B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8/2014
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
geboren am 17. November 1990,
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich China),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 21. August 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 6. September 2013 im EVZ und der Anhörung
vom 12. November 2013 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und tibetischer
Muttersprache und stamme aus dem kleinen Dorf B._______ in der Ge-
meinde C._______. Dort habe sie stets gelebt, Haushalts- und Hütearbei-
ten für ihren Vater und die Familie ihres Bruders verrichtet und Tiere ge-
molken. Im Sommer seien sie jeweils als Nomaden mit ihren Tieren in die
Berge gezogen. Auch hätten sie "Graswürmer" verkauft. Eine Schule habe
sie nie besucht, und sie spreche nur ganz wenig Chinesisch. Ihr Vater habe
ihr aber Tibetisch schreiben und lesen beigebracht. Ihre Mutter sei schon
vor Jahren verstorben. Politisch habe sie sich nie betätigt und auch nie
Probleme mit den Behörden gehabt. Am 13. Februar 2013 jedoch habe sie
zusammen mit ihrem Vater eine kleine Protestkundgebung gegen die von
den Behörden beabsichtigte Schliessung eines örtlichen Klosters besucht.
Dabei sei es zu verbalen und in der Folge zu tätlichen Auseinandersetzun-
gen mit der Polizei und Sicherheitskräften gekommen, in die auch ihr Vater
und sie selber aktiv involviert gewesen seien. Insbesondere habe sie – als
Reaktion eines polizeilichen Angriffs auf ihren Vater – einen Polizisten mit
der Faust in den Bauch geschlagen. Im Tumult habe sie zusammen mit
einer Freundin die Flucht in die Berge ergriffen. Bei der Rückkehr ins Dorf
am nächsten Tag habe sie vom Bruder erfahren, dass ihr Vater und weitere
Personen verhaftet worden seien. Angesichts ihrer eigenen Gefährdungs-
lage habe sie auf Anraten ihres Bruders den Entscheid zum Verlassen des
Dorfes und zur Ausreise getroffen. Am 15. Februar 2013 sei sie weggezo-
gen und um den 6. März 2013 mit Hilfe ihres Onkels und eines Schleppers
illegal nach Nepal gelangt, wo sie sich die folgenden Monate bei ihrer (...)
aufgehalten habe. Von Nepal sei sie im Besitze eines gefälschten nepale-
sischen Reisepasses auf dem Luft- und Landweg über unbekannte Tran-
sitländer und -orte in die Schweiz gelangt; die Einreise sei am 20. August
2013 und illegal erfolgt. Ihr Vater sei zwischenzeitlich verstorben bezie-
hungsweise aus der Haft entlassen worden, aber bei schlechter Gesund-
heit. Im Falle ihrer Rückkehr drohten ihr als Gesetzesbrecherin Nachteile
unbekannter Art.
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Trotz einer am 21. August 2013 ergangenen schriftlichen Aufforderung zur
Papierbeschaffung – mit Nachdruck erneuert anlässlich der BzP und der
Anhörung zu den Asylgründen – reichte die Beschwerdeführerin keine
Identitätsdokumente ein. Hierzu erklärte sie, sie habe nie einen eigenen
Reisepass beantragt oder besessen und ihre Identitätskarte habe sie zu-
hause zurückgelassen. Ihre Personalien gingen zudem aus dem ebenfalls
zuhause befindlichen Familienbüchlein hervor. Es sei ihr nicht möglich, Do-
kumente zu beschaffen, zumal sie auch niemanden kontaktieren könne be-
ziehungsweise möchte.
Am 28. Oktober 2013 liess das damalige BFM eine "Lingua"-Analyse an-
hand eines Telefongesprächs zwecks Evaluation des Alltagswissens und
mithin zwecks Verifizierung der Herkunftsangaben der Beschwerdeführerin
durchführen. Das hierzu gleichentags angefertigte Gutachten kam zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht in dem
von ihr behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Anlässlich des ihr
im Rahmen der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs (unter Offenle-
gung von Werdegang und Qualifikation des Spezialisten) zum Ergebnis der
Evaluation und zu verschiedenen Falschangaben der Beschwerdeführerin
(insb. betreffend Geografie der Herkunftsgegend, Land- und Viehwirt-
schaft, Preisangaben, Geldstückelung, Schulwesen, Sprach- bzw. Aus-
sprachefehler) hielt sie an der geltend gemachten Identität, ihren Her-
kunftsangaben, ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit und – unter Einräu-
mung gewisser Fehler – im Wesentlichen auch an den gemachten weiteren
Angaben fest. Zudem bekräftigte sie die Unmöglichkeit der Beschaffung
von Identitätsdokumenten.
B.
Mit Verfügung vom 26. November 2013 – eröffnet am 4. Dezember 2013 –
verneinte das BFM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an, unter Ausschluss
eines Wegweisungsvollzuges nach China. Auf die Begründung wird, soweit
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2013 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin be-
antragt sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
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Abs. 1 VwVG unter gleichzeitigem Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel
wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.– bis zum 31. Januar 2014
auf.
Mit Eingabe vom 23. Januar "2013" (recte: 2014) und vom 4. Februar 2014
ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde und beantragte einen
nachträglichen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014 erstreckte das Bundesver-
waltungsgericht die mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 ange-
setzte Zahlungsfrist. Im Übrigen hielt es am Dispositiv der Zwischenverfü-
gung vom 16. Januar 2014 fest.
Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 1. Februar 2014 geleistet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2014 beantragt das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar
2014 wurde die Beschwerdeführerin zur Replik bis zum 20. März 2014
eingeladen.
Mit Eingabe vom 19. März 2014 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur
Vernehmlassung der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Es ist festzustellen, dass die materiellen Beschwerdeanträge aus-
drücklich nur auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (infolge des
Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe) und auf die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme gerichtet sind, wogegen weder die Gewährung von Asyl
noch die Aufhebung der Wegweisungsanordnung als solche (Ziff. 2 und 3
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) beantragt werden.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise einer Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls
Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt nur das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung seines Entscheides qualifizierte das BFM die behaup-
tete tibetische Herkunft und chinesische Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin sowie die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und
illegale Ausreise aus China als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genü-
gend, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
fülle. Die Evaluation des Alltagswisssens habe verschiedene Falschanga-
ben der Beschwerdeführerin insbesondere betreffend die geografischen
Gegebenheiten in der Herkunftsgegend, dort existierende Klöster, Land-
und Viehwirtschaft, Gewinnung von Kernkeulenpilzen und Geldstückelung
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zu Tage gefördert. Der spezifische tibetische Sprachgebrauch der Be-
schwerdeführerin und die äusserst geringen Chinesischkenntnisse deute-
ten ebenso auf eine exiltibetische Herkunft und Sozialisation hin. Im Rah-
men des ihr gewährten rechtlichen Gehörs habe sie den Feststellungen
des Experten bloss Ausflüchte und behauptungsgemässe Kompetenzdefi-
zite des letzteren entgegenzusetzen vermocht. Zwar habe sie gewisse
Mängel im Alltagswissen ausgleichen können; die Angaben deuteten aber
auf ein zwischenzeitliches Aneignen des Wissens hin. Die von ihr geschil-
derten Lebensumstände in der angeblichen Heimat stünden im Gegensatz
zur Lebenswirklichkeit in der zeitgenössischen Gesellschaft der Autono-
men Region Tibet. Es bestünden somit erhebliche Zweifel an ihren Her-
kunftsangaben und einer dort erfolgten Sozialisation, womit auch den gel-
tend gemachten Asylgründen und der Ausreise aus China jegliche Grund-
lage entzogen werde. Die geschilderten Verfolgungsereignisse seien denn
auch für sich besehen unstimmig und mit klaren Widersprüchen behaftet
und die (Aus-)Reiseumstände seien weder wirklichkeitsnah noch überzeu-
gend, substanziiert oder nachvollziehbar ausgefallen. Es könne daher
auch nicht von einer gemäss Praxis flüchtlingsrechtlich als subjektiver
Nachfluchtgrund bedeutsamen Ausreise aus China – legal oder illegal –
ausgegangen werden. Vorliegend bestünden angesichts der durch Täu-
schung, Verschleierung und Falschangaben begangenen Mitwirkungsver-
letzung nach Art. 8 AsylG, des weder erklär- noch entschuldbaren Fehlens
von Identitätspapieren und mangels sonstiger Indizien keinerlei Anhalts-
punkte auf eine chinesische Staatsangehörigkeit, womit die Staatszugehö-
rigkeit vorliegend unbekannt bleibe. Der tibetische Sprachgebrauch und
die vermutliche tibetische Ethnie änderten daran nichts. Das BFM erwog
weiter, dass angesichts der erkannten Mitwirkungsverletzung, Identitäts-
täuschung und insbesondere der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit
keine Vollzugshindernisse im Sinne der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit anzunehmen seien. Ein Vollzug der Wegweisung nach
China werde jedoch ausgeschlossen.
5.2 In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin an ihren Herkunfts-
angaben und insbesondere an ihrer chinesischen Staatsangehörigkeit so-
wie an der illegalen Ausreise aus China fest und legt als Beweismittel die
Kopie ihrer chinesischen Identitätskarte vor. Diese habe sie zwischenzeit-
lich bei ihrem Bruder beschaffen können, dessen Telefonnummer sie dank
Kontakten zu tibetischen Personen habe ausfindig machen können. Das
Original werde nachgereicht. Damit sei ihre chinesische und tibetische
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Seite 8
Identität nachgewiesen und es bestünden gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts subjektive Nachfluchtgründe, weshalb sie Anspruch auf
Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling habe.
5.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Ja-
nuar 2014 wurde die festgestellte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit
begründet (Zitat:),
"dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung und
umfassender Akten- und Praxisabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die
Identitäts- und Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin würden den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen,
dass auf diese Erwägungen verwiesen werden kann und darin nach Prü-
fung der Akten kein entscheidumstössliches Beanstandungspotenzial zu
erblicken sein dürfte,
dass der sich aktuell präsentierende Inhalt der Beschwerde keinen ande-
ren Blickwinkel öffnet, da sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen da-
rauf beschränkt, die Behauptung ihrer tibetischen Herkunft und chinesi-
schen Staatszugehörigkeit zu bekräftigen und daraus einen subjektiven
Nachfluchtgrund abzuleiten, ohne die umfassenden und fundierten Er-
kenntnisse gemäss angefochtener Verfügung substanziell zu bestreiten,
dass die zum Beweis der behaupteten tibetischen Herkunft und chinesi-
schen Staatszugehörigkeit mit der Beschwerde eingereichte Identitätskarte
bloss in Kopieform und in schlechter Qualität vorliegt, was den Beweiswert
zum Vornherein erheblich einschränkt,
dass zudem eine Ähnlichkeit der Beschwerdeführerin mit der auf dem Do-
kument enthaltenen Fotografie nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt und
ferner Echtheitszweifel auch deshalb bestehen, weil die Identitätskarte
vom Jahr 2008 datiert, wogegen die Beschwerdeführerin in der Befragung
vom 6. September 2013 das Ausstellungsjahr 2010 nannte, (…),
dass die Akten zudem weitere Unstimmigkeiten, insbesondere auch wei-
tere Anhaltspunkte für eine Identitätstäuschung der Beschwerdeführerin
offenlegen (…),
dass das BFM ferner die Anordnung des Wegweisungsvollzuges ebenfalls
gesetzes- und praxiskonform erwogen hat und die Beschwerde auch dies-
bezüglich keine substanzielle Bestreitung enthält, sondern die Beschwer-
deführerin sich wiederum auf die Bekräftigung des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe beschränkt und einzig daraus ihren Anspruch auf Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme ableitet".
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Im Hinblick auf in Aussicht gestellte weitere Beweismittel (insb. Identitäts-
karte im Original) wurde die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf Art. 32
Abs. 2 VwVG und auf das Erfordernis der (vollständigen) Übersetzung
fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache hingewiesen.
5.4 In ihren Ergänzungseingaben vom 23. Januar und 4. Februar 2014
reichte die Beschwerdeführerin das Original ihrer bereits in Kopie vorge-
legten Identitätskarte sowie nachträglich deren (eigenhändige) Überset-
zung nach, aus welchem Umstand sie eine massgeblich veränderte Sach-
lage im Hinblick auf die Beurteilung der Prozessaussichten ableitet.
Diese letztere Einschätzung verneinte das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Zwischenverfügung vom 30. Januar 2014, weshalb es an der Kos-
tenvorschusspflicht festhielt und einzig die Zahlungsfrist erstreckte.
5.5 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 20. Februar 2014 qualifiziert das BFM die eingereichte Identitätskarte
als Totalfälschung. Im Übrigen verweist es auf seine bisherigen Stand-
punkte und Erwägungen.
In seiner an die Beschwerdeführerin gerichteten Einladung vom 28. Feb-
ruar 2014 zur Replik wies das Bundesverwaltungsgerichts ergänzend
darauf hin, dass sich die in der Vernehmlassung erwähnte Fälschungser-
kenntnis des BFM auf den Befund "Reproduktion im (...)druckverfahren"
abstütze und die vorliegende Dokumentenprüfung aus überwiegenden öf-
fentlichen und privaten Interessen, vorab zur Vermeidung missbräuchlicher
Weiterverwendung, nicht weitergehend offengelegt werden könne (vgl.
Art. 27 f. VwVG).
Mit ihrer Replik vom 19. März 2014 hält die Beschwerdeführerin an der
Echtheit der eingereichten Identitätskarte fest. Der vorinstanzlichen Er-
kenntnis einer Totalfälschung aufgrund einer Reproduktion im (...)druckver-
fahren hält sie entgegen, dass Identitätskarten je nach Ausstellungsort und
-datum in unterschiedlichen Druckverfahren produziert würden. Weitere
Beweise für ihre tibetische Herkunft seien der mit der Identitätskarte einge-
reichte und aus dem Tibet versandte Briefumschlag sowie die in der Be-
schwerde mitgeteilte Telefonnummer ihres sich in Tibet aufhaltenden Bru-
ders. Eine weitergehende Stellungnahme zum Fälschungsvorwurf sei nicht
möglich, da ihr die Dokumentenprüfung nicht vollumfänglich offengelegt
werde. Der Fälschungsvorwurf sei detailliert zu erläutern, damit sie ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen könne.
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6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Prüfung sämtlicher Akten
fest, dass das BFM im Verfügungszeitpunkt mit umfassender, überzeugen-
der, ausgewogener und hinlänglich auf die Akten abgestützter Begründung
zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte tibetische Herkunft und Sozialisation, die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit, die darauf basierenden Benachteiligungen und
Befürchtungen sowie die (Aus-)Reiseumstände und Papierlosigkeit den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl be-
gründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle. Ebenso hat es die Anordnung des
Wegweisungsvollzuges gesetzes- und praxiskonform erwogen. Auf diese
Erwägungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wer-
den. Der Inhalt der Beschwerde drängt keine andere Betrachtungsweise
auf. Es kann hierzu auf die Würdigung gemäss Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2014 verwiesen werden. Im
Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat sich die Sach- und Beurteilungs-
lage einzig dadurch verändert, dass die Beschwerdeführerin das Original
ihrer chinesischen Identitätskarte (mit Übersetzung) eingereicht hat und
sich damit auf einen strikten und die Glaubhaftigkeitserkenntnisse des BFM
umstossenden Beweis für ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit beruft.
Die Ähnlichkeit der Beschwerdeführerin mit der auf dem Dokument enthal-
tenen Fotografie ist auf dem Original nunmehr tatsächlich besser erkenn-
bar. Dennoch ist die aus dem Prüfungsbefund "Reproduktion im (...)druck-
verfahren" gewonnene Erkenntnis einer Totalfälschung gemäss Vernehm-
lassung vom 20. Februar 2014 zu stützen: Der Ausweisspezialist erkennt
im Dokument eine Reproduktion. Es handelt sich mithin eben nicht um ein
Original, sondern um ein nachgeahmtes Dokument, mit dem bloss der An-
schein eines Originals erweckt werden soll. Der Befund (vgl. vorinstanzli-
ches Aktenstück A34) ist durchaus schlüssig und nachvollziehbar und
stützt sich auf mehrere Elemente. Das wichtigste ist dabei das für die kon-
krete Produktion verwendete ([...]-)Druckverfahren, welches bei echten chi-
nesischen Identitätskarten in dieser ausschliesslichen Form nicht vor-
kommt und eben nur auf eine Reproduktion schliessen lässt. Der Fäl-
schungsbefund ist derart hinreichend offengelegt, dass eine Reaktion da-
rauf sachgerecht möglich ist, wie denn auch die Replik der Beschwerde-
führerin zeigt. Die Verweigerung einer detaillierteren Offenlegung hält vor
dem Anspruch auf rechtliches Gehör durchaus stand und wurde der Be-
schwerdeführerin begründeterweise zur Kenntnis gebracht (vgl. Zwischen-
verfügung vom 28. Februar 2014: überwiegende öffentliche und private In-
teressen, vorab zur Vermeidung missbräuchlicher Weiterverwendung,
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Art. 27 f. VwVG). Die Replik vom 19. März 2014, wonach Identitätskarten
je nach Ausstellort und -datum in unterschiedlichen Druckverfahren produ-
ziert würden, ist nicht nur unzutreffend, sondern würde das verwendete
ausschliessliche Druckverfahren bei der vorliegenden Identitätskarte als
Fälschungsmerkmal nicht entkräften. Es erübrigt sich, hierzu weitere Erör-
terungen anzubringen. Die abgegebene Identitätskarte ist somit als Total-
fälschung zu qualifizieren und in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG ein-
zuziehen.
Die Akten legen im Übrigen weitere Unglaubhaftigkeitselemente sowie zu
bestätigende Hinweise auf Glaubwürdigkeitsdefizite sowie eine Mitwir-
kungsverweigerung und Täuschungsabsicht der Beschwerdeführerin of-
fen, auf deren Erörterung jedoch angesichts des klaren Ergebnisses ver-
zichtet werden kann. Unbesehen des bislang Erwogenen ist im Übrigen auf
die Praxispräzisierung gemäss dem unter BVGE 2014/12 publizierten Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2014 aufmerksam zu ma-
chen. Gemäss diesem ist bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszu-
gehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen
eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10). Und
selbst unter hypothetischer Annahme einer trotz fehlender Sozialisation be-
stehenden chinesischen Staatsangehörigkeit einer Person mit tibetischer
Ethnie hat das Gericht im besagten Entscheid klargestellt, dass bei ihr in
Bezug auf China zwar subjektive Nachfluchtgründe bestehen, weil sie als
separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet und ‒ wiederum in Bezug
auf China ‒ die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde (vgl. BVGE 2009/29),
dem damit bestehenden Risiko einer drohenden Refoulement-Verletzung
aber mit dem Ausschluss eines allfälligen Wegweisungsvollzuges nach
China zu begegnen wäre (a.a.O. E. 5.11); dies ist in der angefochtenen
Verfügung geschehen. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht aber nicht, wenn durch die
Verletzung der Mitwirkungspflicht (Verschleierung der wahren Herkunft) die
Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
verunmöglicht wird, denn die betreffenden Asylsuchenden haben die Fol-
gen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht jedenfalls insofern zu tragen,
als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden darf, es spre-
che nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (a.a.O.
E. 6).
Es drängt sich in Übereinstimmung mit dem SEM der Schluss auf, dass die
Beschwerdeführerin zwar unbestrittenerweise ethnische Tibeterin ist, aber
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mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Tibet sozialisiert wurde und
nicht chinesische Staatsangehörige ist und die auf angeblichen Vorflucht-
gründen oder illegaler Ausreise basierende Verfolgungssituation auch nicht
auslösen konnte. Vielmehr missachtet sie offensichtlich die ihr obliegende
Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und versucht die Asylbehörden durch
Verschleierung und Unterdrückung von Tatsachen und Beweismitteln so-
wie mit einem gefälschten Identitätsdokument zu täuschen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM das Bestehen
einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin und mithin deren be-
hauptungsgemässen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Gel-
tendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
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Seite 13
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vor-
liegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Eine weitergehende Prüfung von Vollzugshindernissen erüb-
rigt sich angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin der ihr
obliegenden und zumutbaren Mitwirkungspflicht hinsichtlich Herkunft,
Staatsangehörigkeit und Identität nicht nachzukommen gewillt war und ist.
Es kann auch diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. an-
gefochtene Verfügung E. III) sowie auf E. 6.1 oben und E. 6 des erwähnten
Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet. Eine vorläufige Aufnahme fällt daher
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG bereits mit Zwi-
schenverfügung vom 16. Januar 2014 ab, ohne seither auf diesen Ent-
scheid zurückzukommen. Der eingeforderte Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 600.– wurde denn auch zwischenzeitlich (am 1. Februar 2014) be-
zahlt. Er ist somit zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8/2014
Seite 14
E-8/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die eingereichte chinesische Identitätskarte wird als gefälscht eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der am 1. Februar 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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