafvollzug an.
III.
I.
In seinem Urteil E-3974/2006 vom 28. September 2010 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht die durch die Vorinstanz angeordnete Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme und wies die Beschwerde vom
19. August 2005 ab.
J.
Am 12. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch stellen und in
materieller Hinsicht beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts sei in Wiedererwägung zu ziehen; in prozessualer Hinsicht wur-
de darum ersucht, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen. Er begründete sein Gesuch damit, dass aufgrund seines Ge-
suchs um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug vom Vollzugsver-
antwortlichen ein Bericht verfasst worden sei. Aus diesem gehe hervor,
dass er sich gut in seiner Wohngruppe integriert habe und sein Auf-
treten korrekt sei. Er habe in verschiedener Hinsicht Fortschritte ge-
macht, und seine Therapeutin könne bestätigen, dass er sich mit der
Tragweite seiner Delikte auseinandergesetzt habe und diesbezüglich
einsichtig sei. Von seinem bisherigen Freundeskreis habe er sich dis-
tanziert, und er wolle mit diesem nicht mehr in Kontakt treten. Nach
seiner Entlassung möchte er vorübergehend im Betrieb eines Lands-
mannes arbeiten und sich bei seinem früheren Arbeitgeber um eine
Anstellung bewerben. In seinem Arbeitszeugnis werde ihm eine aktive,
zuverlässige und selbständige Arbeitsweise attestiert, und von seinem
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Arbeitgeber werde er als freundliche, gut integrierte Person beschrie-
ben.
Weiter wird geltend gemacht, der Onkel des Beschwerdeführers habe
während des Kosovo-Krieges mit der serbischen Polizei und mit Mili-
täreinheiten zusammengearbeitet, weshalb seine Familie nach dem
Krieg bedroht worden sei. Auch heute noch würden Kollaborateure in
Kosovo gesucht. Die dortigen Lebensverhältnisse der Roma sowie die
allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage seien sehr schlecht, und
es herrsche grosse Arbeitslosigkeit.
Da er nicht wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Ver-
gehens verurteilt worden sei und auch keine Wiederholungsgefahr be-
stehe, finde die Ausnahme vom Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine
Anwendung. Es müsse deshalb eine Einzelfallabklärung bezüglich der
Reintegrationskriterien erfolgen, welche mit Sicherheit zu seinen
Gunsten ausfallen werde.
Die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
28. September 2010, wonach der Beschwerdeführer keinen Willen zur
Besserung zeige und ihm auch nicht attestiert werden könne, sich aus
der Deliktsspirale zu lösen, habe dieser klar widerlegt, und es sei ihm
– entgegen der Annahme des Gerichts – eine gute Prognose zu stel-
len.
In der Beilage liess der Beschwerdeführer Kopien des Vollzugsberichts
vom 6. Oktober 2010 und des Arbeitszeugnisses vom 8. Oktober 2010
der B._____, der Verfügung der C._____ vom 28. Oktober 2010
(Strafanstalt; bedingte Entlassung) und eines Bestätigungsschreibens
des (...)-Vereins vom 26. Oktober 2010 zu den Akten reichen.
K.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 wies das BFM das Wiederer-
wägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 12. August
2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig entzog das Bun-
desamt einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur
Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das BFM aus, der
Beschwerdeführer habe mit seinem Gesuch sinngemäss die Anpas-
sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich
eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Das Bun-
desverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 28. September 2010
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bereits ausführlich dargelegt, weshalb das öffentliche Interesse am
Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen des Beschwerde-
führers am Verbleib in der Schweiz überwiege. Daran vermöge der
Vollzugsverlauf seit dem Strafantritt im (...) 2010 nichts zu ändern,
zumal die langjährige Delinquenz mit der befriedigenden Führung
während des Strafvollzugs nicht aufgewogen werde. Der Beschwerde-
führer könne sich sodann nicht auf den Grundsatz der Nichtrückschie-
bung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen, da er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunk-
te ergeben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr nach Kosovo mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Das Vorbringen, der Onkel des Beschwerdeführers habe mit den Ser-
ben kollaboriert und seine Familie habe deswegen Sicherheitsprob-
leme bekommen, sei im ordentlichen Asyl- und Beschwerdeverfahren
an keiner Stelle erwähnt worden. Diese angeblichen Probleme seien
auch nicht näher erläutert worden, weshalb sie nicht geeignet seien,
die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen. Das Wie-
dererwägungsgesuch enthalte somit keine neuen erheblichen Tatsa-
chen; demnach werde auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2010 verwiesen.
L.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter am 25. November 2010 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, das Wiedererwägungs-
gesuch sei gutzuheissen und der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. In seiner Begründung macht er geltend, das
Bundesverwaltungsgericht habe bei der Urteilsfällung am 28. Septem-
ber 2010 weder über die Verfügung der C._____ vom 28. Oktober
2010 noch über den Bericht der B._____ vom 6. Oktober 2010 verfügt.
Bei den eingereichten Dokumenten handle es sich somit um echte
Noven. Die Ausführungen des Gerichts würden durch den
Vollzugsbericht und das Arbeitszeugnis der B._____ weitgehend
widerlegt. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Berichte müsse dem
Beschwerdeführer eine wesentlich bessere Prognose gestellt werden
als noch im Urteil vom 28. September 2010. Eine Wegweisung würde
für den Beschwerdeführer eine grosse Härte darstellen, zumal sich
seine ganze Familie in der Schweiz befinde. In Kosovo verfüge er
weder über Verwandte noch über eine konkrete Wohnmöglichkeit, und
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auch die Tatsache, dass er als Angehöriger der Roma mit zahlreichen
Repressalien zu rechnen hätte, dürfe nicht übersehen werden. Damit
überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in
der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung. Das
Prinzip des Non-Refoul-ments gelte schliesslich unabhängig der
Frage, ob jemand die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Sämtliche
Berichte von Organisationen, welche sich mit der Lage der Roma in
Kosovo befassten, stünden der Einschätzung des Bundesrates
entgegen, der Kosovo als sicheren Drittstaat bezeichnet habe.
Wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer unter dem
Eindruck des Strafvollzuges und der drohenden Ausweisung aus der
Schweiz keine weiteren Delikte mehr begehen werde, würden die
präventiven Schutzinteressen der Öffentlichkeit hinter die persönlichen
Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten. Nachdem dieser sich
zum ersten Mal im Strafvollzug befinde, sei ihm die Chance einzu-
räumen, die Änderung seiner Einstellung zu beweisen. Dem Schutz-
interesse der Öffentlichkeit könne immer noch Rechnung getragen
werden, sollte sich der Beschwerdeführer wider Erwarten nicht be-
währen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Zwar geht daraus die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen die Abweisung von
Wiedererwägungsgesuchen nicht ausdrücklich hervor, sie ergibt sich
aber aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl.
BGE 113 Ia 153 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
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Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 174 f.). Schliesslich liegt keine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde vor,
seit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Sep-
tember 2010 hätten sich – entgegen der Auffassung des BFM – die
tatsächlichen Umstände nachträglich derart geändert, dass sich eine
Wiedererwägung des Entscheids im Sinne der Anpassung an nach-
träglich eingetretene Veränderungen der Sachlage rechtfertige. Das
Bundesverwaltungsgericht habe bei seiner Urteilsfällung weder über
die Verfügung der C._____ vom 28. Oktober 2010 noch über den
Vollzugsbericht oder das Arbeitszeugnis der B._____ vom 6. be-
ziehungsweise 8. Oktober 2010 verfügt. Bei den eingereichten
Dokumenten handle es sich somit um echte Noven. Die Ausführungen
des Gerichts würden durch den Vollzugsbericht und das
Arbeitszeugnis zumindest weitgehend widerlegt, und aufgrund der
nunmehr vorliegenden Berichte müsse dem Beschwerdeführer eine
wesentlich bessere Prognose gestellt werden. Die präventiven
Schutzinteressen der Öffentlichkeit würden damit hinter die
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persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der
Schweiz zurücktreten.
4.
4.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungs-
gesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten
Voraussetzungen wird aber vom Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 1 und
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. dazu BGE 127 I 137 E. 6) ein ver -
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet. Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn erhebliche Tat-
sachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht geltend ge-
macht werden konnten, oder aber – was vorliegend von zentraler Be-
deutung ist – wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid we-
sentlich geändert haben (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zu-
treffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7). Analog
zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind wiedererwägungsweise vorge-
brachte neue Tatsachen nur dann als erheblich zu bezeichnen, wenn
sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen
Entscheids zu verändern und zu einem anderen, für den Gesuchsteller
günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. analog URSINA BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 106; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz. 740), mit
anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen
können (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches
Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bun-
des, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Sowohl neue erhebliche
Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden indessen
– wiederum in Analogie zur Revision – nur dann einen Wiedererwä-
gungsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person im ordentlichen
(Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus ent-
schuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und
EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f.). Im Gegensatz zur Revision unterliegt
ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Änderung
der Verhältnisse keiner bestimmten Frist.
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4.2 Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden
Fall zum Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bezie-
hungsweise die auf Beschwereebene ins Recht gelegten Beweismittel
zum einen nicht neu und zum anderen als nicht erheblich zu erachten
sind.
4.2.1 Bezüglich des eingereichten Vollzugsberichts vom 6. Oktober
2010 ist festzuhalten, dass dieser gerade einmal acht Tage nach Er-
gehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September
2010 abgefasst wurde. Es wäre dem Beschwerdeführer somit ohne
weiteres möglich gewesen, sich während des ordentlichen Rechtsmit-
telverfahrens einen entsprechenden Bericht ausstellen zu lassen und
dem Gericht einzureichen. Jedenfalls ist der Bericht nicht als neu zu
bezeichnen, da er sich auf Tatsachen bezieht, welche bereits während
des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens bekannt waren und damals
hätten geltend gemacht werden können. Gleiches gilt für das einge-
reichte Arbeitszeugnis vom 8. Oktober 2010.
4.2.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Verfügung der C._____ vom 28.
Oktober 2010 geeignet ist, die tatbeständliche Grundlage des
angefochtenen Entscheids zu verändern und zu einem anderen, für
den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen.
4.2.2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend einzig auf die Verletzung von Bundesrecht und auf die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Dabei ist
es weder durch die Handlungen der Verwaltungsbehörden gebunden
noch sind deren rechtliche Schlussfolgerungen für das Gericht ver-
bindlich. Dieses entfernt sich dabei in der Regel jedoch nicht von den
Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörden, sofern diese das
Ergebnis vertiefter Abklärungen sind und keine Zweifel an deren Rich-
tigkeit und Vollständigkeit bestehen. Dasselbe gilt für die rechtlichen
Schlussfolgerungen der Verwaltungsbehörden. Auch hierbei weicht das
Gericht nicht vom Entscheid der Verwaltungsbehörde ab, sofern diese
sich in ihren Erwägungen einlässlich mit dem ihr vorgelegten Sachver-
halt auseinandergesetzt hat.
4.2.2.2 Das C._____ stellt in seiner Verfügung vom 28. Oktober 2010
im Wesentlichen auf die Sachverhaltsfeststellungen im
Führungsbericht der B._____ vom 6. Oktober 2010 ab. In seinen
Erwägungen hält das Amt lediglich fest, der Beschwerdeführer befinde
sich zum ersten Mal im Freiheitsentzug und sein Verhalten werde als
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freundlich und respektvoll bezeichnet. Es sei zu hoffen, dass der
Strafvollzug beim Beschwerdeführer den nötigen Eindruck hinterlassen
habe. Das Amt hat sich mithin in seinem Entscheid nicht einlässlich
mit der Frage der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers und der damit
verbundenen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
auseinandergesetzt, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Entscheid vom 28. September 2010 getan hat. Auch der
Vollzugsbericht der B._____ schweigt sich in diesem Punkt aus und
hält – etwas zweideutig – einzig fest, der weitere Verbleib im
Strafvollzug dürfte beim Beschwerdeführer kaum mehr eine
Einstellungsänderung bewirken.
Das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend in seiner Urteilsfindung
weder an die Feststellungen und Erwägungen des Amtes für Freiheits-
entzug und Betreuung gebunden noch an die Tatsache, dass dieses
Amt dem Antrag des Beschwerdeführers auf bedingte Entlassung
zugestimmt hat. Das Gericht hält an seinen Erwägungen im Urteil vom
28. September 2010 fest, wonach zum heutigen Zeitpunkt keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer
künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht mehr gefährden
wird, weshalb ein überwiegendes öffentliches Interesse am Weg-
weisungsvollzug besteht. An dieser Einschätzung können die vorste-
hend erwähnten behördlichen Feststellungen und Einschätzungen um-
so weniger etwas ändern, als die kurze Dauer der geltende gemachten
guten Führung im Strafvollzug stark mit der jahrelangen Delinquenz
des Beschwerdeführers kontrastiert. So geht aus Erwägung 3.2.2 des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3974/2006 hervor, dass der
Beschwerdeführer, nachdem ihm das Bundesamt mit Schreiben vom
16. Juni 2005 mitgeteilt hatte, es erwäge eine Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme, über einen Zeitraum von nahezu vier Jahren insge-
samt neun Verurteilungen erwirkt hat. Vor diesem Hintergrund kann bei
einem Einbezug der zeitlichen Komponente mithin nicht von einer
nachhaltigen respektive wesentlichen Veränderung der Umstände ge-
sprochen werden. Hinzu kommt, dass dem Vollzugsbericht vom 6. Ok-
tober 2010 sehr wohl auch kritische Untertöne zu entnehmen sind,
wird darin dem Beschwerdeführer doch (lediglich) ein "befriedigender"
Vollzugsverlauf bescheinigt. Erwähnt wird sodann, dass sich die Voll-
zugsverantwortlichen in disziplinarischer Hinsicht (bisher) zweimal mit
dem Beschwerdeführer befassen mussten (Besitz von verbotenen Ge-
genständen).
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4.2.2.3 Unter diesen Umständen vermag der als Beweismittel ein-
gereichte Entscheid des C._____ vom 28. Oktober 2010 die
umfassende und einlässlich begründete Interessenabwägung des
Gerichts in seinem Urteil vom 28. September 2010 – auf welche an
dieser Stelle zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen
wird – nicht umzustossen. Das Beweismittel ist somit nicht geeignet,
die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu
verändern und zu einem anderen, für den Beschwerdeführer
günstigeren Ergebnis zu führen.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, einen seit Ergehen des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 28. September 2010 wesentlich veränderten
Sachverhalt glaubhaft zu machen, der ein Zurückkommen auf besag-
ten Entscheid rechtfertigen könnte.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ist vorliegend in Rechtskraft erwachsen. Das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
kann somit in casu keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
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schwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist unter Verweis auf die ausführ-
lichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
28. September 2010 als verhältnismässig zu bezeichnen.
5.5 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich, dass das BFM das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewie-
sen hat. Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren
Vorbringen und Beweismittel in der Beschwerde einzugehen, da sie
am Ergebnis nichts ändern können.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
Seite 13