B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-820/2008
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (…).
E-820/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen
Glaubens aus Teheran – verliess nach eigenen Angaben sein Heimatland
am (…) 2007 und gelangte auf dem Landweg über ihm unbekannte Län-
der am (…) 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch stellte. Am (…) 2007 wurde
er im EVZ summarisch und am (…) 2007 durch das BFM eingehend zu
seinen Asylgründen befragt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe eine gleichgeschlechtliche Neigung, die er be-
reits mit 17 Jahren erstmals gelebt habe. Damals sei er erstmals dabei
erwischt und daraufhin verhaftet worden. Er sei aber – weil er noch min-
derjährig gewesen sei – lediglich für drei Monate in eine Erziehungsan-
stalt gesteckt worden. Obwohl er [Jahresangabe] geheiratet habe, habe
er weiterhin sexuelle Kontakte zu Männern gepflegt – vorwiegend zu ei-
nem Jungen – und sei bis 2007 nie mit Schwierigkeiten konfrontiert ge-
wesen. So habe er mit diesem Jungen letztmals am (…) 2007 Sex ge-
habt. Am nächsten Tag, als er abends von der Arbeit zurückgekehrt sei,
habe er gesehen, dass sein Haus von Ordnungskräften, Angehörigen der
Basij-Miliz (Basidsch-e Mostaz'afin: paramilitärische Miliz im Iran) und der
Familie des Jungen umzingelt gewesen sei. Diese Familie habe –
beziehungsweise er gehe davon aus, die Familie habe – gegen ihn An-
zeige erstattet wegen Vergewaltigung. Er habe sich dann direkt, anstatt
nach Hause, zu seiner Mutter begeben, bevor er sich noch in der glei-
chen Nacht mit dem Bus nach (…) abgesetzt habe. Dort sei er während
neun Tagen bei einem Freund verblieben, während [ein Verwandter] ihm
die Ausreise organisiert habe. Er habe Angst vor den Behörden gehabt
und auch befürchtet, seine Frau würde aufgrund des Vorfalles die Schei-
dung einreichen.
B.
Am 27. November 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton (…) zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 – eröffnet am 14. Januar 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E-820/2008
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2008 (Poststempel 8. Februar 2008) focht
der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er
sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuali-
ter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und un-
zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 verschob der damals zuständige In-
struktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Das BFM verwies in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2008 auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdefüh-
rer am 20. Februar 2008 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 3. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie sei-
ner Ehescheidungsurkunde vom (…) 2008 sowie deren amtlich beglau-
bigte Übersetzung zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 26. August 2009 teilte [die zuständige kantonale Be-
hörde] dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2009 im
Zug, von Barcelona her kommend, in der Nähe von Lausanne polizeilich
kontrolliert worden sei und dabei sein iranischer Pass eingezogen worden
sei. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, am 17. August 2009
mit dem Zug nach Spanien gereist zu sein. Das Amt legte dem Schreiben
den am (…) 2009 in (…) ausgestellten iranischen Reisepass des Be-
schwerdeführers im Original bei.
E-820/2008
Seite 4
I.
Am 7. Oktober 2009 wandte der Beschwerdeführer sich mittels eines
handschriftliches Schreibens ans BFM, mit dem er im Wesentlichen aus-
führte, er habe Fehler gemacht und sehe dies ein. Seine Frau habe sich
wegen diesem Fehler scheiden lassen und er habe sein Kind seit zwei
Jahren nicht mehr gesehen. Er führte dabei sinngemäss aus, er sei unter
bestimmten Umständen bereit in den Iran zurückzukehren, er wolle je-
doch wissen, was für Garantien das BFM ihm dabei geben könne. Er hof-
fe auf einen baldigen Entscheid in seinem Verfahren.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. Januar 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss Art. 63
Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
das Asyl aus den in Art. 1 C Ziff. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) genannten
Gründen widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde. Er
habe mit der Erlangung eines Passes von den iranischen Behörden im
(…) 2009 eine Handlung vorgenommen, welche ihm bei Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft als Widerrufsgrund vorgehalten werden könne.
Diesbezüglich wurde ihm zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs eine
Frist zur Stellungnahme bis zum 16. Februar 2011 angesetzt.
K.
Die Frist verstrich ungenutzt.
L.
Auf den detaillierten Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar
2008 (vgl. oben Bst. C) und der Beschwerdeschrift (vgl. Bst. D) wird –
soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
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Seite 5
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme ist vorliegend nicht gegeben.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
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Seite 6
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das Bundesamt stützte seine ablehnende Verfügung im Wesentli-
chen auf das Vorliegen von zahlreichen Ungereimtheiten, aufgrund derer
die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu werten seien. So
bestünden erhebliche Zweifel daran, dass es tatsächlich zu den beiden
sexuellen Kontakten gekommen sei, die [in den Achtziger-Jahren] zu ei-
ner Strafe in einer Erziehungsanstalt und im (…) 2007 zu seiner Ausreise
geführt hätten, da seine diesbezüglichen Schilderungen auffallend ober-
flächlich und ohne subjektiv geprägte Wahrnehmung ausgefallen seien.
Insbesondere befremde dabei, wie emotionslos und fern von Realkenn-
zeichen er die Reaktion seiner Eltern beschrieben habe; seine Antwort
habe sich darin erschöpft, die Reaktion seiner Eltern sei schlecht gewe-
sen. Auch auf Nachfrage hin seien seine Äusserungen äusserst vage
geblieben, indem er lediglich zu Protokoll gegeben habe, der Vater habe
ihn angeschrien. Sein Verweis darauf, dass die Vorfälle [viele] Jahre zu-
rückliegen würden, vermöge in Anbetracht der nachhaltigen Wirkung, die
diese auf den Beschwerdeführer haben müssten, nicht zu überzeugen.
Nachdem er gefragt worden sei, wie er die jeweiligen Kontakte zu den
Männern hergestellt habe, habe er bezeichnenderweise wieder (wie
schon bezüglich des ersten homosexuellen Erlebnisses als 17-Jähriger)
einen Garten erwähnt, in dem er zwei Kameraden aus dem Militärdienst
beim Sex gesehen habe und miteinbezogen worden sei. Diese Schilde-
rung hinterlasse den Eindruck stereotyper und konstruierter Angaben,
was durch seine Ausführungen, wie er den Mann kennen gelernt habe,
untermauert werde. So habe er auf Nachfrage des Befragers hin auffal-
lend oberflächlich angegeben, den Mann einfach gekannt zu haben, und
seine Angaben seien auch auf mehrmaliges Nachhaken hin ausweichend
und schwammig geblieben. Er habe ausgesagt, man kenne diese Leute
einfach aus den benachbarten Quartieren. Dem Beschwerdeführer sei es
nie gelungen, sich anhand seiner Beschreibungen, wie es mit dem Mann
zum Sex gekommen sei, ins Zentrum des Geschehens zu rücken. Dieser
Eindruck sei durch erneut auffallend unbestimmte und undetaillierte An-
gaben zu den Vorfällen vor seinem Haus bestätigt worden, wonach ihm
klar geworden sei, dass die Sache aufgeflogen sein müsse; im Wider-
spruch zur Erstbefragung, wo er noch angegeben habe, die Familie des
jungen Mannes vor seinem Haus gesehen zu haben, sei diese entschei-
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dende Tatsache trotz Nachfragen an der Bundesanhörung unerwähnt
geblieben. Vielmehr habe er angegeben, an der Erstbefragung lediglich
eine diesbezügliche Vermutung geäussert zu haben, was indessen dem
Protokollierten deutlich widerspreche, und folglich als Schutzbehauptung
gewertet werden müsse. Undifferenziert und widersprüchlich seien so-
dann auch die Angaben betreffend seine Frau ausgefallen. So habe er an
der Erstbefragung angegeben, seine Frau würde die Scheidung einrei-
chen, falls sie von den Vorfällen erfahren würde. An der Bundesanhörung
habe er jedoch ausgesagt, die Frau habe aufgrund der Tumulte vor dem
Haus darauf geschlossen, dass er Sex mit dem jungen Mann gehabt ha-
be. Er habe dies per Telefon erfahren, als er vom EVZ (…) noch vor der
Erstbefragung angerufen habe. Obwohl er wiederholt aufgefordert wor-
den sei, das Telefongespräch genauer widerzugeben, sei er ein weiteres
Mal undetailliert und unsubstanziiert geblieben. Aufgrund der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden und
sein Asylgesuch sei abzulehnen.
4.2. Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene zunächst seine
Asylgründe nochmals aus. Es sei hin und wieder zu sexuellen Kontakten
mit anderen Männern gekommen, wobei jedoch im (…) 2007 etwas auf-
geflogen sein müsse. Zudem hielt er fest, dass das BFM ihm nicht glau-
be, erachte er als gesucht, und er habe die Wahrheit gesagt. Zumindest
an seiner sexuellen Orientierung würde die Vorinstanz nicht zweifeln. Er
sei als Homosexueller in seinem Heimatland erheblich gefährdet, da im
Iran Homosexuelle aufgrund "moralischer Vergehen" schuldig gespro-
chen, zu unmenschlich langen Haftstrafen verurteilt oder gezielt hinge-
richtet würden. Der iranische Präsident habe sich diesbezüglich im Jahre
2007 in der Columbia University in New York geäussert: "We don't have
homosexuals in Iran". Schätzungen von Amnesty International zufolge
seien allein im Jahre 2007 über 200 Homosexuelle im Iran ermordet wor-
den. Daher sei er als Flüchtling anzuerkennen.
4.3.
4.3.1. Nach Durchsicht der Akten ist festzustellen, dass zwar einige weni-
ge Aussagen des Beschwerdeführers als mögliche Realkennzeichen zu
werten sind. So führt er beispielsweise aus, die Homosexuellen habe
man erkannt, weil sie sich berühren liessen und nichts gesagt hätten
(vgl. A7 S.6). Weiter wirkt etwa die vorgetragene Reaktion seiner Frau auf
seine angebliche Homosexualität aufgrund der speziellen Wortwahl der
Frau – egal auf welchem Friedhof er sich befinde, er solle dort bleiben –
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Seite 8
wahrheitsgetreu (vgl. A7 S.8). Diesen wenigen Indizien stehen indes – in
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – zahlreiche Un-
gereimtheiten gegenüber. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Erstbefragung schilderte, die Familie des jungen Mannes, mit
dem er sexuelle Kontakte gepflegt habe, habe sich vor seinem Haus be-
funden (vgl. A1 S. 5), an der Anhörung jedoch aussagte, er habe die Leu-
te aus der Distanz nicht erkennen können, da es dunkel gewesen sei;
vielmehr habe er den Lärm wahr genommen. Auf die Widersprüchlichkeit
der beiden Aussagen angesprochen, relativierte er seine Ausführung an-
lässlich der Erstbefragung dahingehend, dass er die Familie des Jungen
nicht erkannt habe, sondern lediglich vermutet habe, diese könnte auf-
grund des Vorgefallenen auch dort sein (vgl. A7 S. 6). Auf Beschwerde-
ebene behauptet er sodann lediglich, die Geschichte habe irgendwie auf-
geflogen sein müssen (vgl. Beschwerde S. 2), womit seine bisherige Aus-
sage, die Familie des Jungen habe sich beziehungsweise habe sich ver-
mutlich vor seinem Haus befunden, ausser Acht gelassen wird. Vor dem
Hintergrund der aufgedeckten Widersprüchlichkeiten an der Erstbefra-
gung und der Bundesanhörung wirkt nun das Relativieren auf Beschwer-
deebene unbehelflich. Angesichts der Gewichtigkeit seiner Behauptung –
er sei homosexuell und dies sei aufgeflogen – stellt die Ergründung der
Ursache des Auffliegens nämlich ein wesentliches Element dar. Dass er
diesbezüglich zuerst eine mögliche Ursache behauptet, diese dann relati-
viert und sich schliesslich in Unwissenheit wähnt, ist klares Merkmal der
Konstruiertheit dieses Vorbringens.
4.3.2. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise
bemüht hat, seine Vorbringen mit entsprechenden Beweismitteln zu un-
terstreichen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem (…) 2007 in
der Schweiz, wobei es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre, allfälli-
ge Aktivitäten im Zusammenhang mit seiner behaupteten Homosexualität
hier in der Schweiz zu dokumentieren (Angaben betreffend Partnerschaft,
allfällige Mitgliedschaften in einschlägigen Vereinen, etc.). Der eingereich-
ten Scheidungsurkunde ist zu entnehmen, dass die (Ex-)Frau des Be-
schwerdeführers ihren (Ex-)Mann bei der Scheidung vertreten hat. Ge-
mäss § 1138 des iranischen Zivilgesetzbuches ist es möglich, "die Schei-
dungsformel durch einen Vertreter auszuführen" (aus: Internationales
Ehe- und Kindschaftsrecht mit Staatsangehörigkeitsrecht / begründet von
ALEXANDER BERGMANN; fortgeführt von MURAD FERID; Iran-Japan, Band 7,
Frankfurt a.M./Berlin 1983). Grundsätzlich ist daher die Echtheit der
Scheidungsurkunde nicht anzuzweifeln. Doch auch bei anzunehmender
Authentizität lässt diese Scheidungsurkunde keinen Schluss auf eine all-
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Seite 9
fällige Homosexualität des Beschwerdeführers zu, da der Scheidungs-
grund nicht aufgeführt ist.
4.3.3. Vor allem aber spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer
sich am (…) 2009 durch die iranische Botschaft in (…) einen iranischen
Pass ausstellen liess, klar gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung
im Iran. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK wird
die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings widerrufen,
wenn er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes stellt, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt. Mit einer solchen Handlung gibt der
Flüchtling zu erkennen, dass keine begründete Furcht mehr vor Verfol-
gung besteht und dass kein internationaler Schutz mehr erforderlich ist
(vgl. GUY GOODWIN-GILL/ JANE MCADAM, The Refugee in International
Law, 3. Auflage, Oxford 2007, S. 135 ff.; JAMES C. HATHAWAY, The Law of
Refugee Status, Toronto/Vancouver 1991, Reprint 1996, S. 191 ff.). Als
eine solche Unterschutzstellung gelten in der Regel alle Handlungen, die
auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung mit den Behörden des
Heimatlandes abzielen, namentlich die Registrierung beim Konsulat oder
die Beantragung eines neuen Passes, wobei letztere Handlung in der
Praxis einen der wichtigsten Anwendungsfälle der Unterschutzstellung
darstellt (vgl. GOODWIN-GILL/MCADAM, a.a.O., S. 136; HATHAWAY, a.a.O.,
S. 192; UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 121 ff. S. 33; JOAN FITZ-
PATRICK/RAFAEL BONOAN, Cessation of refugee protection, in: ERIKA FEL-
LER/VOLKER TÜRK/FRANCES NICHOLSON, Refugee Protection in Internatio-
nal Law, UNHCR's Global Consultations on International Protection,
Cambridge 2003, S. 523 ff.; für die schweizerische Literatur und Praxis
vgl. insbesondere SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 307 ff.; ALBERTO ACHER-
MANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; sowie EMARK 1996 Nr. 7 E. 8 -10, EMARK
1998 Nr. 29 E. 3a). Analoge Überlegungen gelten bereits im Asylverfah-
ren; verwirklicht eine asylsuchende Person Tatbestände, die bei einem
anerkannten Flüchtling zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft füh-
ren können, steht dies bereits der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Asylverfahren entgegen, denn es wäre "sinnlos […], zuerst Asyl
zu gewähren und dieses sogleich zu widerrufen" (ACHER-
MANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 200; vgl. zum Ganzen: zur Publikation be-
stimmtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1995/2009 vom
24. August 2011).
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Seite 10
4.3.4. Nach dem Gesagten muss somit das Vorliegen einer begründeten
Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Iran verneint wer-
den. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im Iran
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG in begründeter Weise dro-
hen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Ausführungen in der Beschwer-
deschrift eingehender zu prüfen.
5.
Nach dem Gesagten sind – in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägun-
gen – die Aussagen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizie-
ren und eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu verneinen. Das
Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgewiesen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E-820/2008
Seite 11
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Heimat-
staat Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
liegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend,
dass ein Wegweisungsvollzug unzulässig sei, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz entgegenstehen würden. Insbesondere unter
dem Aspekt von Art. 3 EMRK sei seine Wegweisung unzulässig, da er
damit rechnen müsse, ungerechtfertigt verhaftet, gefoltert, gesteinigt oder
gehängt zu werden.
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Seite 12
7.2.4. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergeben sich
indes weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Nachdem, wie oben dargelegt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt werden müssen,
ist eine konkrete Gefahr künftig drohender Folter oder unmenschlicher
Behandlung nicht dargetan. Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Im Iran herrscht zur Zeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt
eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Zu prüfen ist jedoch, ob beim Be-
schwerdeführer allenfalls andere, individuelle Gründe vorliegen, die ge-
gen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzug sprechen.
7.3.3. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Fall einer Rückkehr in den Iran aus indi-
viduellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung
zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar erscheinen liesse. Zwar kann
nicht in Abrede gestellt werden, dass er aufgrund seiner längeren Lan-
desabwesenheit gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt werden könnte.
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Seite 13
Der Beschwerdeführer gibt jedoch an, über [einen Schulabschluss] zu
verfügen und während [mehreren] Jahren als [Beruf] gearbeitet zu haben,
womit davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer gelinge eine berufli-
che Wiedereingliederung in seinem Heimatland, zumal er – soweit akten-
kundig – bei guter Gesundheit ist. Zwar ist er von seiner ehemaligen Ehe-
frau geschieden worden, seinen Angaben zufolge leben aber seine Eltern
und Geschwister in Teheran, womit er über ein tragfähiges Beziehungs-
netz verfügt. Aufgrund dieser Umstände ist anzunehmen, es sei ihm mög-
lich, bei einer Rückkehr die notwendigen Lebensgrundlagen zu erlangen.
7.3.4. Nach dem Gesagten erweist sich ein Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers in den Iran als zumutbar.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515). Dies hat er durch das Ausstellenlas-
sen seines iranischen Passes bereits getan. Der Vollzug der Wegweisung
ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist jedoch gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Begehren im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung nicht als von vornherein aussichtslos zu
bezeichnen waren. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-820/2008
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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